Die digitale Transformation verändert die Arbeitswelt grundlegend. Plattformarbeitssysteme — digitale Plattformen, die Aufgaben über Algorithmen zuweisen, Leistungsdaten in Echtzeit erfassen und Arbeitszeit sowie Kommunikation steuern — werden in immer mehr Betrieben eingesetzt, von Liefer- und Fahrdiensten bis zu Systemen der Auftrags- und Einsatzsteuerung im klassischen Betrieb. Dieser Artikel behandelt den betriebsverfassungsrechtlichen Kernfall: die Einführung solcher Systeme für die eigenen Arbeitnehmer eines Betriebs, der dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegt. (Andere Konstellationen — Arbeitnehmerüberlassung über Plattformen, die dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz folgt, oder Crowdwork auf externen Plattformen ohne Arbeitsverhältnis — lösen demgegenüber keine Betriebsrats-Mitbestimmung im jeweiligen Betrieb aus.) Die Frage, inwieweit der Betriebsrat bei der Einführung solcher Systeme mitbestimmen kann, gewinnt an Bedeutung, weil algorithmische Steuerung Einfluss auf Arbeitsbedingungen, Verhalten der Beschäftigten und den Datenschutz nehmen kann. Im Folgenden werden die rechtlichen Rahmenbedingungen und die praktischen Implikationen dieser Mitbestimmung beleuchtet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Besonderheiten der Plattformökonomie — die Dezentralisierung der Arbeit und die Echtzeitüberwachung — neue Herausforderungen für die klassische Mitbestimmung darstellen.
Technische Überwachungseinrichtungen: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfasst die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Der Wortlaut verlangt eine Zweckbestimmung; nach der Rechtsprechung genügt gleichwohl bereits die objektive Eignung der Einrichtung zur Verhaltens- oder Leistungsüberwachung. Plattformarbeitssysteme erfüllen dieses Kriterium typischerweise: Ihre Software weist über Algorithmen Aufgaben zu, erfasst Leistungsmetriken und gibt Rückmeldungen in Echtzeit — dabei sammeln sie Daten über Arbeitsgeschwindigkeit, Pausenverhalten und Erledigungsqualität. Ob eine konkrete Plattform tatsächlich unter Nr. 6 fällt, hängt von der Ausgestaltung ab: Werden ausschließlich organisatorische Hilfsmittel bereitgestellt, ohne dass Verhaltens- oder Leistungsdaten einzelnen Arbeitnehmern zuordenbar erfasst oder ausgewertet werden, liegt keine Überwachung vor — die Rechtsprechung verlangt die Zuordenbarkeit der Daten zu einzelnen Arbeitnehmern (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2015 – 9 TaBV 51/14). Auch die bloße Erlaubnis, ein KI-Tool über einen privaten Account im Browser zu nutzen, wurde als mitbestimmungsfreie Arbeitsmittelentscheidung eingestuft (ArbG Hamburg, Beschluss vom 16.01.2024 – 24 BVGa 1/24). Sobald jedoch algorithmische Steuerung mit datenbasiertem Feedback einhergeht — etwa bei Lern- oder Leistungs-Dashboards —, erfüllt das System den gesetzlichen Tatbestand. Die Rechtsprechung hat dies zuletzt für Software-Systeme bestätigt: Ein Headset-System, das Vorgesetzten das Mithören von Kommunikation ermöglicht, ist eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, selbst ohne Aufzeichnung oder Speicherung (BAG, Beschluss vom 16.07.2024 – 1 ABR 16/23); die unternehmenseinheitliche Nutzung von Microsoft Office 365 mit der Möglichkeit zentraler Verhaltens- und Leistungskontrolle unterliegt der Mitbestimmung (BAG, Beschluss vom 08.03.2022 – 1 ABR 20/21).
Die Folgen der Einordnung sind für beide Seiten konkret: Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle — der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Es handelt sich also nicht um ein einseitiges Zustimmungserfordernis des Betriebsrats, sondern um erzwingbare Mitbestimmung: Der Betriebsrat kann die Einigungsstelle anrufen, und deren Spruch ist verbindlich. Selbst wenn die zugrundeliegende Algorithmuslogik als „Black Box“ für Außenstehende nicht unmittelbar erkennbar ist, bleibt die überwachende Funktion im Sinne des Gesetzes erhalten, weil die Datenverarbeitung und die daraus resultierenden Steuerungswirkungen objektiv feststellbar sind.
⚖️ Rechtsgrundlagen im Überblick
| Norm | Gegenstand | Relevanz für Plattformarbeit | Primärquelle |
|---|---|---|---|
| § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG | Einführung/Anwendung technischer Einrichtungen zur Verhaltens-/Leistungsüberwachung | Hauptnorm: Plattform-System mit datenbasiertem Feedback | gesetze-im-internet.de | buzer.de |
| § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG | Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb | Erreichbarkeits- und Kommunikationsregeln über die Plattform | gesetze-im-internet.de | buzer.de |
| § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG | Beginn/Ende der täglichen Arbeitszeit inkl. Pausen, Verteilung auf die Wochentage; vorübergehende Verkürzung/Verlängerung | Echtzeit-Tracking, algorithmische Pausen- und Einsatzsteuerung | gesetze-im-internet.de | buzer.de |
| § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG | Betriebliche Lohngestaltung, Entlohnungsmethoden; Akkord-/Prämiensätze und leistungsbezogene Entgelte | Algorithmische Leistungs- und Entgeltermittlung auf Plattform-Basis | gesetze-im-internet.de | buzer.de |
| § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG | Ausgestaltung von mobiler Arbeit mittels Informations- und Kommunikationstechnik | Plattform-Systeme als typisches mobiles Arbeitsszenario | gesetze-im-internet.de | buzer.de |
| § 111 BetrVG | Betriebsänderungen: Unterrichtung und Beratung (Nr. 4 Betriebsorganisation, Nr. 5 neue Arbeitsmethoden) | Einführung mit wesentlicher Betriebsänderung → Mitberatung, ggf. Interessenausgleich | gesetze-im-internet.de | buzer.de |
| § 106 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG | Wirtschaftsausschuss: Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insb. Einführung neuer Arbeitsmethoden | Unternehmensweite Plattform-Einführung (Betriebe ab i. d. R. 100 Beschäftigten) | gesetze-im-internet.de | buzer.de |
| § 80 Abs. 2, 3 BetrVG | Unterrichtung und Unterlagen; Sachverständigen-Hinzuziehung (bei KI-Beurteilung als erforderlich geltend) | Informationsanspruch + externer Experte auf Kosten des Arbeitgebers | gesetze-im-internet.de | buzer.de |
| Art. 22 DSGVO | Automatisierte Einzelfallentscheidungen einschließlich Profiling | Scoring, algorithmische Zuweisung mit erheblicher Wirkung | eur-lex.europa.eu |
Mitbestimmung bei algorithmischer Arbeitssteuerung
Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG umfasst nicht nur die Frage, ob ein solches System eingeführt wird, sondern auch dessen konkrete Ausgestaltung: Welche Daten werden erhoben, wie werden sie verarbeitet, welche Rückmeldungen erhalten die Beschäftigten und welche Konsequenzen folgen aus algorithmischen Entscheidungen? Der Betriebsrat kann verlangen, dass die Funktionsweise des Systems transparent dargelegt wird und dass Grenzwerte für die Datenverwendung festgelegt werden. Die algorithmische Steuerung berührt darüber hinaus weitere Tatbestände des § 87: Regelungen zur Erreichbarkeit und zur Kommunikation über die Plattform fallen unter die Ordnung des Betriebs (Nr. 1); die datenerfassende Technik selbst unter Nr. 6 — beide Mitbestimmungstatbestände können kumulativ vorliegen. Wird Arbeit über die Plattform mobil mit Informations- und Kommunikationstechnik erbracht, greift zudem die Ausgestaltung mobiler Arbeit (Nr. 14). Und wo das System Entgelte leistungsbezogen berechnet — etwa Prämien nach erfassten Metriken —, kommen die betriebliche Lohngestaltung und leistungsbezogene Entgelte (Nr. 10, 11) hinzu.
Leistet der Arbeitgeber der Mitbestimmung keine Folge, kann der Betriebsrat seine Position im Beschlussverfahren (§§ 83 ff. ArbGG) durchsetzen und auch einstweilig die Unterlassung der Einführung oder Anwendung verlangen (§ 83a ArbGG). Der materielle Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten ist gefestigt und setzt keine grobe Pflichtverletzung voraus (BAG, Beschluss vom 03.05.1994 – 1 ABR 24/93). Grenze: In besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen kann sich der Unterlassungsanspruch aus unzulässiger Rechtsausübung ergeben — etwa wenn der Betriebsrat Einigungsstellenverfahren blockiert (BAG, Beschluss vom 12.03.2019 – 1 ABR 42/17). Damit schützt das Mitbestimmungsrecht vor einseitiger algorithmischer Steuerung und sorgt dafür, dass die Einführung von Plattformarbeitssystemen im Interesse der Belegschaft erfolgt.
Datenschutz, Art. 22 DSGVO und Persönlichkeitsrechte
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Plattformarbeitssysteme ergänzt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG um datenschutzrechtliche Schranken. Plattform-Systeme erzeugen häufig Profiling: Algorithmen erstellen auf Basis von Leistungsmetriken, Bewegungsdaten oder Kommunikationsmustern persönliche Profile, die Einfluss auf Auftragszugang, Bewertung oder Weiterbeschäftigung nehmen können. Erfassen Scoring und automatische Zuweisung Einzelfälle mit rechtlicher Wirkung oder ähnlich erheblicher Beeinträchtigung, gelten die Schranken des Art. 22 DSGVO (Recht, nicht einer ausschließlich automatisierten Entscheidung unterworfen zu werden; Garantien wie das Eingreifen einer Person und die Anfechtungsmöglichkeit). Der EuGH hat diese Linie zuletzt geschärft: Die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts (Score) ist bereits eine „Entscheidung“ im Sinne des Art. 22 DSGVO (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – C‑634/21, „SCHUFA“); und die betroffene Person hat Anspruch auf Erläuterung, wie eine automatisierte Scoring-Entscheidung zustande kam (EuGH, Urteil vom 27.02.2025 – C‑203/22, „Dun & Bradstreet“).
Der Betriebsrat kann deshalb verlangen, dass die Datenverarbeitung auf eindeutig definierte Zwecke beschränkt wird und keine zusätzlichen Zwecke ohne Vereinbarung mit ihm verfolgt werden. Er hat Anspruch auf Transparenz über die gespeicherten Datenkategorien, die Speicherdauer und die weitere Nutzung; Übermittlungen an Dritte gehören in die Mitbestimmung, soweit sie nicht auf einem gesetzlichen Erlaubnistatbestand beruhen. Für die eigene Rolle gilt: Der Betriebsrat unterliegt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten selbst dem Datenschutz (§ 79a BetrVG) — Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung. Um seine Stellungnahme fundiert abzugeben, kann der Betriebsrat sich nach § 80 Abs. 3 BetrVG Sachverständige hinzuziehen — bei der Beurteilung der Einführung und Anwendung von KI gilt dies ausdrücklich als erforderlich, auf Kosten des Arbeitgebers.
Arbeitszeitmodelle, Betriebsänderung und Wirtschaftsausschuss
Die automatisierte Erfassung und Steuerung von Arbeitszeiten fällt unter § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage; bei vorübergehender Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zusätzlich nach Nr. 3. Durch Echtzeit-Tracking, dynamische Aufgabenzuweisung und algorithmische Pauseneinteilung können Plattformen die tatsächliche Arbeitszeit der Beschäftigten steuern, Überstunden erzeugen oder Pausen verkürzen. Der Betriebsrat hat daher Anspruch darauf, dass die konkrete Ausgestaltung — welche Zeitintervalle erfasst werden, wie Überstunden berechnet werden, welche Pausenregelung gilt — mit ihm geregelt wird und die Arbeitszeiterfassung den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes entspricht.
Darüber hinaus kann die Einführung eines Plattformarbeitssystems eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG sein — etwa als grundlegende Änderung der Betriebsorganisation (Nr. 4) oder Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden (Nr. 5). Dann gelten Unterrichtung und Beratungspflichten, bei wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft ggf. Sozialplanverhandlungen. Die Abgrenzung ist aber scharf zu ziehen: Die Umstellung auf Windows 10 mit zentraler Hotline war keine grundlegende Betriebsänderung, weil die Kernaufgaben unberührt blieben (LAG Köln, Beschluss vom 13.12.2018 – 7 TaBVGa 5/18) — umgekehrt zeigt ein Verfahren aus dem Jahr 2026, dass gerichtlich über die Einsetzung einer Einigungsstelle zu einer KI-bedingten Betriebsänderung gestritten wird (LAG Köln, Beschluss vom 31.08.2026 – 9 TaBV 38/26). Für unternehmensweite Einführungen kommt die Beratung des Wirtschaftsausschusses hinzu: Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden, gehören zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 106 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG; in Unternehmen ab i. d. R. 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern).
Ein eigenes Kapitel ist der Betriebsbegriff bei Plattformbetrieben: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass rein algorithmisch/digital gesteuerte Liefergebiete ohne eigene organisatorische Leitung kein selbstständiger Betrieb sind — es entsteht damit kein eigener Betriebsrat je Liefergebiet (BAG, Beschluss vom 28.01.2026 – 7 ABR 23/24). Für die betriebliche Praxis bedeutet das: Zuständigkeiten müssen klar geklärt werden, bevor Mitbestimmungsverfahren anlaufen — in Konzernstrukturen kann zudem der Gesamtbetriebsrat zuständig sein, wenn die Software unternehmenseinheitlich eingeführt wird (BAG, Beschluss vom 08.03.2022 – 1 ABR 20/21).
Praxis: Transparenz, Sachverständige, Betriebsvereinbarung
Betriebsräte stehen bei der Mitbestimmung von Plattformarbeitssystemen häufig vor der Schwierigkeit, dass die zugrundeliegende Software als „Black Box“ wahrgenommen wird. Trotz dieser Undurchsichtigkeit sichert das Betriebsverfassungsgesetz die Informationsbasis: Nach § 80 Abs. 2 BetrVG ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten; auf Verlangen sind die erforderlichen Unterlagen jederzeit zur Verfügung zu stellen — einschließlich Beschreibungen des Datenflusses und der Entscheidungsgrundlagen, im Rahmen der Geheimhaltungspflichten des § 79 BetrVG. Falls der Arbeitgeber nur ein Ergebnis ohne zugängliche Methodik liefert, kann der Betriebsrat die Beratung durch einen Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG verlangen — bei der Beurteilung der Einführung und Anwendung von KI gilt die Hinzuziehung ausdrücklich als erforderlich, und die Kosten trägt der Arbeitgeber. Bei fehlender Kooperation stehen ihm Beschlussverfahren und einstweiliger Rechtsschutz zur Verfügung (§§ 83 ff., § 83a ArbGG), gestützt auf den Unterlassungsanspruch aus BAG, Beschluss vom 03.05.1994 – 1 ABR 24/93.
Zusätzlich empfiehlt sich die Verankerung konkreter Transparenzklauseln in einer Betriebsvereinbarung: die Pflicht zur regelmäßigen Algorithmus-Dokumentation, der Verzicht auf bestimmte Datenkategorien, Speicherfristen, Auskunftsrechte der Beschäftigten sowie Audits durch unabhängige Dritte. Um diese Rechte wirkungsvoll auszuüben, benötigen Betriebsratsmitglieder häufig Qualifizierung in Bereichen wie Datenschutz, Informationssicherheit und Grundlagen algorithmischer Entscheidungsfindung — die Hinzuziehung externer Fachberater nach § 80 Abs. 3 BetrVG und gezielte Schulungen sorgen für eine solide Wissensbasis. Auf diese Weise wird die praktische Hürde der undurchsichtigen Plattformtechnik überwunden und die Interessen der Belegschaft wirksam geschützt.
🗺️ Handlungsfahrplan für Betriebsräte
| Schritt | Aktion | Rechtlicher Anker |
|---|---|---|
| 1 | Frühzeitig unterrichten lassen: Konzept, Datenfluss, Entscheidungslogik der Plattform | § 80 Abs. 2 BetrVG |
| 2 | Einstufung klären: überwacht das System Verhalten oder Leistung? | § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG |
| 3 | Sachverständigen hinzuziehen (Black-Box-Prüfung, bei KI als erforderlich geltend) | § 80 Abs. 3 BetrVG |
| 4 | Betriebsvereinbarung verhandeln: Datenkategorien, Grenzwerte, Speicherfristen, Auskunftsrechte, Audits | § 87 Abs. 1 Nr. 6, § 79a BetrVG |
| 5 | Betriebsänderung prüfen; bei unternehmensweiter Einführung Wirtschaftsausschuss einbinden | § 111, § 106 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG |
| 6 | Bei Nichteinigung Einigungsstelle; bei Verstößen Beschlussverfahren/einstweiliger Rechtsschutz | § 87 Abs. 2 BetrVG, §§ 83 ff. ArbGG |
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👤 Über den Autor
Andreas Galatas, Rechtsanwalt
25+ Jahre Erfahrung in Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung




