Mobbing Hilfe für Betroffene: Ursachen, Folgen und wirksame Tipps gegen Schikane

Mobbing Hilfe für Betroffene: Ursachen, Folgen und wirksame Tipps gegen Schikane

Mob­bing am Arbeits­platz ist kein Rand­phä­no­men, son­dern eine ernst­haf­te Belas­tung für das Betriebs­kli­ma und die Gesund­heit der Betrof­fe­nen. Sys­te­ma­ti­sche Schi­ka­ne, Aus­gren­zung und Demü­ti­gun­gen erfol­gen oft schlei­chend, füh­ren jedoch lang­fris­tig zu mas­si­ven psy­chi­schen und phy­si­schen Beein­träch­ti­gun­gen. Für Betriebs­rä­te und Per­so­nal­ver­ant­wort­li­che stellt sich die zen­tra­le Fra­ge, wie die Gren­ze zwi­schen all­täg­li­chen Kon­flik­ten und geziel­tem Mob­bing klar gezo­gen wer­den kann. Wer­den Anzei­chen igno­riert, dro­hen nicht nur indi­vi­du­el­le Schick­sa­le, son­dern auch wirt­schaft­li­che Schä­den durch hohe Fehl­zei­ten und Fluk­tua­ti­on. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die kom­ple­xen Ursa­chen hin­ter dem Phä­no­men, ana­ly­siert die weit­rei­chen­den Fol­gen und bie­tet eine fun­dier­te Mob­bing-Hil­fe für Betrof­fe­ne sowie kon­kre­te Stra­te­gien für das betrieb­li­che Umfeld. Ziel ist es, Betrof­fe­nen sowie Ver­ant­wort­li­chen wirk­sa­me Tipps gegen Schi­ka­ne an die Hand zu geben, um ein wert­schät­zen­des Arbeits­um­feld wie­der­her­zu­stel­len.

Definition und Abgrenzung: Was ist Mobbing am Arbeitsplatz?

Um wirk­sa­me Mob­bing-Hil­fe leis­ten zu kön­nen, ist eine prä­zi­se Defi­ni­ti­on des Begriffs uner­läss­lich. Nicht jede Mei­nungs­ver­schie­den­heit oder sach­li­che Kri­tik an der Arbeits­leis­tung stellt bereits Mob­bing dar. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) defi­niert Mob­bing als ein sys­te­ma­ti­sches Anfein­den, Schi­ka­nie­ren oder Dis­kri­mi­nie­ren von Arbeit­neh­mern unter­ein­an­der oder durch Vor­ge­setz­te (BAG, Urteil vom 25.10.2007, Az. 8 AZR 593/06).

Zen­tral für die Mob­bing-Defi­ni­ti­on sind drei Kri­te­ri­en:

  1. Sys­te­ma­tik: Es han­delt sich nicht um punk­tu­el­le Ein­zel­er­eig­nis­se, son­dern um eine Ket­te von Vor­fäl­len, die in einem Zusam­men­hang ste­hen.
  2. Dau­er und Häu­fig­keit: In der arbeits­psy­cho­lo­gi­schen For­schung wird meist davon aus­ge­gan­gen, dass die Schi­ka­nen über einen län­ge­ren Zeit­raum (min­des­tens sechs Mona­te) und regel­mä­ßig (etwa ein­mal pro Woche) auf­tre­ten.
  3. Ziel­ge­rich­tet­heit: Die Hand­lun­gen zie­len dar­auf ab, die betrof­fe­ne Per­son aus­zu­gren­zen, zu iso­lie­ren oder zur Kün­di­gung zu bewe­gen.

Die Abgren­zung zum Kon­flikt ist dabei ent­schei­dend. Wäh­rend ein nor­ma­ler Kon­flikt meist auf einer sach­li­chen oder zwi­schen­mensch­li­chen Ebe­ne aus­ge­tra­gen wird und lös­bar bleibt, ist Mob­bing durch ein Macht­ge­fäl­le und den Ent­zug kon­struk­ti­ver Kom­mu­ni­ka­ti­on geprägt. Psy­cho­ter­ror am Arbeits­platz beginnt dort, wo die Men­schen­wür­de des Betrof­fe­nen ver­letzt wird und die Hand­lun­gen dar­auf abzie­len, das Selbst­wert­ge­fühl der Per­son sys­te­ma­tisch zu zer­stö­ren.

Die Ursachen von Mobbing: Strukturelle und individuelle Auslöser

Die Suche nach den Mob­bing-Ursa­chen führt häu­fig weg von den ein­zel­nen Akteu­ren hin zu den Rah­men­be­din­gun­gen im Unter­neh­men. Zwar spie­len Per­sön­lich­keits­merk­ma­le eine Rol­le, doch Mob­bing ist in den meis­ten Fäl­len ein Sym­ptom für tief­grei­fen­de struk­tu­rel­le Män­gel.

Ein wesent­li­cher Fak­tor sind Füh­rungs­feh­ler. Sowohl ein auto­ri­tä­rer Füh­rungs­stil als auch ein Lais­sez-fai­re-Stil (feh­len­de Füh­rung) begüns­ti­gen Schi­ka­ne. Wenn Vor­ge­setz­te weg­schau­en, kla­re Regeln feh­len oder Kon­flik­te nicht mode­riert wer­den, ent­ste­hen Frei­räu­me für destruk­ti­ve Grup­pen­dy­na­mi­ken. In sol­chen Fäl­len wird oft ein Sün­den­bock gesucht, um von eige­nen Defi­zi­ten oder dem Druck im Team abzu­len­ken.

Wei­te­re struk­tu­rel­le Aus­lö­ser lie­gen in der Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on:

  • Hoher Zeit- und Leis­tungs­druck.
  • Unkla­re Zustän­dig­kei­ten und Rol­len­kon­flik­te.
  • Angst vor Arbeits­platz­ver­lust.
  • Man­geln­de inter­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on.

Ein schlech­tes Betriebs­kli­ma wirkt dabei wie ein Kata­ly­sa­tor. Wenn Kon­kur­renz­den­ken statt Koope­ra­ti­on geför­dert wird, steigt die Wahr­schein­lich­keit für sys­te­ma­ti­sche Schi­ka­ne. Mob­bing ist hier­bei oft ein unbe­wuss­ter Bewäl­ti­gungs­me­cha­nis­mus der Täter, um eige­ne Unsi­cher­hei­ten zu kom­pen­sie­ren oder die eige­ne Posi­ti­on inner­halb der Hier­ar­chie zu sichern.

Psychische und physische Folgen der Schikane

Die Aus­wir­kun­gen von Mob­bing sind weit­rei­chend und betref­fen sowohl das Indi­vi­du­um als auch die Orga­ni­sa­ti­on. Die gesund­heit­li­che Abwärts­spi­ra­le beginnt oft mit unspe­zi­fi­schen Sym­pto­men und kann in einer voll­stän­di­gen Arbeits­un­fä­hig­keit enden.

Laut dem Mal­te­ser-Maga­zin „Awa­re“ las­sen sich die Fol­gen in ver­schie­de­ne Pha­sen und Kate­go­rien unter­tei­len. Zu den häu­figs­ten psy­chi­schen Belas­tun­gen gehö­ren:

  • Schlaf­stö­run­gen und stän­di­ge Ner­vo­si­tät.
  • Ver­lust des Selbst­ver­trau­ens und Selbst­zwei­fel.
  • Angst­zu­stän­de und Panik­at­ta­cken beim Gedan­ken an den Arbeits­platz.
  • Depres­si­on durch Mob­bing bis hin zu Sui­zid­ge­dan­ken.

Par­al­lel dazu zei­gen sich oft phy­si­sche Fol­gen. Chro­ni­scher Stress führt zu psy­cho­so­ma­ti­schen Beschwer­den wie Kopf­schmer­zen, Rücken­schmer­zen, Magen-Darm-Pro­ble­men oder Herz-Kreis­lauf-Erkran­kun­gen. Lang­fris­tig droht ein Burn­out, da die Betrof­fe­nen ihre gesam­te Ener­gie für die psy­chi­sche Ver­tei­di­gung auf­wen­den müs­sen und kei­ne Erho­lungs­pha­sen mehr fin­den.

Für das Unter­neh­men resul­tie­ren dar­aus mas­si­ve wirt­schaft­li­che Schä­den. Die Fehl­zei­ten stei­gen rapi­de an, die Pro­duk­ti­vi­tät des gesam­ten Teams sinkt, und die Fluk­tua­ti­on nimmt zu. Zudem lei­det das Employ­er Bran­ding, wenn bekannt wird, dass Schi­ka­ne im Betrieb gedul­det oder nicht sank­tio­niert wird. Die Für­sor­ge­pflicht des Arbeit­ge­bers ist hier nicht nur ein ethi­sches Gebot, son­dern eine recht­li­che Not­wen­dig­keit, um den Fort­be­stand eines gesun­den Betriebs zu gewähr­leis­ten.

Mobbing-Hilfe für Betroffene: Wirksame Tipps und Strategien

Wer Opfer von sys­te­ma­ti­scher Schi­ka­ne wird, fühlt sich oft iso­liert und macht­los. Der Aus­bruch aus der Opfer­rol­le erfor­dert kon­se­quen­tes Han­deln und eine struk­tu­rier­te Vor­ge­hens­wei­se. Eine der wich­tigs­ten Maß­nah­men ist die detail­lier­te Doku­men­ta­ti­on. Betrof­fe­ne soll­ten umge­hend ein Mob­bing-Tage­buch füh­ren. In die­sem wer­den Vor­fäl­le chro­no­lo­gisch fest­ge­hal­ten: Wer hat was, wann, wo und vor wel­chen Zeu­gen getan oder gesagt? Auch die per­sön­li­chen Reak­tio­nen und gesund­heit­li­chen Aus­wir­kun­gen soll­ten notiert wer­den. Ein sol­ches Pro­to­koll ist im Fal­le eines Rechts­streits ein unver­zicht­ba­res Beweis­mit­tel, da die Beweis­last im Arbeits­recht oft bei dem­je­ni­gen liegt, der die Vor­wür­fe erhebt (vgl. LAG Thü­rin­gen, 15.02.2001 – 5 Sa 102/2000).

Ein wei­te­rer Schritt ist die Selbst­be­haup­tung. Sach­li­che, aber deut­li­che Grenz­zie­hun­gen gegen­über dem Aggres­sor kön­nen in der frü­hen Pha­se hel­fen, die Dyna­mik zu unter­bre­chen. Sät­ze wie „Ich ver­bit­te mir die­sen Ton“ oder „Blei­ben wir bit­te bei der sach­li­chen Ebe­ne“ signa­li­sie­ren, dass die Schi­ka­ne nicht klag­los hin­ge­nom­men wird. Bleibt dies wir­kungs­los, ist exter­ne Unter­stüt­zung essen­zi­ell. Betrof­fe­ne soll­ten sich nicht scheu­en, pro­fes­sio­nel­le Hil­fe in Anspruch zu neh­men – sei es durch spe­zia­li­sier­te Bera­tungs­stel­len, psy­cho­lo­gi­sche The­ra­peu­ten oder Fach­an­wäl­te für Arbeits­recht.

Inner­be­trieb­lich bie­tet das Beschwer­de­recht gemäß § 84 BetrVG eine recht­li­che Grund­la­ge. Jeder Arbeit­neh­mer hat das Recht, sich bei den zustän­di­gen Stel­len zu beschwe­ren, wenn er sich vom Arbeit­ge­ber oder von Arbeits­kol­le­gen benach­tei­ligt, unge­recht behan­delt oder in sons­ti­ger Wei­se beein­träch­tigt fühlt. Zudem kann eine Beschwer­de nach § 13 AGG (All­ge­mei­nes Gleich­be­hand­lungs­ge­setz) ein­ge­reicht wer­den, sofern das Mob­bing an Dis­kri­mi­nie­rungs­merk­ma­le wie Geschlecht, Her­kunft oder Alter anknüpft. Wich­tig ist hier­bei, die Kom­mu­ni­ka­ti­on schrift­lich zu füh­ren, um den Nach­weis der Beschwer­de­ein­rei­chung sicher­zu­stel­len.

Zuletzt soll­ten Betrof­fe­ne ihr sozia­les Netz­werk stär­ken. Mob­bing gedeiht in der Iso­la­ti­on. Der Aus­tausch mit Ver­trau­ens­per­so­nen außer­halb des direk­ten Arbeits­um­felds hilft dabei, die objek­ti­ve Sicht auf die Situa­ti­on zu bewah­ren und die psy­chi­sche Wider­stands­kraft zu erhö­hen.

Die Rolle des Betriebsrats und Handlungsoptionen des Arbeitgebers

Arbeit­ge­ber tra­gen eine recht­li­che Für­sor­ge­pflicht gegen­über ihren Beschäf­tig­ten. Die­se ergibt sich unter ande­rem aus den §§ 611a, 612a BGB sowie aus § 3 ArbSchG (Arbeits­schutz­ge­setz). Sobald ein Arbeit­ge­ber Kennt­nis von Mob­bing­vor­fäl­len erlangt, ist er gesetz­lich ver­pflich­tet, Schutz­maß­nah­men zu ergrei­fen. Unter­lässt er dies, kann er sich scha­dens­er­satz­pflich­tig machen. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat klar­ge­stellt, dass der Arbeit­ge­ber aktiv ein­schrei­ten muss, um das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht der Mit­ar­bei­ter zu schüt­zen (BAG, 25.10.2007 – 8 AZR 593/06).

Die Hand­lungs­mög­lich­kei­ten des Arbeit­ge­bers sind viel­fäl­tig und rei­chen von mode­rie­ren­den Gesprä­chen über förm­li­che Abmah­nun­gen bis hin zur Ver­set­zung oder der Kün­di­gung des Mob­bers. Gemäß § 104 BetrVG kann der Betriebs­rat vom Arbeit­ge­ber sogar die Ent­las­sung oder Ver­set­zung eines Mit­ar­bei­ters ver­lan­gen, wenn die­ser durch gesetz­wid­ri­ges Ver­hal­ten oder durch gro­be Ver­let­zung der in § 75 Abs. 1 BetrVG ent­hal­te­nen Grund­sät­ze den Betriebs­frie­den wie­der­holt stört.

Der Betriebs­rat nimmt eine Schlüs­sel­rol­le bei der Prä­ven­ti­on und Inter­ven­ti­on ein. Nach § 75 BetrVG haben Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat dar­über zu wachen, dass alle im Betrieb täti­gen Per­so­nen nach den Grund­sät­zen von Recht und Bil­lig­keit behan­delt wer­den. Eine effek­ti­ve Maß­nah­me ist der Abschluss einer Betriebs­ver­ein­ba­rung gegen Mob­bing. In einer sol­chen Ver­ein­ba­rung kön­nen kla­re Ver­hal­tens­re­geln, ein struk­tu­rier­tes Beschwer­de­ver­fah­ren und kon­kre­te Sank­tio­nen bei Ver­stö­ßen fest­ge­legt wer­den. Dies schafft Trans­pa­renz und Rechts­si­cher­heit für alle Betei­lig­ten.

Zudem fun­giert der Betriebs­rat als ers­te Anlauf­stel­le für Betrof­fe­ne. Er kann Bera­tungs­ge­sprä­che anbie­ten, zwi­schen den Par­tei­en ver­mit­teln und den Betrof­fe­nen zu Gesprä­chen mit der Geschäfts­füh­rung beglei­ten. Durch die regel­mä­ßi­ge Ana­ly­se der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung psy­chi­scher Belas­tun­gen gemäß § 5 ArbSchG kann der Betriebs­rat zudem struk­tu­rel­le Defi­zi­te wie Über­las­tung oder unkla­re Kom­pe­tenz­ver­tei­lun­gen iden­ti­fi­zie­ren, die häu­fig den Nähr­bo­den für Mob­bing bil­den.

Fazit

Mob­bing am Arbeits­platz ist kein indi­vi­du­el­les Schick­sal, das schwei­gend ertra­gen wer­den muss, son­dern eine schwe­re Ver­let­zung der arbeits­ver­trag­li­chen Pflich­ten und des Per­sön­lich­keits­rechts. Die Bekämp­fung von Schi­ka­ne erfor­dert ein syn­er­ge­ti­sches Zusam­men­wir­ken von Betrof­fe­nen, Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mer­ver­tre­tern. Wäh­rend Betrof­fe­ne durch eine kon­se­quen­te Doku­men­ta­ti­on und die Inan­spruch­nah­me ihrer Beschwer­de­rech­te den ers­ten Schritt aus der Kri­se machen müs­sen, sind Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat in der Pflicht, ihrer Für­sor­ge­pflicht nach­zu­kom­men.

Ein gesun­des Betriebs­kli­ma ent­steht nicht von selbst, son­dern ist das Ergeb­nis einer akti­ven Unter­neh­mens­kul­tur, die auf Wert­schät­zung und Trans­pa­renz basiert. Prä­ven­ti­ve Maß­nah­men wie Betriebs­ver­ein­ba­run­gen und regel­mä­ßi­ge Schu­lun­gen für Füh­rungs­kräf­te sind inves­ti­ve Schrit­te, die lang­fris­tig Fehl­zei­ten redu­zie­ren und die Fluk­tua­ti­on sen­ken. Letzt­lich zeigt die Pra­xis: Wo eine Null-Tole­ranz-Poli­tik gegen­über Mob­bing kon­se­quent gelebt wird, steigt nicht nur die Mit­ar­bei­ter­zu­frie­den­heit, son­dern auch die Pro­duk­ti­vi­tät des gesam­ten Unter­neh­mens. Wer Mob­bing igno­riert, ris­kiert nicht nur die Gesund­heit sei­ner Mit­ar­bei­ter, son­dern auch die recht­li­che Inte­gri­tät und den wirt­schaft­li­chen Erfolg des Betrie­bes.

Weiterführende Quellen

  • Hil­fe­te­le­fon: Start­sei­te
    https://www.hilfetelefon.de/
    Ein bun­des­wei­tes Bera­tungs­an­ge­bot, das auch bei Gewalt und schwe­rem Mob­bing ers­te psy­cho­lo­gi­sche Unter­stüt­zung und Kri­sen­in­ter­ven­ti­on bie­tet.

  • Mob­bing als Straf­tat |§| Defi­ni­ti­on, Fol­gen & Infor­ma­tio­nen
    https://www.koerperverletzung.com/mobbing/
    Die­se Sei­te infor­miert über die recht­li­che Ein­ord­nung von Mob­bing im Straf- und Zivil­recht sowie Mög­lich­kei­ten für Scha­dens­er­satz und Schmer­zens­geld.