NGG: Grün­dung von Betriebs­rä­ten för­dern

NGG: Grün­dung von Betriebs­rä­ten för­dern

Die Gewerk­schaft Nah­rung-Genuss-Gast­stät­ten (NGG) hat einen bun­des­wei­ten Appell gestar­tet, um die Grün­dung von Betriebs­rä­ten in Unter­neh­men ihrer Bran­chen zu för­dern. Ange­sichts der Tat­sa­che, dass in vie­len Betrie­ben, ins­be­son­de­re klei­ne­ren und mitt­le­ren, noch kei­ne Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung exis­tiert, möch­te die NGG Beschäf­tig­te ermu­ti­gen, ihre Rech­te wahr­zu­neh­men und Mit­be­stim­mung aktiv zu gestal­ten. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die Hin­ter­grün­de die­ses Auf­rufs, die Bedeu­tung von Betriebs­rä­ten für eine fai­re Arbeits­welt und zeigt auf, wie die NGG Beschäf­tig­te bei der Grün­dung von Betriebs­rä­ten unter­stützt. Ziel ist es, die Not­wen­dig­keit und den Pro­zess der Betriebs­rats­grün­dung umfas­send dar­zu­stel­len und zur Akti­on zu moti­vie­ren.

Aktu­el­le Situa­ti­on: Die NGG-Initia­ti­ve und der Sta­tus Quo

Mit einem aktu­el­len NGG Auf­ruf macht die Gewerk­schaft bun­des­weit dar­auf auf­merk­sam, dass in vie­len Unter­neh­men der Sek­to­ren Nah­rung, Genuss und Gast­ge­wer­be nach wie vor kein Betriebs­rat exis­tiert. Der Betriebs­rä­te Sta­tus Quo zeigt, dass die Abde­ckung mit Arbeit­neh­mer­ver­tre­tun­gen lücken­haft ist, beson­ders in klei­ne­ren und mit­tel­stän­di­schen Betrie­ben. Schät­zun­gen zufol­ge gibt es in einem erheb­li­chen Teil der rele­van­ten Unter­neh­men ohne Betriebs­rat kei­ne for­mel­le betrieb­li­che Mit­be­stim­mung. Die NGG Kam­pa­gne zielt dar­auf ab, die­sen Miss­stand zu behe­ben und Beschäf­tig­te direkt anzu­spre­chen. Regio­nal setzt die NGG dabei Schwer­punk­te, bei­spiels­wei­se in Her­ne, im Hoch­sauer­land­kreis, in Köln oder in Rosen­heim-Ober­bay­ern, um die Initia­ti­ve lokal zu ver­an­kern und auf die spe­zi­fi­schen Bedin­gun­gen vor Ort ein­zu­ge­hen und die Grün­dung dort zu för­dern, wo noch kei­ne Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung besteht.

War­um Betriebs­rä­te wich­tig sind: Vor­tei­le für Arbeit­neh­mer und Unter­neh­men

Die Exis­tenz eines Betriebs­rats bringt viel­fäl­ti­ge und zen­tra­le Vor­tei­le Betriebs­rat mit sich, sowohl für die Beschäf­tig­ten als auch für das Unter­neh­men selbst. Für Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer steht an ers­ter Stel­le der Schutz ihrer Arbeit­neh­mer­rech­te. Ein Betriebs­rat wacht über die Ein­hal­tung von Geset­zen, Tarif­ver­trä­gen und Betriebs­ver­ein­ba­run­gen. Er hat Mit­be­stim­mungsrech­te bei zahl­rei­chen betrieb­li­chen Ange­le­gen­hei­ten, von der Arbeits­zeit­ge­stal­tung über die Ein­füh­rung neu­er Tech­no­lo­gien bis hin zu Kün­di­gun­gen. Dies ermög­licht es den Beschäf­tig­ten, ihre Arbeits­be­din­gun­gen aktiv mit­zu­ge­stal­ten und fai­re Bezah­lung sowie siche­re Jobs sichern zu hel­fen.

Aber auch für Unter­neh­men kann ein Betriebs­rat vor­teil­haft sein. Ein gut funk­tio­nie­ren­der Betriebs­rat trägt zu einem posi­ti­ven Betriebs­kli­ma bei, indem er als Ver­mitt­ler bei Kon­flik­ten agiert und einen struk­tu­rier­ten Dia­log zwi­schen Beleg­schaft und Manage­ment ermög­licht. Kon­struk­ti­ve Zusam­men­ar­beit kann die Pro­duk­ti­vi­tät för­dern, da gemein­sa­me Lösun­gen für betrieb­li­che Her­aus­for­de­run­gen gefun­den wer­den. Betriebs­rä­te sind nicht nur Wäch­ter, son­dern kön­nen auch krea­ti­ve Ideen ein­brin­gen und so zur Wei­ter­ent­wick­lung des Unter­neh­mens bei­tra­gen. Sie sind ein wich­ti­ger Part­ner für eine moder­ne und zukunfts­fä­hi­ge Arbeits­welt.

Der Weg zum Betriebs­rat: Schrit­te und Ver­fah­ren der Grün­dung

Die Grün­dung eines Betriebs­rats mag auf den ers­ten Blick kom­plex erschei­nen, folgt aber kla­ren gesetz­li­chen Regeln, die pri­mär im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) ver­an­kert sind. Der Pro­zess beginnt in der Regel damit, dass min­des­tens drei wahl­be­rech­tig­te Arbeit­neh­mer des Betriebs (oder die NGG) schrift­lich zur Ein­be­ru­fung einer Betriebs­ver­samm­lung ein­la­den (§ 17 Abs. 3 BetrVG). Die­se Ver­samm­lung dient dazu, einen Wahl­vor­stand zu wäh­len. Der Wahl­vor­stand ist das zen­tra­le Organ für die Durch­füh­rung der eigent­li­chen Wahl. Er ist ver­ant­wort­lich für die Erstel­lung der Wäh­ler­lis­te, die Bekannt­ma­chung des Wahl­aus­schrei­bens, die Ent­ge­gen­nah­me von Wahl­vor­schlä­gen und die Durch­füh­rung der gehei­men Wahl nach den Grund­sät­zen der Ver­hält­nis­wahl oder Mehr­heits­wahl, je nach Betriebs­grö­ße (§§ 18 ff. BetrVG).

Die Wahl fin­det in der Regel als direk­te und gehei­me Wahl statt. Alle wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mer geben ihre Stim­me ab. Nach der Aus­zäh­lung der Stim­men erklärt der Wahl­vor­stand das Wahl­er­geb­nis und benennt die gewähl­ten Mit­glie­der des Betriebs­rats. Inner­halb einer Woche nach Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses muss der neu gewähl­te Betriebs­rat sei­ne kon­sti­tu­ie­ren­de Sit­zung abhal­ten (§ 29 BetrVG). Auf die­ser ers­ten Sit­zung wählt der Betriebs­rat aus sei­ner Mit­te den Vor­sit­zen­den und des­sen Stell­ver­tre­ter und nimmt sei­ne Arbeit offi­zi­ell auf. Die genau­en Details und Fris­ten im Wahl­ver­fah­ren sind im BetrVG und der Wahl­ord­nung detail­liert gere­gelt und erfor­dern sorg­fäl­ti­ge Beach­tung, um Feh­ler zu ver­mei­den, die die Wahl anfecht­bar machen könn­ten. Eine hilf­rei­che Res­sour­ce zum Ver­ständ­nis der Wahl­ver­fah­ren bie­tet der Betriebs­rats­wah­len FAQ: Alles, was du wis­sen musst | DGB, der häu­fig gestell­te Fra­gen rund um die Betriebs­rats­wahl beant­wor­tet und den Pro­zess erläu­tert.

Unter­stüt­zung durch die NGG: Wie die Gewerk­schaft hilft

Die Grün­dung eines Betriebs­rats ist ein ent­schei­den­der Schritt für die Arbeit­neh­mer, kann aber auch Unsi­cher­hei­ten mit sich brin­gen. Hier setzt die umfas­sen­de Unter­stüt­zung der NGG an. Die Gewerk­schaft ver­steht sich als star­ker Part­ner an der Sei­te der Beschäf­tig­ten und bie­tet viel­fäl­ti­ge Hil­fe­stel­lun­gen, um den Pro­zess der Betriebs­rat Grün­dung erfolg­reich zu gestal­ten. Ein zen­tra­ler Pfei­ler der NGG-Unter­stüt­zung ist die recht­li­che Bera­tung. Gewerk­schafts­se­kre­tä­re und Juris­ten der NGG ste­hen den initi­ie­ren­den Beschäf­tig­ten und spä­ter dem Wahl­vor­stand mit Exper­ti­se zur Sei­te, klä­ren Fra­gen zum Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz und hel­fen bei der kor­rek­ten Ein­hal­tung aller Form­vor­schrif­ten und Fris­ten wäh­rend der Wahl.

Dar­über hin­aus stellt die NGG umfang­rei­ches Infor­ma­ti­ons­ma­te­ri­al zur Ver­fü­gung, das den Grün­dungs­pro­zess, die Auf­ga­ben eines Betriebs­rats und die Rech­te der Arbeit­neh­mer ver­ständ­lich auf­be­rei­tet. Spe­zi­el­le Schu­lun­gen wer­den ange­bo­ten, sowohl für Mit­glie­der des Wahl­vor­stands, die sich auf die Durch­füh­rung der Wahl vor­be­rei­ten müs­sen, als auch für die künf­ti­gen Betriebs­rats­mit­glie­der selbst, um sie auf ihre künf­ti­ge Arbeit und die Wahr­neh­mung ihrer Mit­be­stim­mungs­rech­te vor­zu­be­rei­ten. Die NGG bie­tet auch akti­ve Beglei­tung wäh­rend des gesam­ten Grün­dungs­pro­zes­ses. Das bedeu­tet, dass erfah­re­ne Gewerk­schaf­ter bei Bedarf vor Ort unter­stüt­zen, bei der Orga­ni­sa­ti­on von Ver­samm­lun­gen hel­fen und als Ansprech­part­ner für alle Belan­ge zur Ver­fü­gung ste­hen. Die­se umfas­sen­de Beglei­tung soll den Beschäf­tig­ten Sicher­heit geben und die Hür­den bei der Grün­dung eines Betriebs­rats mini­mie­ren.

Her­aus­for­de­run­gen bei der Grün­dung meis­tern

Obwohl das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz das Recht zur Grün­dung eines Betriebs­rats garan­tiert, kön­nen im Pro­zess ver­schie­de­ne Her­aus­for­de­run­gen auf­tre­ten. Eine häu­fi­ge Hür­de ist die Unsi­cher­heit bei Beschäf­tig­ten. Vie­le Arbeit­neh­mer ken­nen ihre Rech­te nicht genau oder fürch­ten nega­ti­ve Kon­se­quen­zen durch den Arbeit­ge­ber, wenn sie sich für eine Betriebs­rats­grün­dung enga­gie­ren. Auch Beden­ken von Arbeit­ge­bern sind nicht unüb­lich; man­che sehen in einem Betriebs­rat pri­mär einen Ein­schnitt in ihre unter­neh­me­ri­sche Frei­heit oder befürch­ten höhe­re Kos­ten und mehr Büro­kra­tie. Manch­mal kön­nen auch recht­li­che Fra­ge­stel­lun­gen kom­plex sein, ins­be­son­de­re in Betrie­ben mit beson­de­ren Struk­tu­ren oder bei Unklar­hei­ten bezüg­lich der Anwend­bar­keit des BetrVG.

Die NGG Hil­fe ist dar­auf aus­ge­rich­tet, die­se Her­aus­for­de­run­gen zu bewäl­ti­gen. Durch geziel­te Auf­klä­rung und Infor­ma­ti­on wird die Unsi­cher­heit bei den Beschäf­tig­ten abge­baut und ihnen die Vor­tei­le eines Betriebs­rats für ihre Arbeits­be­din­gun­gen und ‑sicher­heit ver­mit­telt. Bei Wider­stän­den von Arbeit­ge­ber­sei­te kann die NGG als star­ker Ver­hand­lungs­part­ner auf­tre­ten und auf die gesetz­li­chen Pflich­ten des Arbeit­ge­bers hin­wei­sen, die Betriebs­rat Grün­dung nicht zu behin­dern. Recht­li­che Hür­den wer­den durch die bereits erwähn­te fun­dier­te Rechts­be­ra­tung und Beglei­tung durch die NGG-Exper­ten gemeis­tert. Indem die Gewerk­schaft den Pro­zess beglei­tet, recht­li­che Sicher­heit bie­tet und als Ver­mitt­ler oder star­ker Inter­es­sen­ver­tre­ter auf­tritt, hilft sie den Beschäf­tig­ten, mög­li­che Wider­stän­de zu über­win­den und den Weg zum eige­nen Betriebs­rat erfolg­reich zu beschrei­ten.

Fazit

Die Initia­ti­ve der NGG, die Grün­dung von Betriebs­rä­ten aktiv zu för­dern, ist ein wich­ti­ger Schritt zur Stär­kung der Arbeit­neh­mer­rech­te in den Bran­chen Nah­rung, Genuss und Gast­stät­ten. Wie die­ser Arti­kel auf­ge­zeigt hat, sind Betriebs­rä­te uner­läss­lich für fai­re Arbeits­be­din­gun­gen, siche­re Arbeits­plät­ze und die akti­ve Mit­be­stim­mung der Beschäf­tig­ten im Betriebs­all­tag. Sie die­nen als ent­schei­den­de Instanz bei der Gestal­tung von Arbeits­zei­ten, Ver­gü­tungs­fra­gen und dem Schutz vor will­kür­li­chen Ent­schei­dun­gen. Trotz poten­zi­el­ler Hür­den ist der Weg zum Betriebs­rat gang­bar und loh­nens­wert. Die NGG steht Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern dabei als star­ker Part­ner zur Sei­te, bie­tet umfas­sen­de Unter­stüt­zung, von recht­li­cher Bera­tung über Infor­ma­ti­ons­ma­te­ria­li­en bis hin zur prak­ti­schen Beglei­tung des gesam­ten Grün­dungs­pro­zes­ses. Es ist an der Zeit, das Recht auf Mit­be­stim­mung aktiv wahr­zu­neh­men. Wer fai­re Ver­hält­nis­se und einen bes­se­ren Ein­fluss am Arbeits­platz wünscht, soll­te den Schritt zur Grün­dung eines Betriebs­rats mit der Hil­fe der NGG in Erwä­gung zie­hen. So gestal­ten Beschäf­tig­te ihre Arbeits­welt posi­tiv mit und tra­gen zur Siche­rung von Jobs und einem bes­se­ren Betriebs­kli­ma bei.