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Kos­ten­güns­ti­ge­re Inhouse-Schu­lun­gen vs. exter­ne Semi­na­re: Ein Urteil des Arbeits­ge­richts Trier (3 BV 11/14)

Das Arbeits­ge­richt Trier hat in einem weg­wei­sen­den Urteil ent­schie­den, dass Inhouse-Schu­lun­gen für Betriebs­rä­te eine kos­ten­güns­ti­ge­re und eben­so effek­ti­ve Alter­na­ti­ve zu exter­nen Semi­na­ren dar­stel­len kön­nen. Die­se Ent­schei­dung hat weit­rei­chen­de Aus­wir­kun­gen auf die betrieb­li­che Pra­xis und die Wei­ter­bil­dung von Betriebs­rä­ten. Das Urteil basiert auf der Prä­mis­se, dass Kos­ten­er­spar­nis und inhalt­li­che Gleich­wer­tig­keit zen­tra­le Kri­te­ri­en sind, die bei der Wahl der Schu­lungs­form berück­sich­tigt wer­den müs­sen.

Hin­ter­grund des Urteils

Die Ent­schei­dung des Arbeits­ge­richts Trier basiert auf den recht­li­chen Grund­la­gen des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG), ins­be­son­de­re auf § 37 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 BetrVG. Die­se Para­gra­phen regeln den Schu­lungs­an­spruch der Betriebs­rä­te und die Kos­ten­über­nah­me durch den Arbeit­ge­ber.

Im vor­lie­gen­den Fall hat­te der Betriebs­rat eines Unter­neh­mens die Teil­nah­me an einem exter­nen Semi­nar bean­tragt, wäh­rend der Arbeit­ge­ber eine kos­ten­güns­ti­ge­re Inhouse-Schu­lung vor­ge­schla­gen hat­te. Das Gericht muss­te ent­schei­den, ob der Betriebs­rat das teu­re­re exter­ne Semi­nar in Anspruch neh­men darf oder ob die Inhouse-Schu­lung als gleich­wer­ti­ge Alter­na­ti­ve anzu­se­hen ist. Ein zen­tra­les Argu­ment des Arbeit­ge­bers war die erheb­li­che Kos­ten­er­spar­nis, die durch die Durch­füh­rung der Schu­lung im eige­nen Haus erzielt wer­den konn­te.

Das Gericht stell­te klar, dass der Arbeit­ge­ber die Kos­ten für Schu­lun­gen des Betriebs­rats tra­gen muss, jedoch unter der Bedin­gung, dass die­se Kos­ten ver­hält­nis­mä­ßig und not­wen­dig sind. Dabei wur­de betont, dass Inhouse-Schu­lun­gen als adäqua­te Alter­na­ti­ve aner­kannt wer­den kön­nen, wenn sie inhalt­lich gleich­wer­tig zu exter­nen Semi­na­ren sind und die erfor­der­li­chen Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten ver­mit­teln.

Ver­gleich: Inhouse-Schu­lung vs. exter­ne Semi­na­re

Kos­ten­er­spar­nis: Ein Haupt­ar­gu­ment für Inhouse-Schu­lun­gen ist die poten­zi­el­le Kos­ten­er­spar­nis. Bei Inhouse-Schu­lun­gen ent­fal­len Rei­se­kos­ten und ‑zei­ten, da die Schu­lun­gen direkt im Unter­neh­men statt­fin­den. Zudem kön­nen meh­re­re Mit­ar­bei­ter gleich­zei­tig geschult wer­den, was die Pro-Kopf-Kos­ten redu­ziert. Im Gegen­satz dazu ver­ur­sa­chen exter­ne Semi­na­re oft höhe­re Kos­ten durch Kurs­ge­büh­ren, Rei­se- und Über­nach­tungs­kos­ten.

Schu­lungs­in­halt: Bei­de Schu­lungs­for­men müs­sen hoch­wer­ti­ge und pra­xis­re­le­van­te Inhal­te bie­ten. Inhouse-Schu­lun­gen haben den Vor­teil, dass sie auf die spe­zi­fi­schen Bedürf­nis­se und Her­aus­for­de­run­gen des Unter­neh­mens zuge­schnit­ten wer­den kön­nen. Die Trai­ner kön­nen den Kon­text und die inter­nen Pro­zes­se bes­ser berück­sich­ti­gen. Exter­ne Semi­na­re hin­ge­gen bie­ten oft ein brei­te­res Spek­trum an The­men und sind durch ver­schie­de­ne Per­spek­ti­ven berei­chert. Die Teil­neh­mer pro­fi­tie­ren von den Erfah­run­gen und dem Wis­sen ande­rer Unter­neh­men.

Qua­li­täts­ver­gleich: Der Qua­li­täts­ver­gleich zwi­schen Inhouse-Schu­lun­gen und exter­nen Semi­na­ren hängt stark von der Exper­ti­se der Trai­ner und der Struk­tur des Trai­nings ab. Inhouse-Schu­lun­gen ermög­li­chen inten­si­ve­re Inter­ak­ti­on und maß­ge­schnei­der­te Lern­in­hal­te, die direkt auf die spe­zi­el­len Anfor­de­run­gen des Unter­neh­mens abge­stimmt sind. Exter­ne Semi­na­re bie­ten dage­gen eine Platt­form für den Aus­tausch von Best Prac­ti­ces und Inno­va­tio­nen aus ver­schie­de­nen Bran­chen. Zudem haben sie oft­mals das Poten­zi­al, neue Impul­se und Per­spek­ti­ven in das Unter­neh­men zu brin­gen.

Ins­ge­samt hängt die Wahl zwi­schen Inhouse-Schu­lun­gen und exter­nen Semi­na­ren von den spe­zi­fi­schen Bedürf­nis­sen und Zie­len des Unter­neh­mens ab. Bei­de Ansät­ze haben ihre Vor- und Nach­tei­le, und die Ent­schei­dung soll­te auf einer sorg­fäl­ti­gen Abwä­gung der jewei­li­gen Kos­ten, Inhal­te und Qua­li­täts­an­for­de­run­gen basie­ren.

Ent­schei­den­de Kri­te­ri­en des Urteils

Das Arbeits­ge­richt Trier betrach­te­te meh­re­re ent­schei­den­de Kri­te­ri­en bei der Bewer­tung von Inhouse-Schu­lun­gen gegen­über exter­nen Semi­na­ren.

Inhalts­gleich­heit: Ein zen­tra­les Kri­te­ri­um des Urteils war die Inhalts­gleich­heit der Schu­lun­gen. Das Gericht stell­te fest, dass Inhouse-Schu­lun­gen inhalt­lich den exter­nen Semi­na­ren gleich­wer­tig sein müs­sen, um als Ersatz aner­kannt zu wer­den. Dies bedeu­tet, dass die Lern­zie­le und die ver­mit­tel­ten Kennt­nis­se ver­gleich­bar sein müs­sen.

Kos­ten­er­spar­nis: Ein wei­te­res wich­ti­ges Kri­te­ri­um war die poten­zi­el­le Kos­ten­er­spar­nis durch Inhouse-Schu­lun­gen. Das Gericht erkann­te an, dass Unter­neh­men ein legi­ti­mes Inter­es­se dar­an haben, die Schu­lungs­kos­ten zu mini­mie­ren. Inhouse-Schu­lun­gen bie­ten hier durch den Weg­fall von Rei­se- und Über­nach­tungs­kos­ten eine wirt­schaft­li­che Alter­na­ti­ve.

Erfah­rungs­aus­tausch: Das Gericht wies jedoch den Anspruch des Betriebs­rats auf den Erfah­rungs­aus­tausch mit Betriebs­rä­ten ande­rer Unter­neh­men als ent­schei­den­des Kri­te­ri­um zurück. Es argu­men­tier­te, dass die Haupt­zie­le der Schu­lung, näm­lich die Wis­sens­ver­mitt­lung und die Ver­bes­se­rung der Betriebs­rats­ar­beit, auch durch Inhouse-Schu­lun­gen erreicht wer­den kön­nen.

Ins­ge­samt leg­te das Gericht gro­ßen Wert dar­auf, dass die Schu­lungs­in­hal­te und ‑metho­den der Inhouse-Schu­lun­gen den exter­nen Semi­na­ren gleich­wer­tig sein müs­sen, wäh­rend gleich­zei­tig die wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen des Unter­neh­mens berück­sich­tigt wer­den soll­ten.

Prak­ti­sche Aus­wir­kun­gen des Urteils

Das Urteil des Arbeits­ge­richts Trier hat weit­rei­chen­de prak­ti­sche Aus­wir­kun­gen auf die Orga­ni­sa­ti­on und Finan­zie­rung von Schu­lun­gen für Betriebs­rä­te. Arbeit­ge­ber sind nun stär­ker in der Ver­ant­wor­tung, kos­ten­güns­ti­ge­re Inhouse-Schu­lun­gen anzu­bie­ten, solan­ge die­se inhalts­gleich zu exter­nen Semi­na­ren sind. Dies bedeu­tet, dass Unter­neh­men sorg­fäl­tig prü­fen müs­sen, ob und wie sie geeig­ne­te inter­ne Schu­lungs­pro­gram­me ent­wi­ckeln kön­nen, um den Anfor­de­run­gen gerecht zu wer­den und gleich­zei­tig die Kos­ten zu sen­ken.

Für Betriebs­rä­te wie­der­um bedeu­tet das Urteil, dass sie ihre Ansprü­che auf exter­ne Schu­lun­gen mög­li­cher­wei­se restrik­ti­ver durch­set­zen müs­sen. Der Fokus wird stär­ker dar­auf lie­gen, die Inhalts­gleich­heit von Schu­lun­gen zu über­prü­fen und zu bewer­ten, ob die inter­nen Ange­bo­te des Arbeit­ge­bers tat­säch­lich die glei­chen Qua­li­fi­ka­tio­nen und Infor­ma­tio­nen ver­mit­teln wie exter­ne Semi­na­re. In Fäl­len, in denen dies nicht gege­ben ist, müs­sen Betriebs­rä­te kla­re Argu­men­te vor­le­gen, war­um eine exter­ne Schu­lung not­wen­dig ist.

Ein wei­te­rer Aspekt ist die Umset­zung des Urteils in der Pra­xis. Unter­neh­men und Betriebs­rä­te müs­sen eng zusam­men­ar­bei­ten, um geeig­ne­te Schu­lungs­pro­gram­me zu ent­wi­ckeln und zu geneh­mi­gen. Dies erfor­dert eine offe­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on und mög­li­cher­wei­se auch die Unter­stüt­zung durch exter­ne Bera­ter oder Schu­lungs­an­bie­ter, um sicher­zu­stel­len, dass die Inhal­te den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen ent­spre­chen.

Letzt­lich könn­te das Urteil auch dazu füh­ren, dass Unter­neh­men ver­stärkt in die Ent­wick­lung und Qua­li­täts­si­che­rung ihrer Inhouse-Schu­lungs­pro­gram­me inves­tie­ren, um die Anfor­de­run­gen des Betriebs­rats und der gesetz­li­chen Vor­ga­ben zu erfül­len. Dies könn­te lang­fris­tig zu einer höhe­ren Qua­li­tät und Kon­sis­tenz der Schu­lun­gen füh­ren, was sowohl den Arbeit­ge­bern als auch den Betriebs­rä­ten zugu­te­kommt.

Prak­ti­sche Bei­spie­le für Inhouse-Schu­lun­gen

Inhouse-Schu­lun­gen sind eine belieb­te Metho­de, um Mit­ar­bei­ter direkt im Unter­neh­men wei­ter­zu­bil­den. Ein Haupt­vor­teil die­ser Schu­lungs­form ist die Anpas­sung des Schu­lungs­in­halts an die spe­zi­fi­schen Bedürf­nis­se des Unter­neh­mens. Bei­spiels­wei­se kann eine Schu­lung zu neu­en inter­nen Pro­zes­sen oder Soft­ware-Updates viel ziel­ge­rich­te­ter und detail­lier­ter durch­ge­führt wer­den, als dies bei exter­nen Semi­na­ren der Fall wäre.

Ein wei­te­res Bei­spiel für eine erfolg­rei­che Inhouse-Schu­lung ist die Ein­füh­rung von neu­en Sicher­heits­pro­to­kol­len. Hier kön­nen kon­kre­te Risi­ken und Gefah­ren des jewei­li­gen Arbeits­plat­zes bes­ser berück­sich­tigt und somit eine höhe­re Rele­vanz und Wirk­sam­keit der Schu­lung erreicht wer­den.

Das gemein­sa­me Ler­nen in einer ver­trau­ten Umge­bung för­dert dar­über hin­aus den Zusam­men­halt und die Kom­mu­ni­ka­ti­on im Team, da alle Teil­neh­mer die­sel­ben betrieb­li­chen Bezugs­punk­te haben. Zudem sind Inhouse-Schu­lun­gen kos­ten­ef­fi­zi­en­ter, da Rei­se- und Über­nach­tungs­kos­ten ent­fal­len und die Schu­lungs­zei­ten fle­xi­bler gehand­habt wer­den kön­nen.

Zusam­men­ge­fasst bie­ten Inhouse-Schu­lun­gen zahl­rei­che Vor­tei­le in Bezug auf Rele­vanz, Effi­zi­enz und Kos­ten, was sie zu einer attrak­ti­ven Opti­on für vie­le Unter­neh­men macht.

Exter­ne Semi­na­re: Vor- und Nach­tei­le

Exter­ne Semi­na­re besit­zen eben­falls ihre ganz eige­nen Vor­tei­le gegen­über Inhouse-Schu­lun­gen. Ein bedeu­ten­der Vor­teil ist die Mög­lich­keit des Aus­tauschs mit Kol­le­gen aus ande­ren Unter­neh­men und Bran­chen. Die­ser Aus­tausch kann zu neu­en Ideen und Per­spek­ti­ven füh­ren, die in einer inter­nen Schu­lung mög­li­cher­wei­se nicht auf­ge­grif­fen wür­den.

Ein wei­te­res Plus exter­ner Semi­na­re ist die Brei­te der ange­bo­te­nen The­men und Spe­zi­al­ge­bie­te. Exter­ne Schu­lungs­an­bie­ter kön­nen oft eine grö­ße­re Viel­falt an Kur­sen offe­rie­ren, die spe­zi­ell auf bestimm­te Bran­chen oder Fach­ge­bie­te zuge­schnit­ten sind. Dies ist beson­ders dann von Vor­teil, wenn spe­zi­fi­sche Kennt­nis­se oder Zer­ti­fi­zie­run­gen erfor­der­lich sind, die intern nicht ver­mit­telt wer­den kön­nen.

Jedoch sind exter­ne Semi­na­re oft mit höhe­ren Kos­ten ver­bun­den, da neben den Teil­nah­me­ge­büh­ren auch Rei­se- und Unter­kunfts­kos­ten anfal­len. Zudem kann es für die Mit­ar­bei­ter schwie­rig sein, das Gelern­te direkt auf die spe­zi­fi­schen Anfor­de­run­gen ihres Unter­neh­mens anzu­wen­den, da die Inhal­te nicht immer auf die unter­neh­mens­spe­zi­fi­schen Bedürf­nis­se zuge­schnit­ten sind.

Trotz die­ser Nach­tei­le bie­ten exter­ne Semi­na­re durch ihre Diver­se The­men­aus­wahl und Netz­werk­mög­lich­kei­ten eine wert­vol­le Ergän­zung zu Inhouse-Schu­lun­gen und kön­nen beson­ders nütz­lich sein, wenn spe­zi­fi­sche exter­ne Exper­ti­se gefragt ist.

Fazit und Aus­blick

Zusam­men­fas­send zeigt das Urteil des Arbeits­ge­richts Trier deut­lich die Bedeu­tung einer sorg­fäl­ti­gen Abwä­gung zwi­schen Kos­ten­ef­fi­zi­enz und Qua­li­tät der Schu­lun­gen für Betriebs­rä­te. Arbeit­ge­ber und Betriebs­rä­te sind glei­cher­ma­ßen gefor­dert, Lösun­gen zu fin­den, die sowohl den gesetz­li­chen Vor­ga­ben als auch den prak­ti­schen Bedürf­nis­sen gerecht wer­den.

Für die Zukunft ist es ent­schei­dend, dass Unter­neh­men pro­ak­ti­ve Ansät­ze ent­wi­ckeln, um hoch­wer­ti­ge Inhouse-Schu­lun­gen bereit­zu­stel­len, die den Anfor­de­run­gen und Erwar­tun­gen der Betriebs­rä­te ent­spre­chen. Dies kann durch geziel­te Inves­ti­tio­nen in Schu­lungs­pro­gram­me und ‑metho­den erreicht wer­den, die sicher­stel­len, dass die Inhal­te stets aktu­ell und pra­xis­re­le­vant sind.

Betriebs­rä­ten wird emp­foh­len, sich inten­siv mit den ange­bo­te­nen Schu­lungs­in­hal­ten aus­ein­an­der­zu­set­zen und ihre Ansprü­che klar zu for­mu­lie­ren. Ein offe­ner Dia­log mit dem Arbeit­ge­ber sowie eine gründ­li­che Doku­men­ta­ti­on der Schu­lungs­be­dar­fe und ‑ange­bo­te sind hier­bei von zen­tra­ler Bedeu­tung.

Zukünf­ti­ge Ent­wick­lun­gen könn­ten auch gesetz­li­che Anpas­sun­gen oder wei­te­re gericht­li­che Ent­schei­dun­gen umfas­sen, die die Rah­men­be­din­gun­gen für Schu­lun­gen von Betriebs­rä­ten wei­ter prä­zi­sie­ren. Arbeit­ge­ber und Betriebs­rä­te soll­ten daher stets auf­merk­sam die recht­li­chen Ent­wick­lun­gen ver­fol­gen und bereit sein, ihre Stra­te­gien ent­spre­chend anzu­pas­sen.


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