Kenntnis und Akzeptanz von KI-Recht in deutschen Unternehmen

📅 Aktua­li­siert: Okto­ber 2026 — Betrieb­s­rat-KI-Bezug (§ 90 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) & Aka­­de­­mie-CTA ergänzt. Ibp-Ton geschärft. Erst­ver­öf­fent­li­chung: Sep­tem­ber 2024.

Künst­li­che Intel­li­genz (KI) hält Ein­zug in deut­sche Betrie­be — und mit ihr der EU AI Act. Die Fra­ge ist nicht ob, son­dern wie regu­liert wird. Und wer glaubt, das sei rei­ne Chef-Sache, hat die Rech­nung ohne den Betriebs­rat gemacht.

Kenntnisstand deutscher Unternehmen zum geltenden KI-Recht

Vie­le deut­sche Unter­neh­men haben nur ein gerin­ges Wis­sen über das gel­ten­de KI-Recht. Eine aktu­el­le Umfra­ge zeigt, dass ledig­lich 24 % der Unter­neh­men sich bereits mit dem AI Act befasst haben, und nur 3 % davon inten­siv. Die­se Zah­len ver­deut­li­chen ein erheb­li­ches Defi­zit im Bewusst­sein und Ver­ständ­nis der recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen für KI. In der Mehr­heit der Unter­neh­men herrscht Unklar­heit dar­über, wel­che Regeln und Bestim­mun­gen für den Ein­satz von KI gel­ten. Dies kann dazu füh­ren, dass Unter­neh­men unwis­sent­lich gegen Geset­ze ver­sto­ßen oder nicht in vol­lem Umfang von den Mög­lich­kei­ten der KI pro­fi­tie­ren kön­nen.

Kan­z­­lei-Pra­xis-Tipp: Genau hier liegt die Chan­ce für Betriebs­rä­te: Wer den AI Act kennt, kann mit­re­den — bei der Ein­füh­rung, bei Risi­koklas­si­fi­zie­rung, bei Schu­lun­gen.

Skepsis und Vertrauen: Die Meinung der Unternehmen zum EU AI Act

Die Ein­füh­rung des EU AI Acts hat gemisch­te Reak­tio­nen bei deut­schen Unter­neh­men her­vor­ge­ru­fen. Einer­seits gibt es das Poten­zi­al, durch kla­re Rege­lun­gen Ver­trau­en zu schaf­fen und den Ein­satz von KI zu för­dern. Ande­rer­seits besteht die Sor­ge, dass zu stren­ge Regu­lie­run­gen die Inno­va­ti­ons­kraft der Unter­neh­men beein­träch­ti­gen könn­ten. Eine Umfra­ge von Deloit­te zeigt, dass vie­le Unter­neh­men skep­tisch gegen­über der neu­en Regu­lie­rung sind. Sie befürch­ten, dass die büro­kra­ti­schen Hür­den und die Kos­ten der Ein­hal­tung der Vor­schrif­ten zu hoch sein könn­ten. Gleich­zei­tig erken­nen zahl­rei­che Unter­neh­men den Nut­zen kla­rer Regeln für eine siche­re und ethi­sche Nut­zung von KI.

Wirtschaftliche Vorteile klarer KI-Regeln

Kla­re KI-Rege­­lun­­gen kön­nen erheb­li­che wirt­schaft­li­che Vor­tei­le für deut­sche Unter­neh­men mit sich brin­gen. Laut einer Bit­­kom-Umfra­­ge sind fast drei Vier­tel (73 %) der Befrag­ten der Mei­nung, dass deut­li­che KI-Regeln euro­päi­schen Unter­neh­men einen Wett­be­werbs­vor­teil ver­schaf­fen kön­nen. Dies zeigt, dass es inner­halb der deut­schen Wirt­schaft einen star­ken Wunsch nach kla­ren und ver­ständ­li­chen Rege­lun­gen gibt.

Ein­deu­ti­ge Vor­schrif­ten bie­ten nicht nur Rechts­si­cher­heit, son­dern hel­fen auch dabei, Inves­ti­ti­ons­ri­si­ken zu mini­mie­ren. Unter­neh­men haben dadurch die Mög­lich­keit, ihre Res­sour­cen effi­zi­en­ter zu pla­nen und zu nut­zen, was zu einer höhe­ren Inno­va­ti­ons­kraft füh­ren kann. Ein struk­tu­rier­tes Regel­werk könn­te außer­dem das Ver­trau­en der Ver­brau­cher in KI-Anwen­­dun­­gen stär­ken, was wie­der­um posi­tiv auf die Akzep­tanz der Tech­no­lo­gien und deren Markt­durch­drin­gung wirkt.

Warum der Betriebsrat beim KI-Einsatz mit am Tisch sitzen muss

Hier wird es kon­kret für die ibp-Ziel­­grup­­pe: Nicht nur Unter­neh­men ste­hen unter dem AI Act — auch Betriebs­rä­te haben kla­re Rech­te bei KI im Betrieb.

  • § 90 BetrVG (Infor­ma­ti­ons­rech­te bei Arbeits­ver­fah­ren): Der Arbeit­ge­ber hat den Betriebs­rat über geplan­te Ratio­na­li­sie­rungs­maß­nah­men zu unter­rich­ten — dazu gehört jede Ein­füh­rung von KI-Sys­­te­­men, die Arbeits­ab­läu­fe ver­än­dert.
  • § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Mit­be­stim­mung bei tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen): Wer­den KI-Sys­­te­­me zur Ver­­hal­­tens- oder Leis­tungs­über­wa­chung ein­ge­setzt (z. B. Track­ing-Tools, Pro­­duk­­ti­­vi­­täts-Scores, KI-gestüt­z­­te Schicht­pla­nung), hat der Betriebs­rat ein zwin­gen­des Mit­be­stim­mungs­recht.
  • § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Über­wa­chung): Der Betriebs­rat über­wacht die Ein­hal­tung von Geset­zen — dazu gehört auch der AI Act (z. B. Hoch­­ri­­si­­ko-KI, Trans­pa­renz­pflich­ten).
  • § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Gesund­heits­schutz): Psy­chi­sche Belas­tun­gen durch KI-Über­­­wa­chung, Algo­ri­th­­men-Stress, „Always-on“-Kultur — auch hier greift der Gesund­heits­schutz.

Rea­li­tät in der Kan­z­­lei-Pra­xis: In 90 % der Fäl­le wird der Betriebs­rat erst infor­miert, wenn die Soft­ware schon läuft. Das ist zu spät. Wer § 90 und § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG kennt, holt sich den Platz am Tisch vor der Imple­men­tie­rung.

Bewertung der neuen KI-Regulierung durch deutsche Firmen

Die Bewer­tung der neu­en KI-Regu­­lie­rung durch deut­sche Fir­men ist gemischt. Eine Umfra­ge zeigt, dass 39 % der befrag­ten Unter­neh­men sich von der neu­en Regu­lie­rung mehr Rechts­si­cher­heit im Umgang mit KI ver­spre­chen. Die­ser Aspekt ist beson­ders wich­tig, da vie­le Unter­neh­men ange­sichts der dyna­mi­schen Ent­wick­lung von KI-Tech­­no­­lo­­gien auf einen sta­bi­len recht­li­chen Rah­men ange­wie­sen sind.

Gleich­zei­tig gibt es aber auch Beden­ken. Eini­ge Unter­neh­men befürch­ten, dass zu stren­ge Rege­lun­gen die Inno­va­ti­ons­kraft hem­men könn­ten. Dies könn­te ins­be­son­de­re für klei­ne­re Unter­neh­men pro­ble­ma­tisch sein, die nicht über die glei­chen Res­sour­cen wie gro­ße Kon­zer­ne ver­fü­gen, um sich schnell an neue gesetz­li­che Vor­ga­ben anzu­pas­sen. Trotz die­ser Beden­ken sehen vie­le Fir­men die Regu­lie­rung als not­wen­di­gen Schritt, um lang­fris­tig ver­läss­li­che und ethi­sche Stan­dards im Ein­satz von KI zu eta­blie­ren.

Umgang und Pläne deutscher Unternehmen mit KI

Eine aktu­el­le Umfra­ge von eco und You­Gov zeigt, dass ein Drit­tel der deut­schen Unter­neh­men der­zeit kei­ne Plä­ne für den Ein­satz von Künst­li­cher Intel­li­genz haben. Die­se Unter­neh­men könn­ten lang­fris­tig den Anschluss an tech­no­lo­gi­sche Ent­wick­lun­gen ver­pas­sen und somit Wett­be­werbs­nach­tei­le erlei­den.

Auf der ande­ren Sei­te befin­den sich rund 25 % der Unter­neh­men in der Pla­nungs­pha­se für die Imple­men­tie­rung von KI-Lösun­­gen. Die­se Fir­men erken­nen die Poten­zia­le von KI und arbei­ten dar­an, die­se Tech­no­lo­gien in ihre Geschäfts­pro­zes­se zu inte­grie­ren. Aller­dings gibt es auch hier Her­aus­for­de­run­gen, wie die Sicher­stel­lung der Daten­qua­li­tät und die Inte­gra­ti­on von KI in bestehen­de IT-Struk­­tu­­ren.

Zudem zeigt die Umfra­ge, dass es unter den Unter­neh­men, die bereits KI ein­set­zen, einen star­ken Fokus auf Anwen­dungs­be­rei­che wie Auto­ma­ti­sie­rung, Daten­ana­ly­se und Kun­den­ser­vice gibt. Dies unter­streicht die Viel­sei­tig­keit von KI-Tech­­no­­lo­­gien und deren Poten­zi­al, ver­schie­de­ne Geschäfts­be­rei­che zu opti­mie­ren und dadurch Effi­zi­enz­ge­win­ne zu erzie­len.

Fazit: KI-Recht ist Mitbestimmungssache

Die Kennt­nis und Akzep­tanz von KI-Recht in deut­schen Unter­neh­men ist ein viel­schich­ti­ges The­ma. Wäh­rend es eine gro­ße Nach­fra­ge nach kla­ren Regeln gibt, die Ver­trau­en schaf­fen und Wett­be­werbs­vor­tei­le bie­ten, besteht gleich­zei­tig Skep­sis dar­über, wie sol­che Rege­lun­gen die Inno­va­ti­ons­kraft beein­flus­sen könn­ten. Die Bewer­tung der neu­en KI-Regu­­lie­rung ist gemischt, wobei vie­le Unter­neh­men die Rechts­si­cher­heit schät­zen, aber auch die Her­aus­for­de­run­gen erken­nen.

Aber für Betriebs­rä­te ist die Lage klar: KI-Ein­­füh­rung ohne Betriebs­rat ist recht­lich angreif­bar. Der AI Act setzt den Rah­men — das BetrVG gibt dem Betriebs­rat die Werk­zeu­ge (§ 90, § 87 Abs. 1 Nr. 6, § 80 BetrVG). Nut­zen Sie sie.


⚡ Was Sie jetzt tun können

  • For­dern Sie vom Arbeit­ge­ber: Wo ste­hen wir beim AI Act? (Risi­koklas­si­fi­zie­rung, Hoch­­ri­­si­­ko-KI, Trans­pa­renz­pflich­ten)
  • Prü­fen Sie: Wer­den KI-Sys­­te­­me zur Ver­­hal­­tens-/Leis­­tungs­­­über­­­wa­chung ein­ge­setzt? → § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG!
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Quel­le: Die­ser Bei­trag wur­de von Andre­as Gala­tas (RA, Bochum) ent­wi­ckelt und steht unter der Crea­ti­ve Com­mons Lizenz. Wei­ter­ver­wen­dung mit Quel­len­an­ga­be erwünscht.