Betriebs­rats­schu­lun­gen: Rech­te, Kos­ten und wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen für Betriebs­rä­te

Betriebs­rats­schu­lun­gen: Rech­te, Kos­ten und wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen für Betriebs­rä­te

Betriebs­rats­schu­lun­gen sind ein wesent­li­cher Bestand­teil einer effek­ti­ven und geset­zes­kon­for­men Betriebs­rats­ar­beit. Sie ermög­li­chen es den Mit­glie­dern, sich das not­wen­di­ge Wis­sen anzu­eig­nen, um die Inter­es­sen der Beleg­schaft zu ver­tre­ten und ihre Auf­ga­ben kom­pe­tent wahr­zu­neh­men. Doch wel­che Rech­te haben Betriebs­rä­te bezüg­lich Schu­lun­gen, wel­che Kos­ten über­nimmt der Arbeit­ge­ber und wel­che Infor­ma­tio­nen sind für eine erfolg­rei­che Teil­nah­me wich­tig? Die­ser Arti­kel beleuch­tet die­se Aspek­te umfas­send und bie­tet einen pra­xis­ori­en­tier­ten Leit­fa­den für Betriebs­rä­te.

Der Rechts­an­spruch auf Betriebs­rats­schu­lun­gen

Der Rechts­an­spruch auf Betriebs­rats­schu­lun­gen ist im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) ver­an­kert. Ins­be­son­de­re § 37 Abs. 6 BetrVG regelt, dass Betriebs­rats­mit­glie­der Anspruch auf Frei­stel­lung von der Arbeit haben, um an Schu­lungs- und Bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen teil­zu­neh­men, soweit die­se für die Arbeit des Betriebs­rats erfor­der­lich sind. Die Erfor­der­lich­keit einer Schu­lung ist dann gege­ben, wenn das ver­mit­tel­te Wis­sen not­wen­dig ist, um dem Betriebs­rat die Wahr­neh­mung sei­ner Auf­ga­ben zu ermög­li­chen. Dies umfasst sowohl Grund­la­gen­schu­lun­gen, die neu­en Betriebs­rats­mit­glie­dern das not­wen­di­ge Basis­wis­sen ver­mit­teln, als auch Spe­zi­al­schu­lun­gen zu spe­zi­fi­schen The­men wie Arbeits­recht, Daten­schutz oder Gesund­heits­schutz.

Die Ermitt­lung des Schu­lungs­be­darfs obliegt dem Betriebs­rat selbst. Er muss eigen­ver­ant­wort­lich prü­fen, wel­che Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten sei­ne Mit­glie­der benö­ti­gen, um ihre Auf­ga­ben effek­tiv und geset­zes­kon­form aus­üben zu kön­nen. Dabei ist es rat­sam, eine sys­te­ma­ti­sche Ana­ly­se des Schu­lungs­be­darfs durch­zu­füh­ren, bei­spiels­wei­se durch Befra­gun­gen der Betriebs­rats­mit­glie­der oder durch die Aus­wer­tung von aktu­el­len Geset­zes­än­de­run­gen und betrieb­li­chen Ent­wick­lun­gen. Der Betriebs­rat hat bei der Aus­wahl der Schu­lun­gen einen gewis­sen Ermes­sens­spiel­raum, muss jedoch die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit beach­ten.

Der Arbeit­ge­ber kann eine Schu­lung ableh­nen, wenn die­se offen­sicht­lich nicht erfor­der­lich ist oder wenn die Kos­ten unver­hält­nis­mä­ßig hoch sind. Aller­dings trägt der Arbeit­ge­ber die Beweis­last für die Unver­hält­nis­mä­ßig­keit. Ein pau­scha­ler Hin­weis auf die Kos­ten genügt nicht; viel­mehr muss der Arbeit­ge­ber kon­kret dar­le­gen, war­um die Kos­ten im kon­kre­ten Fall unan­ge­mes­sen sind.

(Quel­le: Kurz-Leit­fa­den: Alles Wis­sens­wer­te zu Betriebs­rats­schu­lun­gen

Kos­ten­über­nah­me durch den Arbeit­ge­ber

Die Kos­ten­über­nah­me durch den Arbeit­ge­ber für Betriebs­rats­schu­lun­gen ist eben­falls gesetz­lich gere­gelt. Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeit­ge­ber die durch die Tätig­keit des Betriebs­rats ent­ste­hen­den Kos­ten zu tra­gen. Dies umfasst nicht nur die Semi­nar­ge­büh­ren, son­dern auch die Rei­se­kos­ten (Fahrt­kos­ten, Ver­pfle­gungs­kos­ten), Über­nach­tungs­kos­ten und den Ver­dienst­aus­fall der Betriebs­rats­mit­glie­der wäh­rend der Schu­lungs­teil­nah­me.

Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, die tat­säch­lich ent­stan­de­nen und not­wen­di­gen Kos­ten zu über­neh­men. Dies bedeu­tet, dass er bei­spiels­wei­se die Kos­ten für ein ange­mes­se­nes Hotel­zim­mer oder für die Bahn­fahrt in der 2. Klas­se tra­gen muss. Bei Flug­rei­sen sind in der Regel die Kos­ten für einen Eco­no­my-Class-Flug erstat­tungs­fä­hig.

In Bezug auf den Ver­dienst­aus­fall hat der Arbeit­ge­ber das Arbeits­ent­gelt fort­zu­zah­len, das die Betriebs­rats­mit­glie­der erhal­ten hät­ten, wenn sie ihrer regu­lä­ren Arbeit nach­ge­gan­gen wären. Dies gilt auch für etwa­ige Zuschlä­ge oder Zula­gen.

Die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit der Kos­ten spielt auch hier eine Rol­le. Der Betriebs­rat ist ver­pflich­tet, bei der Aus­wahl der Schu­lun­gen und der damit ver­bun­de­nen Kos­ten auf ein ange­mes­se­nes Ver­hält­nis zu ach­ten. Aller­dings darf der Arbeit­ge­ber nicht ver­su­chen, durch eine restrik­ti­ve Aus­le­gung der Kos­ten­über­nah­me den Betriebs­rat in sei­ner Tätig­keit zu behin­dern. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hes­sen urteil­te in einem Fall, dass der Betriebs­rat Anspruch auf die Kos­ten­über­nah­me für eine Schu­lung hat, die zur Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben erfor­der­lich ist, auch wenn die­se Schu­lung höhe­re Kos­ten ver­ur­sacht (LAG Hes­sen, Beschluss vom 16.02.2012, 9 TaBV­Ga 188/11).

(Quel­le: Kos­ten für Betriebs­rats­schu­lun­gen – Dr. Schrei­ner + Part­ner …, Kos­ten Über­nah­me Betriebs­rats­schu­lung -» dbb beam­ten­bund und … und Geiz ist geil« gilt nicht für Betriebs­rats­schu­lun­gen)

Aus­wahl der rich­ti­gen Betriebs­rats­schu­lung

Die Aus­wahl der rich­ti­gen Betriebs­rats­schu­lung ist ent­schei­dend für den Erfolg der Betriebs­rats­ar­beit. Eine fun­dier­te Ent­schei­dung berück­sich­tigt sowohl die the­ma­ti­sche Rele­vanz als auch die Qua­li­tät des Anbie­ters. Dabei soll­te der Betriebs­rat auf pra­xis­ori­en­tier­te Inhal­te und qua­li­fi­zier­te Refe­ren­ten ach­ten.

Zunächst gilt es, den kon­kre­ten Schu­lungs­be­darf zu ermit­teln. Wel­che The­men sind für die aktu­el­le und zukünf­ti­ge Arbeit des Betriebs­rats von Bedeu­tung? Wel­che Geset­zes­än­de­run­gen oder neu­en Tech­no­lo­gien beein­flus­sen die Arbeit der Beleg­schaft? Eine sorg­fäl­ti­ge Ana­ly­se des Schu­lungs­be­darfs bil­det die Grund­la­ge für die Aus­wahl der pas­sen­den Schu­lun­gen.

Bei der Aus­wahl des Anbie­ters soll­te der Betriebs­rat auf des­sen Repu­ta­ti­on und Erfah­rung ach­ten. Ver­fügt der Anbie­ter über qua­li­fi­zier­te Refe­ren­ten mit ein­schlä­gi­ger Exper­ti­se? Bie­tet der Anbie­ter pra­xis­na­he Schu­lungs­in­hal­te, die den Teil­neh­mern kon­kre­te Hand­lungs­emp­feh­lun­gen für ihre Betriebs­rats­ar­beit ver­mit­teln? Refe­ren­zen und Bewer­tun­gen ande­rer Betriebs­rä­te kön­nen bei der Ent­schei­dung hel­fen.

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Aspekt ist die The­men­re­le­vanz der Schu­lung. Deckt die Schu­lung die The­men ab, die für den Betriebs­rat von Bedeu­tung sind? Wer­den aktu­el­le Ent­wick­lun­gen und Her­aus­for­de­run­gen berück­sich­tigt? Eine gute Schu­lung ver­mit­telt nicht nur theo­re­ti­sches Wis­sen, son­dern bie­tet auch die Mög­lich­keit, sich mit ande­ren Betriebs­rä­ten aus­zu­tau­schen und von deren Erfah­run­gen zu ler­nen.

Bei der Bewer­tung der Qua­li­tät einer Schu­lung spie­len auch die ein­ge­setz­ten Lehr­me­tho­den eine Rol­le. Wer­den inter­ak­ti­ve Ele­men­te wie Fall­stu­di­en, Grup­pen­ar­bei­ten oder Rol­len­spie­le ein­ge­setzt, um das Wis­sen zu ver­tie­fen und die Anwen­dung in der Pra­xis zu erleich­tern? Eine gute Schu­lung för­dert die akti­ve Teil­nah­me der Teil­neh­mer und ermög­licht es ihnen, ihr Wis­sen und ihre Fähig­kei­ten zu erwei­tern.

Schließ­lich soll­te der Betriebs­rat auch die Kos­ten der Schu­lung berück­sich­ti­gen. Sind die Semi­nar­ge­büh­ren, Rei­se­kos­ten und Über­nach­tungs­kos­ten ange­mes­sen? Ste­hen die Kos­ten in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zum Nut­zen der Schu­lung? Auch hier kann ein Ver­gleich ver­schie­de­ner Anbie­ter hel­fen, die bes­te Lösung zu fin­den.

Inhal­te von Betriebs­rats­schu­lun­gen: Schwer­punk­te und The­men

Betriebs­rats­schu­lun­gen decken ein brei­tes Spek­trum an The­men­be­rei­chen ab, die für die erfolg­rei­che Arbeit des Betriebs­rats von Bedeu­tung sind. Zu den wich­tigs­ten The­men gehö­ren das Arbeits­recht, das Betriebs­ver­fas­sungs­recht, die Arbeit des Wirt­schafts­aus­schus­ses, Kom­mu­ni­ka­ti­on und Kon­flikt­ma­nage­ment.

Im Bereich Arbeits­recht wer­den The­men wie Kün­di­gungs­schutz, Arbeits­ver­trä­ge, Mut­ter­schutz, Eltern­zeit und Teil­zeit behan­delt. Die Teil­neh­mer ler­nen die rele­van­ten Geset­ze und Urtei­le ken­nen und erfah­ren, wie sie die Rech­te der Arbeit­neh­mer durch­set­zen kön­nen.

Das Betriebs­ver­fas­sungs­recht ist ein wei­te­rer Schwer­punkt von Betriebs­rats­schu­lun­gen. Hier wer­den The­men wie die Auf­ga­ben und Befug­nis­se des Betriebs­rats, die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats, die Zusam­men­ar­beit mit dem Arbeit­ge­ber und die Durch­füh­rung von Betriebs­ver­samm­lun­gen behan­delt. Die Teil­neh­mer ler­nen, wie sie ihre Rech­te und Pflich­ten als Betriebs­rat wahr­neh­men und wie sie eine kon­struk­ti­ve Zusam­men­ar­beit mit dem Arbeit­ge­ber gestal­ten kön­nen.

Die Arbeit des Wirt­schafts­aus­schus­ses ist eben­falls ein wich­ti­ger Bestand­teil von Betriebs­rats­schu­lun­gen. Hier wer­den The­men wie die wirt­schaft­li­che Lage des Unter­neh­mens, Inves­ti­ti­ons­plä­ne, Ratio­na­li­sie­rungs­maß­nah­men und Per­so­nal­pla­nung behan­delt. Die Teil­neh­mer ler­nen, wie sie die wirt­schaft­li­che Situa­ti­on des Unter­neh­mens ana­ly­sie­ren und wie sie die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer bei wirt­schaft­li­chen Ent­schei­dun­gen ver­tre­ten kön­nen.

Kom­mu­ni­ka­ti­on und Kon­flikt­ma­nage­ment sind wei­te­re wich­ti­ge The­men­be­rei­che von Betriebs­rats­schu­lun­gen. Die Teil­neh­mer ler­nen, wie sie effek­tiv mit Kol­le­gen, Vor­ge­setz­ten und dem Arbeit­ge­ber kom­mu­ni­zie­ren und wie sie Kon­flik­te kon­struk­tiv lösen kön­nen. Sie erwer­ben Kennt­nis­se über ver­schie­de­ne Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­ni­ken und Kon­flikt­lö­sungs­stra­te­gien.

Kon­kre­te Bei­spie­le für Schu­lungs­in­hal­te sind bei­spiels­wei­se Semi­na­re zum The­ma “Aktu­el­les Arbeits­recht”, “Die Rech­te des Betriebs­rats bei Kün­di­gun­gen”, “Erfolg­rei­che Kom­mu­ni­ka­ti­on im Betriebs­rat” oder “Kon­flikt­ma­nage­ment für Betriebs­rä­te”. Vie­le Anbie­ter bie­ten auch spe­zi­el­le Schu­lun­gen für bestimm­te Bran­chen oder Berufs­grup­pen an.

Die Rol­le des Betriebs­rats bei der Per­so­nal­ent­wick­lung

Der Betriebs­rat spielt eine wich­ti­ge Rol­le bei der Per­so­nal­ent­wick­lung im Betrieb. Durch sei­ne Schu­lun­gen kann der Betriebs­rat dazu bei­tra­gen, die Qua­li­fi­ka­ti­on und Kom­pe­ten­zen der Beleg­schaft zu för­dern. Er kann die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer bei der Gestal­tung von Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men ver­tre­ten und sicher­stel­len, dass alle Mit­ar­bei­ter die Mög­lich­keit haben, sich wei­ter­zu­ent­wi­ckeln.

Der Betriebs­rat hat das Recht, bei der Pla­nung und Durch­füh­rung von Per­so­nal­ent­wick­lungs­maß­nah­men mit­zu­be­stim­men. Er kann Vor­schlä­ge für Schu­lun­gen und Wei­ter­bil­dun­gen ein­brin­gen und dar­auf ach­ten, dass die Maß­nah­men den Bedürf­nis­sen der Beleg­schaft ent­spre­chen. Er kann auch dar­auf hin­wir­ken, dass die Wei­ter­bil­dungs­mög­lich­kei­ten für alle Mit­ar­bei­ter zugäng­lich sind, unab­hän­gig von Alter, Geschlecht oder Her­kunft.

Indem der Betriebs­rat die Per­so­nal­ent­wick­lung im Betrieb aktiv mit­ge­stal­tet, kann er dazu bei­tra­gen, die Qua­li­fi­ka­ti­on der Mit­ar­bei­ter zu ver­bes­sern, ihre Kom­pe­ten­zen zu erwei­tern und ihre Beschäf­ti­gungs­fä­hig­keit zu sichern. Er kann auch dazu bei­tra­gen, dass die Mit­ar­bei­ter moti­vier­ter und zufrie­de­ner sind, was sich posi­tiv auf die Pro­duk­ti­vi­tät und die Wett­be­werbs­fä­hig­keit des Unter­neh­mens aus­wirkt.

Der Betriebs­rat kann auch selbst Schu­lun­gen und Wei­ter­bil­dun­gen für die Beleg­schaft anbie­ten. Er kann bei­spiels­wei­se Semi­na­re zu The­men wie Gesund­heit am Arbeits­platz, Stress­ma­nage­ment oder Work-Life-Balan­ce orga­ni­sie­ren. Sol­che Ange­bo­te tra­gen dazu bei, das Wohl­be­fin­den der Mit­ar­bei­ter zu för­dern und ihre Arbeits­be­din­gun­gen zu ver­bes­sern.

Betriebs­rats­schu­lun­gen: Ver­hält­nis­mä­ßig­keit und Frei­heits­gren­zen

Die Fra­ge, wann der Arbeit­ge­ber eine Betriebs­rats­schu­lung ableh­nen kann, ist eng mit dem Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit ver­bun­den. Obwohl Betriebs­rä­te einen gesetz­li­chen Anspruch auf Schu­lun­gen haben, die zur Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben erfor­der­lich sind, bedeu­tet dies nicht, dass sie unein­ge­schränkt jede Schu­lung besu­chen kön­nen. Der Arbeit­ge­ber muss die Kos­ten für die Schu­lung tra­gen, aber er kann die Über­nah­me ableh­nen, wenn die Kos­ten unver­hält­nis­mä­ßig sind oder die Schu­lung nicht den not­wen­di­gen Kennt­nis­sen dient, die der Betriebs­rat zur Aus­übung sei­ner Tätig­keit benö­tigt.

Die Ent­schei­dung, ob eine Schu­lung erfor­der­lich ist, liegt zunächst beim Betriebs­rat. Die­ser muss sei­nen Schu­lungs­be­darf sorg­fäl­tig prü­fen und begrün­den. Dabei soll­te er sich an den aktu­el­len Auf­ga­ben und Her­aus­for­de­run­gen des Betriebs­rats ori­en­tie­ren. Aller­dings hat der Arbeit­ge­ber das Recht, die Erfor­der­lich­keit der Schu­lung zu hin­ter­fra­gen und gege­be­nen­falls gericht­lich über­prü­fen zu las­sen. Kri­te­ri­en für die Beur­tei­lung der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit sind bei­spiels­wei­se die Kos­ten der Schu­lung, die Dau­er der Schu­lung, die Anzahl der teil­neh­men­den Betriebs­rats­mit­glie­der und die Rele­vanz der Schu­lungs­in­hal­te für die Arbeit des Betriebs­rats.

Wei­ter­füh­ren­de Quel­le:

Fazit

Die Teil­nah­me an Betriebs­rats­schu­lun­gen ist für eine erfolg­rei­che und kom­pe­ten­te Ver­tre­tung der Beleg­schaft uner­läss­lich. Betriebs­rä­te haben einen gesetz­li­chen Anspruch auf die Teil­nah­me an erfor­der­li­chen Schu­lun­gen, deren Kos­ten vom Arbeit­ge­ber zu tra­gen sind. Durch die sorg­fäl­ti­ge Aus­wahl der Schu­lun­gen und die Aneig­nung des not­wen­di­gen Wis­sens kön­nen Betriebs­rä­te ihre Auf­ga­ben effek­tiv wahr­neh­men und die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer best­mög­lich ver­tre­ten.

Wei­ter­füh­ren­de Quel­len