Die Veröffentlichung der ELAB2040-Studie des Fraunhofer IAO zeichnet ein dramatisches Bild für die europäische Automobil- und Zulieferindustrie: Bis zu 726.000 Arbeitsplätze im Bereich des Antriebsstrangs stehen bis 2040 auf dem Spiel, davon 375.000 bereits bis 2030. Die Ursachen reichen von der reduzierten Fertigungstiefe bei Elektroantrieben bis hin zu Standortnachteilen und einer Abwanderung der Wertschöpfungskette bei Batteriezellen und Leistungselektronik.
Wichtig: Die Zahlen basieren auf Projektionen, keine Gewissheiten — aber Warnungen, die Betriebsräte nicht ignorieren dürfen.
375.000 — diese Zahl hat die deutsche Automobilindustrie im Juli 2026 erschüttert.
Das Fraunhofer-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) prognostiziert bis 2030 den Wegfall von 375.000 Arbeitsplätzen im Bereich Antriebsstrang in Europa. Bis 2040 könnten es sogar 726.000 sein — das sind 45 Prozent aller Beschäftigten in diesem Segment.
Die Studie ELAB2040 wurde im Auftrag von Gesamtmetall, Südwestmetall und den bayrischen Arbeitgeberverbänden erstellt. Ihre Botschaft ist klar: Ohne Gegenmaßnahmen droht Europa eine dauerhafte Abhängigkeit von Drittstaaten bei Schlüsseltechnologien. Doch die Studie nennt auch den Ausweg: Technologieoffenheit und wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen können den Rückgang verlangsamen — wenn die Zeit bis 2035 genutzt wird.
Für Betriebsräte in der Automobilindustrie bedeutet dies: Der Wandel ist nicht aufhaltbar, aber er ist gestaltbar. Dieser Leitfaden zeigt, welche Rechte Sie haben — und wie Sie sie jetzt nutzen.
Was besagt die Fraunhofer-Studie ELAB2040?
Die Studie analysiert die Auswirkungen der EU-Flottenregulierung auf Beschäftigung und Wertschöpfung im europäischen Antriebsstrang bis 2040. Vier Szenarien werden durchgerechnet — vom strengen Verbrenner-Aus ab 2035 bis hin zu technologieoffeneren Regelungen.
Das strengste Szenario führt zu folgenden Verlusten:
| Zeitraum | Arbeitsplatzverluste | Wertschöpfungsverlust |
|---|---|---|
| Bis 2030 | 375.000 (−23%) | ~48 Mrd. € |
| Bis 2035 | 660.000 (−41%) | 87–90 Mrd. € |
| Bis 2040 | 726.000 (−45%) | 95 Mrd. € (−38%) |
Grundlage: 1,6 Millionen Beschäftigte im Bereich Antriebsstrangproduktion in Europa. Weitere Details zur Methodik finden sich in der Kurzstudie des Fraunhofer IAO.
Warum genau diese Zahlen?
Die Studie identifiziert drei Haupttreiber:
1. Geringerer Fertigungsaufwand
Ein Elektroantrieb besteht aus weniger Bauteilen als ein Verbrennungsmotor mit Getriebe und Abgasanlage. Die Montage von E‑Antrieben erfordert deutlich weniger Arbeitszeit. Laut Studie beträgt der Arbeitsaufwand für konventionelle Antriebsstränge 70 Prozent höher als für elektrische.
2. Abwanderung der Wertschöpfung
Batteriezellen, Leistungselektronik und Software kommen überwiegend aus Asien — vor allem aus China. Wenn Europa diese Schlüsselkomponenten nicht selbst fertigt, wandert die Wertschöpfung ab.
3. Standortnachteile Europa
Hohe Energiepreise, Bürokratie und Produktionskosten erschweren es heimischen Zulieferern, die Transformation aus eigener Kraft zu finanzieren.
Besonders betroffen: Die Zulieferer
Die Verluste treffen nicht alle gleichermaßen. In Deutschland prognostiziert die Studie:
- Gesamt: −54,2 Mrd. € Wertschöpfung (−64%)
- Zulieferer allein: −35 Mrd. € (−80%)
Kleine und mittelständische Zulieferer, die auf Getriebe, Kolben oder Abgassysteme spezialisiert sind, stehen vor existenziellen Herausforderungen. Ähnliche Tendenzen zeigen auch Analysen von CLEPA und Prognos.
Ihr Rechtskompass — Welche Paragrafen greifen wann?
Betriebsräte haben bei Transformationsprozessen weitreichende Mitbestimmungsrechte. Der Schlüssel liegt darin, den richtigen Zeitpunkt zu erkennen und die richtigen Instrumente einzusetzen.
Phase 1: Frühwarnsystem (§ 80 Abs. 2 BetrVG)
Wann greift es? Schon jetzt — noch bevor konkrete Pläne stehen.
Was bedeutet es? Der Betriebsrat hat das Recht, den Arbeitgeber regelmäßig über die erwartete Entwicklung des Betriebs zu unterrichten. Dazu gehören auch strategische Weichenstellungen wie die Transformation zum E‑Antrieb.
Ihre Handlungsoptionen:
- Fordern Sie regelmäßige Wirtschaftsausschuss-Sitzungen an
- Lassen Sie sich über langfristige Investitionspläne informieren
- Beantragen Sie Gutachten zu den Auswirkungen auf Ihre Belegschaft
Praxistipp: Setzt der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht oder unvollständig ins Bild, kann der Betriebsrat seinen Informationsanspruch über das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren (§ 23 Abs. 3 BetrVG i.V.m. § 80 ArbGG) durchsetzen. Die Einigungsstelle ist hier nicht zuständig.
Phase 2: Betriebsänderung (§ 111 BetrVG)
Wann greift es? Sobald der Arbeitgeber konkrete Pläne fasst — zum Beispiel den Aufbau einer E‑Antrieb-Produktion oder den Abbau von Verbrenner-Kompetenzen.
Was bedeutet es? Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichten. Das beinhaltet:
- Schriftliche Information über Art, Begründung und voraussichtliche Auswirkung
- Alle relevanten Unterlagen (Gutachten, Planungsdokumente, Wirtschaftlichkeitsberechnungen)
- Beratung über die geplanten Maßnahmen
Ihre Rechte:
- Unterrichtungsanspruch: Der Arbeitgeber MUSS informieren — nicht darf.
- Beratungsanspruch: Sie haben Anspruch auf umfassende Beratung, nicht nur auf „Informationsweitergabe“.
- Beraterhinzuziehung: Bei Betrieben mit mehr als 300 Mitarbeitern kann der Betriebsrat einen Sachverständigen hinzuziehen —erdings bedarf es eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses und der Unterrichtung des Arbeitgebers. Honorarafreden sollten vorher geklärt werden.
Wichtig: Die Beratungspflicht beginnt mit der Planung, nicht mit der Umsetzung. Warten Sie nicht ab, bis Entscheidungen schon „beschlossen“ sind.
Phase 3: Soziale Absicherung (§ 112 ff. BetrVG)
Wann greift es? Wenn eine Betriebsänderung konkret droht — also Stellenabbau, Versetzungen, Kündigung drohen.
Ihre Rechte:
- Interessenausgleich (§ 112 BetrVG): Der Arbeitgeber muss das Einigungsstellenverfahren ernsthaft durchlaufen haben. Scheitert die Einigungsstelle, kann der Arbeitgeber die Betriebsänderung dennoch einseitig umsetzen — er riskiert dann jedoch Nachteilsausgleichsansprüche der Arbeitnehmer (§ 113 BetrVG). Der Betriebsrat hat hier kein absolutes Veto-Recht.
- Sozialplan (§ 112 BetrVG): Betroffene Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen ausgeglichenen Nachteil — finanziell und praktisch. Der Sozialplan ist erzwingbar und kann auch noch nachträglich vereinbart werden, selbst während oder nach Durchführung der Maßnahme.
- Einigungsstelle: Scheitern die Verhandlungen, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Deren Entscheidung ist verbindlich.
Wichtig: Der Sozialplan ist erzwingbar — auch nachträglich. Was vorab geschlossen werden sollte, ist der Interessenausgleich. Nach der Durchführung bleibt lediglich der Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG) als Option.
Phase 4: Qualifizierung (§§§ 96, 97, 97, 98, 97, 97, 98 BetrVG)
Wann greift es? Bei jeder Einführung neuer Technologien und bei Umstrukturierungen.
Was bedeutet es? Der Betriebsrat hat nach § 98 BetrVG ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung oder Ausgleich von Arbeitnehmernachteilen. Das geht über reine Informationsrechte hinaus — Sie können aktiv mitgestalten.
Ihre Gestaltungsmöglichkeiten:
- Art und Weise der Qualifizierung
- Zeitpunkt und Dauer
- Zielgruppen und Voraussetzungen
- Überprüfung des Erfolgs der Maßnahmen
Strategischer Hinweis: Nutzen Sie dieses Recht frühzeitig. Wenn der Arbeitgeber erst mit konkreten Entlassungen droht, ist es oft zu spät für sinnvolle Umqualifizierung.
Checkliste: Was der Betriebsrat JETZT tun sollte
Sofortmaßnahmen (nächste 30 Tage):
- [ ] Wirtschaftsausschuss einberufen und über Transformationsplanung informieren lassen
- [ ] Schriftliche Auskunft über langfristige Personalplanung anfordern (§ 80 Abs. 2)
- [ ] Betriebsratsschulung zu §§ 111, 112, 98 BetrVG organisieren
- [ ] Kontakt zu Gewerkschaft IG Metall aufnehmen — diese bieten spezialisierte Beratung
- [ ] Dokumentation starten — alle Gespräche, Briefe, E‑Mails archivieren
Mittelfristige Maßnahmen (3–6 Monate):
- [ ] Sachverständigen hinzuziehen (§ 111 Abs. 2) — Kosten trägt der Arbeitgeber
- [ ] Qualifizierungskonzept mitgestalten (§ 98 BetrVG)
- [ ] Standortkonditionen analysieren — Energiepreise, Bürokratie, Infrastruktur
- [ ] Vernetzung mit anderen Betriebsräten in der Branche aufbauen
Langfristige Strategie (6–12 Monate):
- [ ] Aktionsplan für den Fall einer Betriebsänderung erstellen
- [ ] Sozialplan-Vorarbeit leisten
- [ ] Dialog mit der Unternehmensleitung über gemeinsame Zukunftsperspektiven suchen
Die Chance im Wandel
Die Studie ELAB2040 zeigt nicht nur Risiken auf — sie nennt auch Chancen:
Potenziale für Europa:
- Batterieproduktion (wenn Standorte gesichert werden)
- Software-Entwicklung für E‑Fahrzeuge
- Digital Services rund um Mobilität
- Ladeinfrastruktur und Energiemanagement
Bedingungen dafür:
- Technologieoffenheit der EU-Regulierung
- Günstigere Energiepreise
- Abbau von Bürokratie
- Schnellere Genehmigungsverfahren
- Gezielte Qualifizierungsmaßnahmen
Fazit
Die Fraunhofer-Studie ELAB2040 ist keine Alarmmeldung — sie ist ein Weckruf. Die Zahlen sind belastbar, die Quellen sind seriös, die Tendenzen sind eindeutig. Aber: Die Zukunft ist nicht festgeschrieben.
Betriebsräte in der Automobilindustrie stehen vor der größten Transformation seit Jahrzehnten. Die Paragrafen des BetrVG — § 80, § 111, § 112, § 98 — sind Ihre Werkzeuge. Nutzen Sie sie. Jetzt. Nicht erst, wenn die Kündigungsschreiben auf dem Tisch liegen.
Der Wandel kommt — ob mit oder ohne Mitbestimmung. Die Frage ist nur: Gestalten Sie ihn mit, oder lassen Sie ihn über sich ergehen.
📚 Weiterführende Ressourcen
- Fraunhofer IAO: ELAB2040 Studie
- Gesamtmetall Pressemitteilung
- CLEPA/PwC Study: EV Transition Impact
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Quellen: Fraunhofer IAO (2026): ELAB2040; Gesamtmetall Pressemitteilung (Juli 2026); CLEPA/PwC Study (2021); ZEIT Online (16.07.2026)
Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen steht die ibp.Kanzlei gerne zur Verfügung.
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Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen steht die ibp.Kanzlei gerne zur Verfügung.





