Faire Arbeitsbedingungen bei digitalen Plattformen: EU-Richtlinie, Fairwork-Bewertungen und Mitbestimmungsrecht im Fokus

Faire Arbeitsbedingungen bei digitalen Plattformen: EU-Richtlinie, Fairwork-Bewertungen und Mitbestimmungsrecht im Fokus

Die Digi­ta­li­sie­rung der Arbeits­welt hat neue For­men der Beschäf­ti­gung her­vor­ge­bracht, bei denen digi­ta­le Platt­for­men die Ver­mitt­lung von Arbeits­kräf­ten über­neh­men. Wäh­rend dies Chan­cen für Fle­xi­bi­li­tät und Zugriff auf Arbeit bie­tet, wirft es zugleich schwer­wie­gen­de Fra­gen zu fai­ren Arbeits­be­din­gun­gen, sozia­lem Schutz und Mit­be­stim­mung auf. Plattformarbeitnehmer*innen ste­hen häu­fig vor intrans­pa­ren­ten­Ent­schei­dungs­pro­zes­sen, unkla­ren Ent­loh­nungs­mo­del­len und begrenz­ten Mög­lich­kei­ten der Inter­es­sen­wahr­neh­mung. Die EU-Richt­li­nie zu Platt­form­ar­beit, unab­hän­gi­ge Bewer­tungs­sys­te­me wie Fair­work und das deut­sche Mit­be­stim­mungs­recht sind zen­tra­le Bau­stei­ne, um die­se Her­aus­for­de­run­gen zu meis­tern. Für Betriebs­rä­te und Per­so­nal­ver­ant­wort­li­che stellt sich die prak­ti­sche Fra­ge, wie euro­päi­sche Vor­ga­ben und Bewer­tungs­kri­te­ri­en im Rah­men des natio­na­len Rechts umge­setzt wer­den kön­nen.

Die EU-Richtlinie zu Plattformarbeit: Ziele und Auswirkungen

Die am 12. Juni 2023 ver­ab­schie­de­te EU-Richt­li­nie zur Ver­bes­se­rung der Arbeits­be­din­gun­gen bei digi­ta­len Platt­for­men(EU-Richt­li­nie 2023/1815) zielt dar­auf ab, Plattformarbeitnehmer*innen durch kla­re und durch­setz­ba­re Rege­lun­gen zu schüt­zen. Sie adres­siert ins­be­son­de­re die spe­zi­fi­schen Risi­ken der Platt­form­öko­no­mie, bei der Algo­rith­men Arbeits­zu­wei­sun­gen steu­ern und oft undurch­sich­ti­ge Eva­lu­ie­run­gen das Ein­kom­men beein­flus­sen. Kern­punk­te der Richt­li­nie sind:

  1. Ver­pflich­tung zur trans­pa­ren­ten Infor­ma­ti­ons­be­reit­stel­lung: Platt­for­men müs­sen Arbeit­neh­men­den und Bewerber*innen vor Ver­trags­schluss alle für die Arbeits­be­zie­hung rele­van­ten Bedin­gun­gen offen­le­gen. Dazu zäh­len ins­be­son­de­re die Kri­te­ri­en für die Zuwei­sung von Auf­trä­gen, die Berech­nungs­me­tho­de des Ent­gelts, die Para­me­ter für Leis­tungs­be­wer­tun­gen und die Mög­lich­kei­ten zur Beru­fung gegen Platt­form­ent­schei­dun­gen.
  2. Aus­schal­te­kon­troll­pflicht: Platt­for­men sind ver­pflich­tet, Auf­zeich­nun­gen über den Zustand der „Schal­ter“ zur Arbeits­er­laub­nis oder zum Aus­schluss von Arbeitnehmer*innen zu füh­ren und die­se auf Anfor­de­rung den Arbeit­neh­men­den zur Ver­fü­gung zu stel­len. Dies soll will­kür­li­che Aus­schlüs­se ver­hin­dern.
  3. Recht auf fai­re Ent­loh­nung: Die Richt­li­nie stärkt das Recht der Mit­glied­staa­ten, Min­dest­ent­gel­te für Platt­form­ar­beit fest­zu­le­gen und sicher­zu­stel­len, dass Ent­loh­nungs­mo­del­le nicht dis­kri­mi­nie­rend sind.

Mit­glieds­staa­ten haben bis zum 31. Dezem­ber 2025 Zeit, die Richt­li­nie in natio­na­les Recht umzu­set­zen. Für Deutsch­land bedeu­tet dies erheb­li­che Anpas­sun­gen, ins­be­son­de­re im Bereich der Arbeit­neh­mer­über­las­sung und der Defi­ni­ti­on von Arbeits­ver­hält­nis­sen. Der Gesetz­ge­ber wird vor die Fra­ge gestellt, wie *Platt­form­ar­beit­neh­merinnen im Rah­men des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) ein­be­zo­gen wer­den kön­nen und wel­che Infor­ma­ti­ons­pflich­ten gegen­über Betriebs­rä­ten** dar­aus fol­gen. Ers­te Ent­wür­fe sehen vor, dass Platt­for­men als “Arbeit­ge­ber” im Sin­ne des BetrVG gel­ten könn­ten, wenn sie wesent­li­che Wei­sungs­be­fug­nis­se über die Arbeits­tei­lung und Ent­gelt­fest­set­zung behal­ten.

Fairwork-Bewertungen: Methodik und aktuelle Ergebnisse in Deutschland

Das inter­na­tio­na­le For­schungs­netz­werk Fair­work bie­tet ein pra­xis­na­hes Bewer­tungs­tool, um die Ein­hal­tung sozia­ler Stan­dards bei Platt­for­men mess­bar zu machen. Die Metho­dik stützt sich auf fünf klar defi­nier­te Prin­zi­pi­en:

  1. fai­re Bezah­lung (u.a. ange­mes­se­nes Ent­gelt, Trans­pa­renz bei Ent­gelt­be­rech­nung)
  2. fai­re Arbeits­be­din­gun­gen (u.a. Sicher­heit, Gesund­heits­schutz, fai­re Arbeits­zei­ten)
  3. fai­re Ver­trä­ge (u.a. Klar­heit über Rech­te und Pflich­ten, Kün­di­gungs­re­ge­lun­gen)
  4. fai­re Manage­ment­pro­zes­se (u.a. Beschwer­de­we­ge, Trans­pa­renz bei Eva­lu­ie­run­gen)
  5. fai­re Mit­be­stim­mung (u.a. Zugang zu Infor­ma­tio­nen, Exis­tenz von Inter­es­sen­ver­tre­tungs­struk­tu­ren)

Der Deutsch­land-Bericht 2025 von Fair­work ana­ly­siert sie­ben gro­ße Platt­for­men aus den Berei­chen Fahr­diens­te, Food-Deli­very und free­lan­cers. Das zen­tra­les Ergeb­nis: Kei­ne der bewer­te­ten Platt­for­men erfüllt die Min­dest­stan­dards für fai­re Arbeit. Beson­ders kri­ti­sche Defi­zi­te zei­gen sich bei den Prin­zi­pi­en fai­re Mit­be­stim­mung und fai­re Ver­trä­ge. Nur rudi­men­tä­re Beschwer­de­me­cha­nis­men exis­tie­ren häu­fig, und die recht­li­che Unsi­cher­heit über den Sta­tus der Arbeit­neh­men­den erschwert den Zugang zu kol­lek­ti­ven Rech­ten. Ein bemer­kens­wer­tes Aus­nah­me­bei­spiel bil­det Lie­feran­do: Durch die direk­te Anstel­lung der Fahrer*innen als wehr­pflich­ti­ge employees (kein gestell­tes Per­so­nal) erreicht die Platt­form im Bereich Mit­be­stim­mung und Ver­trä­ge teil­wei­se bes­se­re Wer­te. Den­noch bestehen auch hier Defi­zi­te bei der Trans­pa­renz algo­rith­mi­scher Ent­schei­dun­gen und der Ent­gelt­ge­stal­tung. Der Bericht unter­streicht die Not­wen­dig­keit kla­rer regu­la­to­ri­scher Rah­men­be­din­gun­gen, umsys­te­ma­ti­schen Ver­bes­se­run­gen zu ermög­li­chen.

Der Ein­satz von Fair­work-Bewer­tun­gen bie­tet Betriebs­rä­ten und Unter­neh­men eine hand­lungs­ori­en­tier­te Bench­mark: Durch die Über­nah­me der fünf Fair­work-Prin­zi­pi­en als inter­ne Qua­li­täts­stan­dards lässt sich die Ein­hal­tung fai­rer Arbeits­be­din­gun­gen sys­te­ma­ti­sie­ren und doku­men­tie­ren. Dies ist ins­be­son­de­re vor dem Hin­ter­grund der bevor­ste­hen­den EU-Richt­li­ni­en­um­set­zung von stra­te­gi­schem Wert.

Mitbestimmungsrecht im Spannungsfeld von Plattformarbeit

Die bestehen­den recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen sind für die Platt­form­ar­beit nicht kon­zi­piert, was die Aus­übung von Mit­be­stim­mungs­rech­ten erheb­lich erschwert. Kern­pro­blem ist die unge­klär­te Zuord­nung der Arbeit­neh­men­den zu Betrie­ben oder Unter­neh­men im Sin­ne des BetrVG. Platt­for­men agie­ren oft als Ver­mitt­ler oder Tech­no­lo­gie­dienst­leis­ter, wodurch die Fra­ge nach dem „rich­ti­gen“ Betriebs­rat offen bleibt. Nach aktu­el­ler Rechts­auf­fas­sung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG, Urteil v. 26.06.2023, Az. 1 ABR 18/22) kön­nen bei Arbeit­neh­mer­über­las­sung nur die Leiharbeitnehmer*innen im Ent­lei­her­be­trieb mit­be­stim­men. Für Platt­form­ar­beit fehlt jedoch eine ver­gleich­ba­re Klar­heit.

Beson­de­re Schwie­rig­kei­ten erge­ben sich bei der Bestim­mung des Betriebs­ge­fü­ges. Vie­le Platt­for­men nut­zen ein Netz­werk von Sub­un­ter­neh­mern oder selbst­stän­di­gen Fah­rern, wodurch ein klas­si­scher Betriebs­ver­band oft nicht vor­liegt. Selbst bei direkt ange­stell­ten Fahrer*innen, wie bei Lie­feran­do, bleibt die Mit­be­stim­mung begrenzt. Der Lie­feran­do-Gesamt­be­triebs­rat kri­ti­siert bei­spiels­wei­se, dass nur ein klei­ner Teil der Beschäf­tig­ten im Haupt­be­trieb orga­ni­siert ist, wäh­rend die Mehr­heit über Dritt­un­ter­neh­men ver­mit­telt wird. Dies erschwert die Wahr­neh­mung von Mit­be­stim­mungs­rech­ten bei grund­le­gen­den Ver­än­de­run­gen, etwa der Ein­füh­rung neu­er Algo­rith­mus-gesteu­er­ter Arbeits­wei­sen.

Zudem bestehen Zustän­dig­keits­kon­flik­te: Wäh­rend der Betriebs­rat im Haupt­un­ter­neh­men über Arbeits­zeit oder Ent­gel­te mit­be­stimmt, feh­len kla­re Rege­lun­gen für Platt­form-spe­zi­fi­sche Belan­ge wie die Aus­set­zung von Zugangs­codes („Aus­schal­te­kon­troll­pflicht“) oder die Bewer­tung von Arbeits­leis­tun­gen durch Algo­rith­mus. Das Feh­len einer uni­ons­recht­li­chen Vor­ga­be zur Mit­be­stim­mung bei Platt­form­ar­beit lässt hier eine Lücke, die die Pra­xis bis­her impro­vi­sie­ren lässt.

Praxisorientierte Handlungsempfehlungen für Betriebsräte und Unternehmen

Um die neu­en Her­aus­for­de­run­gen zu meis­tern, soll­ten Betriebs­rä­te und Unter­neh­men stra­te­gisch vor­ge­hen:

  1. Ana­ly­se der eige­nen Platt­form­ar­beits­mo­del­le unter Berück­sich­ti­gung der EU-Richt­li­nie. Unter­neh­men müs­sen prü­fen, ob ihre Platt­form­ak­ti­vi­tä­ten als „Arbeits­ver­trag“ im Sin­ne der Richt­li­nie ein­zu­stu­fen sind. Betriebs­rä­te soll­ten hie­re­ar­ly War­ning-Ver­fah­ren eta­blie­ren, um spä­te­re Anpas­sun­gen des natio­na­len Rechts zu anti­zi­pie­ren.

  2. Imple­men­tie­rung von Fair­work-Kri­te­ri­en als inter­ne Bench­marks. Die fünf Fair­work-Prin­zi­pen – fai­re Bezah­lung, fai­re Arbeits­be­din­gun­gen, fai­re Ver­trä­ge, fai­re Manage­ment­pro­zes­se und fai­re Mit­be­stim­mung – bie­ten eine hand­lungs­ori­en­tier­te Ori­en­tie­rung. Unter­neh­men kön­nen die­se Kri­te­ri­en in Betriebs­ver­ein­ba­run­gen ein­be­zie­hen, etwa durch trans­pa­ren­te Ent­loh­nungs­re­geln oder stan­dar­di­sier­te Miet­ver­trags­mus­ter für Fahrer*innen.

  3. Ent­wick­lung von Mit­be­stim­mungs­me­cha­nis­men für Plattformarbeitnehmer*innen. Prak­ti­sche Lösun­gen könn­ten Inter­es­sen­ver­tre­tungs­struk­tu­ren wie Platt­form­bei­rä­te umfas­sen, die regel­mä­ßig über Arbeits­be­din­gun­gen infor­miert wer­den. Erwei­ter­te Infor­ma­ti­ons­rech­te nach § 87 Abs. 1 BetrVG soll­ten auf platt­form­re­le­van­te The­men aus­ge­wei­tet wer­den, etwa bei Ände­run­gen der Bewer­tungs­al­go­rith­men.

Unter­neh­men ist eine trans­pa­ren­te Kom­mu­ni­ka­ti­on mit Plattformarbeitnehmer*innen drin­gend gebo­ten. Die Schaf­fung von Ansprech­stel­len für arbeits­recht­li­che Fra­gen und die Ein­rich­tung von Beschwer­de­me­cha­nis­men redu­ziert das Risi­ko von Kon­flik­ten und stei­gert die Akzep­tanz von Refor­men.

Fazit

Die EU-Richt­li­nie zu Platt­form­ar­beit und die Fair­work-Bewer­tun­gen lie­fern wert­vol­le Impul­se für fai­re­re Arbeits­be­din­gun­gen. Für Betriebs­rä­te und Unter­neh­men ent­steht die zen­tra­le Her­aus­for­de­rung, die­se Impul­se in prak­ti­sche Lösun­gen umzu­set­zen – beson­ders im Hin­blick auf das deut­sche Mit­be­stim­mungs­recht. Ent­schei­dend ist ein Drei­klang aus Trans­pa­renz, fai­rer Ent­loh­nung und effek­ti­ver Inter­es­sen­ver­tre­tung. Nur so lässt sich sicher­stel­len, dass die Platt­form­öko­no­mie sowohl die Inter­es­sen der Arbeit­neh­men­den als auch die Wett­be­werbs­fä­hig­keit der Unter­neh­men nach­hal­tig sichert.


Weiterführende Quellen