VW plant Abbau von 60.000 Jobs — Was Betriebsräte wissen müssen

VW-Stellenabbau 2026: Der große Umbruch und die Handlungsoptionen der Betriebsräte

Einleitung: Ein historischer Einschnitt für die deutsche Automobilindustrie

Der im Sep­tem­ber 2026 vom Volks­­­wa­­gen-Kon­­­zern vor­ge­stell­te Umstruk­tu­rie­rungs­plan mar­kiert einen der tief­grei­fends­ten Ein­schnit­te in der Geschich­te des Unter­neh­mens und der deut­schen Auto­mo­bil­in­dus­trie ins­ge­samt. Mit dem geplan­ten Abbau von rund 60.000 Arbeits­plät­zen bis zum Jahr 2031 steht nicht weni­ger als die Neu­aus­rich­tung des gesam­ten Kon­zerns auf dem Spiel. Der Beschluss des Auf­sichts­rats hat dem Vor­stand grü­nes Licht gege­ben, ein Pro­gramm umzu­set­zen, das in sei­ner Dimen­si­on selbst erfah­re­ne Betriebs­rats­mit­glie­der vor Her­aus­for­de­run­gen stellt, die weit über das bis­her Bekann­te hin­aus­ge­hen.

Um die Trag­wei­te die­ses Plans zu ver­ste­hen, lohnt ein Blick in die jün­ge­re Ver­gan­gen­heit des Kon­zerns. Die Umstruk­tu­rie­run­gen der Jah­re 2015 bis 2018, die im Zuge des Die­­sel-Skan­­dals und der ers­ten Wel­le der Elek­tro­mo­bi­li­tät erfolg­ten, betra­fen zwar ein­zel­ne Wer­ke und Berei­che, blie­ben aber in ihrer Gesamt­heit deut­lich hin­ter dem zurück, was nun ansteht. Damals wur­den in Deutsch­land rund 23.000 Stel­len abge­baut, über­wie­gend durch Alters­teil­zeit und Vor­ru­he­stands­re­ge­lun­gen, die von den Beschäf­tig­ten als sozi­al­ver­träg­lich emp­fun­den wur­den. Der jet­zi­ge Plan über­trifft die­se Dimen­si­on um mehr als das Dop­pel­te und betrifft mit vier Stand­or­ten gleich meh­re­re zen­tra­le Säu­len des Kon­zerns.

Die aktu­el­le Situa­ti­on stellt sich für die betrof­fe­nen Wer­ke äußerst unter­schied­lich dar. Wäh­rend Zwi­ckau als Vor­rei­ter der Elek­tro­mo­bi­li­tät galt und ent­spre­chend hohe Erwar­tun­gen weck­te, sieht sich das Werk nun mit einer Neu­aus­rich­tung kon­fron­tiert, die den eins­ti­gen Pio­nier­sta­tus rela­ti­viert. Emden, das tra­di­tio­nell auf die Pro­duk­ti­on von Trans­por­tern spe­zia­li­siert war, steht vor der Her­aus­for­de­rung, sei­ne Kern­kom­pe­ten­zen in einem Markt zu behaup­ten, der zuneh­mend von alter­na­ti­ven Antriebs­kon­zep­ten domi­niert wird. Han­no­ver mit sei­nen Kom­po­nen­ten­wer­ken ist beson­ders stark von der Ver­la­ge­rung der Wert­schöp­fungs­ket­te betrof­fen, da vie­le Kom­po­nen­ten künf­tig direkt in den Fahr­zeug­wer­ken oder bei exter­nen Zulie­fe­rern gefer­tigt wer­den sol­len. Neckar­sulm schließ­lich, das Audi-Werk mit sei­ner lan­gen Tra­di­ti­on im Pre­mi­um­seg­ment, sieht sich mit der Fra­ge kon­fron­tiert, wie die Mar­ke Audi ihre Posi­ti­on im Zeit­al­ter der Sof­t­­wa­re-defi­­nier­­ten Fahr­zeu­ge behaup­ten kann.

Für die Betriebs­rä­te an allen vier Stand­or­ten bedeu­tet dies: Sie ste­hen vor einer Auf­ga­be, die nicht nur recht­li­ches Fach­wis­sen, son­dern auch stra­te­gi­sches Den­ken und Ver­hand­lungs­ge­schick in einem Maß erfor­dert, wie es in der bis­he­ri­gen Betriebs­rats­ar­beit sel­ten not­wen­dig war. Die fol­gen­den Aus­füh­run­gen sol­len eine Ori­en­tie­rung geben, wie die recht­li­chen Instru­men­te genutzt wer­den kön­nen und wel­che Stra­te­gien sich in ver­gleich­ba­ren Situa­tio­nen bewährt haben.

Die vier betroffenen Werke: Daten, Fakten und spezifische Herausforderungen

Zwickau: Vom Vorreiter zum Sorgenkind?

Das säch­si­sche Werk in Zwi­ckau galt lan­ge Zeit als Kron­ju­wel der Elek­tro­mo­bi­li­täts­stra­te­gie des Kon­zerns. Mit rund 12.000 Beschäf­tig­ten war es das ers­te Werk des Kon­zerns, das voll­stän­dig auf die Pro­duk­ti­on von Elek­tro­fahr­zeu­gen umge­stellt wur­de. Bereits 2019 begann dort die Fer­ti­gung des ID.3, spä­ter kamen wei­te­re Model­le hin­zu. Die Beleg­schaft wur­de inten­siv geschult und auf die neu­en Anfor­de­run­gen vor­be­rei­tet – ein Pro­zess, der hohe Inves­ti­tio­nen in Qua­li­fi­zie­rung und Aus­stat­tung erfor­der­te.

Nun sieht sich das Werk mit einer Neu­aus­rich­tung kon­fron­tiert, die für vie­le Beschäf­tig­te wie ein Schlag ins Gesicht wirkt. Die geplan­te Redu­zie­rung der Pro­duk­ti­ons­ka­pa­zi­tä­ten um etwa ein Drit­tel bedeu­tet nicht nur Stel­len­ab­bau, son­dern auch eine grund­le­gen­de Infra­ge­stel­lung des bis­he­ri­gen Kon­zepts. Beson­ders bit­ter ist dies für die­je­ni­gen Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter, die sich in den ver­gan­ge­nen Jah­ren aktiv für die Trans­for­ma­ti­on enga­giert haben und nun um ihre beruf­li­che Per­spek­ti­ve fürch­ten müs­sen.

Die spe­zi­fi­schen Her­aus­for­de­run­gen am Stand­ort Zwi­ckau lie­gen in meh­re­ren Berei­chen: Zum einen ist die Beleg­schaft im Durch­schnitt jün­ger als an ande­ren Stand­or­ten, was bedeu­tet, dass klas­si­sche Instru­men­te wie Vor­ru­he­stands­re­ge­lun­gen nur begrenzt grei­fen. Zum ande­ren ist die Regi­on struk­tu­rell schwach – alter­na­ti­ve Beschäf­ti­gungs­mög­lich­kei­ten sind begrenzt, was die Ver­hand­lungs­po­si­ti­on des Betriebs­rats bei der Gestal­tung von Abfin­­dungs- und Qua­li­fi­zie­rungs­an­ge­bo­ten stärkt. Gleich­zei­tig erhöht dies den Druck auf den Arbeit­ge­ber, sozi­al­ver­träg­li­che Lösun­gen zu fin­den.

Emden: Das Transporter-Werk im Wandel

Mit rund 24.000 Beschäf­tig­ten ist Emden das größ­te der vier betrof­fe­nen Wer­ke. Lan­ge Zeit war die Stadt an der Ems für die Pro­duk­ti­on von Trans­por­tern bekannt – ein Seg­ment, das vom Kon­zern als beson­ders sta­bil ein­ge­schätzt wur­de. Doch auch hier hat der Wan­del Ein­zug gehal­ten: Die Nach­fra­ge nach klas­si­schen Ver­­­b­ren­­ner-Tran­s­­por­­tern sinkt, wäh­rend elek­tri­sche Lie­fer­fahr­zeu­ge zuneh­mend an Bedeu­tung gewin­nen.

Die Her­aus­for­de­run­gen in Emden sind viel­schich­tig. Zum einen muss die Pro­duk­ti­on auf neue Model­le umge­stellt wer­den, was erheb­li­che Inves­ti­tio­nen in Anla­gen und Qua­li­fi­zie­rung erfor­dert. Zum ande­ren stellt sich die Fra­ge nach der lang­fris­ti­gen Aus­rich­tung des Stand­orts: Wird Emden zum Zen­trum für elek­tri­sche Nutz­fahr­zeu­ge aus­ge­baut oder droht eine schritt­wei­se Ver­klei­ne­rung? Der Betriebs­rat muss hier früh­zei­tig kla­re Zusa­gen ein­for­dern, um Pla­nungs­si­cher­heit für die Beleg­schaft zu schaf­fen.

Beson­ders kri­tisch ist die Situa­ti­on für Beschäf­tig­te in indi­rek­ten Berei­chen wie Logis­tik, Qua­li­täts­si­che­rung oder Ver­wal­tung. Die­se Berei­che sind von Ratio­na­li­sie­rungs­maß­nah­men oft stär­ker betrof­fen als die direk­te Fer­ti­gung. Der Betriebs­rat muss dar­auf ach­ten, dass auch für die­se Grup­pen pas­sen­de Qua­­li­­fi­­zie­rungs- und Wei­ter­be­schäf­ti­gungs­an­ge­bo­te ent­wi­ckelt wer­den.

Hannover: Komponentenwerke im Spannungsfeld

Das Kom­po­nen­ten­werk in Han­no­ver mit sei­nen rund 15.000 Beschäf­tig­ten steht vor einer beson­de­ren Her­aus­for­de­rung: Die Fer­ti­gung von Kom­po­nen­ten wie Moto­ren, Getrie­ben oder Bat­te­rie­sys­te­men wird zuneh­mend aus­ge­la­gert oder direkt an den Fahr­zeug­stand­or­ten ange­sie­delt. Dies bedeu­tet nicht nur einen Rück­gang der Beschäf­tig­ten­zah­len, son­dern auch eine Ver­än­de­rung der Wert­schöp­fungs­tie­fe am Stand­ort.

Für den Betriebs­rat in Han­no­ver stellt sich die Fra­ge nach der Zukunfts­si­che­rung des Stand­orts in beson­de­rer Schär­fe. Die bis­he­ri­gen Kom­pe­ten­zen in der Kom­po­nen­ten­fer­ti­gung könn­ten genutzt wer­den, um neue Geschäfts­fel­der zu erschlie­ßen – etwa in der Bat­te­rie­fer­ti­gung oder im Recy­cling von Fahr­zeug­kom­po­nen­ten. Hier ist eine enge Zusam­men­ar­beit mit den Ver­tre­tern im Auf­sichts­rat erfor­der­lich, um ent­spre­chen­de Inves­ti­ti­ons­zu­sa­gen zu erhal­ten.

Die Ver­hand­lun­gen über einen Inter­es­sen­aus­gleich wer­den in Han­no­ver vor­aus­sicht­lich beson­ders inten­siv geführt wer­den müs­sen, da die Anzahl der betrof­fe­nen Beschäf­tig­ten hoch ist und alter­na­ti­ve Beschäf­ti­gungs­mög­lich­kei­ten inner­halb des Kon­zerns begrenzt sind.

Neckarsulm: Audi-Werk im Umbruch

Das Audi-Werk in Neckar­sulm mit rund 7.000 Beschäf­tig­ten steht vor allem vor stra­te­gi­schen Fra­gen: Wie posi­tio­niert sich die Mar­ke Audi im Zeit­al­ter der Sof­t­­wa­re-defi­­nier­­ten Fahr­zeu­ge? Wel­che Model­le wer­den künf­tig am Stand­ort pro­du­ziert? Und wel­che Rol­le spielt Neckar­sulm im Pro­duk­ti­ons­ver­bund des Kon­zerns?

Die Beleg­schaft in Neckar­sulm ist hoch­qua­li­fi­ziert und ver­fügt über lang­jäh­ri­ge Erfah­rung im Pre­mi­um­seg­ment. Doch gera­de die­se Spe­zia­li­sie­rung birgt Risi­ken: Wenn sich das Pro­dukt­port­fo­lio ändert und neue Kom­pe­ten­zen etwa im Bereich Soft­ware­ent­wick­lung oder Bat­te­rie­tech­no­lo­gie erfor­der­lich wer­den, müs­sen bestehen­de Qua­li­fi­ka­tio­nen ange­passt wer­den. Der Betriebs­rat muss dar­auf ach­ten, dass ent­spre­chen­de Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­men früh­zei­tig ein­ge­lei­tet wer­den und dass kein Know-how-Ver­­lust ent­steht.

Ein wei­te­rer Aspekt ist die Ver­bin­dung zum Stamm­werk Ingol­stadt. Neckar­sulm hat tra­di­tio­nell eine enge Bezie­hung zum Haupt­werk, doch im Zuge der Umstruk­tu­rie­rung könn­te die­se Ver­bin­dung geschwächt wer­den. Der Betriebs­rat soll­te dar­auf drän­gen, dass kla­re Ver­ein­ba­run­gen über die künf­ti­ge Zusam­men­ar­beit getrof­fen wer­den.

Rechtliche Grundlagen: Die Instrumente im Detail

§ 111 BetrVG: Die Betriebsänderung als Ausgangspunkt

Die geplan­te Umstruk­tu­rie­rung stellt zwei­fels­frei eine Betriebs­än­de­rung im Sin­ne des § 111 BetrVG dar. Die­se Vor­schrift defi­niert bestimm­te Maß­nah­men des Arbeit­ge­bers, die für die Beleg­schaft erheb­li­che Nach­tei­le mit sich brin­gen kön­nen. Zu den in § 111 Satz 3 BetrVG aus­drück­lich genann­ten Tat­be­stän­den gehö­ren unter ande­rem:

  • Die Ein­schrän­kung oder Still­le­gung des gan­zen Betriebs oder von wesent­li­chen Betriebs­tei­len
  • Die Ver­le­gung des gan­zen Betriebs oder von wesent­li­chen Betriebs­tei­len
  • Der Zusam­men­schluss mit ande­ren Betrie­ben oder die Spal­tung von Betrie­ben
  • Grund­le­gen­de Ände­run­gen der Betriebs­or­ga­ni­sa­ti­on oder des Betriebs­zwecks
  • Die Ein­füh­rung grund­le­gend neu­er Arbeits­me­tho­den und Fer­ti­gungs­ver­fah­ren

Der VW-Plan erfüllt gleich meh­re­re die­ser Tat­be­stän­de: Der Abbau von 60.000 Arbeits­plät­zen stellt eine Ein­schrän­kung von wesent­li­chen Betriebs­tei­len dar, die Ver­la­ge­rung von Pro­duk­ti­ons­ka­pa­zi­tä­ten kann als Ver­le­gung gewer­tet wer­den, und die Neu­aus­rich­tung auf elek­tri­sche Antrie­be bedeu­tet eine grund­le­gen­de Ände­rung des Betriebs­zwecks.

Wich­tig für den Betriebs­rat ist: Die Fest­stel­lung, dass eine Betriebs­än­de­rung vor­liegt, hat der Arbeit­ge­ber nicht allein zu tref­fen. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts ist maß­geb­lich, ob objek­tiv eine Maß­nah­me vor­liegt, die unter § 111 BetrVG fällt. Der Betriebs­rat soll­te daher früh­zei­tig prü­fen las­sen, ob alle Tat­be­stän­de erfüllt sind und ob mög­li­cher­wei­se wei­te­re Maß­nah­men hin­zu­kom­men.

§ 112 BetrVG: Interessenausgleich und Sozialplan als zentrale Instrumente

Das Gesetz unter­schei­det zwi­schen zwei Instru­men­ten: dem Inter­es­sen­aus­gleich nach § 112 Abs. 1 BetrVG und dem Sozi­al­plan nach § 112 Abs. 4 BetrVG.

Der Inter­es­sen­aus­gleich regelt das „Ob“ und „Wie“ der Betriebs­än­de­rung – also ob sie über­haupt durch­ge­führt wird und wie sie kon­kret aus­ge­stal­tet wird. Er ist grund­sätz­lich frei­wil­lig; ein Anspruch auf Abschluss besteht nicht direkt aus dem Gesetz her­aus. Aller­dings hat der Arbeit­ge­ber nach § 112 Abs. 2 BetrVG die Pflicht, mit dem Betriebs­rat über den Inter­es­sen­aus­gleich zu ver­han­deln. Schei­tern die­se Ver­hand­lun­gen und ent­schei­det sich der Arbeit­ge­ber den­noch für die Durch­füh­rung der Maß­nah­me, kann er zwar han­deln – ris­kiert aber Nach­teils­aus­gleichs­an­sprü­che nach § 113 BetrVG für die betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer.

Der Sozi­al­plan hin­ge­gen regelt den Aus­gleich oder die Mil­de­rung wirt­schaft­li­cher Nach­tei­le, die den Arbeit­neh­mern durch die Betriebs­än­de­rung ent­ste­hen. Im Gegen­satz zum Inter­es­sen­aus­gleich besteht auf Abschluss eines Sozi­al­plans ein erzwing­ba­rer Anspruch gemäß § 112 Abs. 4 BetrVG. Kommt kei­ne Eini­gung zustan­de, ent­schei­det die Eini­gungs­stel­le ver­bind­lich – ein wich­ti­ges Druck­mit­tel für den Betriebs­rat.

Für den VW-Fall bedeu­tet dies: Der Betriebs­rat soll­te zunächst auf einen umfas­sen­den Inter­es­sen­aus­gleich drän­gen. Die­ser könn­te Rege­lun­gen ent­hal­ten über:

  • Den zeit­li­chen Ablauf des Stel­len­ab­baus
  • Die Aus­wahl­kri­te­ri­en für betrof­fe­ne Arbeit­neh­mer
  • Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­men zur Ver­mei­dung von Ent­las­sun­gen
  • Die Ein­rich­tung eines Trans­fer­un­ter­neh­mens
  • Zusa­gen über Inves­ti­tio­nen am Stand­ort

Par­al­lel dazu soll­te ein Sozi­al­plan ver­han­delt wer­den, der ins­be­son­de­re fol­gen­de Punk­te regelt:

  • Höhe und Staf­fe­lung von Abfin­dun­gen
  • Alters­teil­zeit­mo­del­le
  • Vor­ru­he­stands­re­ge­lun­gen
  • Über­nah­me in Beschäf­ti­gungs­ge­sell­schaf­ten
  • Wei­ter­bil­dungs­an­ge­bo­te
  • Här­te­fall­re­ge­lun­gen

§ 80 Abs. 2 BetrVG: Informationsrechte als Fundament

Die Rech­te aus § 80 Abs. 2 BetrVG sind das Fun­da­ment jeder erfolg­rei­chen Ver­hand­lungs­stra­te­gie. Danach hat der Betriebs­rat Anspruch auf umfas­sen­de Infor­ma­ti­on über alle Ange­le­gen­hei­ten, die sei­ne Auf­ga­ben berüh­ren – ins­be­son­de­re auch über geplan­te Maß­nah­men des Arbeit­ge­bers.

Im kon­kre­ten Fall bedeu­tet dies: Der Arbeit­ge­ber muss dem Betriebs­rat früh­zei­tig und umfas­send alle Unter­la­gen zur Ver­fü­gung stel­len, die für die Beur­tei­lung der geplan­ten Maß­nah­men erfor­der­lich sind. Dazu gehö­ren unter ande­rem:

  • Begrün­dung des Umstruk­tu­rie­rungs­plans
  • Detail­lier­ter Zeit­plan mit Mei­len­stei­nen
  • Wirt­schaft­li­che Kenn­zah­len zu den betrof­fe­nen Wer­ken (Aus­las­tung, Kos­ten­struk­tur)
  • Per­so­nal­pla­nung mit kon­kre­ten Zah­len je Bereich
  • Inves­ti­ti­ons­plan für den Zeit­raum bis 2031
  • Alter­na­tiv­prü­fun­gen (war­um nicht ande­re Lösun­gen?)

Wich­tig ist: Der Anspruch aus § 80 Abs. 2 BetrVG ist nicht auf bereits fer­ti­ge Kon­zep­te beschränkt. Der Betriebs­rat kann auch ver­lan­gen, über lau­fen­de Pla­nun­gen infor­miert zu wer­den – noch bevor end­gül­ti­ge Ent­schei­dun­gen getrof­fen wur­den.

§§ 96–98 BetrVG: Mitbestimmung bei Qualifizierung

Die §§ 96 bis 98 BetrVG geben dem Betriebs­rat weit­rei­chen­de Rech­te bei Fra­gen beruf­li­cher Bil­dung und Qua­li­fi­zie­rung:

§ 96 BetrVG bestimmt grund­le­gend: Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat haben dar­über zu wachen, dass alle Beschäf­tig­ten ent­spre­chend ihren Fähig­kei­ten qua­li­fi­ziert wer­den – ins­be­son­de­re im Hin­blick auf tech­no­lo­gi­sche Ver­än­de­run­gen. Der Arbeit­ge­ber muss dem Betriebs­rat dar­über hin­aus Infor­ma­tio­nen über geplan­te Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­men geben.

§ 97 BetrVG kon­kre­ti­siert dies: Der Betriebs­rat kann ver­lan­gen, dass bei geplan­ten Betriebs­än­de­run­gen (wie sie hier vor­lie­gen) Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­men durch­ge­führt wer­den sol­len. Die­ses Recht ist beson­ders rele­vant im Zusam­men­hang mit § 111 BetrVG – denn wenn eine Betriebs­än­de­rung geplant ist, muss auch über Qua­li­fi­zie­rung gespro­chen wer­den.

§ 98 BetrVG gibt dem Betriebs­rat schließ­lich Mit­be­stim­mungs­rech­te bei der Durch­füh­rung von Maß­nah­men der betrieb­li­chen Berufs­bil­dung – also bei Fra­gen wie:

  • Wel­che Inhal­te wer­den ver­mit­telt?
  • Wer sind die Referenten/Dozenten?
  • In wel­cher Form erfolgt die Durch­füh­rung (intern/extern)?
  • Wie wird der Erfolg kon­trol­liert?

Für den VW-Fall bedeu­tet dies: Der Betriebs­rat kann aktiv dar­auf hin­wir­ken, dass Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­men nicht nur nach­träg­lich ange­bo­ten wer­den (um Ent­las­sun­gen zu ver­mei­den), son­dern dass sie früh­zei­tig geplant und struk­tu­riert durch­ge­führt wer­den – damit betrof­fe­ne Beschäf­tig­te eine rea­lis­ti­sche Chan­ce haben, neue Auf­ga­ben inner­halb des Kon­zerns zu über­neh­men.

Praktische Strategien für Betriebsräte: Von der Information zur Umsetzung

Phase 1: Sofortmaßnahmen (Woche 1–4)

Die ers­te Pha­se nach Bekannt­ga­be des Umstruk­tu­rie­rungs­plans ist ent­schei­dend dafür, wel­che Hand­lungs­spiel­räu­me spä­ter bestehen blei­ben:

Schritt eins: Unver­züg­lich alle Infor­ma­tio­nen nach § 80 Abs. 2 BetrVG anfor­dern – schrift­lich unter Anga­be aller rele­van­ten Punk­te (Begrün­dung, Zeit­plan, wirt­schaft­li­che Daten). Dabei soll­te auch ver­langt wer­den, dass alle Unter­la­gen voll­stän­dig und nach­voll­zieh­bar sind; unvoll­stän­di­ge Infor­ma­tio­nen kön­nen spä­ter als Ver­säum­nis gewer­tet wer­den.

Schritt zwei: Eine Arbeits­grup­pe bil­den („Trans­for­ma­ti­ons­aus­schuss“), bestehend aus erfah­re­nen Betriebs­rats­mit­glie­dern sowie gege­be­nen­falls exter­nen Bera­tern (Rechts­an­wäl­te mit Spe­zia­li­sie­rung auf Arbeits­recht). Die­se Arbeits­grup­pe soll­te alle ver­füg­ba­ren Infor­ma­tio­nen sich­ten und eine ers­te Ein­schät­zung tref­fen.

Schritt drei: Früh­zei­tig Kon­takt zu Gewerk­schaf­ten (IG Metall) auf­neh­men – ins­be­son­de­re zu deren Fach­ab­tei­lun­gen für Tarif­po­li­tik und Arbeits­recht sowie zu Bran­chen­ex­per­ten aus ande­ren Unter­neh­men mit ver­gleich­ba­ren Trans­for­ma­ti­ons­pro­zes­sen.

Schritt vier: Eine Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tung für alle Beschäf­tig­ten orga­ni­sie­ren – offe­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on schafft Ver­trau­en und ver­hin­dert Gerüch­te­bil­dung.

Phase 2: Verhandlungsvorbereitung (Woche 5–12)

In die­ser Pha­se geht es dar­um, eine fun­dier­te Ver­hand­lungs­ba­sis zu schaf­fen:

Ana­ly­se: Alle ver­füg­ba­ren Unter­la­gen sys­te­ma­tisch aus­wer­ten – ins­be­son­de­re hin­sicht­lich mög­li­cher Alter­na­ti­ven zum Stel­len­ab­bau (Arbeits­zeit­ver­kür­zung? Kurz­ar­beit? Ver­schie­bung von Inves­ti­tio­nen?). Dabei soll­ten auch exter­ne Gut­ach­ten ein­ge­holt wer­den


Hin­weis: Die­ser Arti­kel bie­tet eine all­ge­mei­ne Infor­ma­ti­on über betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen und ersetzt kei­ne indi­vi­du­el­le Rechts­be­ra­tung. Bei kon­kre­ten Fra­gen zu Ihrem Betrieb steht die ibp.Kanzlei ger­ne für ein Erst­ge­spräch zur Ver­fü­gung.

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