Am 3. September 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe erstmals über die urheberrechtlichen Grenzen des KI-Trainings verhandelt — die Entscheidung steht noch aus. Der Fall um den Fotografen Robert Kneschke und den Verein LAION könnte die digitale Zukunft der Kreativbranche entscheidend prägen — und hat weitreichende Folgen für alle, die mit KI-generierten Inhalten arbeiten.
Der Fall im Überblick
Der Fotograf Robert Kneschke klagt gegen den gemeinnützigen Verein LAION e.V. mit Sitz in Hamburg. LAION erstellt offene Datensätze aus Quellen im Internet und stellt sie Unternehmen für das Training von KI-Modellen zur Verfügung. Der Datensatz „LAION-5B“ umfasst rund sechs Milliarden Bild-Text-Paare — darunter auch ein Foto von Kneschke.
Die Kernfrage: Darf LAION das Bild ohne Zustimmung des Rechteinhabers für das Training einer KI verwenden?
Kneschke verlangt Unterlassung und Schadensersatz. Er vertritt die Ansicht, dass LAION sich nicht auf die beiden Schrankenbestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) berufen kann:
- § 44b UrhG: Erlaubt Text- und Data-Mining (TDM)
- § 60d UrhG: Erlaubt Vervielfältigungen für wissenschaftliche Forschung
Beide Vorinstanzen (LG Hamburg, OLG Hamburg) haben LAION recht gegeben. Nun wartet die Branche auf das Urteil des BGH. Eine Vorlage an den EuGH an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist möglich.
Was der BGH entscheidet muss
1. Ist LAION eine „Einrichtung der wissenschaftlichen Forschung“?
Nach § 60d UrhG dürfen Vervielfältigungen für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erfolgen. LAION argumentiert, dass der Verein gemeinnützig sei und offene Datensätze für die Forschung bereitstelle.
Kneschke hingegen verweist auf die Kooperation von LAION mit KI-Unternehmen wie Stability AI. Er sieht darin einen kommerziellen Zweck, der die wissenschaftliche Ausrichtung infrage stelle.
Die Frage ist entscheidend: Wenn LAION keine wissenschaftliche Einrichtung ist, greift § 60d UrhG nicht — und nur noch § 44b UrhG bleibt als Möglichkeit.
2. Was sagt § 44b UrhG?
§ 44b UrhG erlaubt Text- und Data-Mining (TDM) für kommerzielle und nicht-kommerzielle Zwecke — mit einer wichtigen Einschränkung: Rechteinhaber können die Nutzung untersagen, sofern dies in maschinenlesbarer Form erfolgt.
Der Knackpunkt: In den Nutzungsbedingungen der Bildagentur, auf der Kneschkes Bild veröffentlicht war, stand ein Vermerk in natürlicher Sprache, den man als Scraping-Verbot interpretieren könnte. Das OLG Hamburg entschied jedoch, dass ein solcher Vorbehalt in natürlicher Sprache nicht ausreicht — er müsse maschinenlesbar sein.
3. Warum die Vorlage an den EuGH an den EuGH?
Der BGH sieht bei mehreren grundlegenden Fragen Klärungsbedarf:
- Wie ist der Begriff „wissenschaftliche Forschung“ im Sinne von § 60d UrhG auszulegen?
- Reicht ein Scraping-Verbot in natürlicher Sprache aus, um von § 44b UrhG ausgeschlossen zu werden?
- Wie verhält sich deutsches Recht zur EU-Text-Data-Mining-Richtlinie (DSM-Richtlinie)?
Eine Vorlage an den EuGH an den EuGH wäre daher möglich — und würde den Rechtsstreit voraussichtlich um Monate oder Jahre verzögern.
Die Bedeutung für die Kreativbranche
Fotografen und Künstler
Der Fall Kneschke vs. LAION ist symbolisch für ein viel größeres Problem: Künstler und Fotografen sehen ihre Werke als „Rohstoff“ für KI-Systeme genutzt, ohne beteiligt zu werden oder zustimmen zu müssen.
„Wie viel ist kreative Arbeit noch wert, wenn sie ungefragt zur Rohstoffbasis einer neuen Technologieindustrie wird?“
Sein Argument: Urhebern werde nicht gefragt, nicht bezahlt, und die daraus trainierten Werkzeuge könnten sie später sogar ersetzen.
Stock-Fotografie-Agenturen
Die Stock-Fotografie-Branche steht vor existenziellen Herausforderungen. Wenn KI-Modelle mit urheberrechtlich geschützten Bildern trainiert werden können, ohne dass Lizenzgebühren fließen, verloren traditionelle Anbieter ihr Geschäftsmodell.
Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst unterstützt Kneschke in dem Verfahren — ein Zeichen dafür, dass die Branche den Kampf um ihre Rechte aufnehmen will.
Was bedeutet das für Unternehmen?
KI-Entwickler und ‑Nutzer
Solange der Fall vor dem BGH anhängig ist, herrscht Rechtsunsicherheit:
- Für KI-Entwickler: Dürfen sie Trainingsdaten aus dem Internet scrapehen? Müssen sie Lizenzen kaufen?
- Für KI-Nutzer: Haben sie Haftungrisiken, wenn sie mit KI-generierten Inhalten arbeiten, die auf umstrittenen Daten basieren?
Medienhäuser und Publisher
Auch Texte, Artikel und Fotos von Medienhäusern werden für KI-Training verwendet. Der Fall Kneschke setzt einen Präzedenzfall, der weit über die Fotografie hinausgeht.
Checkliste für Creative Professionals
- ✅ Nutzungsbedingungen prüfen: Stellen Sie sicher, dass Ihre AGBs und Nutzungsbedingungen klar und maschinenlesbar Scraping-Verbote enthalten.
- ✅ Wasserzeichen und Metadaten: Nutzen Sie technische Schutzmaßnahmen, um Ihre Werke zu kennzeichnen.
- ✅ Lizenzvergabe überdenken: Erwägen Sie modulare Lizenzmodelle, die auch KI-Nutzung einschließen.
- ✅ Rechtlichen Beistand suchen: Bei konkreten Verletzungsfragen sollten Sie frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.
- ✅ Selbstorganisieren: Vernetzen Sie sich mit anderen Kreativen — gemeinsame Interessenvertretung wirkt stärker.
Fazit
Der BGH-Streit um Kneschke vs. LAION ist mehr als ein einzelner Fall — er könnte die Zukunft der KI-Branche prägen. — er ist ein Schlüsselfall für die Zukunft der Kreativwirtschaft im Zeitalter der KI. Die Entscheidung wird bestimmen, ob Künstler und Fotografen weiterhin Kontrolle über ihre Werke behalten oder ob diese zur kostenlosen Rohstoffbasis für eine boomende Technologieindustrie werden.
Für Unternehmen bedeutet das: Jetzt ist die Zeit, sich mit den urheberrechtlichen Implikationen von KI-Training auseinanderzusetzen — bevor das Urteil fällt und neue Regeln gelten.
Quellen:
- FAZ (03.09.2026): KI-Training und Urheberrecht: BGH verhandelt erstmals
- heise.de: Kneschke vs. LAION – Landmark Ruling on TDM
- EUIPO: Germany – Hamburg District Court, 310 O.22723
Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Ihren Betriebsrechtsberater.




