§ 18b BetrVG: Die Betriebs­rats­wahl wird digi­tal – was 2026 wich­tig wird

§ 18b BetrVG: Die Betriebs­rats­wahl wird digi­tal – was 2026 wich­tig wird

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Die Digi­ta­li­sie­rung erfasst immer mehr Berei­che des Arbeits­le­bens – nun erreicht sie auch die betrieb­li­che Mit­be­stim­mung. Mit der Ein­füh­rung des neu­en § 18b BetrVG erlaubt der Gesetz­ge­ber erst­mals eine Online-Stimm­ab­ga­be bei Betriebs­rats­wah­len. Die Rege­lung gilt aus­schließ­lich für die tur­nus­ge­mä­ße Wahl­pe­ri­ode im Jahr 2026 und stellt einen bedeu­ten­den Schritt in Rich­tung moder­ner Mit­be­stim­mungs­ver­fah­ren dar. Gleich­zei­tig wirft sie zahl­rei­che recht­li­che, tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Fra­gen auf. Die­ser Arti­kel gibt einen fun­dier­ten Über­blick über die neue Rechts­la­ge, ihre Vor­aus­set­zun­gen und die prak­ti­schen Her­aus­for­de­run­gen.

Die neue Vor­schrift im Über­blick: §18b BetrVG im Wort­laut

Der neue § 18b des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes wur­de im Rah­men des Tarif­treue­ge­set­zes ein­ge­führt, steht aber inhalt­lich eigen­stän­dig dane­ben. Er erlaubt es erst­mals, die Betriebs­rats­wahl auch digi­tal durch­zu­füh­ren. Die Rege­lung ist zeit­lich begrenzt: Sie gilt aus­schließ­lich für die Wahl­pe­ri­ode vom 1. März bis zum 31. Mai 2026. Vor­aus­set­zung ist, dass sich Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat ein­ver­nehm­lich für die Ein­füh­rung der Online­wahl ent­schei­den.

Die Stimm­ab­ga­be erfolgt über ein zer­ti­fi­zier­tes Wahl­sys­tem, das den Anfor­de­run­gen des Bun­des­amts für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik (BSI) genü­gen muss. Eine rein digi­ta­le Wahl ist jedoch nicht vor­ge­se­hen: Die Online-Stimm­ab­ga­be ist eine zusätz­li­che Opti­on zur Urnen- und Brief­wahl, nicht deren Ersatz.

Hier ist der voll­stän­di­ge Geset­zes­text zu § 18b BetrVG, wie er im Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung (BT-Druck­sa­che 20/14345) ent­hal­ten ist:

§ 18b BetrVG – Online-Wahl

(1) Für die im Zeit­raum vom 1. März 2026 bis 31. Mai 2026 statt­fin­den­den regel­mä­ßi­gen Betriebs­rats­wah­len nach § 13 Absatz 1 kann der Betriebs­rat im Ein­ver­neh­men mit dem Arbeit­ge­ber für den Wahl­vor­stand die Mög­lich­keit eröff­nen, die Wahl des Betriebs­rats ergän­zend zu den bestehen­den Mög­lich­kei­ten der Stimm­ab­ga­be auch im Wege der elek­tro­ni­schen Stimm­ab­ga­be durch­zu­füh­ren (Online-Wahl).

(2) Wird die Mög­lich­keit der Online-Wahl nach Absatz 1 eröff­net, bestellt der Betriebs­rat abwei­chend von § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17a Num­mer 1 spä­tes­tens 26 Wochen vor Ablauf sei­ner Amts­zeit einen aus fünf Wahl­be­rech­tig­ten bestehen­den Wahl­vor­stand und einen von ihnen als Vor­sit­zen­den. Der Betriebs­rat teilt dem Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les in Text­form mit, dass die Mög­lich­keit der Online-Wahl in sei­nem Betrieb eröff­net wur­de.

(3) Wird die Wahl auch als Online-Wahl durch­ge­führt, fin­det § 14a Absatz 3 Satz 2 ers­ter Halb­satz mit der Maß­ga­be Anwen­dung, dass Wahl­vor­schlä­ge bis eine Woche vor dem ers­ten Tag der Stimm­ab­ga­be gemacht wer­den kön­nen.

(4) Die für die Betriebs­rats­wah­len gel­ten­den all­ge­mei­nen Wahl­grund­sät­ze sind unter Berück­sich­ti­gung der tech­ni­schen Beson­der­hei­ten auch bei Online-Wah­len ent­spre­chend zu wah­ren. Die Online-Wahl darf nur unter Ver­wen­dung von Online-Wahl­pro­duk­ten durch­ge­führt wer­den, die nach dem Schutz­pro­fil BSI-CC-PP-0121 des Bun­des­am­tes für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik zer­ti­fi­ziert sind. Der Wahl­vor­stand hat bei der Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung der Online-Wahl min­des­tens die Anfor­de­run­gen für hohen Schutz­be­darf nach der Tech­ni­schen Richt­li­nie TR-03169 des Bun­des­am­tes für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik zu beach­ten.

(5) Die Online-Wahl wird durch das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les eva­lu­iert. Der neu gewähl­te Betriebs­rat stellt dem Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les oder einem von die­sem Beauf­trag­ten die zur Eva­lu­ie­rung not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen und Daten zur Ver­fü­gung.

(6) In einer Rechts­ver­ord­nung nach § 126 wer­den nähe­re Bestim­mun­gen zur Vor­be­rei­tung, Durch­füh­rung, Aus­wer­tung und Nach­be­rei­tung der Online-Wahl fest­ge­legt über:

  1. ergän­zen­de Anfor­de­run­gen an das nach Absatz 4 Satz 2 zu ver­wen­den­de Online-Wahl­pro­dukt,
  2. Vor­ga­ben zur Ver­hin­de­rung einer dop­pel­ten Stimm­ab­ga­be,
  3. tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Anfor­de­run­gen, ein­schließ­lich Maß­ga­ben zur Anwen­dung der nach Absatz 4 Satz 3 zu beach­ten­den Tech­ni­schen Richt­li­nie des Bun­des­am­tes für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik, Ver­hin­de­rung einer dop­pel­ten Stimm­ab­ga­be,
  4. die Ver­ar­bei­tung, ein­schließ­lich der Löschung, per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten der wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mer und der Wahl­be­wer­ber sowie geeig­ne­te tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men.

Vor­aus­set­zun­gen: Was Wahl­vor­stän­de jetzt wis­sen müs­sen

Wer die Mög­lich­keit der Online­wahl nut­zen möch­te, muss recht­zei­tig han­deln. Der Wahl­vor­stand ist spä­tes­tens 26 Wochen vor Ablauf der Amts­zeit des Betriebs­rats zu bestel­len. Nur dann besteht aus­rei­chend Zeit für die tech­ni­sche Vor­be­rei­tung und die Ent­schei­dung über die Ein­füh­rung der Online­wahl im Ein­ver­neh­men mit dem Arbeit­ge­ber.

Ein digi­ta­les Wahl­sys­tem darf nur ver­wen­det wer­den, wenn es ein zer­ti­fi­zier­tes Schutz­pro­fil erfüllt, das die Grund­sät­ze der gehei­men, frei­en, glei­chen und unmit­tel­ba­ren Wahl gemäß § 14 BetrVG wahrt. Trotz digi­ta­ler Stimm­ab­ga­be bleibt die Zäh­lung und Doku­men­ta­ti­on des Wahl­er­geb­nis­ses ana­log: Die digi­ta­le Infra­struk­tur darf die Aus­wer­tung nicht auto­ma­ti­sie­ren.

Chan­cen der Online­wahl: Mehr Betei­li­gung, weni­ger Hür­den?

Die Ein­füh­rung einer digi­ta­len Stimm­ab­ga­be könn­te ins­be­son­de­re in Unter­neh­men mit meh­re­ren Stand­or­ten, hoher Teil­zeit­quo­te oder star­ker mobi­ler Arbeit zu einer höhe­ren Wahl­be­tei­li­gung füh­ren. Auch Schicht­be­schäf­tig­te oder außen­dienst­lich täti­ge Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer könn­ten pro­fi­tie­ren.

Zugleich bie­tet die digi­ta­le Wahl eine Mög­lich­keit zur Moder­ni­sie­rung der betrieb­li­chen Mit­be­stim­mung. Sie kann ein posi­ti­ves Signal für die Bedeu­tung demo­kra­ti­scher Betei­li­gung im Unter­neh­men set­zen – vor­aus­ge­setzt, sie wird ver­trau­ens­voll und trans­pa­rent ein­ge­führt.

Her­aus­for­de­run­gen: Tech­nisch, recht­lich und poli­tisch

Trotz der Chan­cen ist die Umset­zung mit erheb­li­chem Auf­wand ver­bun­den. Die Online­wahl kann nur im gegen­sei­ti­gen Ein­ver­neh­men von Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber ein­ge­führt wer­den. Ver­wei­gert eine Sei­te die Zustim­mung, bleibt es bei der klas­si­schen Wahl­form.

Auch tech­nisch gibt es hohe Anfor­de­run­gen: Nur vom BSI zer­ti­fi­zier­te Sys­te­me dür­fen ver­wen­det wer­den. Dies schließt vie­le gän­gi­ge Online-Tools aus. Daten­schutz, IT-Sicher­heit und Ver­trau­lich­keit müs­sen eben­so gewähr­leis­tet sein wie der Schutz vor Mani­pu­la­ti­on. Das Ver­trau­en der Beleg­schaft in das Sys­tem ist eine wei­te­re Vor­aus­set­zung für den Erfolg.

Hin­zu kom­men orga­ni­sa­to­ri­sche Fra­gen: Der Wahl­vor­stand benö­tigt neue Kom­pe­ten­zen, ggf. Schu­lun­gen, und muss inter­ne Pro­zes­se anpas­sen. Auch die Kom­mu­ni­ka­ti­on zur Wahl inner­halb des Unter­neh­mens wird kom­ple­xer.

Hand­lungs­be­darf für Betriebs­rä­te & Arbeit­ge­ber

Wer über die Ein­füh­rung der Online­wahl nach­denkt, soll­te spä­tes­tens jetzt aktiv wer­den. Die Zeit bis zur Wahl­pe­ri­ode 2026 ist knapp bemes­sen. Es emp­fiehlt sich:

  • den Wahl­vor­stand früh­zei­tig zu bestel­len,
  • gemein­sam mit dem Arbeit­ge­ber über die Ein­füh­rung zu bera­ten,
  • mög­li­che Anbie­ter zu prü­fen,
  • die Beleg­schaft trans­pa­rent zu infor­mie­ren,
  • und geeig­ne­te Schu­lun­gen für die Wahl­or­ga­ne zu orga­ni­sie­ren.

Je bes­ser die Vor­be­rei­tung, des­to rei­bungs­lo­ser lässt sich die Online­wahl umset­zen – sofern sie gewollt ist.

Aus­blick: Test­lauf oder Wei­chen­stel­lung für die Zukunft?

Der Gesetz­ge­ber betrach­tet die Online­wahl zur Betriebs­rats­wahl 2026 als Test­lauf. Eine Eva­lua­ti­on wird im Nach­gang dar­über ent­schei­den, ob die Rege­lung dau­er­haft ins BetrVG auf­ge­nom­men wird. Ers­te Stim­men for­dern bereits eine Ver­ste­ti­gung und öff­nen die Dis­kus­si­on für eine umfas­sen­de­re Reform der betrieb­li­chen Wahl­ver­fah­ren.

Die Erfah­run­gen aus dem Jahr 2026 könn­ten damit maß­geb­lich beein­flus­sen, wie betrieb­li­che Mit­be­stim­mung in Zukunft funk­tio­niert – digi­tal, sicher und betei­li­gungs­freund­lich.

Fazit: Digi­ta­le Betriebs­rats­wahl mit Augen­maß

§18b BetrVG bringt Bewe­gung in ein tra­di­ti­ons­rei­ches Wahl­ver­fah­ren. Die Online­wahl bie­tet Chan­cen, Betei­li­gung zu för­dern und demo­kra­ti­sche Pro­zes­se zu moder­ni­sie­ren. Doch sie ist kein Selbst­läu­fer: Tech­ni­sche Anfor­de­run­gen, recht­li­che Vor­aus­set­zun­gen und poli­ti­sches Ein­ver­neh­men müs­sen stim­men. Betriebs­rä­te und Arbeit­ge­ber tun gut dar­an, sich recht­zei­tig zu infor­mie­ren, klar zu kom­mu­ni­zie­ren und gemein­sam zu ent­schei­den, ob der Schritt in die digi­ta­le Wahl für ihr Unter­neh­men der rich­ti­ge ist.