Die neuen Regeln — und was sie für den Alltag bedeuten
Mit Beginn des Septembers 2026 treten verschärfte Regelungen zur Attestpflicht bei Krankheit am Arbeitsplatz in Kraft. Die bisherige Drei-Tage-Regel fällt weg — künftig gilt eine Attestpflicht bereits ab dem ersten Krankheitstag. Doch was bedeutet das konkret für Beschäftigte und ihre Arbeitgeber?
Die rechtliche Ausgangslage
Die Pflicht zur Vorlage eines Arztattests bei Arbeitsunfähigkeit ist im § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Arbeitgeber können von ihren Arbeitnehmern verlangen, dass sie bei einer Erkrankung ein ärztliches Attest vorlegen.
Das Attest muss enthalten:
- Das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit
- Die voraussichtliche Dauer der Erkrankung
- Einen Hinweis darauf, ob eine ansteckende Krankheit vorliegt
Die neuen Regelungen ab September 2026
1. Attestpflicht ab dem ersten Tag
Die neue Regelung sieht vor, dass Arbeitnehmer ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) vorlegen müssen. Die bisherige Dreitage-Frist entfällt gesetzlich.
Wichtig: Betriebe können durch Einzel- oder Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen weiterhin flexibel von dieser Pflicht abweichen.
2. Ende der telefonischen Krankschreibung
Parallel wird die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung abgeschafft. Krankheitfälle müssen fortan persönlich ärztlich bescheinigt werden.
3. Schärfere Sanktionen
Das Ausstellen unrichtiger Atteste wird zukünftig strenger nach § 278 Strafgesetzbuch (StGB) geahndet.
Pflichten der Arbeitgeber
Informationspflicht
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor Beginn des Arbeitsverhältnisses über die Attestpflicht informieren. Eine konkrete Klausel im Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung genügt.
Verhältnismäßigkeit
Die Forderung nach einem Attest muss stets verhältnismäßig sein. Besonders sensible Fälle erfordern besondere Zurückhaltung:
- Schwangerschaftsbegleitung
- Psychische Erkrankungen
- Chronische Leiden mit erkennbaren Krankheitsverlauf
Datenschutz
Arztatteste enthalten hochsensible Gesundheitsdaten. Der Arbeitgeber darf diese Informationen nur im erforderlichen Umfang nutzen und muss sie streng vom Rest der Personalakte trennen.
Praxisbeispiel
Beispiel 1: Klassische Erkrankung
Szenario: Mitarbeiter Müller ist von Montag bis Freitag krankgeschrieben.
Rechtslage: Das Attest muss bereits ab dem ersten Krankheitstag vorgelegt werden.
Beispiel 2: Wiederkehrende Erkrankungen
Szenario: Mitarbeiterin Schmidt ist in den letzten drei Monaten sechsmal für je zwei bis drei Tage krankgeschrieben.
Rechtslage: Hier kann der Arbeitgeber bereits bei der ersten Erkrankung ein Attest verlangen, da ein erkennbares Muster vorliegt.
Fazit: Klarheit schafft Vertrauen
Die verschärften Regelungen zur Attestpflicht ab September 2026 dienen dem Schutz beider Seiten. Sie sollen Missbrauch verhindern, aber auch echte Erkrankungsfälle nicht unnötig belasten.
Für Arbeitnehmer bedeutet das: Seien Sie proaktiv. Informieren Sie sich über Ihre Rechte, holen Sie rechtzeitig ein Attest ein und dokumentieren Sie Ihre Erkrankung sorgfältig.
Für Arbeitgeber heißt das: Seien Sie fair. Fordern Sie Atteste nur dort, wo sie berechtigterweise erforderlich sind, und behandeln Sie die empfangenen Daten mit der gebotenen Sorgfalt.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für konkrete Fälle wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Kategorien: Arbeitsrecht, Employment Law, betriebliche Praxis
Tags: Attestpflicht, EFZG, Arbeitsrecht, Krankheit, Arbeitnehmerrechte, Arbeitgeberpflichten




