§ 18b BetrVG
§ 18b BetrVG (Entwurf) sieht vor, dass bei den regulären Betriebsratswahlen 2026 erstmals auch eine Online-Stimmabgabe zulässig ist – zusätzlich zur Urnen- und Briefwahl. Voraussetzung ist, dass Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam beschließen, diese Möglichkeit anzubieten. Die elektronische Wahl darf nur über eine zertifizierte Wahlsoftware erfolgen, die höchsten Sicherheitsanforderungen des BSI genügt. Die Regelung ist als Pilotprojekt ausgestaltet und soll nach 2026 evaluiert werden.