Die Digitalisierung erfasst immer mehr Bereiche des Arbeitslebens – nun erreicht sie auch die betriebliche Mitbestimmung. Mit der Einführung des neuen § 18b BetrVG erlaubt der Gesetzgeber erstmals eine Online-Stimmabgabe bei Betriebsratswahlen. Die Regelung gilt ausschließlich für die turnusgemäße Wahlperiode im Jahr 2026 und stellt einen bedeutenden Schritt in Richtung moderner Mitbestimmungsverfahren dar. Gleichzeitig wirft sie zahlreiche rechtliche, technische und organisatorische Fragen auf. Dieser Artikel gibt einen fundierten Überblick über die neue Rechtslage, ihre Voraussetzungen und die praktischen Herausforderungen.
Die neue Vorschrift im Überblick: §18b BetrVG im Wortlaut
Der neue § 18b des Betriebsverfassungsgesetzes wurde im Rahmen des Tariftreuegesetzes eingeführt, steht aber inhaltlich eigenständig daneben. Er erlaubt es erstmals, die Betriebsratswahl auch digital durchzuführen. Die Regelung ist zeitlich begrenzt: Sie gilt ausschließlich für die Wahlperiode vom 1. März bis zum 31. Mai 2026. Voraussetzung ist, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat einvernehmlich für die Einführung der Onlinewahl entscheiden.
Die Stimmabgabe erfolgt über ein zertifiziertes Wahlsystem, das den Anforderungen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) genügen muss. Eine rein digitale Wahl ist jedoch nicht vorgesehen: Die Online-Stimmabgabe ist eine zusätzliche Option zur Urnen- und Briefwahl, nicht deren Ersatz.
Hier ist der vollständige Gesetzestext zu § 18b BetrVG, wie er im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 20/14345) enthalten ist:
§ 18b BetrVG – Online-Wahl
(1) Für die im Zeitraum vom 1. März 2026 bis 31. Mai 2026 stattfindenden regelmäßigen Betriebsratswahlen nach § 13 Absatz 1 kann der Betriebsrat im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber für den Wahlvorstand die Möglichkeit eröffnen, die Wahl des Betriebsrats ergänzend zu den bestehenden Möglichkeiten der Stimmabgabe auch im Wege der elektronischen Stimmabgabe durchzuführen (Online-Wahl).
(2) Wird die Möglichkeit der Online-Wahl nach Absatz 1 eröffnet, bestellt der Betriebsrat abweichend von § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17a Nummer 1 spätestens 26 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen aus fünf Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat teilt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Textform mit, dass die Möglichkeit der Online-Wahl in seinem Betrieb eröffnet wurde.
(3) Wird die Wahl auch als Online-Wahl durchgeführt, findet § 14a Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz mit der Maßgabe Anwendung, dass Wahlvorschläge bis eine Woche vor dem ersten Tag der Stimmabgabe gemacht werden können.
(4) Die für die Betriebsratswahlen geltenden allgemeinen Wahlgrundsätze sind unter Berücksichtigung der technischen Besonderheiten auch bei Online-Wahlen entsprechend zu wahren. Die Online-Wahl darf nur unter Verwendung von Online-Wahlprodukten durchgeführt werden, die nach dem Schutzprofil BSI-CC-PP-0121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert sind. Der Wahlvorstand hat bei der Vorbereitung und Durchführung der Online-Wahl mindestens die Anforderungen für hohen Schutzbedarf nach der Technischen Richtlinie TR-03169 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu beachten.
(5) Die Online-Wahl wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales evaluiert. Der neu gewählte Betriebsrat stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder einem von diesem Beauftragten die zur Evaluierung notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung.
(6) In einer Rechtsverordnung nach § 126 werden nähere Bestimmungen zur Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Nachbereitung der Online-Wahl festgelegt über:
- ergänzende Anforderungen an das nach Absatz 4 Satz 2 zu verwendende Online-Wahlprodukt,
- Vorgaben zur Verhinderung einer doppelten Stimmabgabe,
- technische und organisatorische Anforderungen, einschließlich Maßgaben zur Anwendung der nach Absatz 4 Satz 3 zu beachtenden Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, Verhinderung einer doppelten Stimmabgabe,
- die Verarbeitung, einschließlich der Löschung, personenbezogener Daten der wahlberechtigten Arbeitnehmer und der Wahlbewerber sowie geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
Voraussetzungen: Was Wahlvorstände jetzt wissen müssen
Wer die Möglichkeit der Onlinewahl nutzen möchte, muss rechtzeitig handeln. Der Wahlvorstand ist spätestens 26 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats zu bestellen. Nur dann besteht ausreichend Zeit für die technische Vorbereitung und die Entscheidung über die Einführung der Onlinewahl im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber.
Ein digitales Wahlsystem darf nur verwendet werden, wenn es ein zertifiziertes Schutzprofil erfüllt, das die Grundsätze der geheimen, freien, gleichen und unmittelbaren Wahl gemäß § 14 BetrVG wahrt. Trotz digitaler Stimmabgabe bleibt die Zählung und Dokumentation des Wahlergebnisses analog: Die digitale Infrastruktur darf die Auswertung nicht automatisieren.
Chancen der Onlinewahl: Mehr Beteiligung, weniger Hürden?
Die Einführung einer digitalen Stimmabgabe könnte insbesondere in Unternehmen mit mehreren Standorten, hoher Teilzeitquote oder starker mobiler Arbeit zu einer höheren Wahlbeteiligung führen. Auch Schichtbeschäftigte oder außendienstlich tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer könnten profitieren.
Zugleich bietet die digitale Wahl eine Möglichkeit zur Modernisierung der betrieblichen Mitbestimmung. Sie kann ein positives Signal für die Bedeutung demokratischer Beteiligung im Unternehmen setzen – vorausgesetzt, sie wird vertrauensvoll und transparent eingeführt.
Herausforderungen: Technisch, rechtlich und politisch
Trotz der Chancen ist die Umsetzung mit erheblichem Aufwand verbunden. Die Onlinewahl kann nur im gegenseitigen Einvernehmen von Betriebsrat und Arbeitgeber eingeführt werden. Verweigert eine Seite die Zustimmung, bleibt es bei der klassischen Wahlform.
Auch technisch gibt es hohe Anforderungen: Nur vom BSI zertifizierte Systeme dürfen verwendet werden. Dies schließt viele gängige Online-Tools aus. Datenschutz, IT-Sicherheit und Vertraulichkeit müssen ebenso gewährleistet sein wie der Schutz vor Manipulation. Das Vertrauen der Belegschaft in das System ist eine weitere Voraussetzung für den Erfolg.
Hinzu kommen organisatorische Fragen: Der Wahlvorstand benötigt neue Kompetenzen, ggf. Schulungen, und muss interne Prozesse anpassen. Auch die Kommunikation zur Wahl innerhalb des Unternehmens wird komplexer.
Handlungsbedarf für Betriebsräte & Arbeitgeber
Wer über die Einführung der Onlinewahl nachdenkt, sollte spätestens jetzt aktiv werden. Die Zeit bis zur Wahlperiode 2026 ist knapp bemessen. Es empfiehlt sich:
- den Wahlvorstand frühzeitig zu bestellen,
- gemeinsam mit dem Arbeitgeber über die Einführung zu beraten,
- mögliche Anbieter zu prüfen,
- die Belegschaft transparent zu informieren,
- und geeignete Schulungen für die Wahlorgane zu organisieren.
Je besser die Vorbereitung, desto reibungsloser lässt sich die Onlinewahl umsetzen – sofern sie gewollt ist.
Ausblick: Testlauf oder Weichenstellung für die Zukunft?
Der Gesetzgeber betrachtet die Onlinewahl zur Betriebsratswahl 2026 als Testlauf. Eine Evaluation wird im Nachgang darüber entscheiden, ob die Regelung dauerhaft ins BetrVG aufgenommen wird. Erste Stimmen fordern bereits eine Verstetigung und öffnen die Diskussion für eine umfassendere Reform der betrieblichen Wahlverfahren.
Die Erfahrungen aus dem Jahr 2026 könnten damit maßgeblich beeinflussen, wie betriebliche Mitbestimmung in Zukunft funktioniert – digital, sicher und beteiligungsfreundlich.
Fazit: Digitale Betriebsratswahl mit Augenmaß
§18b BetrVG bringt Bewegung in ein traditionsreiches Wahlverfahren. Die Onlinewahl bietet Chancen, Beteiligung zu fördern und demokratische Prozesse zu modernisieren. Doch sie ist kein Selbstläufer: Technische Anforderungen, rechtliche Voraussetzungen und politisches Einvernehmen müssen stimmen. Betriebsräte und Arbeitgeber tun gut daran, sich rechtzeitig zu informieren, klar zu kommunizieren und gemeinsam zu entscheiden, ob der Schritt in die digitale Wahl für ihr Unternehmen der richtige ist.