KI am Arbeits­platz: Rech­te des Betriebs­rats bei Ein­füh­rung und Nut­zung von KI-Sys­te­men

KI am Arbeits­platz: Rech­te des Betriebs­rats bei Ein­füh­rung und Nut­zung von KI-Sys­te­men

Die rasan­te Ent­wick­lung Künst­li­cher Intel­li­genz (KI) ver­än­dert die Arbeits­welt grund­le­gend. Unter­neh­men set­zen zuneh­mend auf KI-Sys­te­me, um Pro­zes­se zu opti­mie­ren, Kos­ten zu sen­ken und neue Geschäfts­mo­del­le zu ent­wi­ckeln. Die­se Ent­wick­lung wirft jedoch auch Fra­gen nach den Rech­ten des Betriebs­rats auf. Der vor­lie­gen­de Arti­kel beleuch­tet die Mit­be­stim­mungs­rech­te und Hand­lungs­mög­lich­kei­ten des Betriebs­rats bei der Ein­füh­rung und Nut­zung von KI-Sys­te­men am Arbeits­platz, um eine fai­re und trans­pa­ren­te Inte­gra­ti­on der Tech­no­lo­gie zu gewähr­leis­ten und die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer zu schüt­zen.

Grund­la­gen der Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats bei KI-Sys­te­men

Die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats sind im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) ver­an­kert. Im Kon­text von KI-Sys­te­men sind ins­be­son­de­re die Rege­lun­gen des § 87 BetrVG von Bedeu­tung. Die­ser Para­graph behan­delt die Mit­be­stim­mung in sozia­len Ange­le­gen­hei­ten, ein­schließ­lich der Ein­füh­rung und Anwen­dung von tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen, die dazu bestimmt sind, das Ver­hal­ten oder die Leis­tung der Arbeit­neh­mer zu über­wa­chen. Der Ein­satz von KI-Sys­te­men fällt häu­fig unter die­se Kate­go­rie, da die­se Sys­te­me oft Daten über die Mit­ar­bei­ter sam­meln und ana­ly­sie­ren kön­nen.

Die Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats erstreckt sich auf ver­schie­de­ne Aspek­te, dar­un­ter die Aus­ge­stal­tung der tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen, die Fest­le­gung von Daten­schutz­richt­li­ni­en und die Schu­lung der Mit­ar­bei­ter im Umgang mit den neu­en Sys­te­men. Der Betriebs­rat hat das Recht, Vor­schlä­ge zur Gestal­tung der Arbeits­plät­ze und zur Ein­füh­rung von Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­men zu machen. Ziel ist es, die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer zu wah­ren und sicher­zu­stel­len, dass die Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men nicht zu einer unzu­mut­ba­ren Belas­tung oder Dis­kri­mi­nie­rung führt.

Ein wich­ti­ger Aspekt ist der Daten­schutz. KI-Sys­te­me ver­ar­bei­ten oft gro­ße Men­gen an per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten. Der Betriebs­rat hat die Auf­ga­be, dar­auf zu ach­ten, dass die Daten­schutz­be­stim­mun­gen ein­ge­hal­ten wer­den und die Pri­vat­sphä­re der Mit­ar­bei­ter geschützt wird. Dies umfasst unter ande­rem die Sicher­stel­lung, dass die Daten nur für den vor­ge­se­he­nen Zweck ver­wen­det wer­den und dass die Mit­ar­bei­ter über die Daten­er­he­bung und ‑ver­ar­bei­tung infor­miert wer­den.

Die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats sind nicht auf die erst­ma­li­ge Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men beschränkt. Sie gel­ten auch für die lau­fen­de Nut­zung und Wei­ter­ent­wick­lung der Sys­te­me. Der Betriebs­rat hat das Recht, die Aus­wir­kun­gen der KI-Sys­te­me auf die Arbeits­be­din­gun­gen und die Gesund­heit der Mit­ar­bei­ter zu über­wa­chen und gege­be­nen­falls Anpas­sun­gen zu for­dern.

Kon­kre­te Mit­be­stim­mungs­rech­te bei der Ein­füh­rung von KI

Bei der Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men im Unter­neh­men hat der Betriebs­rat eine Rei­he kon­kre­ter Mit­be­stim­mungs­rech­te. Die­se Rech­te erstre­cken sich auf ver­schie­de­ne Pha­sen des Ein­füh­rungs­pro­zes­ses, von der Aus­wahl der Sys­te­me bis zur Qua­li­fi­zie­rung der Mit­ar­bei­ter.

Ein wich­ti­ger Aspekt ist die Aus­wahl der KI-Sys­te­me. Der Betriebs­rat hat das Recht, bei der Aus­wahl der Sys­te­me mit­zu­be­stim­men und sicher­zu­stel­len, dass die Sys­te­me den Bedürf­nis­sen der Mit­ar­bei­ter ent­spre­chen und kei­ne unzu­mut­ba­ren Belas­tun­gen ver­ur­sa­chen. Dies kann bei­spiels­wei­se durch die Teil­nah­me an Aus­wahl­ver­fah­ren oder die Ein­ho­lung von Gut­ach­ten gesche­hen.

Auch bei der Gestal­tung der Arbeits­plät­ze hat der Betriebs­rat ein Mit­be­stim­mungs­recht. Die Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men kann zu Ver­än­de­run­gen in der Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on und den Arbeits­ab­läu­fen füh­ren. Der Betriebs­rat hat das Recht, dar­auf zu ach­ten, dass die­se Ver­än­de­run­gen im Ein­klang mit den Inter­es­sen der Mit­ar­bei­ter ste­hen und dass die Arbeits­plät­ze ergo­no­misch und gesund­heits­ge­recht gestal­tet sind.

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Punkt ist die Qua­li­fi­zie­rung der Mit­ar­bei­ter. Die Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men erfor­dert oft neue Kom­pe­ten­zen und Fähig­kei­ten. Der Betriebs­rat hat das Recht, die Teil­nah­me der Mit­ar­bei­ter an Schu­lun­gen und Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men zu for­dern, um sicher­zu­stel­len, dass sie in der Lage sind, die neu­en Sys­te­me effek­tiv und sicher zu nut­zen. Dies kann auch die Ver­mitt­lung von Kennt­nis­sen im Bereich Daten­schutz und Daten­si­cher­heit umfas­sen.

Die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats erstre­cken sich auch auf die Soft­ware­ein­füh­rung selbst. Der Betriebs­rat hat das Recht, die Ein­füh­rung der Soft­ware zu beglei­ten und sicher­zu­stel­len, dass die Soft­ware den gel­ten­den Daten­schutz­be­stim­mun­gen ent­spricht und kei­ne unzu­mut­ba­ren Belas­tun­gen für die Mit­ar­bei­ter ver­ur­sacht.

Ein erfolg­rei­ches Chan­ge Manage­ment ist bei der Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men uner­läss­lich. Der Betriebs­rat spielt hier­bei eine wich­ti­ge Rol­le, indem er die Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer för­dert und dazu bei­trägt, die Akzep­tanz der neu­en Tech­no­lo­gien zu erhö­hen.

Ein­füh­rung von KI im Unter­neh­men – Ein­bin­dung des Betriebs­rats (CMS Hasche Sig­le)

Die Rol­le des Betriebs­rats bei der Nut­zung von KI-Sys­te­men

Auch nach der Ein­füh­rung eines KI-Sys­tems bleibt der Betriebs­rat ein wich­ti­ger Akteur. Sei­ne Auf­ga­be ist es, die fort­lau­fen­de Nut­zung der Sys­te­me zu beglei­ten und sicher­zu­stel­len, dass die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer gewahrt blei­ben. Ein zen­tra­ler Aspekt ist die Über­wa­chung der Ein­hal­tung von Daten­schutz­be­stim­mun­gen. KI-Sys­te­me ver­ar­bei­ten oft gro­ße Men­gen an Daten, dar­un­ter auch per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten der Mit­ar­bei­ter. Der Betriebs­rat muss dar­auf ach­ten, dass die­se Daten gemäß der DSGVO und ande­ren rele­van­ten Geset­zen geschützt wer­den.

Ein wei­te­res wich­ti­ges Feld ist die Bewer­tung der Aus­wir­kun­gen auf die Mit­ar­bei­ter. KI-Sys­te­me kön­nen die Arbeits­wei­se ver­än­dern, neue Auf­ga­ben schaf­fen oder bestehen­de Auf­ga­ben über­flüs­sig machen. Der Betriebs­rat muss die­se Ver­än­de­run­gen genau beob­ach­ten und gege­be­nen­falls Maß­nah­men ergrei­fen, um nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen zu mini­mie­ren. Dies kann bei­spiels­wei­se durch die For­de­rung nach Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­men oder die Gestal­tung neu­er Arbeits­plät­ze gesche­hen.

Auch die Anpas­sung der Sys­te­me an ver­än­der­te Bedürf­nis­se gehört zu den Auf­ga­ben des Betriebs­rats. KI-Sys­te­me sind nicht sta­tisch, son­dern müs­sen kon­ti­nu­ier­lich wei­ter­ent­wi­ckelt und an die sich ändern­den Anfor­de­run­gen des Unter­neh­mens und der Mit­ar­bei­ter ange­passt wer­den. Der Betriebs­rat kann hier sei­ne Exper­ti­se ein­brin­gen und sicher­stel­len, dass die Sys­te­me opti­mal auf die Bedürf­nis­se der Mit­ar­bei­ter zuge­schnit­ten sind.

Kri­tisch zu prü­fen ist auch die Leis­tungs- und Ver­hal­tens­über­wa­chung durch KI-Sys­te­me. Wer­den bei­spiels­wei­se die Arbeits­er­geb­nis­se der Mit­ar­bei­ter durch eine KI bewer­tet oder ihr Ver­hal­ten am Arbeits­platz ana­ly­siert, muss der Betriebs­rat sicher­stel­len, dass dies trans­pa­rent und fair geschieht und die Per­sön­lich­keits­rech­te der Mit­ar­bei­ter gewahrt blei­ben. Eine Mit­ar­bei­ter­be­fra­gung kann ein geeig­ne­tes Instru­ment sein, um die Akzep­tanz der KI-Sys­te­me zu über­prü­fen und Ver­bes­se­rungs­po­ten­zia­le zu iden­ti­fi­zie­ren.

KI im Arbeits­recht: Rol­le des Betriebs­rats (RA Got­tier) – Die­ser Arti­kel beschreibt die Rol­le des Betriebs­rats bei der Über­wa­chung der Ein­hal­tung des AI Acts und wei­te­rer Mit­be­stim­mungs­rech­te bei der Ein­füh­rung von KI.

Kon­flikt­lö­sung und Durch­set­zung der Rech­te des Betriebs­rats

Im Zusam­men­hang mit KI-Sys­te­men kann es zu Kon­flik­ten zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat kom­men. Die­se kön­nen bei­spiels­wei­se ent­ste­hen, wenn der Arbeit­ge­ber KI-Sys­te­me ein­füh­ren möch­te, ohne den Betriebs­rat aus­rei­chend zu betei­li­gen, oder wenn unter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen über die Aus­wir­kun­gen der Sys­te­me auf die Mit­ar­bei­ter bestehen.

Eine Mög­lich­keit zur Kon­flikt­lö­sung ist die Anru­fung einer Eini­gungs­stel­le. Die Eini­gungs­stel­le ist ein Gre­mi­um, das aus Ver­tre­tern des Arbeit­ge­bers, des Betriebs­rats und einem neu­tra­len Vor­sit­zen­den besteht. Sie ver­sucht, eine ein­ver­nehm­li­che Lösung zu fin­den.

Schei­tert die Eini­gungs­stel­le, bleibt dem Betriebs­rat die Mög­lich­keit der gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung. Er kann bei­spiels­wei­se einen Unter­las­sungs­an­spruch gel­tend machen, wenn der Arbeit­ge­ber sei­ne Mit­be­stim­mungs­rech­te ver­letzt. Ein wei­te­res Instru­ment ist das Beschluss­ver­fah­ren, in dem das Arbeits­ge­richt über die Recht­mä­ßig­keit einer Maß­nah­me des Arbeit­ge­bers ent­schei­det.

In bestimm­ten Fäl­len kann der Betriebs­rat auch einen Inter­es­sen­aus­gleich und einen Sozi­al­plan for­dern. Ein Inter­es­sen­aus­gleich ist eine Ver­ein­ba­rung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat über die geplan­ten Maß­nah­men und deren Aus­wir­kun­gen. Ein Sozi­al­plan dient dazu, die wirt­schaft­li­chen Nach­tei­le der Mit­ar­bei­ter abzu­mil­dern, die durch die Maß­nah­men ent­ste­hen.

Best Prac­ti­ces: Erfolg­rei­che Ein­bin­dung des Betriebs­rats bei KI-Pro­jek­ten

Um eine kon­struk­ti­ve Zusam­men­ar­beit zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat bei KI-Pro­jek­ten zu för­dern und die Akzep­tanz der neu­en Tech­no­lo­gien zu erhö­hen, gibt es eini­ge bewähr­te Vor­ge­hens­wei­sen.

Ein zen­tra­ler Fak­tor ist die früh­zei­ti­ge Par­ti­zi­pa­ti­on des Betriebs­rats. Er soll­te bereits in der Pla­nungs­pha­se der KI-Pro­jek­te ein­be­zo­gen wer­den, um sei­ne Exper­ti­se und die Inter­es­sen der Mit­ar­bei­ter ein­brin­gen zu kön­nen.

Trans­pa­renz ist ein wei­te­res wich­ti­ges Ele­ment. Der Arbeit­ge­ber soll­te den Betriebs­rat umfas­send über die geplan­ten KI-Sys­te­me, ihre Funk­ti­ons­wei­se und ihre Aus­wir­kun­gen infor­mie­ren.

Eine offe­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen Arbeit­ge­ber, Betriebs­rat und Mit­ar­bei­tern ist ent­schei­dend, um Ängs­te und Vor­be­hal­te abzu­bau­en und Ver­trau­en zu schaf­fen.

Die Durch­füh­rung von Pilot­pro­jek­ten kann hel­fen, die Akzep­tanz der KI-Sys­te­me zu erhö­hen und mög­li­che Pro­ble­me früh­zei­tig zu erken­nen. Dabei kön­nen Mit­ar­bei­ter aktiv in die Gestal­tung und Erpro­bung der Sys­te­me ein­be­zo­gen wer­den (Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung).

Ein gutes Bei­spiel für eine erfolg­rei­che Ein­bin­dung des Betriebs­rats ist die Ein­füh­rung eines KI-gestütz­ten Per­so­nal­pla­nungs­sys­tems. Durch die früh­zei­ti­ge Betei­li­gung des Betriebs­rats, trans­pa­ren­te Kom­mu­ni­ka­ti­on und die Durch­füh­rung eines Pilot­pro­jekts konn­te das Sys­tem erfolg­reich ein­ge­führt wer­den, ohne dass es zu grö­ße­ren Kon­flik­ten kam.

Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men in Unter­neh­men (ver.di) – Die­ses White­pa­per von ver.di betont die Not­wen­dig­keit der Betei­li­gung des Betriebs­rats und gibt Hin­wei­se zum Chan­ge Manage­ment bei der Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men.

Zukunfts­per­spek­ti­ven: KI und die Wei­ter­ent­wick­lung der Mit­be­stim­mung

Die digi­ta­le Trans­for­ma­ti­on und die damit ein­her­ge­hen­de Ver­brei­tung von KI-Sys­te­men stel­len den Betriebs­rat vor neue Her­aus­for­de­run­gen. Die klas­si­sche Mit­be­stim­mung muss sich an die dyna­mi­schen Ver­än­de­run­gen in der Arbeits­welt anpas­sen. Stich­wor­te wie New Work und Agi­les Arbei­ten erfor­dern neue For­men der Zusam­men­ar­beit und der Betei­li­gung der Mit­ar­bei­ter. Der Betriebs­rat muss sich aktiv in die Gestal­tung die­ser neu­en Arbeits­mo­del­le ein­brin­gen, um sicher­zu­stel­len, dass die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer gewahrt blei­ben.

Ein wich­ti­ger Aspekt ist die Kom­pe­tenz­ent­wick­lung. Der Betriebs­rat soll­te sich aktiv für die Wei­ter­bil­dung der Mit­ar­bei­ter ein­set­zen, um sie auf die ver­än­der­ten Anfor­de­run­gen der KI-gestütz­ten Arbeits­welt vor­zu­be­rei­ten. Dies umfasst sowohl tech­ni­sche Kom­pe­ten­zen als auch sozia­le und kom­mu­ni­ka­ti­ve Fähig­kei­ten. Dar­über hin­aus ist es wich­tig, dass der Betriebs­rat selbst über das not­wen­di­ge Know-how ver­fügt, um die Aus­wir­kun­gen von KI-Sys­te­men auf die Arbeit­neh­mer beur­tei­len und die Inter­es­sen der Beleg­schaft ver­tre­ten zu kön­nen. Hier­zu gehört die Aus­ein­an­der­set­zung mit The­men wie Big Data, Algo­rith­men und Daten­schutz. Die kon­ti­nu­ier­li­che Wei­ter­bil­dung des Betriebs­rats ist daher uner­läss­lich.

Fazit

Die Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats ist ein wich­ti­ger Fak­tor für eine sozi­al­ver­träg­li­che Gestal­tung der KI-gestütz­ten Arbeits­welt. Durch die akti­ve Ein­bin­dung des Betriebs­rats in die Ein­füh­rung und Nut­zung von KI-Sys­te­men kön­nen Unter­neh­men sicher­stel­len, dass die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer berück­sich­tigt wer­den und die Tech­no­lo­gie zum Woh­le aller ein­ge­setzt wird. Die zuneh­men­de Bedeu­tung von Künst­li­cher Intel­li­genz erfor­dert eine kon­ti­nu­ier­li­che Anpas­sung der Mit­be­stim­mungs­rech­te und eine pro­ak­ti­ve Rol­le des Betriebs­rats bei der Gestal­tung der Zukunft der Arbeit. Nur so kann eine ver­ant­wor­tungs­vol­le und zukunfts­ori­en­tier­te Arbeits­welt geschaf­fen wer­den, in der Mensch und Maschi­ne opti­mal zusam­men­ar­bei­ten.

Wei­ter­füh­ren­de Quel­len

Meta-Anga­ben

Meta-Title: KI & Betriebs­rat: Zukunft der Arbeit gestal­ten

Meta-Descrip­ti­on: Wie sichert der Betriebs­rat fai­re Arbeits­be­din­gun­gen in der KI-gestütz­ten Arbeits­welt? Rech­te, Pflich­ten, Zukunfts­per­spek­ti­ven.

Meta-Key­words: Künst­li­che Intel­li­genz, Betriebs­rat, Mit­be­stim­mung, Arbeits­recht, KI Sys­te­me, Digi­ta­le Trans­for­ma­ti­on, Zukunft der Arbeit