Istanbul-Konvention: Schutz und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Istanbul-Konvention: Schutz und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Die Istan­bul-Kon­ven­ti­on des Euro­pa­rats gilt als das welt­weit umfas­sends­te völ­ker­recht­li­che Instru­ment zur Bekämp­fung von geschlechts­spe­zi­fi­scher Gewalt. Seit ihrem Inkraft­tre­ten hat sie ver­bind­li­che Stan­dards gesetzt, um Frau­en vor phy­si­scher, psy­chi­scher und sexua­li­sier­ter Gewalt zu schüt­zen. Den­noch zei­gen aktu­el­le Kri­mi­nal­sta­tis­ti­ken und Berich­te von Fach­be­ra­tungs­stel­len, dass die Dis­kre­panz zwi­schen recht­li­chem Anspruch und gesell­schaft­li­cher Rea­li­tät wei­ter­hin groß ist. Gewalt gegen Frau­en ist kein pri­va­tes Pro­blem, son­dern eine struk­tu­rel­le Men­schen­rechts­ver­let­zung, die alle Lebens­be­rei­che durch­dringt – auch die Arbeits­welt. In die­sem Arti­kel wird ana­ly­siert, wel­che recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen aus der Kon­ven­ti­on resul­tie­ren, wie der aktu­el­le Umset­zungs­stand in Deutsch­land zu bewer­ten ist und wel­che zen­tra­le Rol­le betrieb­li­che Akteu­re beim Schutz von Betrof­fe­nen ein­neh­men kön­nen. Die zen­tra­le Fra­ge lau­tet: Wie lässt sich der Gewalt­schutz nach­hal­tig in staat­li­che und betrieb­li­che Struk­tu­ren inte­grie­ren?

Die völkerrechtliche Basis: Entstehung und Verbindlichkeit der Konvention

Die Istan­bul-Kon­ven­ti­on, offi­zi­ell das „Über­ein­kom­men des Euro­pa­rats zur Ver­hü­tung und Bekämp­fung von Gewalt gegen Frau­en und häus­li­cher Gewalt“, wur­de 2011 aus­ge­ar­bei­tet. Sie mar­kiert einen his­to­ri­schen Wen­de­punkt in der inter­na­tio­na­len Gesetz­ge­bung, da sie erst­mals Gewalt gegen Frau­en völ­ker­recht­lich ver­bind­lich als eine Form von Dis­kri­mi­nie­rung und als Ver­let­zung der Men­schen­rech­te defi­niert.

In Deutsch­land trat das Über­ein­kom­men am 1. Febru­ar 2018 in Kraft (BGBl. 2017 II S. 1026). Damit steht die Kon­ven­ti­on im Rang eines Bun­des­ge­set­zes. Das bedeu­tet, dass staat­li­che Orga­ne auf Bundes‑, Lan­des- und kom­mu­na­ler Ebe­ne unmit­tel­bar an ihre Vor­ga­ben gebun­den sind. Die Kon­ven­ti­on geht über bestehen­de natio­na­le Rege­lun­gen hin­aus, indem sie einen umfas­sen­den Kata­log an Maß­nah­men for­dert, die nicht unter dem Vor­be­halt der finan­zi­el­len Mach­bar­keit ste­hen.

Ein zen­tra­ler Aspekt der Rechts­ver­bind­lich­keit ist die Aner­ken­nung der geschlechts­spe­zi­fi­schen Dimen­si­on von Gewalt. Arti­kel 3 der Kon­ven­ti­on stellt klar, dass Gewalt gegen Frau­en Aus­druck his­to­risch gewach­se­ner unglei­cher Macht­ver­hält­nis­se zwi­schen Frau­en und Män­nern ist. Die­se Erkennt­nis ver­pflich­tet die Unter­zeich­ner­staa­ten dazu, nicht nur die Sym­pto­me (die Gewalt­ak­te), son­dern auch die Ursa­chen (die Ungleich­be­hand­lung) zu bekämp­fen.

Das Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot ist hier­bei der Anker­punkt: Frau­en haben ein Recht dar­auf, ein Leben frei von Gewalt zu füh­ren, und der Staat ist in der Pflicht, die­ses Recht durch prä­ven­ti­ve und schüt­zen­de Maß­nah­men aktiv zu gewähr­leis­ten. Dies schließt auch den Schutz von Per­so­nen­grup­pen ein, die mehr­fa­cher Dis­kri­mi­nie­rung aus­ge­setzt sind, etwa Frau­en mit Migra­ti­ons­hin­ter­grund oder Behin­de­run­gen. Das Moni­to­ring-Gre­mi­um GREVIO (Group of Experts on Action against Vio­lence against Women and Dome­stic Vio­lence) über­wacht dabei regel­mä­ßig die Ein­hal­tung die­ser völ­ker­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen in den jewei­li­gen Mit­glied­staa­ten.

Die vier Säulen: Ein ganzheitlicher Ansatz zur Gewaltbekämpfung

Die Istan­bul-Kon­ven­ti­on basiert auf einem inte­grier­ten Modell, das oft als die „vier Säu­len“ des Gewalt­schut­zes bezeich­net wird. Die­se Berei­che grei­fen inein­an­der, um eine lücken­lo­se Inter­ven­ti­ons­ket­te zu bil­den.

  1. Prä­ven­ti­on: Die ers­te Säu­le zielt dar­auf ab, Gewalt bereits im Vor­feld zu ver­hin­dern. Hier­zu gehört die Sen­si­bi­li­sie­rung der Öffent­lich­keit eben­so wie die Aus­bil­dung von Fach­kräf­ten (z. B. bei der Poli­zei, in der Jus­tiz oder im Gesund­heits­we­sen). Arti­kel 12 ver­pflich­tet die Staa­ten zudem, Ein­stel­lun­gen und Vor­ur­tei­le abzu­bau­en, die auf der Vor­stel­lung der Unter­le­gen­heit von Frau­en basie­ren. Ein kon­kre­tes Bei­spiel sind Pro­gram­me zur Täter­ar­beit, die dar­auf abzie­len, das Gewalt­ver­hal­ten nach­hal­tig zu been­den.
  2. Opfer­schutz und Unter­stüt­zung: Die­se Säu­le stellt sicher, dass Betrof­fe­ne Zugang zu spe­zia­li­sier­ten Hilfs­an­ge­bo­ten haben. Dazu gehört der Aus­bau von Frau­en­häu­sern, Fach­be­ra­tungs­stel­len und anony­men Not­ru­fen. Arti­kel 23 for­dert aus­drück­lich eine aus­rei­chen­de Anzahl an leicht zugäng­li­chen Schutz­un­ter­künf­ten. Der Schutz muss dabei bedarfs­ge­recht und ohne Hür­den zugäng­lich sein, unab­hän­gig vom Auf­ent­halts­sta­tus oder finan­zi­el­len Mit­teln der Betrof­fe­nen.
  3. Straf­ver­fol­gung: Gewalt gegen Frau­en darf kei­ne Baga­tel­le sein. Die Kon­ven­ti­on for­dert eine effek­ti­ve Straf­ver­fol­gung, bei der die Sicher­heit des Opfers wäh­rend des gesam­ten Ver­fah­rens obers­te Prio­ri­tät hat. Ermitt­lungs­be­hör­den müs­sen in der Lage sein, gefähr­li­che Situa­tio­nen (z. B. durch Risi­ko­ma­nage­ment-Tools) ein­zu­schät­zen, um erneu­te Über­grif­fe zu ver­hin­dern. Zudem müs­sen recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen geschaf­fen wer­den, die bei­spiels­wei­se Stal­king oder Zwangs­ver­hei­ra­tung unter Stra­fe stel­len.
  4. Inte­grier­te Poli­ti­ken (Koor­di­nie­rung): Die vier­te Säu­le ver­langt eine res­sort­über­grei­fen­de Zusam­men­ar­beit. Gewalt­schutz kann nicht allein durch die Poli­zei oder sozia­le Diens­te geleis­tet wer­den. Es bedarf einer staat­li­chen Koor­di­nie­rungs­stel­le, die Maß­nah­men zwi­schen Minis­te­ri­en, Behör­den und Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen (NGOs) bün­delt. Ziel ist eine kohä­ren­te Gesamt­stra­te­gie, die sicher­stellt, dass kei­ne Schutz­lü­cken ent­ste­hen.

Die­ser ganz­heit­li­che Ansatz ver­deut­licht, dass Prä­ven­ti­on und Straf­ver­fol­gung nur dann wirk­sam sind, wenn sie durch eine soli­de Infra­struk­tur des Opfer­schut­zes und eine poli­tisch gewoll­te Koor­di­nie­rung flan­kiert wer­den.

Umsetzungsstand und Herausforderungen: Schutzlücken in der Praxis

Trotz der völ­ker­recht­li­chen Ver­pflich­tung und der Ein­ord­nung als Bun­des­ge­setz offen­bart die Umset­zung der Istan­bul-Kon­ven­ti­on in Deutsch­land signi­fi­kan­te Defi­zi­te. Der ers­te Eva­lua­ti­ons­be­richt des Exper­ten­gre­mi­ums GREVIO aus dem Jahr 2022 sowie der aktu­el­le Alter­na­tiv­be­richt 2025 von zivil­ge­sell­schaft­li­chen Orga­ni­sa­tio­nen zeich­nen ein kri­ti­sches Bild. Zwar wur­den gesetz­li­che Ver­schär­fun­gen, wie die Reform des Sexu­al­straf­rechts („Nein heißt Nein“), posi­tiv her­vor­ge­ho­ben, doch in der infra­struk­tu­rel­len Absi­che­rung bestehen wei­ter­hin mas­si­ve Schutz­lü­cken.

Ein zen­tra­les Pro­blem stellt die chro­ni­sche Unter­fi­nan­zie­rung des Hilfs­sys­tems dar. Die Kon­ven­ti­on for­dert pro 10.000 Ein­woh­ner einen Fami­li­en­platz in einem Frau­en­haus. Deutsch­land ver­fehlt die­se Quo­te kon­ti­nu­ier­lich; es feh­len schät­zungs­wei­se über 14.000 Plät­ze. Zudem ist der Zugang zu Schutz­räu­men oft an die Finan­zie­rung durch Kom­mu­nen oder an den sozi­al­recht­li­chen Sta­tus der Betrof­fe­nen geknüpft. Dies führt dazu, dass ins­be­son­de­re Frau­en mit Flucht­hin­ter­grund, Stu­den­tin­nen oder Frau­en mit höhe­rem Ein­kom­men (auf­grund von Eigen­be­tei­li­gun­gen) Hür­den beim Zugang zum Opfer­schutz erfah­ren.

Besorg­nis­er­re­gend bleibt die Situa­ti­on für Frau­en mit Behin­de­run­gen. Sta­tis­ti­ken bele­gen, dass die­se Grup­pe zwei- bis drei­mal häu­fi­ger von Gewalt betrof­fen ist als der Bevöl­ke­rungs­durch­schnitt. Hier man­gelt es an bar­rie­re­frei­en Schutz­ein­rich­tun­gen und spe­zia­li­sier­ten Bera­tungs­an­ge­bo­ten. Auch im Bereich der Straf­ver­fol­gung gibt es Kri­tik: Ver­fah­ren wegen häus­li­cher Gewalt wer­den noch zu häu­fig wegen man­geln­den öffent­li­chen Inter­es­ses ein­ge­stellt oder auf den Pri­vat­kla­ge­weg ver­wie­sen, was der Schwe­re der Tat­be­stän­de laut Kon­ven­ti­on wider­spricht.

Ein wei­te­rer Aspekt ist die Vor­be­halts­klau­sel, die Deutsch­land erst ver­spä­tet zurück­ge­zo­gen hat. Lan­ge Zeit waren Migran­tin­nen, deren Auf­ent­halts­ti­tel an die Ehe geknüpft war, bei häus­li­cher Gewalt von Abschie­bung bedroht, wenn sie sich trenn­ten. Erst die voll­stän­di­ge Anwen­dung von Arti­kel 59 der Kon­ven­ti­on soll sicher­stel­len, dass Betrof­fe­ne ein eigen­stän­di­ges Auf­ent­halts­recht erhal­ten, um der Gewalt­spi­ra­le ohne exis­ten­zi­el­le Angst ent­flie­hen zu kön­nen.

Gewaltprävention im Betrieb: Die Rolle von Arbeitgebern und Betriebsräten

Die Aus­wir­kun­gen von geschlechts­spe­zi­fi­scher Gewalt enden nicht an der Werks­pfor­te oder der Büro­tür. Häus­li­che Gewalt beein­flusst die Arbeits­fä­hig­keit, erhöht die Fehl­zei­ten und kann durch Stal­king am Arbeits­platz sogar die Sicher­heit des gesam­ten Betriebs gefähr­den. Daher rückt die Istan­bul-Kon­ven­ti­on zuneh­mend in den Fokus der betrieb­li­chen Akteu­re. Arbeit­ge­ber und Betriebs­rä­te tra­gen hier­bei eine gemein­sa­me Ver­ant­wor­tung, die sich aus der gesetz­li­chen Für­sor­ge­pflicht ablei­tet.

Recht­lich bil­det § 75 BetrVG die Grund­la­ge: Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat haben dar­über zu wachen, dass jede Benach­tei­li­gung von Per­so­nen wegen ihres Geschlechts unter­bleibt und die freie Ent­fal­tung der Per­sön­lich­keit geschützt wird. In Ver­bin­dung mit dem All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) sind Betrie­be ver­pflich­tet, prä­ven­ti­ve Maß­nah­men gegen sexu­el­le Beläs­ti­gung und Gewalt am Arbeits­platz zu ergrei­fen.

Ein effek­ti­ves Instru­ment zur Umset­zung der Kon­ven­ti­ons­zie­le im Betrieb ist die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung gemäß § 5 ArbSchG. Die­se muss auch psy­cho­so­zia­le Belas­tun­gen und poten­zi­el­le Gefähr­dun­gen durch Gewalt erfas­sen. Betriebs­rä­te kön­nen hier aktiv mit­wir­ken, indem sie den Abschluss von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen (oder Dienst­ver­ein­ba­run­gen im öffent­li­chen Dienst) for­cie­ren. Sol­che Ver­ein­ba­run­gen soll­ten kla­re Inter­ven­ti­ons­ket­ten defi­nie­ren:

  • Benen­nung und Schu­lung von Ver­trau­ens­per­so­nen.
  • Eta­blie­rung eines dis­kre­ten Beschwer­de­ma­nage­ments nach § 13 AGG.
  • Unter­stüt­zung betrof­fe­ner Beschäf­tig­ter durch fle­xi­ble Arbeits­zeit­mo­del­le oder kurz­fris­ti­ge Frei­stel­lun­gen für Behör­den- oder Gerichts­ter­mi­ne.

Zudem kann der Betriebs­rat gemäß § 104 BetrVG die Ent­las­sung oder Ver­set­zung von Beschäf­tig­ten for­dern, die durch gewalt­tä­ti­ges Ver­hal­ten oder Beläs­ti­gung den Betriebs­frie­den stö­ren. Die akti­ve Posi­tio­nie­rung der Unter­neh­mens­lei­tung gegen Gewalt (Code of Con­duct) ist nicht nur eine ethi­sche Ver­pflich­tung, son­dern dient auch der lang­fris­ti­gen Bin­dung von Fach­kräf­ten und der Redu­zie­rung von Fluk­tua­ti­on. Der Betrieb wird so zu einem Teil der gesell­schaft­li­chen Prä­ven­ti­ons­stra­te­gie, die im Sin­ne der Istan­bul-Kon­ven­ti­on den Schutz­raum für Frau­en nach­hal­tig erwei­tert.

Fazit: Vom Rechtsanspruch zur gesellschaftlichen und betrieblichen Realität

Die Istan­bul-Kon­ven­ti­on ist weit mehr als ein sym­bo­li­sches Bekennt­nis; sie ist ein schar­fes völ­ker­recht­li­ches Instru­ment, das Staat und Gesell­schaft unmit­tel­bar in die Pflicht nimmt. Wäh­rend die recht­li­che Ver­an­ke­rung in Deutsch­land mit dem Sta­tus als Bun­des­ge­setz for­mal weit fort­ge­schrit­ten ist, hinkt die prak­ti­sche Umset­zung – ins­be­son­de­re die flä­chen­de­cken­de, bedarfs­ge­rech­te Finan­zie­rung der Hilfs­in­fra­struk­tur – den völ­ker­recht­li­chen Ansprü­chen hin­ter­her. Die Ana­ly­se ver­deut­licht, dass Schutz­lü­cken vor allem dort ent­ste­hen, wo Res­sour­cen feh­len und der Zugang zu Schutz­räu­men durch büro­kra­ti­sche oder finan­zi­el­le Hür­den erschwert wird.

Für die betrieb­li­che Pra­xis bedeu­tet die Kon­ven­ti­on einen kla­ren Auf­trag: Der Schutz vor Gewalt ist kein Rand­the­ma der Per­so­nal­ar­beit, son­dern Kern­be­stand­teil des moder­nen Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes sowie der ver­trau­ens­vol­len Zusam­men­ar­beit zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung. Betriebs­rä­te sind hier­bei als Impuls­ge­ber gefor­dert, das The­ma durch spe­zi­fi­sche Betriebs­ver­ein­ba­run­gen und eine geleb­te Kul­tur des Hin­se­hens zu ent­ta­bui­sie­ren.

Ein nach­hal­ti­ger Gewalt­schutz erfor­dert in der nächs­ten Pha­se der Imple­men­tie­rung die Abkehr von kurz­fris­ti­gen För­der­pro­jek­ten hin zu einer gesetz­lich abge­si­cher­ten Regel­fi­nan­zie­rung von Schutz­ein­rich­tun­gen. Gleich­zei­tig muss die Sen­si­bi­li­sie­rung in den Betrie­ben ver­ste­tigt wer­den, um Gewalt­spi­ra­len früh­zei­tig zu durch­bre­chen. Nur wenn die Ver­pflich­tun­gen der Kon­ven­ti­on auf allen Ebe­nen – von der Bun­des­po­li­tik bis hin zur Werks­ebe­ne – kon­se­quent mit Res­sour­cen und Hand­lungs­be­reit­schaft unter­legt wer­den, kann das Ziel eines gewalt­frei­en Lebens und Arbei­tens für alle Frau­en erreicht wer­den. Die Istan­bul-Kon­ven­ti­on lie­fert hier­für die not­wen­di­gen recht­li­chen Leit­plan­ken; das Han­deln muss nun vor Ort fol­gen.

Weiterführende Quellen