Betriebs­rat, Gesamt­be­triebs­rat, Kon­zern­be­triebs­rat: Auf­ga­ben, Unter­schie­de und Zustän­dig­kei­ten

Betriebs­rat, Gesamt­be­triebs­rat, Kon­zern­be­triebs­rat: Auf­ga­ben, Unter­schie­de und Zustän­dig­kei­ten

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Die inner­be­trieb­li­che Mit­be­stim­mung in Deutsch­land wird maß­geb­lich durch die Arbeit von Betriebs­rä­ten, Gesamt­be­triebs­rä­ten und Kon­zern­be­triebs­rä­ten geprägt. Doch was genau sind die Auf­ga­ben die­ser Gre­mi­en, wo lie­gen ihre Unter­schie­de und wel­che Zustän­dig­kei­ten haben sie? Die­ser Arti­kel beleuch­tet die Struk­tu­ren und Funk­tio­nen der ver­schie­de­nen Betriebs­rats­for­men, um ein umfas­sen­des Ver­ständ­nis für die inner­be­trieb­li­che Inter­es­sen­ver­tre­tung zu schaf­fen und auf­zu­zei­gen, wie die­se Gre­mi­en die Arbeits­be­din­gun­gen und die Zusam­men­ar­beit zwi­schen Arbeit­neh­mern und Arbeit­ge­bern beein­flus­sen. Die Fra­ge ist, wie sich die Zustän­dig­kei­ten abgren­zen und wie die Zusam­men­ar­beit opti­mal gestal­tet wer­den kann, um die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer effek­tiv zu ver­tre­ten.

Der Betriebs­rat: Die Basis der Mit­be­stim­mung

Der Betriebs­rat bil­det die grund­le­gen­de Säu­le der Mit­be­stim­mung im Unter­neh­men. Er wird in Betrie­ben mit min­des­tens fünf stän­di­gen wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern gewählt, von denen drei wähl­bar sein müs­sen (§ 1 BetrVG). Die Wahl des Betriebs­rats erfolgt in der Regel alle vier Jah­re. Wahl­be­rech­tigt sind alle Arbeit­neh­mer des Betriebs, die das 16. Lebens­jahr voll­endet haben. Wähl­bar sind Arbeit­neh­mer, die seit min­des­tens sechs Mona­ten im Betrieb beschäf­tigt sind und das 18. Lebens­jahr voll­endet haben (§ 8 BetrVG).

Die Grö­ße des Betriebs­rats rich­tet sich nach der Anzahl der Beschäf­tig­ten im Betrieb (§ 9 BetrVG). So besteht der Betriebs­rat bei­spiels­wei­se bei 5 bis 20 Arbeit­neh­mern aus einer Per­son, bei 21 bis 50 Arbeit­neh­mern aus drei Per­so­nen und bei 51 bis 100 Arbeit­neh­mern aus fünf Per­so­nen.

Der Betriebs­rat hat eine Viel­zahl von Auf­ga­ben, die im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) fest­ge­legt sind. Zu den zen­tra­len Auf­ga­ben gehö­ren:

  • Über­wa­chung der Ein­hal­tung von Geset­zen, Tarif­ver­trä­gen und Betriebs­ver­ein­ba­run­gen: Der Betriebs­rat ach­tet dar­auf, dass die gel­ten­den Bestim­mun­gen zum Schutz der Arbeit­neh­mer ein­ge­hal­ten wer­den (§ 80 Abs. 1 BetrVG).
  • Anträ­ge an den Arbeit­ge­ber: Der Betriebs­rat kann beim Arbeit­ge­ber Anträ­ge stel­len, um die Arbeits­be­din­gun­gen zu ver­bes­sern (§ 80 Abs. 1 BetrVG).
  • Mit­be­stim­mung in sozia­len Ange­le­gen­hei­ten: In bestimm­ten sozia­len Ange­le­gen­hei­ten hat der Betriebs­rat ein Mit­be­stim­mungs­recht, z.B. bei Fra­gen der Arbeits­zeit, Urlaubs­pla­nung, betrieb­li­chen Lohn­ge­stal­tung und der Ein­füh­rung neu­er Tech­no­lo­gien (§ 87 BetrVG).
  • Mit­wir­kung in per­so­nel­len Ange­le­gen­hei­ten: Der Betriebs­rat hat ein Mit­wir­kungs­recht bei per­so­nel­len Maß­nah­men wie Ein­stel­lun­gen, Ver­set­zun­gen und Kün­di­gun­gen (§§ 99 ff. BetrVG). Der Arbeit­ge­ber muss den Betriebs­rat vor jeder Kün­di­gung anhö­ren (§ 102 BetrVG).
  • För­de­rung der Beschäf­ti­gung: Der Betriebs­rat hat die Auf­ga­be, sich für die Siche­rung und För­de­rung der Beschäf­ti­gung im Betrieb ein­zu­set­zen (§ 80 Abs. 1 BetrVG).
  • Inte­gra­ti­on aus­län­di­scher Arbeit­neh­mer: Der Betriebs­rat soll die Inte­gra­ti­on aus­län­di­scher Arbeit­neh­mer im Betrieb för­dern (§ 80 Abs. 1 BetrVG).

Der Betriebs­rat ist ein wich­ti­ges Instru­ment der Mit­be­stim­mung und trägt dazu bei, die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer im Betrieb zu ver­tre­ten und die Arbeits­be­din­gun­gen zu ver­bes­sern. Er ist Ansprech­part­ner für die Arbeit­neh­mer bei Pro­ble­men und Fra­gen rund um den Arbeits­platz und setzt sich für ihre Rech­te ein. Die kon­struk­ti­ve Zusam­men­ar­beit zwi­schen Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber ist ent­schei­dend für ein gutes Betriebs­kli­ma und den Erfolg des Unter­neh­mens.

Der Gesamt­be­triebs­rat: Wenn meh­re­re Betrie­be zusam­men­ar­bei­ten

Der Gesamt­be­triebs­rat wird gebil­det, wenn ein Unter­neh­men aus meh­re­ren Betrie­ben besteht (§ 47 BetrVG). Er dient dazu, Ange­le­gen­hei­ten zu behan­deln, die das Gesamt­un­ter­neh­men oder meh­re­re Betrie­be betref­fen und nicht von den ein­zel­nen Betriebs­rä­ten gere­gelt wer­den kön­nen. Die Grün­dung eines Gesamt­be­triebs­rats ist also dann erfor­der­lich, wenn eine zen­tra­le Rege­lung für das gesam­te Unter­neh­men sinn­voll oder not­wen­dig ist.

Die Zusam­men­set­zung des Gesamt­be­triebs­rats erfolgt durch Ent­sen­dung von Mit­glie­dern der ein­zel­nen Betriebs­rä­te. Jeder Betriebs­rat ent­sen­det in der Regel ein oder meh­re­re Mit­glie­der in den Gesamt­be­triebs­rat, wobei die Anzahl der ent­sand­ten Mit­glie­der von der Grö­ße des jewei­li­gen Betriebs abhängt (§ 47 Abs. 2 BetrVG).

Im Ver­gleich zum ein­zel­nen Betriebs­rat hat der Gesamt­be­triebs­rat spe­zi­fi­sche Zustän­dig­kei­ten. Die­se bezie­hen sich auf Ange­le­gen­hei­ten, die das gesam­te Unter­neh­men oder meh­re­re Betrie­be betref­fen und nicht auf betrieb­li­cher Ebe­ne gere­gelt wer­den kön­nen. Bei­spie­le für sol­che Ange­le­gen­hei­ten sind:

  • Abschluss von Gesamt­be­triebs­ver­ein­ba­run­gen: Der Gesamt­be­triebs­rat kann mit dem Arbeit­ge­ber Gesamt­be­triebs­ver­ein­ba­run­gen abschlie­ßen, die für alle Betrie­be des Unter­neh­mens gel­ten. Die­se kön­nen bei­spiels­wei­se Rege­lun­gen zur Arbeits­zeit, zum Urlaubs­an­spruch oder zur betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge ent­hal­ten.
  • Bera­tung über wirt­schaft­li­che Ange­le­gen­hei­ten: Der Gesamt­be­triebs­rat wird über wirt­schaft­li­che Ange­le­gen­hei­ten des Unter­neh­mens infor­miert und hat ein Bera­tungs­recht (§ 106 BetrVG). Dies betrifft bei­spiels­wei­se geplan­te Betriebs­än­de­run­gen, Ratio­na­li­sie­rungs­maß­nah­men oder die Ver­la­ge­rung von Betriebs­tei­len.
  • Mit­be­stim­mung bei unter­neh­mens­wei­ten Per­so­nal­fra­gen: In bestimm­ten Per­so­nal­fra­gen, die das gesam­te Unter­neh­men betref­fen, hat der Gesamt­be­triebs­rat ein Mit­be­stim­mungs­recht. Dies kann bei­spiels­wei­se die Ein­füh­rung eines unter­neh­mens­wei­ten Beur­tei­lungs­sys­tems oder die Gestal­tung von Per­so­nal­ent­wick­lungs­maß­nah­men betref­fen.

Die Zustän­dig­keit des Gesamt­be­triebs­rats ist sub­si­di­är. Das bedeu­tet, dass er nur dann zustän­dig ist, wenn die Ange­le­gen­heit nicht durch den ein­zel­nen Betriebs­rat gere­gelt wer­den kann. Der Gesamt­be­triebs­rat darf nicht in die Zustän­dig­keit der ein­zel­nen Betriebs­rä­te ein­grei­fen. Ein Bei­spiel: Plant ein Unter­neh­men die Ein­füh­rung einer neu­en Soft­ware, die in allen Betrie­ben ein­ge­setzt wer­den soll und Aus­wir­kun­gen auf die Arbeits­wei­se der Beschäf­tig­ten hat, ist der Gesamt­be­triebs­rat zustän­dig. Geht es jedoch um die kon­kre­te Umset­zung der Soft­ware in einem ein­zel­nen Betrieb oder um die Anpas­sung der Arbeits­ab­läu­fe an die spe­zi­fi­schen Bedürf­nis­se des Betriebs, ist der jewei­li­ge Betriebs­rat zustän­dig. Die Abgren­zung der Zustän­dig­kei­ten kann in der Pra­xis jedoch schwie­rig sein und erfor­dert eine enge Zusam­men­ar­beit zwi­schen den ein­zel­nen Betriebs­rä­ten und dem Gesamt­be­triebs­rat.

Betriebs­rat oder Gesamt­be­triebs­rat – Wer ist zustän­dig? | AfA …
Gesamt­be­triebs­rat | Betriebs­rat Lexi­kon

Der Kon­zern­be­triebs­rat: Mit­be­stim­mung auf Kon­zern­ebe­ne

Der Kon­zern­be­triebs­rat (KBR) ist die Inter­es­sen­ver­tre­tung der Arbeit­neh­mer auf Kon­zern­ebe­ne. Er wird gemäß § 54 BetrVG errich­tet, wenn in einem Kon­zern meh­re­re Unter­neh­men bestehen und in min­des­tens zwei von ihnen ein Betriebs­rat exis­tiert. Im Gegen­satz zum Betriebs­rat, der auf betrieb­li­cher Ebe­ne agiert, und dem Gesamt­be­triebs­rat, der für meh­re­re Betrie­be eines Unter­neh­mens zustän­dig ist, ist der Kon­zern­be­triebs­rat für Ange­le­gen­hei­ten zustän­dig, die den gesam­ten Kon­zern oder meh­re­re Kon­zern­un­ter­neh­men betref­fen.

Die Zusam­men­set­zung des Kon­zern­be­triebs­rats ergibt sich aus den Mit­glie­dern, die von den jewei­li­gen Gesamt­be­triebs­rä­ten der Kon­zern­un­ter­neh­men ent­sandt wer­den. Hat ein Unter­neh­men kei­nen Gesamt­be­triebs­rat, so wer­den die Mit­glie­der vom Betriebs­rat des jewei­li­gen Unter­neh­mens bestimmt. Die Anzahl der Mit­glie­der im Kon­zern­be­triebs­rat rich­tet sich nach der Anzahl der im Kon­zern beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mer.

Zu den Auf­ga­ben des Kon­zern­be­triebs­rats gehö­ren ins­be­son­de­re:

  • Ver­hand­lun­gen mit der Kon­zern­lei­tung über Ange­le­gen­hei­ten, die den gesam­ten Kon­zern oder meh­re­re Kon­zern­un­ter­neh­men betref­fen (z.B. kon­zern­wei­te Restruk­tu­rie­run­gen, Per­so­nal­pla­nung, Sozi­al­plä­ne).
  • Abschluss von Kon­zern­be­triebs­ver­ein­ba­run­gen, die für alle oder meh­re­re Kon­zern­un­ter­neh­men gel­ten.
  • Über­wa­chung der Ein­hal­tung von Geset­zen, Tarif­ver­trä­gen und Betriebs­ver­ein­ba­run­gen im Kon­zern.
  • Wah­rung und För­de­rung der Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer im Kon­zern.

Der Kon­zern­be­triebs­rat hat ein Infor­ma­ti­ons- und Bera­tungs­recht gegen­über der Kon­zern­lei­tung in allen Ange­le­gen­hei­ten, die den Kon­zern betref­fen. Die Kon­zern­lei­tung ist ver­pflich­tet, den Kon­zern­be­triebs­rat recht­zei­tig und umfas­send zu infor­mie­ren und anzu­hö­ren. Im Fal­le von geplan­ten Maß­nah­men, die wesent­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Arbeit­neh­mer haben, hat der Kon­zern­be­triebs­rat ein Mit­be­stim­mungs­recht.

Betriebs­rat, Gesamt­be­triebs­rat und Kon­zern­be­triebs­rat — Erklärt den Auf­bau und die Unter­schie­de zwi­schen den Gre­mi­en.

Abgren­zung der Zustän­dig­kei­ten: Wer ist für was zustän­dig?

Die Abgren­zung der Zustän­dig­kei­ten zwi­schen Betriebs­rat, Gesamt­be­triebs­rat und Kon­zern­be­triebs­rat ist ein zen­tra­ler Aspekt der betrieb­li­chen Mit­be­stim­mung. Grund­sätz­lich gilt, dass der Betriebs­rat für Ange­le­gen­hei­ten zustän­dig ist, die den ein­zel­nen Betrieb betref­fen. Der Gesamt­be­triebs­rat ist zustän­dig, wenn eine Ange­le­gen­heit meh­re­re Betrie­be eines Unter­neh­mens betrifft, aber nicht den gesam­ten Kon­zern. Der Kon­zern­be­triebs­rat ist zustän­dig, wenn die Ange­le­gen­heit den gesam­ten Kon­zern oder meh­re­re Kon­zern­un­ter­neh­men betrifft.

Die Abgren­zung der Zustän­dig­kei­ten kann in der Pra­xis jedoch schwie­rig sein. Ent­schei­dend ist, ob die Ange­le­gen­heit auf der jewei­li­gen Ebe­ne gere­gelt wer­den kann. Betrifft eine Maß­nah­me bei­spiels­wei­se die Arbeits­be­din­gun­gen in einem ein­zel­nen Betrieb, so ist der Betriebs­rat zustän­dig. Betrifft die Maß­nah­me jedoch die Arbeits­be­din­gun­gen in meh­re­ren Betrie­ben eines Unter­neh­mens, so ist der Gesamt­be­triebs­rat zustän­dig, sofern die Maß­nah­me nicht den gesam­ten Kon­zern berührt.

Eini­ge Kri­te­ri­en, die bei der Abgren­zung der Zustän­dig­kei­ten rele­vant sind:

  • Räum­li­cher Gel­tungs­be­reich: Betrifft die Maß­nah­me einen ein­zel­nen Betrieb, meh­re­re Betrie­be eines Unter­neh­mens oder den gesam­ten Kon­zern?
  • Sach­li­cher Bezug: Betrifft die Maß­nah­me Ange­le­gen­hei­ten, die auf der jewei­li­gen Ebe­ne gere­gelt wer­den kön­nen?
  • Aus­wir­kun­gen: Hat die Maß­nah­me wesent­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Arbeit­neh­mer im jewei­li­gen Bereich?

In der Pra­xis kommt es häu­fig vor, dass sich meh­re­re Betriebs­rats­gre­mi­en für eine bestimm­te Ange­le­gen­heit zustän­dig hal­ten. In sol­chen Fäl­len ist es wich­tig, dass die Gre­mi­en mit­ein­an­der koope­rie­ren und eine ein­ver­nehm­li­che Lösung fin­den. Im Zwei­fels­fall kann die Zustän­dig­keit durch eine gericht­li­che Ent­schei­dung geklärt wer­den.

Betriebs­rat, Gesamt­be­triebs­rat, Kon­zern­be­triebs­rat — Zustän­dig­keit in … — Über­sicht der Hans-Böck­ler-Stif­tung zu den Zustän­dig­kei­ten der ver­schie­de­nen Gre­mi­en.

Zusam­men­ar­beit und Koor­di­na­ti­on der Betriebs­rats­gre­mi­en

Die effek­ti­ve Zusam­men­ar­beit und Koor­di­na­ti­on zwi­schen Betriebs­rat, Gesamt­be­triebs­rat und Kon­zern­be­triebs­rat ist ent­schei­dend für eine erfolg­rei­che Inter­es­sen­ver­tre­tung der Arbeit­neh­mer. Die ver­schie­de­nen Gre­mi­en müs­sen eng zusam­men­ar­bei­ten, um ihre Auf­ga­ben opti­mal erfül­len zu kön­nen.

Eini­ge Her­aus­for­de­run­gen bei der Zusam­men­ar­beit und Koor­di­na­ti­on:

  • Kom­ple­xe Struk­tu­ren: Die Struk­tur der Betriebs­rats­gre­mi­en kann kom­plex sein, ins­be­son­de­re in gro­ßen Unter­neh­men und Kon­zer­nen.
  • Unter­schied­li­che Inter­es­sen: Die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer in den ein­zel­nen Betrie­ben kön­nen unter­schied­lich sein.
  • Kom­mu­ni­ka­ti­ons­pro­ble­me: Die Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen den ver­schie­de­nen Gre­mi­en kann schwie­rig sein, ins­be­son­de­re wenn die Gre­mi­en an unter­schied­li­chen Stand­or­ten tätig sind.

Eini­ge Best Prac­ti­ces für eine effek­ti­ve Koor­di­na­ti­on:

  • Regel­mä­ßi­ge Tref­fen: Die Gre­mi­en soll­ten sich regel­mä­ßig tref­fen, um sich über aktu­el­le Ent­wick­lun­gen aus­zu­tau­schen und gemein­sa­me Stra­te­gien zu ent­wi­ckeln.
  • Kla­re Kom­mu­ni­ka­ti­ons­we­ge: Es soll­ten kla­re Kom­mu­ni­ka­ti­ons­we­ge zwi­schen den Gre­mi­en eta­bliert wer­den.
  • Gemein­sa­me Pro­jek­te: Die Gre­mi­en kön­nen gemein­sa­me Pro­jek­te durch­füh­ren, um die Zusam­men­ar­beit zu för­dern und Syn­er­gie­ef­fek­te zu nut­zen.
  • Schu­lun­gen und Wei­ter­bil­dun­gen: Die Mit­glie­der der Gre­mi­en soll­ten regel­mä­ßig an Schu­lun­gen und Wei­ter­bil­dun­gen teil­neh­men, um ihre Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten zu ver­bes­sern.

Eine gute Zusam­men­ar­beit und Koor­di­na­ti­on der Betriebs­rats­gre­mi­en trägt dazu bei, die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer effek­tiv zu ver­tre­ten und die Arbeits­be­din­gun­gen zu ver­bes­sern. Sie stärkt die Mit­be­stim­mung und för­dert eine kon­struk­ti­ve Zusam­men­ar­beit zwi­schen Arbeit­neh­mern und Arbeit­ge­bern.

Betriebs­rä­te, Gesamt­be­triebs­rä­te und Kon­zern­be­triebs­rä­te spie­len eine ent­schei­den­de Rol­le bei der inner­be­trieb­li­chen Mit­be­stim­mung in Deutsch­land. Sie ver­tre­ten die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer gegen­über dem Arbeit­ge­ber und tra­gen dazu bei, fai­re Arbeits­be­din­gun­gen und eine gute Zusam­men­ar­beit zu gewähr­leis­ten. Die Abgren­zung der Zustän­dig­kei­ten zwi­schen den ver­schie­de­nen Betriebs­rats­gre­mi­en ist nicht immer ein­fach, aber durch eine enge Zusam­men­ar­beit und Koor­di­na­ti­on kön­nen die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer effek­tiv ver­tre­ten wer­den.

Die Zukunft der Mit­be­stim­mung in Deutsch­land wird von den aktu­el­len Ent­wick­lun­gen und Her­aus­for­de­run­gen geprägt sein. Die Digi­ta­li­sie­rung, die fle­xi­ble Arbeits­mo­del­le und die zuneh­men­de Inter­na­tio­na­li­sie­rung von Unter­neh­men erfor­dern ein Umden­ken in der Betriebs­rats­ar­beit. Es gilt, die Chan­cen die­ser Ent­wick­lun­gen zu nut­zen und die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer zu wah­ren. Eine star­ke und enga­gier­te Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung ist wich­ti­ger denn je, um die Arbeits­be­din­gun­gen und die Mit­be­stim­mung in Deutsch­land auch in Zukunft zu sichern.

Wei­ter­füh­ren­de Quel­len

  • Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) – Das BetrVG ist die grund­le­gen­de Rechts­grund­la­ge für die Arbeit von Betriebs­rä­ten in Deutsch­land.
  • Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) – Das BAG ist das höchs­te deut­sche Gericht für Arbeits­recht und sei­ne Urtei­le haben eine prä­gen­de Wir­kung auf die Betriebs­rats­ar­beit.
  • Hans-Böck­ler-Stif­tung – Die Hans-Böck­ler-Stif­tung forscht zu The­men der Mit­be­stim­mung und bie­tet Infor­ma­tio­nen und Mate­ria­li­en für Betriebs­rä­te.