Gefährdungsbeurteilung in Verkehrsbetrieben: Sicherheit und Gesundheit im ÖPNV und bei Bahnen

Gefährdungsbeurteilung in Verkehrsbetrieben: Sicherheit und Gesundheit im ÖPNV und bei Bahnen

Die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung (GBU) bil­det das Herz­stück des betrieb­li­chen Arbeits­schut­zes, ins­be­son­de­re in der hoch­dy­na­mi­schen Bran­che der Ver­kehrs­be­trie­be. Ob im Schie­nen­ver­kehr oder im Omni­bus­be­trieb – die Beschäf­tig­ten im ÖPNV und bei Bah­nen sind täg­lich viel­fäl­ti­gen Belas­tun­gen aus­ge­setzt. Die­se rei­chen von ergo­no­mi­schen Her­aus­for­de­run­gen am Fah­rer­ar­beits­platz über Schicht­dienst­be­las­tun­gen bis hin zu zuneh­men­den psy­chi­schen Stress­fak­to­ren durch Inter­ak­tio­nen mit Fahr­gäs­ten. Eine fun­dier­te Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung ist daher nicht nur eine gesetz­li­che Pflicht gemäß Arbeits­schutz­ge­setz, son­dern ein essen­zi­el­les Instru­ment zur Siche­rung der Betriebs­fä­hig­keit und Mit­ar­bei­ter­ge­sund­heit. Doch wie las­sen sich die kom­ple­xen Gefah­ren­quel­len sys­te­ma­tisch erfas­sen und bewer­ten? Wel­che Rol­le spielt der Betriebs­rat bei der Gestal­tung siche­rer Arbeits­be­din­gun­gen? Die­ser Arti­kel ana­ly­siert die spe­zi­fi­schen Anfor­de­run­gen an die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung in Ver­kehrs­be­trie­ben und zeigt pra­xis­na­he Lösungs­we­ge für einen effek­ti­ven Arbeits- und Gesund­heits­schutz auf.

Rechtliche Rahmenbedingungen und die Rolle der Mitbestimmung

Die recht­li­che Grund­la­ge für die Sicher­heit in Ver­kehrs­un­ter­neh­men ist pri­mär im Arbeits­schutz­ge­setz (ArbSchG) ver­an­kert. Gemäß § 5 ArbSchG ist jeder Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, die mit der Arbeit ver­bun­de­nen Gefähr­dun­gen zu ermit­teln und zu beur­tei­len. § 6 ArbSchG schreibt zudem die Doku­men­ta­ti­on die­ser Ergeb­nis­se sowie der fest­ge­leg­ten Maß­nah­men vor. Für Ver­kehrs­be­trie­be grei­fen zusätz­lich spe­zi­fi­sche Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten (UVV), wie die Rege­lun­gen der BG Ver­kehr und die Hand­lungs­hil­fe zur DGUV Vor­schrift 2, die den betriebs­ärzt­li­chen und sicher­heits­tech­ni­schen Betreu­ungs­be­darf kon­kre­ti­sie­ren.

Ein zen­tra­ler Aspekt bei der Umset­zung ist das Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­ra­tes. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat die Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung ein erzwing­ba­res Mit­be­stim­mungs­recht bei Rege­lun­gen über den Gesund­heits­schutz. Dies bezieht sich expli­zit auf die Aus­ge­stal­tung der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung. Der Betriebs­rat bestimmt mit, wie die Gefähr­dun­gen ermit­telt wer­den (z. B. durch Bege­hun­gen, Fra­ge­bö­gen oder mode­rier­te Ana­ly­se­work­shops) und wel­che Maß­nah­men zur Abhil­fe getrof­fen wer­den.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat in stän­di­ger Recht­spre­chung bestä­tigt, dass dem Betriebs­rat hier­bei ein Initia­tiv­recht zusteht (vgl. BAG, Urteil vom 08.06.2004 – 1 ABR 4/03). Er kann also aktiv die Durch­füh­rung einer GBU for­dern, wenn der Arbeit­ge­ber untä­tig bleibt. Ziel ist es, den Arbeits- und Gesund­heits­schutz nicht als rein for­ma­le Pflicht, son­dern als dyna­mi­schen Pro­zess im Sin­ne einer kon­ti­nu­ier­li­chen Ver­bes­se­rung zu eta­blie­ren.

Gefährdungsfaktoren im Fokus: Belastungen im Fahrdienst und Service

In Ver­kehrs­be­trie­ben müs­sen die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen spe­zi­fisch auf die ver­schie­de­nen Tätig­keits­fel­der zuge­schnit­ten sein. Im Fahr­dienst (Bus und Bahn) ste­hen vor allem ergo­no­mi­sche Belas­tun­gen im Vor­der­grund. Lang­jäh­ri­ges Sit­zen in oft unzu­rei­chend ein­stell­ba­ren Fah­rer­sit­zen sowie Ganz­kör­per-Schwin­gun­gen füh­ren häu­fig zu Mus­kel-Ske­lett-Erkran­kun­gen. Hier muss die GBU prü­fen, ob die Sit­ze dem aktu­el­len Stand der Tech­nik ent­spre­chen und indi­vi­du­el­le Anpas­sungs­mög­lich­kei­ten bie­ten.

Ein wei­te­rer kri­ti­scher Fak­tor ist die psy­chi­sche Belas­tung. Der hohe Zeit­druck durch dich­te Takt­zei­ten, die Ver­ant­wor­tung für die Sicher­heit der Fahr­gäs­te und die Bewäl­ti­gung des Stra­ßen­ver­kehrs erfor­dern hohe Kon­zen­tra­ti­on. Hin­zu kom­men emo­tio­na­le Belas­tun­gen durch Kon­flik­te mit Fahr­gäs­ten. Die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung psy­chi­scher Belas­tun­gen ist hier­bei zwin­gend erfor­der­lich, um Fak­to­ren wie Arbeits­in­ten­si­tät oder die sozia­le Unter­stüt­zung am Arbeits­platz zu bewer­ten.

Die Schicht­ar­beit stellt eine zusätz­li­che bio­lo­gi­sche und sozia­le Belas­tung dar. Unre­gel­mä­ßi­ge Arbeits­zei­ten und Nacht­schich­ten stö­ren den zir­ka­dia­nen Rhyth­mus und kön­nen zu Schlaf­stö­run­gen sowie Herz-Kreis­lauf-Pro­ble­men füh­ren. Eine opti­mier­te Schicht­plan­ge­stal­tung, die arbeits­wis­sen­schaft­li­che Erkennt­nis­se (z. B. vor­wärts­rol­lie­ren­de Schicht­fol­gen) berück­sich­tigt, ist eine not­wen­di­ge Schutz­maß­nah­me.

Neben dem Fahr­per­so­nal dür­fen die tech­ni­schen Berei­che nicht ver­nach­läs­sigt wer­den. In der Infra­struk­tur und den Werk­stät­ten bestehen Gefähr­dun­gen durch:

  • Arbei­ten im Gleis­be­reich (Gefahr durch her­an­na­hen­de Fahr­zeu­ge),
  • Elek­tri­sche Gefähr­dun­gen an Ober­lei­tun­gen und Strom­schie­nen,
  • Lärm und Gefahr­stof­fe bei War­tungs­ar­bei­ten.

Hier for­dert der Arbeits­schutz eine prä­zi­se tech­ni­sche Risi­ko­ana­ly­se und die Bereit­stel­lung geeig­ne­ter Per­sön­li­cher Schutz­aus­rüs­tung (PSA) sowie orga­ni­sa­to­ri­sche Siche­rungs­maß­nah­men gemäß den spe­zi­fi­schen Richt­li­ni­en für Bahn­be­trie­be.

Sicherheitsmaßnahmen gegen Übergriffe und Gewalt im ÖPNV

Ein zuneh­mend kri­ti­scher Aspekt der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung in Ver­kehrs­be­trie­ben ist die psy­chi­sche und phy­si­sche Inte­gri­tät des Per­so­nals gegen­über Drit­ten. Sta­tis­ti­ken der Unfall­ver­si­che­rungs­trä­ger zei­gen eine stei­gen­de Ten­denz von ver­ba­len Belei­di­gun­gen bis hin zu tät­li­chen Über­grif­fen auf Fahr­per­so­nal und Ser­vice­kräf­te. Die GBU muss die­sen Umstand als spe­zi­fi­sches Betriebs­ri­si­ko adres­sie­ren.

Prä­ven­ti­ve Maß­nah­men glie­dern sich hier­bei in tech­ni­sche, orga­ni­sa­to­ri­sche und per­so­nel­le Stra­te­gien. Im tech­ni­schen Bereich haben sich Fah­rer­schutz­schei­ben als wirk­sa­mes Mit­tel erwie­sen, um eine phy­si­sche Bar­rie­re zwi­schen Fahr­gast­raum und Cock­pit zu schaf­fen, ohne die Kom­mu­ni­ka­ti­on voll­stän­dig zu unter­bin­den. Ergän­zend dazu die­nen Video­über­wa­chungs­sys­te­me in Fahr­zeu­gen und Bahn­hö­fen sowohl der Abschre­ckung als auch der Beweis­si­che­rung. Ein wesent­li­ches Instru­ment für die Sicher­heit ist zudem das Not­ruf­ma­nage­ment: Funk­ge­rä­te mit ver­deck­ten Alarm­tas­ten ermög­li­chen es dem Per­so­nal, in bedroh­li­chen Situa­tio­nen laut­los Hil­fe anzu­for­dern, wäh­rend die Leit­stel­le sofort die Ortung und Audio-Auf­schal­tung vor­nimmt.

Auf orga­ni­sa­to­ri­scher Ebe­ne ist die VBG Fach­in­for­ma­ti­on zu Sicher­heits­maß­nah­men gegen Über­grif­fe Drit­ter eine maß­geb­li­che Richt­li­nie. Ver­kehrs­un­ter­neh­men soll­ten kla­re Pro­zes­se für das Dees­ka­la­ti­ons­ma­nage­ment defi­nie­ren. Dazu gehö­ren regel­mä­ßi­ge Dees­ka­la­ti­ons­trai­nings, in denen Beschäf­tig­te ler­nen, kri­ti­sche Situa­tio­nen früh­zei­tig zu erken­nen und durch Kom­mu­ni­ka­ti­on zu ent­schär­fen.

Wich­tig ist zudem die Nach­sor­ge: Kommt es trotz aller Prä­ven­ti­on zu einem Vor­fall, muss die GBU auch die psy­cho­so­zia­le Unter­stüt­zung regeln. Das Ange­bot von psy­cho­lo­gi­scher Erst­be­treu­ung und die sys­te­ma­ti­sche Erfas­sung von Bei­na­he-Unfäl­len sind essen­zi­ell, um Trau­ma­ti­sie­run­gen vor­zu­beu­gen und die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung kon­ti­nu­ier­lich an neue Bedro­hungs­la­gen anzu­pas­sen.

Methodik der Gefährdungsbeurteilung in Verkehrsbetrieben

Die Durch­füh­rung einer GBU in der Ver­kehrs­bran­che folgt einem sys­te­ma­ti­schen Regel­kreis, der eine pro­zess­ori­en­tier­te Inte­gra­ti­on in den Betriebs­all­tag erfor­dert. Ange­sichts der Viel­falt der Arbeits­plät­ze – vom mobi­len Fahr­dienst über die sta­tio­nä­re Ver­wal­tung bis hin zur tech­ni­schen Instand­hal­tung – emp­fiehlt sich eine Glie­de­rung nach Tätig­keits­be­rei­chen oder Betriebs­stät­ten.

Der Pro­zess beginnt mit der Vor­be­rei­tung und Gefähr­dungs­er­mitt­lung. Hier­bei wer­den Infor­ma­tio­nen durch Bege­hun­gen, Mit­ar­bei­ter­be­fra­gun­gen oder die Aus­wer­tung von Unfall­mel­dun­gen gesam­melt. Beson­ders im ÖPNV ist die Ein­be­zie­hung der Beschäf­tig­ten von hohem Wert, da sie die spe­zi­fi­schen Gefah­ren­stel­len auf den Lini­en­we­gen am bes­ten ken­nen. Die anschlie­ßen­de Beur­tei­lung der Risi­ken erfolgt oft nach der Risi­ko­ma­trix (z. B. nach Nohl), um die Ein­tritts­wahr­schein­lich­keit und die poten­zi­el­le Schwe­re eines Scha­dens zu gewich­ten.

Bei der Fest­le­gung von Maß­nah­men gilt zwin­gend das TOP-Prin­zip (Tech­nisch – Orga­ni­sa­to­risch – Per­sön­lich). Erst wenn tech­ni­sche Lösun­gen (z. B. lei­se­re Moto­ren in Werk­stät­ten) und orga­ni­sa­to­ri­sche Anpas­sun­gen (z. B. opti­mier­te Pau­sen­re­ge­lun­gen) aus­ge­schöpft sind, dür­fen per­sön­li­che Schutz­maß­nah­men (z. B. Gehör­schutz) als pri­mä­re Lösung fun­gie­ren. Gemäß dem VBG Leit­fa­den für Bus­se und Bah­nen ist die GBU kein ein­ma­li­ges Pro­jekt, son­dern ein leben­des Sys­tem.

Ein ent­schei­den­der Schritt ist die Wirk­sam­keits­prü­fung. Der Arbeit­ge­ber muss in Zusam­men­ar­beit mit der Fach­kraft für Arbeits­si­cher­heit und dem Betriebs­arzt kon­trol­lie­ren, ob die getrof­fe­nen Maß­nah­men die Gefähr­dung tat­säch­lich mini­miert haben. Die­se Ergeb­nis­se sind gemäß § 6 ArbSchG lücken­los zu doku­men­tie­ren. Für den Betriebs­rat ergibt sich hier ein wich­ti­ges Kon­troll­recht: Er kann Ein­sicht in die Doku­men­ta­ti­on ver­lan­gen und prü­fen, ob die Maß­nah­men zeit­ge­recht und effek­tiv umge­setzt wur­den. Nur durch die­se kon­se­quen­te Nach­ver­fol­gung wird die GBU zu einem wirk­sa­men Instru­ment der Unfall­ver­hü­tung und des Gesund­heits­schut­zes.

Fazit: Arbeitsschutz als strategischer Erfolgsfaktor im Verkehrswesen

Eine pro­fes­sio­nell durch­ge­führ­te Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung ist weit mehr als die blo­ße Erfül­lung einer gesetz­li­chen Doku­men­ta­ti­ons­pflicht gemäß Arbeits­schutz­ge­setz. In einer Bran­che, die durch einen ver­schärf­ten Fach­kräf­te­man­gel und über­durch­schnitt­lich hohe krank­heits­be­ding­te Fehl­zei­ten unter Druck steht, ent­wi­ckelt sich der Arbeits­schutz zu einem ent­schei­den­den stra­te­gi­schen Erfolgs­fak­tor. Durch die sys­te­ma­ti­sche Redu­zie­rung phy­si­scher Belas­tun­gen im Cock­pit und die geziel­te Adres­sie­rung psy­chi­scher Stress­fak­to­ren stei­gern Ver­kehrs­un­ter­neh­men nicht nur die Arbeits­platz­at­trak­ti­vi­tät, son­dern sichern lang­fris­tig ihre betrieb­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit.

Ent­schei­dend für den nach­hal­ti­gen Erfolg ist dabei eine geleb­te Prä­ven­ti­ons­kul­tur, die über die rei­ne Gefah­ren­ab­wehr hin­aus­geht. Das syn­er­ge­ti­sche Zusam­men­wir­ken von Arbeit­ge­ber, Fach­kräf­ten für Arbeits­si­cher­heit, Betriebs­ärz­ten und dem Betriebs­rat ist hier­bei unver­zicht­bar. Wenn die Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung ihre Mit­be­stim­mungs­rech­te nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG kon­se­quent und fach­lich fun­diert nutzt, wird die GBU zu einem dyna­mi­schen Steue­rungs­in­stru­ment. Die­ses kann fle­xi­bel auf neue Her­aus­for­de­run­gen – wie etwa ver­än­der­te Bedro­hungs­la­gen im öffent­li­chen Raum oder tech­no­lo­gi­sche Umbrü­che durch E‑Mobilität – reagie­ren. Letzt­lich führt ein inves­ti­ti­ons­be­rei­ter Arbeits­schutz zu einer Win-win-Situa­ti­on: Er schützt die Gesund­heit des Per­so­nals und erhöht durch einen zuver­läs­si­gen, stö­rungs­frei­en Betrieb gleich­zei­tig die Qua­li­tät für den Fahr­gast.

Weiterführende Quellen