Geset­zes­än­de­rung der Betriebs­rats­ver­gü­tung 2024

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Die Geset­zes­än­de­rung zur Betriebs­rats­ver­gü­tung, die am 25. Juli 2024 in Kraft tre­ten soll, stellt einen ent­schei­den­den Schritt zur Ver­bes­se­rung der Rech­te von Betriebs­rä­ten in Deutsch­land dar. Die­se Rege­lun­gen sind von gro­ßer Bedeu­tung, da sie eine gerech­te­re und trans­pa­ren­te­re Ver­gü­tung für Betriebs­rats­tä­tig­kei­ten sicher­stel­len. Ange­sichts der wach­sen­den Kom­ple­xi­tät und Ver­ant­wor­tung der Betriebs­rats­ar­beit ist es uner­läss­lich, dass die Ver­gü­tung nicht nur fair, son­dern auch ange­mes­sen ist. Die bevor­ste­hen­den Ände­run­gen spie­geln das Bestre­ben wider, der Bedeu­tung die­ser Ehren­äm­ter gerecht zu wer­den und die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen zu klä­ren, die durch frü­he­re Urtei­le, ins­be­son­de­re des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH), ent­stan­den sind. Ins­be­son­de­re das Urteil vom 10. Janu­ar 2023, das Unsi­cher­hei­ten in der Ver­gü­tung auf­warf, bil­det den Hin­ter­grund für die bevor­ste­hen­den Anpas­sun­gen (CMS Blog).

Hin­ter­grund der Geset­zes­än­de­rung

Die Not­wen­dig­keit für die Anpas­sung der Betriebs­rats­ver­gü­tung ergibt sich vor allem aus den Unsi­cher­hei­ten, die durch das Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs vom 10. Janu­ar 2023 (Az. 6 StR 133/22) geschaf­fen wur­den. Die­ses Urteil stell­te die Fra­ge der Straf­bar­keit im Zusam­men­hang mit über­höh­ten Gehäl­tern von Betriebs­rats­mit­glie­dern in den Raum und führ­te dazu, dass vie­le Unter­neh­men die Ver­gü­tung ihrer Betriebs­rä­te über­prüf­ten und teil­wei­se kürz­ten. Dies resul­tier­te in einer Viel­zahl von Kla­gen, die die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen für die Ver­gü­tung von Betriebs­rä­ten in Fra­ge stell­ten. Um die­se Unsi­cher­hei­ten zu besei­ti­gen und nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf die betrieb­li­che Mit­be­stim­mung zu ver­hin­dern, wur­de das Zwei­te Gesetz zur Ände­rung des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) in Zusam­men­ar­beit mit einer Exper­ten­kom­mis­si­on erar­bei­tet. Die neu­en Rege­lun­gen zie­len dar­auf ab, kla­re Vor­ga­ben für die Ver­gü­tung von Betriebs­rä­ten zu schaf­fen und sicher­zu­stel­len, dass die­se nicht gerin­ger aus­fällt als das Arbeits­ent­gelt ver­gleich­ba­rer Arbeit­neh­mer mit ähn­li­cher betrieb­li­cher Lauf­bahn (Bund-Ver­lag).

Neue Rege­lun­gen zur Ver­gü­tung

Die neu­en Ver­gü­tungs­re­ge­lun­gen brin­gen eine Rei­he von wich­ti­gen Ände­run­gen mit sich, die auf Trans­pa­renz und Fair­ness abzie­len. Zukünf­tig müs­sen Unter­neh­men sicher­stel­len, dass die Ver­gü­tung von Betriebs­rats­mit­glie­dern nicht gerin­ger ist als das Arbeits­ent­gelt von Arbeit­neh­mern, die in ver­gleich­ba­ren Posi­tio­nen tätig sind. Die­se Maß­nah­me soll dazu bei­tra­gen, eine aus­ge­wo­ge­ne und gerech­te Ver­gü­tung zu gewähr­leis­ten. Zudem wird die Bestim­mung von „ver­gleich­ba­ren Arbeit­neh­mern“ genau­er defi­niert, wobei der Zeit­punkt der Über­nah­me des Betriebs­rats­amts als maß­geb­lich ange­se­hen wird, es sei denn, es gibt sach­li­che Grün­de für eine Neu­be­stim­mung. Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat kön­nen in einer Betriebs­ver­ein­ba­rung fest­le­gen, wer als ver­gleich­ba­rer Arbeit­neh­mer gilt, was den Unter­neh­men eine gewis­se Fle­xi­bi­li­tät bie­tet. Gleich­zei­tig wird betont, dass Ver­gü­tungs­ent­schei­dun­gen nicht will­kür­lich getrof­fen wer­den dür­fen und an den Grund­sät­zen des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes ori­en­tiert sein müs­sen (Gleiss Lutz).

Aus­wir­kun­gen auf die Betriebs­rats­ar­beit

Die Geset­zes­än­de­rung wird weit­rei­chen­de Aus­wir­kun­gen auf die Arbeit von Betriebs­rä­ten haben. Durch die neu­en Rege­lun­gen wird sicher­ge­stellt, dass Betriebs­rats­mit­glie­der nicht benach­tei­ligt wer­den und ihre Ver­gü­tung auf einem fai­ren Niveau erhal­ten bleibt. Dies könn­te dazu füh­ren, dass sich mehr Mit­ar­bei­ter für eine Tätig­keit im Betriebs­rat ent­schei­den, da die Unsi­cher­hei­ten bezüg­lich der Ver­gü­tung besei­tigt wer­den. Zudem wird die inte­gra­ti­ve Rol­le des Betriebs­rats inner­halb des Unter­neh­mens gestärkt, da die neu­en Rege­lun­gen zu einem höhe­ren Maß an Ver­trau­en und Zuver­läs­sig­keit in der Zusam­men­ar­beit zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat füh­ren kön­nen. Durch die Fest­le­gung von kla­ren Ver­gü­tungs­richt­li­ni­en wird auch der Druck auf die Unter­neh­men erhöht, eine ver­ant­wor­tungs­vol­le Ver­gü­tungs­po­li­tik zu ver­fol­gen, die die Rech­te der Betriebs­rats­mit­glie­der respek­tiert (LTO).

Fazit und Aus­blick

Zusam­men­fas­send lässt sich sagen, dass die Geset­zes­än­de­rung zur Betriebs­rats­ver­gü­tung 2024 einen wesent­li­chen Fort­schritt für die Rech­te und die Ver­gü­tung von Betriebs­rä­ten dar­stellt. Die neu­en Rege­lun­gen bie­ten nicht nur mehr Trans­pa­renz und Fair­ness, son­dern stär­ken auch das Ver­trau­en in die Betriebs­rats­ar­beit und ver­bes­sern die Bedin­gun­gen für die­je­ni­gen, die frei­wil­lig in die­sen Ehren­äm­tern tätig sind. Unter­neh­men soll­ten sich pro­ak­tiv mit den neu­en Anfor­de­run­gen aus­ein­an­der­set­zen und sicher­stel­len, dass sie die­se frist­ge­recht umset­zen. Eine gute Infor­ma­ti­ons­po­li­tik und Schu­lung der Betriebs­rats­mit­glie­der könn­te dabei hel­fen, die neu­en Rege­lun­gen erfolg­reich zu imple­men­tie­ren und die inte­gra­ti­ve Funk­ti­on des Betriebs­rats zu stär­ken. Es bleibt abzu­war­ten, wie die­se Ver­än­de­run­gen die betrieb­li­che Mit­be­stim­mung in der Pra­xis beein­flus­sen wer­den, doch die Wei­chen sind klar in Rich­tung einer gerech­te­ren Ver­gü­tung für Betriebs­rä­te gestellt (ver.di-Forum Nord).

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