Krankheitsfall

Ein Krank­heits­fall beschreibt das Vor­lie­gen eines regel­wid­ri­gen kör­per­li­chen oder geis­ti­gen Zustands, der eine medi­zi­ni­sche Heil­be­hand­lung erfor­dert oder zur Arbeits­un­fä­hig­keit führt. Im ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sin­ne beginnt er mit der Behand­lungs­be­dürf­tig­keit und endet erst, wenn die Gesund­heit voll­stän­dig wie­der­her­ge­stellt ist oder kei­ne wei­te­re Bes­se­rung mehr zu erwar­ten ist. Wäh­rend die­ses Zeit­raums ent­ste­hen für den Betrof­fe­nen spe­zi­fi­sche Ansprü­che auf Leis­tun­gen, wie etwa die Ent­gelt­fort­zah­lung durch den Arbeit­ge­ber oder Kran­ken­geld durch die Ver­si­che­rung. Somit dient der Begriff als Grund­la­ge für die Akti­vie­rung sozia­ler und recht­li­cher Absi­che­rungs­me­cha­nis­men im Gesund­heits­sys­tem.