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Der recht­li­che Zugang eines Ein­wurf-Ein­schrei­bens: BAG folgt BGH-Ent­schei­dun­gen

Die juris­ti­sche Aus­ein­an­der­set­zung um den Zugang von Ein­wurf-Ein­schrei­ben hat in den letz­ten Mona­ten an Bri­sanz gewon­nen. Beson­ders im Kon­text von Kün­di­gun­gen im Arbeits­recht ist die Fra­ge, wann der Zugang eines sol­chen Ein­schrei­bens wirk­sam wird, von zen­tra­ler Bedeu­tung. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat sich nun in sei­nem Urteil vom 20. Juni 2024 auf die Sei­te des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) gestellt und wich­ti­ge Klar­stel­lun­gen getrof­fen. Die­se Ent­wick­lun­gen sind nicht nur für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer rele­vant, son­dern wer­fen auch einen kri­ti­schen Blick auf die bestehen­den Prak­ti­ken der Kün­di­gungs­zu­stel­lung. Mehr dazu hier.

Recht­li­cher Hin­ter­grund und Bedeu­tung

Der Zugang eines Ein­wurf-Ein­schrei­bens ist ein essen­zi­el­ler Bestand­teil der Kom­mu­ni­ka­ti­on im Arbeits­recht. Der recht­li­che Rah­men sieht vor, dass ein Kün­di­gungs­schrei­ben mit dem Ein­le­gen in den Brief­kas­ten des Emp­fän­gers zuge­stellt wird, wenn nach den all­ge­mein aner­kann­ten Ver­kehrs­auf­fas­sun­gen damit zu rech­nen ist, dass der Brief zeit­nah ent­nom­men wird. Gemäß der Recht­spre­chung gilt der Aus­lie­fe­rungs­be­leg der Deut­schen Post AG als Anscheins­be­weis dafür, dass das Schrei­ben wäh­rend der regu­lä­ren Zustell­zei­ten ein­ge­wor­fen wur­de.

Das BAG hat mit sei­nem aktu­el­len Urteil unter­stri­chen, dass die kla­re Rege­lung des Zugangs bei Ein­wurf von gro­ßer Bedeu­tung ist, ins­be­son­de­re um rechts­kräf­ti­ge Kün­di­gun­gen zu gewähr­leis­ten. Die Ent­schei­dung schafft Rechts­si­cher­heit und ver­min­dert poten­zi­el­le Strei­tig­kei­ten bezüg­lich des Zugangs von Kün­di­gun­gen. Laut dem BAG wird die Wirk­sam­keit des Zugangs nicht durch das Bestrei­ten des Emp­fän­gers in Fra­ge gestellt, es sei denn, es wer­den aty­pi­sche Umstän­de dar­ge­legt, die den Anscheins­be­weis ent­kräf­ten könn­ten. Hier geht’s zum Arti­kel.

Aktu­el­les Urteil des BAG

Das Urteil des BAG vom 20. Juni 2024 (Akten­zei­chen: 2 AZR 213/23) bezieht sich auf den Fall einer Zahn­ärz­tin, die mit einem Monats­ge­halt von etwa 10.000 Euro beschäf­tigt war. Ihr Arbeit­ge­ber hat­te ihr frist­ge­recht zum Ende des Jah­res gekün­digt und das Kün­di­gungs­schrei­ben als Ein­wurf-Ein­schrei­ben bei der Deut­schen Post auf­ge­ge­ben. Der Aus­lie­fe­rungs­be­leg bestä­tig­te, dass das Schrei­ben am 30. Sep­tem­ber 2021 in den Brief­kas­ten der Arbeit­neh­me­rin ein­ge­legt wur­de.

Die Zahn­ärz­tin erhob Kla­ge auf Kün­di­gungs­schutz und bestritt den recht­zei­ti­gen Zugang des Schrei­bens. Das BAG wies jedoch ihre Kla­ge ab und bestä­tig­te die Ent­schei­dung der Vor­in­stan­zen. Es stell­te klar, dass der Zugang des Kün­di­gungs­schrei­bens mit dem Ein­wurf in den Brief­kas­ten als erfolgt gilt, es sei denn, es bestehen nach­weis­ba­re Zwei­fel an der Zustel­lung. Dies stärkt die Posi­ti­on von Arbeit­ge­bern, die sich auf die ord­nungs­ge­mä­ße Zustel­lung ver­las­sen kön­nen. Lesen Sie mehr dazu hier.

Aus­wir­kun­gen auf die Pra­xis

Die Ent­schei­dung des BAG hat weit­rei­chen­de Kon­se­quen­zen für die Pra­xis der Kün­di­gungs­zu­stel­lung. Arbeit­neh­mer müs­sen sich bewusst sein, dass das Bestrei­ten des Zugangs eines Ein­wurf-Ein­schrei­bens nicht aus­reicht, um eine Kün­di­gung anzu­grei­fen. Arbeit­ge­ber wie­der­um erhal­ten durch die kla­re Recht­spre­chung mehr Sicher­heit in der Hand­ha­bung von Kün­di­gun­gen.

Für bei­de Sei­ten ist es nun wich­ti­ger denn je, sich über die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen im Kla­ren zu sein, um mög­li­che Kon­flik­te zu ver­mei­den. Unter­neh­men soll­ten ihre Pro­zes­se zur Kün­di­gungs­zu­stel­lung über­prü­fen und gege­be­nen­falls anpas­sen, um sicher­zu­stel­len, dass sie die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen erfül­len, wäh­rend Arbeit­neh­mer mehr Auf­merk­sam­keit auf den Erhalt und die Über­prü­fung von Zustel­lun­gen legen soll­ten.

Fazit und Aus­blick

Die Klar­stel­lun­gen des BAG zur Zustel­lung von Ein­wurf-Ein­schrei­ben brin­gen mehr Rechts­si­cher­heit und Trans­pa­renz in das Arbeits­recht. Das Urteil bestä­tigt die grund­sätz­li­che Annah­me, dass der Zugang eines Kün­di­gungs­schrei­bens mit dem Ein­wurf in den Brief­kas­ten als erfolgt gilt. Zukünf­ti­ge Ent­wick­lun­gen in die­sem Bereich könn­ten jedoch wei­te­re Anpas­sun­gen in den Pro­zes­sen zur Kün­di­gungs­zu­stel­lung erfor­der­lich machen. Es bleibt abzu­war­ten, wie Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer auf die­se neu­en recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen reagie­ren wer­den und ob dies zu einer Anpas­sung der Pra­xis im Arbeits­recht führt.

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