§ 18b BetrVG (Entwurf) sieht vor, dass bei den regulären Betriebsratswahlen 2026 erstmals auch eine Online-Stimmabgabe zulässig ist – zusätzlich zur Urnen- und Briefwahl. Voraussetzung ist, dass Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam beschließen, diese Möglichkeit anzubieten. Die elektronische Wahl darf nur über eine zertifizierte Wahlsoftware erfolgen, die höchsten Sicherheitsanforderungen des BSI genügt. Die Regelung ist als Pilotprojekt ausgestaltet und soll nach 2026 evaluiert werden.

/
Von der politischen Idee zur juristischen Hängepartie: Was Unternehmen, Betriebsräte und Anbieter jetzt wissen müssen.

/
§ 18b BetrVG soll erstmals die optionale Online-Stimmabgabe bei den Betriebsratswahlen 2026 ermöglichen. Die digitale Wahl soll nur bei Einvernehmen von Arbeitgeber und Betriebsrat sowie mit zertifizierter Software zulässig. Ziel ist ein Pilotprojekt zur Modernisierung der betrieblichen Mitbestimmung.