§ 96 BetrVG: För­de­rung der Berufs­bil­dung – Rech­te und Pflich­ten von Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber

§ 96 BetrVG: För­de­rung der Berufs­bil­dung – Rech­te und Pflich­ten von Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber

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Die För­de­rung der Berufs­bil­dung ist ein zen­tra­les Anlie­gen sowohl für Arbeit­ge­ber als auch für Betriebs­rä­te. § 96 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) stellt die recht­li­che Grund­la­ge für die­se gemein­sa­me Auf­ga­be dar. Der Arti­kel beleuch­tet die Rech­te und Pflich­ten von Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber im Rah­men der betrieb­li­chen Berufs­bil­dung. Ziel ist es, ein umfas­sen­des Ver­ständ­nis für die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats und die Ver­ant­wort­lich­kei­ten des Arbeit­ge­bers zu schaf­fen, um so eine effek­ti­ve und zukunfts­ori­en­tier­te Berufs­bil­dung im Betrieb zu gewähr­leis­ten. Die akti­ve Gestal­tung der Berufs­bil­dung durch bei­de Par­tei­en trägt maß­geb­lich zur Qua­li­fi­zie­rung der Beleg­schaft und zur Siche­rung der Wett­be­werbs­fä­hig­keit des Unter­neh­mens bei.

Gesetz­li­che Grund­la­gen des § 96 BetrVG

§ 96 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) legt die Rah­men­be­din­gun­gen für die För­de­rung der Berufs­bil­dung im Betrieb fest. Der Geset­zes­text, der im voll­stän­di­gen Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz ein­seh­bar ist, ver­pflich­tet Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat zur Zusam­men­ar­beit, um die beruf­li­che Qua­li­fi­zie­rung der Arbeit­neh­mer zu gewähr­leis­ten.

§ 96 BetrVG Abs. 1 Satz 1 ver­pflich­tet den Arbeit­ge­ber, mit dem Betriebs­rat Fra­gen der Berufs­bil­dung der Arbeit­neh­mer des Betriebs zu bera­ten. Die­se Bera­tungs­pflicht erstreckt sich auf alle Aspek­te der betrieb­li­chen Berufs­bil­dung, ein­schließ­lich der Pla­nung, Durch­füh­rung und Eva­lua­ti­on von Bil­dungs­maß­nah­men.

§ 96 BetrVG Abs. 1 Satz 2 schreibt vor, dass der Betriebs­rat bei der Durch­füh­rung von Maß­nah­men der Berufs­bil­dung mit­wirkt. Dies beinhal­tet ein Infor­ma­ti­ons­recht, ein Bera­tungs­recht und in bestimm­ten Fäl­len auch ein Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats.

Die recht­li­chen Grund­la­gen der Berufs­bil­dung sind viel­fäl­tig und umfas­sen neben dem BetrVG auch das Berufs­bil­dungs­ge­setz (BBiG) und ande­re rele­van­te Geset­ze und Ver­ord­nun­gen. Die­se Geset­ze regeln unter ande­rem die Anfor­de­run­gen an Aus­bil­dungs­be­ru­fe, die Inhal­te von Aus­bil­dun­gen und die Rech­te und Pflich­ten von Aus­zu­bil­den­den und Aus­bil­dern.

Die Bedeu­tung des § 96 BetrVG liegt dar­in, dass er dem Betriebs­rat eine akti­ve Rol­le bei der Gestal­tung der betrieb­li­chen Berufs­bil­dung zuweist. Durch die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats wird sicher­ge­stellt, dass die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer bei der Pla­nung und Durch­füh­rung von Bil­dungs­maß­nah­men berück­sich­tigt wer­den. Dies trägt dazu bei, dass die Berufs­bil­dung im Betrieb bedarfs­ge­recht und zukunfts­ori­en­tiert gestal­tet wird. Die kon­kre­te Aus­ge­stal­tung der Berufs­bil­dung erfolgt oft in Betriebs­ver­ein­ba­run­gen, die zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat geschlos­sen wer­den und die spe­zi­fi­schen Belan­ge des jewei­li­gen Betriebs berück­sich­ti­gen.

Die Rol­le des Betriebs­rats bei der För­de­rung der Berufs­bil­dung

Der Betriebs­rat spielt eine zen­tra­le Rol­le bei der För­de­rung der Berufs­bil­dung im Betrieb. Sei­ne Rech­te und Pflich­ten sind im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) fest­ge­legt, ins­be­son­de­re in den §§ 96 bis 98. Der Betriebs­rat hat umfas­sen­de Mit­be­stim­mungs­rech­te bei der Gestal­tung der betrieb­li­chen Aus­bil­dungs­pro­gram­me, um sicher­zu­stel­len, dass die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer ange­mes­sen berück­sich­tigt wer­den.

Zu den wich­tigs­ten Rech­ten des Betriebs­rats gehö­ren:

  • Infor­ma­ti­ons­rech­te: Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, den Betriebs­rat umfas­send über alle Fra­gen der Berufs­bil­dung zu infor­mie­ren. Dies umfasst die Pla­nung von Aus­bil­dungs­maß­nah­men, die Aus­wahl von Aus­zu­bil­den­den und die Gestal­tung der Aus­bil­dungs­in­hal­te.
  • Bera­tungs­rech­te: Der Betriebs­rat hat das Recht, den Arbeit­ge­ber in allen Fra­gen der Berufs­bil­dung zu bera­ten. Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, die Vor­schlä­ge des Betriebs­rats zu berück­sich­ti­gen und gemein­sam nach Lösun­gen zu suchen.
  • Mit­be­stim­mungs­rech­te: In bestimm­ten Fäl­len hat der Betriebs­rat ein ech­tes Mit­be­stim­mungs­recht. Dies bedeu­tet, dass der Arbeit­ge­ber bestimm­te Maß­nah­men der Berufs­bil­dung nur mit Zustim­mung des Betriebs­rats durch­füh­ren darf. Dies betrifft bei­spiels­wei­se die Ein­füh­rung neu­er Aus­bil­dungs­pro­gram­me oder die Ände­rung bestehen­der Pro­gram­me.

Der Betriebs­rat kann sei­ne Ein­fluss­nah­me auf die Gestal­tung der betrieb­li­chen Aus­bil­dungs­pro­gram­me auf ver­schie­de­ne Wei­se aus­üben. Er kann bei­spiels­wei­se eige­ne Vor­schlä­ge zur Ver­bes­se­rung der Aus­bil­dung machen, er kann sich an der Aus­wahl von Aus­zu­bil­den­den betei­li­gen oder er kann die Ein­hal­tung der Aus­bil­dungs­stan­dards über­wa­chen.

Neben der Aus­bil­dung spielt auch die Fort­bil­dung und Wei­ter­bil­dung der Beschäf­tig­ten eine wich­ti­ge Rol­le. Auch hier hat der Betriebs­rat Mit­be­stim­mungs­rech­te. Er kann bei­spiels­wei­se dar­auf hin­wir­ken, dass den Beschäf­tig­ten bedarfs­ge­rech­te Fort­bil­dungs­maß­nah­men ange­bo­ten wer­den, die ihnen ermög­li­chen, ihre Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten zu erwei­tern und sich an die sich ver­än­dern­den Anfor­de­run­gen der Arbeits­welt anzu­pas­sen. Ein Initia­tiv­recht ermög­licht es dem Betriebs­rat, eige­ne Vor­schlä­ge zur Berufs­bil­dung ein­zu­brin­gen und deren Umset­zung zu for­dern.

Die akti­ve Betei­li­gung des Betriebs­rats an der Gestal­tung der Berufs­bil­dung trägt dazu bei, dass die betrieb­li­che Aus­bil­dung bedarfs­ge­recht, qua­li­ta­tiv hoch­wer­tig und zukunfts­ori­en­tiert gestal­tet wird. Dies ist sowohl im Inter­es­se der Arbeit­neh­mer als auch des Arbeit­ge­bers, da gut aus­ge­bil­de­te und qua­li­fi­zier­te Mit­ar­bei­ter einen wich­ti­gen Bei­trag zum Erfolg des Unter­neh­mens leis­ten.

Pflich­ten des Arbeit­ge­bers im Rah­men der Berufs­bil­dung nach § 96 BetrVG

Der Arbeit­ge­ber trägt eine zen­tra­le Ver­ant­wor­tung für die För­de­rung der Berufs­bil­dung im Betrieb. § 96 BetrVG ver­pflich­tet ihn, mit dem Betriebs­rat über Fra­gen der Berufs­bil­dung zu bera­ten und Maß­nah­men zur För­de­rung der Berufs­bil­dung zu ergrei­fen. Dies umfasst eine Viel­zahl von Pflich­ten, die im Fol­gen­den näher beleuch­tet wer­den.

Eine wesent­li­che Pflicht des Arbeit­ge­bers ist die Bereit­stel­lung von Aus­bil­dungs­plät­zen. Der Arbeit­ge­ber soll­te bestrebt sein, eine aus­rei­chen­de Anzahl von Aus­bil­dungs­plät­zen anzu­bie­ten, um den Bedarf an qua­li­fi­zier­ten Fach­kräf­ten im Unter­neh­men zu decken. Dabei ist es wich­tig, dass die ange­bo­te­nen Aus­bil­dungs­be­ru­fe den Bedürf­nis­sen des Unter­neh­mens ent­spre­chen und den Aus­zu­bil­den­den eine attrak­ti­ve beruf­li­che Per­spek­ti­ve bie­ten.

Neben der Bereit­stel­lung von Aus­bil­dungs­plät­zen ist der Arbeit­ge­ber auch für die Qua­li­tät der Aus­bil­dung ver­ant­wort­lich. Er muss sicher­stel­len, dass die Aus­zu­bil­den­den eine fun­dier­te und pra­xis­ori­en­tier­te Aus­bil­dung erhal­ten, die sie opti­mal auf ihre zukünf­ti­gen Auf­ga­ben vor­be­rei­tet. Dies erfor­dert eine sorg­fäl­ti­ge Aus­wahl der Aus­bil­der, die Bereit­stel­lung geeig­ne­ter Aus­bil­dungs­mit­tel und die Durch­füh­rung regel­mä­ßi­ger Lern­erfolgs­kon­trol­len.

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Aspekt ist die Zusam­men­ar­beit mit dem Betriebs­rat. Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, den Betriebs­rat umfas­send über alle Fra­gen der Berufs­bil­dung zu infor­mie­ren und ihn bei der Pla­nung und Durch­füh­rung von Maß­nah­men zur För­de­rung der Berufs­bil­dung zu betei­li­gen. Dies ermög­licht es dem Betriebs­rat, sei­ne Mit­be­stim­mungs­rech­te wahr­zu­neh­men und sei­ne Exper­ti­se in den Pro­zess ein­zu­brin­gen.

Die Per­so­nal­pla­nung spielt eben­falls eine wich­ti­ge Rol­le. Der Arbeit­ge­ber soll­te eine lang­fris­ti­ge Per­so­nal­pla­nung betrei­ben, um den Bedarf an qua­li­fi­zier­ten Fach­kräf­ten früh­zei­tig zu erken­nen und ent­spre­chen­de Maß­nah­men zur Berufs­bil­dung zu ergrei­fen. Dabei ist es wich­tig, die demo­gra­fi­sche Ent­wick­lung und den tech­no­lo­gi­schen Wan­del zu berück­sich­ti­gen.

Schließ­lich ist der Arbeit­ge­ber auch für die beruf­li­che Ent­wick­lung sei­ner Mit­ar­bei­ter ver­ant­wort­lich. Er soll­te sei­nen Mit­ar­bei­tern Mög­lich­kei­ten zur Fort- und Wei­ter­bil­dung bie­ten, um ihre Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten zu erwei­tern und sie auf neue Her­aus­for­de­run­gen vor­zu­be­rei­ten. Dies kann in Form von inter­nen Schu­lun­gen, exter­nen Semi­na­ren oder berufs­be­glei­ten­den Stu­di­en­gän­gen erfol­gen.

Zusam­men­ar­beit zwi­schen Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber: Erfolg­rei­che Umset­zung von § 96 BetrVG

Eine kon­struk­ti­ve Zusam­men­ar­beit zwi­schen Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber ist essen­ti­ell für eine erfolg­rei­che Umset­zung von § 96 BetrVG. Nur durch eine offe­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on, gegen­sei­ti­ges Ver­ständ­nis und part­ner­schaft­li­ches Han­deln kön­nen die gemein­sa­men Zie­le der För­de­rung der Berufs­bil­dung erreicht wer­den.

Die Kom­mu­ni­ka­ti­on spielt hier­bei eine Schlüs­sel­rol­le. Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat soll­ten regel­mä­ßig mit­ein­an­der im Aus­tausch ste­hen, um sich über aktu­el­le Ent­wick­lun­gen im Bereich der Berufs­bil­dung zu infor­mie­ren und gemein­sam Stra­te­gien zu ent­wi­ckeln. Dabei ist es wich­tig, dass bei­de Sei­ten ihre Inter­es­sen und Per­spek­ti­ven offen­le­gen und bereit sind, Kom­pro­mis­se ein­zu­ge­hen.

Kon­flikt­lö­sung ist ein wei­te­rer wich­ti­ger Aspekt der Zusam­men­ar­beit. Bei unter­schied­li­chen Auf­fas­sun­gen über die Aus­ge­stal­tung der Berufs­bil­dung soll­ten Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat ver­su­chen, gemein­sam eine Lösung zu fin­den, die den Inter­es­sen bei­der Sei­ten gerecht wird. Dies kann durch Media­ti­on, Mode­ra­ti­on oder die Hin­zu­zie­hung exter­ner Exper­ten erfol­gen.

Best Prac­ti­ces zei­gen, dass eine erfolg­rei­che Umset­zung von § 96 BetrVG häu­fig mit der Ein­rich­tung eines Berufs­bil­dungs­aus­schus­ses ver­bun­den ist. Die­ser Aus­schuss, bestehend aus Ver­tre­tern des Arbeit­ge­bers und des Betriebs­rats, befasst sich regel­mä­ßig mit allen Fra­gen der Berufs­bil­dung und erar­bei­tet Vor­schlä­ge für Maß­nah­men zur För­de­rung der Berufs­bil­dung.

Ein Bei­spiel für eine erfolg­rei­che Umset­zung von § 96 BetrVG ist die Ein­füh­rung eines betrieb­li­chen Aus­bil­dungs­pro­gramms, das spe­zi­ell auf die Bedürf­nis­se des Unter­neh­mens zuge­schnit­ten ist. Die­ses Pro­gramm kann bei­spiels­wei­se die Durch­füh­rung von inter­nen Schu­lun­gen, die Bereit­stel­lung von Men­to­ren oder die Teil­nah­me an exter­nen Semi­na­ren umfas­sen.

Ein wei­te­res Bei­spiel ist die För­de­rung der Wei­ter­bil­dung von Mit­ar­bei­tern. Der Arbeit­ge­ber kann bei­spiels­wei­se sei­nen Mit­ar­bei­tern finan­zi­el­le Unter­stüt­zung für die Teil­nah­me an berufs­be­glei­ten­den Stu­di­en­gän­gen gewäh­ren oder ihnen die Mög­lich­keit geben, sich in inter­nen Schu­lun­gen wei­ter­zu­bil­den.

Die gemein­sa­men Zie­le von Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat soll­ten immer im Fokus der Zusam­men­ar­beit ste­hen. Dazu gehört die Siche­rung des Fach­kräf­te­be­darfs des Unter­neh­mens, die Ver­bes­se­rung der Qua­li­fi­ka­ti­on der Mit­ar­bei­ter und die Stei­ge­rung der Wett­be­werbs­fä­hig­keit des Unter­neh­mens.

Aktu­el­le Her­aus­for­de­run­gen und Zukunfts­per­spek­ti­ven der Berufs­bil­dung

Die Berufs­bil­dung steht vor zahl­rei­chen Her­aus­for­de­run­gen, die eine Anpas­sung der bestehen­den Struk­tu­ren und Kon­zep­te erfor­dern. Eine der größ­ten Her­aus­for­de­run­gen ist der Fach­kräf­te­man­gel, der in vie­len Bran­chen bereits spür­bar ist. Um dem ent­ge­gen­zu­wir­ken, müs­sen Unter­neh­men ver­stärkt in die Aus­bil­dung jun­ger Men­schen inves­tie­ren und attrak­ti­ve Aus­bil­dungs­be­din­gun­gen schaf­fen.

Die Digi­ta­li­sie­rung der Arbeits­welt stellt eine wei­te­re Her­aus­for­de­rung dar. Neue Tech­no­lo­gien und Arbeits­wei­sen erfor­dern neue Kom­pe­ten­zen und Qua­li­fi­ka­tio­nen. Die Berufs­bil­dung muss sich an die­se Ver­än­de­run­gen anpas­sen und sicher­stel­len, dass die Aus­zu­bil­den­den die not­wen­di­gen digi­ta­len Kom­pe­ten­zen erwer­ben.

Der stei­gen­de Wei­ter­bil­dungs­be­darf ist eben­falls eine Her­aus­for­de­rung. Mit­ar­bei­ter müs­sen sich stän­dig wei­ter­bil­den, um mit den tech­no­lo­gi­schen Ent­wick­lun­gen Schritt zu hal­ten und ihre Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten zu erwei­tern. Unter­neh­men müs­sen ihren Mit­ar­bei­tern ent­spre­chen­de Wei­ter­bil­dungs­mög­lich­kei­ten anbie­ten und sie bei der beruf­li­chen Ent­wick­lung unter­stüt­zen.

Inno­va­ti­ve Lern­me­tho­den spie­len eine immer grö­ße­re Rol­le. Klas­si­sche Lern­me­tho­den rei­chen oft nicht mehr aus, um die kom­ple­xen Anfor­de­run­gen der moder­nen Arbeits­welt zu erfül­len. Unter­neh­men müs­sen neue Lern­me­tho­den ein­set­zen, wie bei­spiels­wei­se E‑Learning, Blen­ded Lear­ning oder Serious Games, um das Ler­nen effek­ti­ver und attrak­ti­ver zu gestal­ten.

Der demo­gra­fi­sche Wan­del stellt eine wei­te­re Her­aus­for­de­rung dar. Die Beleg­schaf­ten wer­den älter und viel­fäl­ti­ger. Unter­neh­men müs­sen sich auf die­se Ver­än­de­run­gen ein­stel­len und alters­ge­rech­te Arbeits­be­din­gun­gen schaf­fen sowie die Inte­gra­ti­on von Mit­ar­bei­tern mit unter­schied­li­chem kul­tu­rel­len Hin­ter­grund för­dern.

Berufs­bil­dung 4.0 ist ein Schlag­wort, das die Zukunft der Berufs­bil­dung beschreibt. Es steht für die Inte­gra­ti­on von digi­ta­len Tech­no­lo­gien in die Berufs­bil­dung, die Ent­wick­lung neu­er Lern­me­tho­den und die Anpas­sung der Aus­bil­dungs­in­hal­te an die Anfor­de­run­gen der digi­ta­len Arbeits­welt.

§ 96 BetrVG in der Pra­xis: Fall­bei­spie­le und Hand­lungs­emp­feh­lun­gen

Die Anwen­dung des § 96 BetrVG gestal­tet sich in der betrieb­li­chen Pra­xis oft viel­fäl­tig und situa­ti­ons­ab­hän­gig. Die fol­gen­den Fall­bei­spie­le illus­trie­ren, wie Betriebs­rä­te und Arbeit­ge­ber in unter­schied­li­chen Situa­tio­nen vor­ge­hen kön­nen, um die Berufs­bil­dung im Sin­ne des Geset­zes zu för­dern.

Fall­bei­spiel 1: Ein­füh­rung eines neu­en IT-Sys­tems

Ein Unter­neh­men plant die Ein­füh­rung eines neu­en IT-Sys­tems. Der Betriebs­rat erkennt die Not­wen­dig­keit, die Mit­ar­bei­ter ent­spre­chend zu schu­len, um den erfolg­rei­chen Ein­satz des Sys­tems zu gewähr­leis­ten. Er initi­iert Gesprä­che mit dem Arbeit­ge­ber und schlägt vor, Schu­lun­gen für die betrof­fe­nen Mit­ar­bei­ter anzu­bie­ten.

  • Hand­lungs­emp­feh­lung für den Betriebs­rat: Der Betriebs­rat soll­te sei­nen Infor­ma­ti­ons­an­spruch gemäß § 96 BetrVG gel­tend machen und sich umfas­send über das neue IT-Sys­tem und die geplan­ten Schu­lun­gen infor­mie­ren. Er kann eige­ne Vor­schlä­ge zur Gestal­tung der Schu­lun­gen ein­brin­gen, bei­spiels­wei­se hin­sicht­lich der Inhal­te, der Dau­er oder der Qua­li­fi­ka­ti­on der Trai­ner.
  • Hand­lungs­emp­feh­lung für den Arbeit­ge­ber: Der Arbeit­ge­ber soll­te den Betriebs­rat früh­zei­tig in die Pla­nun­gen ein­be­zie­hen und des­sen Vor­schlä­ge ernst­haft prü­fen. Eine offe­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on und part­ner­schaft­li­che Zusam­men­ar­beit sind ent­schei­dend für den Erfolg der Maß­nah­me.

Fall­bei­spiel 2: Man­geln­de Aus­bil­dungs­qua­li­tät

Aus­zu­bil­den­de eines Unter­neh­mens beschwe­ren sich über die man­geln­de Aus­bil­dungs­qua­li­tät. Sie bemän­geln, dass sie nicht aus­rei­chend betreut wer­den und ihnen kei­ne abwechs­lungs­rei­chen Auf­ga­ben über­tra­gen wer­den. Der Betriebs­rat wird ein­ge­schal­tet.

  • Hand­lungs­emp­feh­lung für den Betriebs­rat: Der Betriebs­rat soll­te die Beschwer­den der Aus­zu­bil­den­den ernst neh­men und mit dem Arbeit­ge­ber das Gespräch suchen. Er kann vor­schla­gen, einen Aus­bil­dungs­be­auf­trag­ten zu benen­nen oder die Aus­bil­der gezielt zu schu­len.
  • Hand­lungs­emp­feh­lung für den Arbeit­ge­ber: Der Arbeit­ge­ber soll­te die Kri­tik der Aus­zu­bil­den­den ernst neh­men und Maß­nah­men zur Ver­bes­se­rung der Aus­bil­dungs­qua­li­tät ergrei­fen. Dies kann bei­spiels­wei­se durch die Ein­füh­rung von regel­mä­ßi­gen Feed­back­ge­sprä­chen, die Bereit­stel­lung von zusätz­li­chem Lern­ma­te­ri­al oder die Anpas­sung des Aus­bil­dungs­plans erfol­gen.

Fall­bei­spiel 3: Bedarf an Wei­ter­bil­dung

Der Betriebs­rat stellt fest, dass auf­grund des tech­no­lo­gi­schen Fort­schritts ein erhöh­ter Bedarf an Wei­ter­bil­dung in bestimm­ten Berei­chen besteht. Er initi­iert eine Umfra­ge unter den Mit­ar­bei­tern, um den kon­kre­ten Wei­ter­bil­dungs­be­darf zu ermit­teln.

  • Hand­lungs­emp­feh­lung für den Betriebs­rat: Der Betriebs­rat soll­te die Ergeb­nis­se der Umfra­ge dem Arbeit­ge­ber prä­sen­tie­ren und gemein­sam mit ihm geeig­ne­te Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men ent­wi­ckeln. Er kann auch vor­schla­gen, ein betrieb­li­ches Wei­ter­bil­dungs­pro­gramm auf­zu­le­gen.
  • Hand­lungs­emp­feh­lung für den Arbeit­ge­ber: Der Arbeit­ge­ber soll­te die Ergeb­nis­se der Umfra­ge ernst neh­men und gemein­sam mit dem Betriebs­rat ein bedarfs­ge­rech­tes Wei­ter­bil­dungs­pro­gramm ent­wi­ckeln. Er kann die Kos­ten für die Wei­ter­bil­dung über­neh­men oder den Mit­ar­bei­tern Frei­stel­lun­gen für die Teil­nah­me an den Maß­nah­men gewäh­ren.

Fazit

Die För­de­rung der Berufs­bil­dung ist eine gemein­sa­me Auf­ga­be von Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat. § 96 BetrVG bie­tet die recht­li­che Grund­la­ge für eine part­ner­schaft­li­che Zusam­men­ar­beit. Durch eine akti­ve Gestal­tung der Berufs­bil­dung kön­nen Unter­neh­men die Qua­li­fi­zie­rung ihrer Mit­ar­bei­ter sicher­stel­len und den Her­aus­for­de­run­gen der moder­nen Arbeits­welt erfolg­reich begeg­nen. Die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats ermög­li­chen es, die Inter­es­sen der Beleg­schaft zu ver­tre­ten und die Berufs­bil­dung im Sin­ne der Mit­ar­bei­ter zu gestal­ten. Eine offe­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on, eine kon­struk­ti­ve Zusam­men­ar­beit und das gemein­sa­me Ziel, die Berufs­bil­dung im Betrieb zu för­dern, sind ent­schei­dend für den Erfolg. Die Bedeu­tung der Berufs­bil­dung wird in Zukunft wei­ter zuneh­men, da der Fach­kräf­te­man­gel und die Digi­ta­li­sie­rung neue Anfor­de­run­gen an die Qua­li­fi­ka­ti­on der Mit­ar­bei­ter stel­len. Unter­neh­men, die in die Berufs­bil­dung inves­tie­ren, sichern sich lang­fris­tig ihre Wett­be­werbs­fä­hig­keit und tra­gen zur Zufrie­den­heit ihrer Mit­ar­bei­ter bei.

Wei­ter­füh­ren­de Quel­len