§ 18b BetrVG

§ 18b BetrVG (Ent­wurf) sieht vor, dass bei den regu­lä­ren Betriebs­rats­wah­len 2026 erst­mals auch eine Online-Stimm­ab­ga­be zuläs­sig ist – zusätz­lich zur Urnen- und Brief­wahl. Vor­aus­set­zung ist, dass Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber gemein­sam beschlie­ßen, die­se Mög­lich­keit anzu­bie­ten. Die elek­tro­ni­sche Wahl darf nur über eine zer­ti­fi­zier­te Wahl­soft­ware erfol­gen, die höchs­ten Sicher­heits­an­for­de­run­gen des BSI genügt. Die Rege­lung ist als Pilot­pro­jekt aus­ge­stal­tet und soll nach 2026 eva­lu­iert wer­den.

  • § 18b BetrVG: Die Betriebs­rats­wahl wird digi­tal – was 2026 wich­tig wird

    /

    § 18b BetrVG: Die Betriebs­rats­wahl wird digi­tal – was 2026 wich­tig wird

    Die Digi­ta­li­sie­rung erfasst immer mehr Berei­che des Arbeits­le­bens – nun erreicht sie auch die betrieb­li­che Mit­be­stim­mung. Mit der Ein­füh­rung des neu­en § 18b BetrVG erlaubt der Gesetz­ge­ber erst­mals eine Online-Stimm­ab­ga­be bei Betriebs­rats­wah­len. Die Rege­lung gilt aus­schließ­lich für die tur­nus­ge­mä­ße Wahl­pe­ri­ode im Jahr 2026 und stellt einen bedeu­ten­den Schritt in Rich­tung moder­ner Mit­be­stim­mungs­ver­fah­ren dar. Gleich­zei­tig wirft sie…