Fraunhofer-Schock 2030: Wie der Betriebsrat Arbeitsplätze in der Autoindustrie jetzt sichert

Die Ver­öf­fent­li­chung der ELA­­­B2040-Stu­­­die des Fraun­ho­fer IAO zeich­net ein dra­ma­ti­sches Bild für die euro­päi­sche Auto­­­mo­­­bil- und Zulie­fer­indus­trie: Bis zu 726.000 Arbeits­plät­ze im Bereich des Antriebs­strangs ste­hen bis 2040 auf dem Spiel, davon 375.000 bereits bis 2030. Die Ursa­chen rei­chen von der redu­zier­ten Fer­ti­gungs­tie­fe bei Elek­tro­an­trie­ben bis hin zu Stand­ort­nach­tei­len und einer Abwan­de­rung der Wert­schöp­fungs­ket­te bei Bat­te­rie­zel­len und Leis­tungs­elek­tro­nik.

Wich­tig: Die Zah­len basie­ren auf Pro­jek­tio­nen, kei­ne Gewiss­hei­ten — aber War­nun­gen, die Betriebs­rä­te nicht igno­rie­ren dür­fen.

375.000 — diese Zahl hat die deutsche Automobilindustrie im Juli 2026 erschüttert.

Das Fraun­ho­­­­fer-Ins­­­ti­­­­tut für Arbeits­wirt­schaft und Orga­ni­sa­ti­on (IAO) pro­gnos­ti­ziert bis 2030 den Weg­fall von 375.000 Arbeits­plät­zen im Bereich Antriebs­strang in Euro­pa. Bis 2040 könn­ten es sogar 726.000 sein — das sind 45 Pro­zent aller Beschäf­tig­ten in die­sem Seg­ment.

Die Stu­die ELAB2040 wur­de im Auf­trag von Gesamt­me­tall, Süd­west­me­tall und den bay­ri­schen Arbeit­ge­ber­ver­bän­den erstellt. Ihre Bot­schaft ist klar: Ohne Gegen­maß­nah­men droht Euro­pa eine dau­er­haf­te Abhän­gig­keit von Dritt­staa­ten bei Schlüs­sel­tech­no­lo­gien. Doch die Stu­die nennt auch den Aus­weg: Tech­no­lo­gie­of­fen­heit und wett­be­werbs­fä­hi­ge Rah­men­be­din­gun­gen kön­nen den Rück­gang ver­lang­sa­men — wenn die Zeit bis 2035 genutzt wird.

Für Betriebs­rä­te in der Auto­mo­bil­in­dus­trie bedeu­tet dies: Der Wan­del ist nicht auf­halt­bar, aber er ist gestalt­bar. Die­ser Leit­fa­den zeigt, wel­che Rech­te Sie haben — und wie Sie sie jetzt nut­zen.

Was besagt die Fraunhofer-Studie ELAB2040?

Die Stu­die ana­ly­siert die Aus­wir­kun­gen der EU-Flo­­­t­­­­ten­­­­re­­­­gu­­­­lie­rung auf Beschäf­ti­gung und Wert­schöp­fung im euro­päi­schen Antriebs­strang bis 2040. Vier Sze­na­ri­en wer­den durch­ge­rech­net — vom stren­gen Ver­­­­­­­b­­­ren­­­­ner-Aus ab 2035 bis hin zu tech­no­lo­gie­of­fe­ne­ren Rege­lun­gen.

Das strengs­te Sze­na­rio führt zu fol­gen­den Ver­lus­ten:

Zeit­raum Arbeits­platz­ver­lus­te Wert­schöp­fungs­ver­lust
Bis 2030 375.000 (−23%) ~48 Mrd. €
Bis 2035 660.000 (−41%) 87–90 Mrd. €
Bis 2040 726.000 (−45%) 95 Mrd. € (−38%)

Grund­la­ge: 1,6 Mil­lio­nen Beschäf­tig­te im Bereich Antriebs­strang­pro­duk­ti­on in Euro­pa. Wei­te­re Details zur Metho­dik fin­den sich in der Kurz­stu­die des Fraun­ho­fer IAO.

Warum genau diese Zahlen?

Die Stu­die iden­ti­fi­ziert drei Haupt­trei­ber:

1. Gerin­ge­rer Fer­ti­gungs­auf­wand
Ein Elek­tro­an­trieb besteht aus weni­ger Bau­tei­len als ein Ver­bren­nungs­mo­tor mit Getrie­be und Abgas­an­la­ge. Die Mon­ta­ge von E‑Antrieben erfor­dert deut­lich weni­ger Arbeits­zeit. Laut Stu­die beträgt der Arbeits­auf­wand für kon­ven­tio­nel­le Antriebs­strän­ge 70 Pro­zent höher als für elek­tri­sche.

2. Abwan­de­rung der Wert­schöp­fung
Bat­te­rie­zel­len, Leis­tungs­elek­tro­nik und Soft­ware kom­men über­wie­gend aus Asi­en — vor allem aus Chi­na. Wenn Euro­pa die­se Schlüs­sel­kom­po­nen­ten nicht selbst fer­tigt, wan­dert die Wert­schöp­fung ab.

3. Stand­ort­nach­tei­le Euro­pa
Hohe Ener­gie­prei­se, Büro­kra­tie und Pro­duk­ti­ons­kos­ten erschwe­ren es hei­mi­schen Zulie­fe­rern, die Trans­for­ma­ti­on aus eige­ner Kraft zu finan­zie­ren.

Besonders betroffen: Die Zulieferer

Die Ver­lus­te tref­fen nicht alle glei­cher­ma­ßen. In Deutsch­land pro­gnos­ti­ziert die Stu­die:

  • Gesamt: −54,2 Mrd. € Wert­schöp­fung (−64%)
  • Zulie­fe­rer allein: −35 Mrd. € (−80%)

Klei­ne und mit­tel­stän­di­sche Zulie­fe­rer, die auf Getrie­be, Kol­ben oder Abgas­sys­te­me spe­zia­li­siert sind, ste­hen vor exis­ten­zi­el­len Her­aus­for­de­run­gen. Ähn­li­che Ten­den­zen zei­gen auch Ana­ly­sen von CLEPA und Pro­g­nos.

Ihr Rechtskompass — Welche Paragrafen greifen wann?

Betriebs­rä­te haben bei Trans­for­ma­ti­ons­pro­zes­sen weit­rei­chen­de Mit­be­stim­mungs­rech­te. Der Schlüs­sel liegt dar­in, den rich­ti­gen Zeit­punkt zu erken­nen und die rich­ti­gen Instru­men­te ein­zu­set­zen.

Phase 1: Frühwarnsystem (§ 80 Abs. 2 BetrVG)

Wann greift es? Schon jetzt — noch bevor kon­kre­te Plä­ne ste­hen.

Was bedeu­tet es? Der Betriebs­rat hat das Recht, den Arbeit­ge­ber regel­mä­ßig über die erwar­te­te Ent­wick­lung des Betriebs zu unter­rich­ten. Dazu gehö­ren auch stra­te­gi­sche Wei­chen­stel­lun­gen wie die Trans­for­ma­ti­on zum E‑Antrieb.

Ihre Hand­lungs­op­tio­nen:

  • For­dern Sie regel­mä­ßi­ge Wir­­­t­­­­schafts­­­­aus­­­­schuss-Sit­­­­zu­­­n­­­­gen an
  • Las­sen Sie sich über lang­fris­ti­ge Inves­ti­ti­ons­plä­ne infor­mie­ren
  • Bean­tra­gen Sie Gut­ach­ten zu den Aus­wir­kun­gen auf Ihre Beleg­schaft

Pra­xis­tipp: Setzt der Arbeit­ge­ber den Betriebs­rat nicht oder unvoll­stän­dig ins Bild, kann der Betriebs­rat sei­nen Infor­ma­ti­ons­an­spruch über das arbeits­ge­richt­li­che Beschluss­ver­fah­ren (§ 23 Abs. 3 BetrVG i.V.m. § 80 ArbGG) durch­set­zen. Die Eini­gungs­stel­le ist hier nicht zustän­dig.

Phase 2: Betriebsänderung (§ 111 BetrVG)

Wann greift es? Sobald der Arbeit­ge­ber kon­kre­te Plä­ne fasst — zum Bei­spiel den Auf­bau einer E‑An­­­­trieb-Pro­­­­duk­­­­ti­on oder den Abbau von Ver­­­­­­­b­­­ren­­­­ner-Kom­­­­pe­­­­ten­­­­zen.

Was bedeu­tet es? Der Arbeit­ge­ber muss den Betriebs­rat recht­zei­tig und umfas­send unter­rich­ten. Das beinhal­tet:

  • Schrift­li­che Infor­ma­ti­on über Art, Begrün­dung und vor­aus­sicht­li­che Aus­wir­kung
  • Alle rele­van­ten Unter­la­gen (Gut­ach­ten, Pla­nungs­do­ku­men­te, Wirt­schaft­lich­keits­be­rech­nun­gen)
  • Bera­tung über die geplan­ten Maß­nah­men

Ihre Rech­te:

  • Unter­rich­tungs­an­spruch: Der Arbeit­ge­ber MUSS infor­mie­ren — nicht darf.
  • Bera­tungs­an­spruch: Sie haben Anspruch auf umfas­sen­de Bera­tung, nicht nur auf „Infor­ma­ti­ons­wei­ter­ga­be“.
  • Bera­ter­hin­zu­zie­hung: Bei Betrie­ben mit mehr als 300 Mit­ar­bei­tern kann der Betriebs­rat einen Sach­ver­stän­di­gen hin­zu­zie­hen —erdings bedarf es eines ord­nungs­ge­mä­ßen Betriebs­rats­be­schlus­ses und der Unter­rich­tung des Arbeit­ge­bers. Hono­ra­raf­re­den soll­ten vor­her geklärt wer­den.

Wich­tig: Die Bera­tungs­pflicht beginnt mit der Pla­nung, nicht mit der Umset­zung. War­ten Sie nicht ab, bis Ent­schei­dun­gen schon „beschlos­sen“ sind.

Phase 3: Soziale Absicherung (§ 112 ff. BetrVG)

Wann greift es? Wenn eine Betriebs­än­de­rung kon­kret droht — also Stel­len­ab­bau, Ver­set­zun­gen, Kün­di­gung dro­hen.

Ihre Rech­te:

  1. Inter­es­sen­aus­gleich (§ 112 BetrVG): Der Arbeit­ge­ber muss das Eini­gungs­stel­len­ver­fah­ren ernst­haft durch­lau­fen haben. Schei­tert die Eini­gungs­stel­le, kann der Arbeit­ge­ber die Betriebs­än­de­rung den­noch ein­sei­tig umset­zen — er ris­kiert dann jedoch Nach­teils­aus­gleichs­an­sprü­che der Arbeit­neh­mer (§ 113 BetrVG). Der Betriebs­rat hat hier kein abso­lu­tes Veto-Recht.
  2. Sozi­al­plan (§ 112 BetrVG): Betrof­fe­ne Arbeit­neh­mer haben Anspruch auf einen aus­ge­gli­che­nen Nach­teil — finan­zi­ell und prak­tisch. Der Sozi­al­plan ist erzwing­bar und kann auch noch nach­träg­lich ver­ein­bart wer­den, selbst wäh­rend oder nach Durch­füh­rung der Maß­nah­me.
  3. Eini­gungs­stel­le: Schei­tern die Ver­hand­lun­gen, kann die Eini­gungs­stel­le ange­ru­fen wer­den. Deren Ent­schei­dung ist ver­bind­lich.

Wich­tig: Der Sozi­al­plan ist erzwing­bar — auch nach­träg­lich. Was vor­ab geschlos­sen wer­den soll­te, ist der Inter­es­sen­aus­gleich. Nach der Durch­füh­rung bleibt ledig­lich der Nach­teils­aus­gleich (§ 113 BetrVG) als Opti­on.

Phase 4: Qualifizierung (§§§ 96, 97, 97, 98, 97, 97, 98 BetrVG)

Wann greift es? Bei jeder Ein­füh­rung neu­er Tech­no­lo­gien und bei Umstruk­tu­rie­run­gen.

Was bedeu­tet es? Der Betriebs­rat hat nach § 98 BetrVG ein zwin­gen­des Mit­be­stim­mungs­recht bei der Durch­füh­rung von Maß­nah­men zur Ver­mei­dung oder Aus­gleich von Arbeit­neh­mer­nach­tei­len. Das geht über rei­ne Infor­ma­ti­ons­rech­te hin­aus — Sie kön­nen aktiv mit­ge­stal­ten.

Ihre Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten:

  • Art und Wei­se der Qua­li­fi­zie­rung
  • Zeit­punkt und Dau­er
  • Ziel­grup­pen und Vor­aus­set­zun­gen
  • Über­prü­fung des Erfolgs der Maß­nah­men

Stra­te­gi­scher Hin­weis: Nut­zen Sie die­ses Recht früh­zei­tig. Wenn der Arbeit­ge­ber erst mit kon­kre­ten Ent­las­sun­gen droht, ist es oft zu spät für sinn­vol­le Umqua­li­fi­zie­rung.

Checkliste: Was der Betriebsrat JETZT tun sollte

Sofortmaßnahmen (nächste 30 Tage):

  • [ ] Wirt­schafts­aus­schuss ein­be­ru­fen und über Trans­for­ma­ti­ons­pla­nung infor­mie­ren las­sen
  • [ ] Schrift­li­che Aus­kunft über lang­fris­ti­ge Per­so­nal­pla­nung anfor­dern (§ 80 Abs. 2)
  • [ ] Betriebs­rats­schu­lung zu §§ 111, 112, 98 BetrVG orga­ni­sie­ren
  • [ ] Kon­takt zu Gewerk­schaft IG Metall auf­neh­men — die­se bie­ten spe­zia­li­sier­te Bera­tung
  • [ ] Doku­men­ta­ti­on star­ten — alle Gesprä­che, Brie­fe, E‑Mails archi­vie­ren

Mittelfristige Maßnahmen (3–6 Monate):

  • [ ] Sach­ver­stän­di­gen hin­zu­zie­hen (§ 111 Abs. 2) — Kos­ten trägt der Arbeit­ge­ber
  • [ ] Qua­li­fi­zie­rungs­kon­zept mit­ge­stal­ten (§ 98 BetrVG)
  • [ ] Stand­ort­kon­di­tio­nen ana­ly­sie­ren — Ener­gie­prei­se, Büro­kra­tie, Infra­struk­tur
  • [ ] Ver­net­zung mit ande­ren Betriebs­rä­ten in der Bran­che auf­bau­en

Langfristige Strategie (6–12 Monate):

  • [ ] Akti­ons­plan für den Fall einer Betriebs­än­de­rung erstel­len
  • [ ] Sozi­al­­­­plan-Vor­­­­ar­­­­beit leis­ten
  • [ ] Dia­log mit der Unter­neh­mens­lei­tung über gemein­sa­me Zukunfts­per­spek­ti­ven suchen

Die Chance im Wandel

Die Stu­die ELAB2040 zeigt nicht nur Risi­ken auf — sie nennt auch Chan­cen:

Poten­zia­le für Euro­pa:

  • Bat­te­rie­pro­duk­ti­on (wenn Stand­or­te gesi­chert wer­den)
  • Sof­­­t­­­­wa­­­re-Ent­­­­wick­­­­lung für E‑Fahrzeuge
  • Digi­tal Ser­vices rund um Mobi­li­tät
  • Lade­infra­struk­tur und Ener­gie­ma­nage­ment

Bedin­gun­gen dafür:

  1. Tech­no­lo­gie­of­fen­heit der EU-Regu­­­­lie­rung
  2. Güns­ti­ge­re Ener­gie­prei­se
  3. Abbau von Büro­kra­tie
  4. Schnel­le­re Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren
  5. Geziel­te Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­men

Fazit

Die Fraun­ho­­­­fer-Stu­­­­die ELAB2040 ist kei­ne Alarm­mel­dung — sie ist ein Weck­ruf. Die Zah­len sind belast­bar, die Quel­len sind seri­ös, die Ten­den­zen sind ein­deu­tig. Aber: Die Zukunft ist nicht fest­ge­schrie­ben.

Betriebs­rä­te in der Auto­mo­bil­in­dus­trie ste­hen vor der größ­ten Trans­for­ma­ti­on seit Jahr­zehn­ten. Die Para­gra­fen des BetrVG — § 80, § 111, § 112, § 98 — sind Ihre Werk­zeu­ge. Nut­zen Sie sie. Jetzt. Nicht erst, wenn die Kün­di­gungs­schrei­ben auf dem Tisch lie­gen.

Der Wan­del kommt — ob mit oder ohne Mit­be­stim­mung. Die Fra­ge ist nur: Gestal­ten Sie ihn mit, oder las­sen Sie ihn über sich erge­hen.


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Quel­len: Fraun­ho­fer IAO (2026): ELAB2040; Gesamt­me­tall Pres­se­mit­tei­lung (Juli 2026); CLEPA/PwC Stu­dy (2021); ZEIT Online (16.07.2026)


Hin­weis: Die­ser Arti­kel bie­tet eine all­ge­mei­ne Infor­ma­ti­on und ersetzt kei­ne indi­vi­du­el­le Rechts­be­ra­tung. Bei kon­kre­ten Fra­gen steht die ibp.Kanzlei ger­ne zur Ver­fü­gung.

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