Urteile des BAG zur Impfpflicht: Lohnanspruch und Abmahnung bei Verstoß

Die rechtlichen Folgen der Impfverweigerung: Einsichten aus den Fällen 5 AZR 192/23 und 5 AZR 167/23

Die COVID-19-Pandemie hat nicht nur die öffentliche Gesundheit, sondern auch das Arbeitsrecht auf den Prüfstand gestellt. Besonders interessant sind zwei kürzliche Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die zeigen, wie tiefgreifend die einrichtungsbezogene Impfpflicht in arbeitsrechtliche Entscheidungen eingreift. Hier sind die wichtigsten Erkenntnisse aus den Fällen 5 AZR 192/23 und 5 AZR 167/23.

Die Frage, ob Arbeitgeber Arbeitnehmer abmahnen dürfen, wenn diese sich weigern, einen Impfnachweis zu erbringen, hat viele beschäftigt. Das BAG stellte klar: Abmahnungen sind in diesem Kontext nicht gerechtfertigt. Ein Lohnanspruch besteht jedoch ebenfalls nicht, wenn die Impfpflicht verletzt wird.

Fall 5 AZR 192/23: Abmahnungen und Lohnansprüche

Hintergrund

In diesem Fall ging es um eine Altenpflegerin, die sich weigerte, den geforderten Impfnachweis vorzulegen. Der Arbeitgeber sprach eine Abmahnung aus und verweigerte den Lohn.

Entscheidungsdetails

  • Datum: 19. Juni 2024
  • Gericht: Bundesarbeitsgericht (BAG)
  • Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 28. Februar 2023 – 11 Sa 51/22)
  • Ergebnis: Die Abmahnung wurde als unrechtmäßig beurteilt. Jedoch wurde der Anspruch auf Bezahlung und Urlaub für die Zeit der Impfverweigerung ebenfalls abgelehnt.

Interpretation

Das BAG betonte, dass Arbeitnehmer zwar nicht abgemahnt werden dürfen, wenn sie sich gegen die Impfung entscheiden, aber sie auch keinen Lohnanspruch haben, wenn sie die einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht erfüllen. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Impfpflicht im Gesundheitswesen und die Notwendigkeit, gesetzliche Anforderungen zu erfüllen, um arbeitsrechtliche Ansprüche geltend zu machen.

Fall 5 AZR 167/23: Freistellung und gekürzte Urlaubsansprüche

Hintergrund

In diesem Fall wurde eine Arbeitnehmerin aufgrund der einrichtungsbezogenen Impfpflicht freigestellt, weil sie keinen Impfnachweis vorlegte. Die Fragen betrafen ihren Lohnanspruch und den Urlaubsanspruch.

Entscheidungsdetails

  • Datum: 19. Juni 2024
  • Gericht: Bundesarbeitsgericht (BAG)
  • Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 19. April 2023 – 12 Sa 621/22)
  • Ergebnis: Es wurde entschieden, dass es keinen Anspruch auf vollen Lohn gibt und die Urlaubsansprüche gekürzt werden können, wenn ein Arbeitnehmer die Impfpflicht ignoriert.

Interpretation

Durch dieses Urteil wird klar, dass Arbeitnehmer, die sich den Anforderungen der Impfpflicht entziehen, sowohl finanziell als auch urlaubstechnisch benachteiligt werden können. Das BAG hat somit einen rechtlichen Rahmen geschaffen, der die Einhaltung der Impfpflicht fördert und gleichzeitig Sanktionen für deren Missachtung zulässt.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

  • Urteil 5 AZR 192/23: Keine rechtmäßige Abmahnung bei Impfweigerung, aber kein Lohn- und Urlaubsanspruch.
  • Urteil 5 AZR 167/23: Kein Lohnanspruch und gekürzte Urlaubsansprüche bei Verstoß gegen die Impfpflicht.
  • Kontext: Beide Urteile stehen im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gegen COVID-19 und den arbeitsrechtlichen Konsequenzen für ungeimpfte Beschäftigte.

Schlussfolgerung

Diese Urteile sind richtungsweisend für das Arbeitsrecht in Deutschland. Sie unterstreichen die Bedeutung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht und legen die Folgen für Arbeitnehmer dar, die diese Pflicht nicht erfüllen. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist es entscheidend, die rechtlichen Anforderungen zu beachten, um unnötige Konflikte und finanzielle Verluste zu vermeiden.

Quellenangaben

  1. Dejure.org – 5 AZR 192/23
  2. Bundesarbeitsgericht – 5 AZR 192/23
  3. LTO – BAG zu Corona
  4. MDR – Altenpflegerin ohne Corona-Impfung verliert Lohnanspruch
  5. Dejure.org – 5 AZR 167/23
  6. Bundesarbeitsgericht – 5 AZR 167/23
  7. Tagesschau – Kein Lohnanspruch für Altenpflegerin ohne Corona-Impfung
  8. Der Betrieb – BAG zum Urlaubsanspruch bei Freistellung