Attestpflicht am Arbeitsplatz: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab September 2026 wissen müssen

Die neuen Regeln — und was sie für den Alltag bedeuten

Mit Beginn des Sep­tem­bers 2026 tre­ten ver­schärf­te Rege­lun­gen zur Attest­pflicht bei Krank­heit am Arbeits­platz in Kraft. Die bis­he­ri­ge Drei-Tage-Regel fällt weg — künf­tig gilt eine Attest­pflicht bereits ab dem ers­ten Krank­heits­tag. Doch was bedeu­tet das kon­kret für Beschäf­tig­te und ihre Arbeit­ge­ber?

Die rechtliche Ausgangslage

Die Pflicht zur Vor­la­ge eines Arzt­at­tests bei Arbeits­un­fä­hig­keit ist im § 5 Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz (EFZG) gere­gelt. Arbeit­ge­ber kön­nen von ihren Arbeit­neh­mern ver­lan­gen, dass sie bei einer Erkran­kung ein ärzt­li­ches Attest vor­le­gen.

Das Attest muss ent­hal­ten:

  • Das Vor­lie­gen einer Arbeits­un­fä­hig­keit
  • Die vor­aus­sicht­li­che Dau­er der Erkran­kung
  • Einen Hin­weis dar­auf, ob eine anste­cken­de Krank­heit vor­liegt

Die neuen Regelungen ab September 2026

1. Attestpflicht ab dem ersten Tag

Die neue Rege­lung sieht vor, dass Arbeit­neh­mer ab dem ers­ten Krank­heits­tag eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (eAU) vor­le­gen müs­sen. Die bis­he­ri­ge Drei­ta­ge-Frist ent­fällt gesetz­lich.

Wich­tig: Betrie­be kön­nen durch Ein­zel- oder Tarif­ver­trä­ge sowie Betriebs­ver­ein­ba­run­gen wei­ter­hin fle­xi­bel von die­ser Pflicht abwei­chen.

2. Ende der telefonischen Krankschreibung

Par­al­lel wird die Mög­lich­keit der tele­fo­ni­schen Krank­schrei­bung abge­schafft. Krank­heit­fäl­le müs­sen fort­an per­sön­lich ärzt­lich beschei­nigt wer­den.

3. Schärfere Sanktionen

Das Aus­stel­len unrich­ti­ger Attes­te wird zukünf­tig stren­ger nach § 278 Straf­ge­setz­buch (StGB) geahn­det.

Pflichten der Arbeitgeber

Informationspflicht

Der Arbeit­ge­ber muss den Arbeit­neh­mer vor Beginn des Arbeits­ver­hält­nis­ses über die Attest­pflicht infor­mie­ren. Eine kon­kre­te Klau­sel im Arbeits­ver­trag oder eine Betriebs­ver­ein­ba­rung genügt.

Verhältnismäßigkeit

Die For­de­rung nach einem Attest muss stets ver­hält­nis­mä­ßig sein. Beson­ders sen­si­ble Fäl­le erfor­dern beson­de­re Zurück­hal­tung:

  • Schwan­ger­schafts­be­glei­tung
  • Psy­chi­sche Erkran­kun­gen
  • Chro­ni­sche Lei­den mit erkenn­ba­ren Krank­heits­ver­lauf

Datenschutz

Arzt­at­tes­te ent­hal­ten hoch­sen­si­ble Gesund­heits­da­ten. Der Arbeit­ge­ber darf die­se Infor­ma­tio­nen nur im erfor­der­li­chen Umfang nut­zen und muss sie streng vom Rest der Per­so­nal­ak­te tren­nen.

Praxisbeispiel

Beispiel 1: Klassische Erkrankung

Sze­na­rio: Mit­ar­bei­ter Mül­ler ist von Mon­tag bis Frei­tag krank­ge­schrie­ben.

Rechts­la­ge: Das Attest muss bereits ab dem ers­ten Krank­heits­tag vor­ge­legt wer­den.

Beispiel 2: Wiederkehrende Erkrankungen

Sze­na­rio: Mit­ar­bei­te­rin Schmidt ist in den letz­ten drei Mona­ten sechs­mal für je zwei bis drei Tage krank­ge­schrie­ben.

Rechts­la­ge: Hier kann der Arbeit­ge­ber bereits bei der ers­ten Erkran­kung ein Attest ver­lan­gen, da ein erkenn­ba­res Mus­ter vor­liegt.

Fazit: Klarheit schafft Vertrauen

Die ver­schärf­ten Rege­lun­gen zur Attest­pflicht ab Sep­tem­ber 2026 die­nen dem Schutz bei­der Sei­ten. Sie sol­len Miss­brauch ver­hin­dern, aber auch ech­te Erkran­kungs­fäl­le nicht unnö­tig belas­ten.

Für Arbeit­neh­mer bedeu­tet das: Sei­en Sie pro­ak­tiv. Infor­mie­ren Sie sich über Ihre Rech­te, holen Sie recht­zei­tig ein Attest ein und doku­men­tie­ren Sie Ihre Erkran­kung sorg­fäl­tig.

Für Arbeit­ge­ber heißt das: Sei­en Sie fair. For­dern Sie Attes­te nur dort, wo sie berech­tig­ter­wei­se erfor­der­lich sind, und behan­deln Sie die emp­fan­ge­nen Daten mit der gebo­te­nen Sorg­falt.


Die­ser Arti­kel dient der all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­on und ersetzt kei­ne indi­vi­du­el­le Rechts­be­ra­tung. Für kon­kre­te Fäl­le wen­den Sie sich bit­te an einen Fach­an­walt für Arbeits­recht.

Kate­go­rien: Arbeits­recht, Employ­ment Law, betrieb­li­che Pra­xis
Tags: Attest­pflicht, EFZG, Arbeits­recht, Krank­heit, Arbeit­neh­mer­rech­te, Arbeit­ge­ber­pflich­ten

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