Betriebsrat 4.0: Souverän durch die digitale Transformation – KI, Datenschutz und smarte Tools für Ihre Arbeit

Betriebsrat 4.0: Souverän durch die digitale Transformation – KI, Datenschutz und smarte Tools für Ihre Arbeit

Die Arbeits­welt befin­det sich in einem rasan­ten Wan­del, der maß­geb­lich von der Digi­ta­li­sie­rung und dem Ein­zug künst­li­cher Intel­li­genz geprägt wird. Für Betriebs­rä­te bedeu­tet dies eine grund­le­gen­de Trans­for­ma­ti­on ihrer Auf­ga­ben, ihrer Arbeits­wei­se und ihrer Mit­be­stim­mungs­mög­lich­kei­ten. Es ent­ste­hen neue Her­aus­for­de­run­gen, aber auch erheb­li­che Chan­cen, die es pro­ak­tiv zu gestal­ten gilt, um die Inter­es­sen der Beleg­schaft auch im digi­ta­len Zeit­al­ter wirk­sam zu ver­tre­ten.

Digitalisierung der Betriebsratsarbeit: Effizienz und Rechtssicherheit

Die fort­schrei­ten­de Digi­ta­li­sie­rung bie­tet Betriebs­rä­ten viel­fäl­ti­ge Mög­lich­kei­ten, ihre inter­ne Arbeit effi­zi­en­ter und zeit­ge­mä­ßer zu gestal­ten. Das umfasst von der Kom­mu­ni­ka­ti­on bis zur Doku­men­ta­ti­on nahe­zu alle Berei­che.

Virtuelle Sitzungen und die Rechtslage

Ein gro­ßer Schritt in die digi­ta­le Welt war die dau­er­haf­te Ermög­li­chung vir­tu­el­ler Betriebs­rats­sit­zun­gen durch das Betriebs­rä­te­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz, ins­be­son­de­re durch die Neu­re­ge­lung des § 30 Abs. 2 BetrVG. Zwar bleibt die Prä­senz­sit­zung der Regel­fall, doch kön­nen Sit­zun­gen mit­tels Video- und Tele­fon­kon­fe­renz abge­hal­ten wer­den, wenn dies in der Geschäfts­ord­nung fest­ge­legt ist, nicht min­des­tens ein Vier­tel der Mit­glie­der wider­spricht und sicher­ge­stellt ist, dass Drit­te kei­ne Kennt­nis vom Inhalt neh­men kön­nen. Eine Auf­zeich­nung der Sit­zung ist dabei unzu­läs­sig. Die Anpas­sung der Geschäfts­ord­nung des Betriebs­rats ist hier­für drin­gend erfor­der­lich. Die­se Rege­lun­gen gel­ten auch für Gesamt- und Kon­zern­be­triebs­rä­te.

Das papierlose BR-Büro und digitale Tools

Der Über­gang zu einem papier­lo­sen BR-Büro ist eine zen­tra­le Säu­le der digi­ta­len Betriebs­rats­ar­beit. Digi­ta­le Tools kön­nen Arbeits­ab­läu­fe effi­zi­en­ter machen und die Kom­mu­ni­ka­ti­on erleich­tern, auch über­be­trieb­lich. Spe­zia­li­sier­te Soft­ware-Lösun­gen wie BRdi­gi­tal oder hum­bee sind dar­auf aus­ge­legt, die Betriebs­rats­ar­beit trans­pa­rent, res­sour­cen­spa­rend und intui­tiv zu orga­ni­sie­ren, wäh­rend sie gleich­zei­tig hohe Daten­schutz­stan­dards erfül­len. Sol­che Platt­for­men ermög­li­chen die digi­ta­le Sit­zungs­pla­nung, das Erstel­len von Tages­ord­nun­gen und das Doku­men­tie­ren von Beschlüs­sen und Pro­to­kol­len voll­stän­dig digi­tal und sicher. Sie bie­ten zudem die Mög­lich­keit, digi­ta­le Fach­li­te­ra­tur, Ver­trags­do­ku­men­te und ande­re sen­si­ble Unter­la­gen struk­tu­riert und Ende-zu-Ende-ver­schlüs­selt abzu­le­gen. Die Kos­ten für der­ar­ti­ge Tools müs­sen vom Arbeit­ge­ber getra­gen wer­den, da sie als erfor­der­li­che Arbeits­mit­tel gemäß § 40 Abs. 1 und 2 BetrVG gel­ten.

Microsoft 365 in der Betriebsratsarbeit

Der Ein­satz von Micro­soft 365 im Unter­neh­men erfor­dert eine enge Zusam­men­ar­beit mit dem Betriebs­rat und eine Betriebs­ver­ein­ba­rung. Auf­grund der poten­zi­el­len Mög­lich­kei­ten zur Leis­tungs- oder Ver­hal­tens­kon­trol­le der Mit­ar­bei­ter ist die Ein­füh­rung von Micro­soft 365 mit­be­stim­mungs­pflich­tig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Dies gilt ins­be­son­de­re für die „1‑Ten­ant-Lösung“, bei der eine ein­heit­li­che Admi­nis­tra­ti­on die Kon­trol­le des Nut­zungs­ver­hal­tens in meh­re­ren Betrie­ben ermög­licht. Eine gut durch­dach­te Betriebs­ver­ein­ba­rung muss hier kla­re Regeln für den Umgang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, Daten­spei­cher­or­te (idea­ler­wei­se in der EU) und die Ver­mei­dung von Über­wa­chung fest­le­gen.

Künstliche Intelligenz (KI) und Mitbestimmung

Künst­li­che Intel­li­genz ver­än­dert die Arbeits­welt grund­le­gend und stellt Betriebs­rä­te vor neue Her­aus­for­de­run­gen, aber auch umfas­sen­de Mit­be­stim­mungs­pflich­ten.

Mitbestimmungsrechte bei KI-Einsatz

Die Ein­füh­rung und Anwen­dung von KI-Sys­te­men sind in vie­len Fäl­len mit­be­stim­mungs­pflich­tig. Beson­ders rele­vant ist § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, der ein zwin­gen­des Mit­be­stim­mungs­recht bei der Ein­füh­rung und Anwen­dung tech­ni­scher Ein­rich­tun­gen vor­sieht, die dazu bestimmt sind, das Ver­hal­ten oder die Leis­tung der Arbeit­neh­mer zu über­wa­chen. Sobald ein KI-Tool das Ver­hal­ten und die Leis­tung kon­kret und indi­vi­du­ell erfass­bar macht, ist der Betriebs­rat ein­zu­be­zie­hen. Wer­den die­se Rech­te miss­ach­tet, sind die ein­sei­tig ein­ge­führ­ten Maß­nah­men unwirk­sam.

Wei­te­re Mit­be­stim­mungs­rech­te erge­ben sich:

  • Nach § 95 BetrVG bei der Auf­stel­lung von Richt­li­ni­en zur per­so­nel­len Aus­wahl (Ein­stel­lun­gen, Ver­set­zun­gen etc.), was den Ein­satz von KI in die­sen Pro­zes­sen ein­schließt.
  • Nach §§ 96 ff. BetrVG bei der Berufs­bil­dung und Qua­li­fi­zie­rung, um Arbeit­neh­mer auf den Umgang mit KI vor­zu­be­rei­ten.
  • Nach § 91 BetrVG, wenn der Ein­satz von KI gesi­cher­te arbeits­wis­sen­schaft­li­che Erkennt­nis­se zur men­schen­ge­rech­ten Gestal­tung der Arbeit ver­letzt und Belas­tun­gen für die Arbeit­neh­mer her­vor­ruft.
  • Der Arbeit­ge­ber muss den Betriebs­rat gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG recht­zei­tig über die Pla­nung von Arbeits­ver­fah­ren und ‑abläu­fen, ein­schließ­lich des Ein­sat­zes von KI, unter­rich­ten und über die Aus­wir­kun­gen auf die Beschäf­tig­ten bera­ten.

Ängste und Chancen im Umgang mit KI

Der Ein­satz von KI kann bei Mit­ar­bei­tern Ängs­te schü­ren, ins­be­son­de­re bezüg­lich des Arbeits­platz­erhalts und der Über­wa­chung. Betriebs­rä­te soll­ten die­se Ängs­te ernst neh­men und ihre Mit­be­stim­mungs­rech­te nut­zen, um die Inter­es­sen der Kol­le­gen zu schüt­zen. KI bie­tet jedoch auch Chan­cen, bei­spiels­wei­se durch die Auto­ma­ti­sie­rung ein­tö­ni­ger Auf­ga­ben, wodurch sich Mit­ar­bei­ter auf anspruchs­vol­le­re und krea­ti­ve­re Tätig­kei­ten kon­zen­trie­ren kön­nen. KI kann auch gefähr­li­che oder kör­per­lich anstren­gen­de Auf­ga­ben über­neh­men und so die Sicher­heit und Gesund­heit am Arbeits­platz ver­bes­sern.

Sachverständige für KI-Systeme

Auf­grund der Kom­ple­xi­tät von KI-Sys­te­men ist die Hin­zu­zie­hung eines Sach­ver­stän­di­gen für Betriebs­rä­te gesetz­lich als erfor­der­lich anzu­se­hen, wenn sie die Ein­füh­rung oder Anwen­dung von KI beur­tei­len müs­sen (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Dies soll Betriebs­rä­te befä­hi­gen, kom­ple­xe infor­ma­ti­ons­tech­ni­sche Zusam­men­hän­ge zu ver­ste­hen, zu bewer­ten und mit­zu­ge­stal­ten.

Datenschutz und DSGVO für Betriebsräte

Daten­schutz ist ein omni­prä­sen­tes The­ma in der digi­ta­len Betriebs­rats­ar­beit, das sowohl die Über­wa­chungs­funk­ti­on des Betriebs­rats als auch sei­ne eige­nen Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten betrifft.

Duale Rolle des Betriebsrats beim Datenschutz

Der Betriebs­rat hat eine dop­pel­te Ver­ant­wor­tung im Bereich Daten­schutz. Einer­seits über­wacht er die Ein­hal­tung der Daten­schutz­vor­schrif­ten (DSGVO und BDSG) durch den Arbeit­ge­ber im Sin­ne der Arbeit­neh­mer. Dies schließt ein Mit­be­stim­mungs­recht bei der Über­wa­chung der Mit­ar­bei­ter ein. Ande­rer­seits muss der Betriebs­rat in sei­nem eige­nen Tätig­keits­be­reich für einen daten­schutz­kon­for­men Umgang mit Beschäf­tig­ten­da­ten sor­gen. Die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten durch den Betriebs­rat ist nur zuläs­sig, wenn eine Rechts­grund­la­ge, wie etwa eine Betriebs­ver­ein­ba­rung, dies erlaubt.

Anforderungen der DSGVO an die Betriebsratsarbeit

Seit Inkraft­tre­ten der DSGVO im Jahr 2018 gel­ten für Betriebs­rä­te erhöh­te Anfor­de­run­gen. Sie müs­sen die Vor­schrif­ten über den Daten­schutz ein­hal­ten (§ 79a Satz 1 BetrVG) und tra­gen eigen­ver­ant­wort­lich die Ver­ant­wor­tung für die Umset­zung tech­ni­scher und orga­ni­sa­to­ri­scher Maß­nah­men zur Daten­si­cher­heit gemäß Art. 24 und 32 DSGVO. Dazu gehört die Doku­men­ta­ti­on der eige­nen Ver­ar­bei­tun­gen in einem Ver­ar­bei­tungs­ver­zeich­nis sowie die Defi­ni­ti­on von Daten­si­cher­heits­maß­nah­men. Bei der Ver­ar­bei­tung und Nut­zung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten gel­ten stets die Grund­sät­ze der Daten­spar­sam­keit und Zweck­bin­dung. Das Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats besteht bereits, wenn eine tech­ni­sche Ein­rich­tung zur Leis­tungs- und Ver­hal­tens­kon­trol­le ledig­lich geeig­net ist, nicht erst, wenn sie aktiv genutzt wird.

IT-Betriebsvereinbarungen und Cybersicherheit

IT-Betriebs­ver­ein­ba­run­gen sind essen­zi­ell, um die Ein­füh­rung und Nut­zung digi­ta­ler Sys­te­me und Künst­li­cher Intel­li­genz im Unter­neh­men rechts­si­cher und im Sin­ne der Beleg­schaft zu gestal­ten.

Die Bedeutung von Betriebsvereinbarungen

Nahe­zu jede neu ein­zu­füh­ren­de Hard- und Soft­ware ist poten­zi­ell in der Lage, das Ver­hal­ten oder die Leis­tung der Arbeit­neh­mer zu über­wa­chen und ist somit mit­be­stim­mungs­pflich­tig nach § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG. Ohne eine Betriebs­ver­ein­ba­rung kön­nen vie­le IT-Pro­jek­te nicht rea­li­siert wer­den. Sol­che Ver­ein­ba­run­gen legen Rah­men­be­din­gun­gen für den Ein­satz von DV-/IT-Sys­te­men fest, um die Per­sön­lich­keits­rech­te der Mit­ar­bei­ter zu sichern und eine sozia­le Kom­mu­ni­ka­ti­on bei tech­ni­scher Unter­stüt­zung zu gewähr­leis­ten. Sie die­nen der Qua­li­täts­si­che­rung und Trans­pa­renz bei der Ver­wen­dung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten.

Bei­spie­le für wich­ti­ge IT-Betriebs­ver­ein­ba­run­gen umfas­sen:

  • Die Nut­zung von Inter­net und E‑Mail im Unter­neh­men.
  • Mobi­les Arbei­ten und Home-Office, ein­schließ­lich der Nut­zung pri­va­ter IT und deren Sicher­heit.
  • Die Ein­füh­rung und Nut­zung von Micro­soft 365 und ver­gleich­ba­rer Soft­ware.
  • Rege­lun­gen zu „Bring Your Own Device“ (BYOD) und Video­kon­fe­renz­lö­sun­gen.
  • Umfas­sen­de Rege­lun­gen zur Leis­tungs- und Ver­hal­tens­kon­trol­le.

Betriebs­ver­ein­ba­run­gen soll­ten zudem ein Beweis­ver­wer­tungs­ver­bot für Daten ent­hal­ten, die unter Ver­stoß gegen die Ver­ein­ba­rung ver­ar­bei­tet wur­den.

Cybersicherheit als Aufgabe des Betriebsrats

Mit der zuneh­men­den Digi­ta­li­sie­rung wach­sen auch die Risi­ken im Bereich der Cyber­si­cher­heit. Der Betriebs­rat hat die Auf­ga­be, die Aus­wir­kun­gen neu­er Tech­no­lo­gien auf die Arbeit­neh­mer zu beur­tei­len und auf die Ein­hal­tung von Daten­schutz­be­stim­mun­gen sowie den Schutz der Mit­ar­bei­ter­rech­te zu ach­ten. Dies schließt auch Aspek­te der Cyber­si­cher­heit ein. Siche­re Kom­mu­ni­ka­ti­ons­soft­ware, die abge­trennt von den Sys­te­men des Arbeit­ge­bers genutzt wer­den kann, ist hier­bei ent­schei­dend, um die Ver­trau­lich­keit der Betriebs­rats­ar­beit zu gewähr­leis­ten.

Chancen und Herausforderungen der digitalen Transformation

Die Digi­ta­li­sie­rung bie­tet dem Betriebs­rat die Mög­lich­keit, sei­ne Rol­le als Inter­es­sen­ver­tre­tung zu stär­ken und die Arbeits­welt aktiv mit­zu­ge­stal­ten.

Chancen nutzen

Digi­ta­le Tech­no­lo­gien kön­nen die Arbeits­ab­läu­fe im Betriebs­rat effi­zi­en­ter gestal­ten und die Kom­mu­ni­ka­ti­on erleich­tern. Sie ermög­li­chen eine stär­ke­re Anspra­che der Beleg­schaft und eine ver­bes­ser­te Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung, etwa durch Online-Foren oder digi­ta­le Bera­tungs­an­ge­bo­te. Durch die Digi­ta­li­sie­rung kön­nen Betriebs­rä­te zudem neue Arbeits­for­men und ‑mit­tel tes­ten und so ihre eige­ne Kom­pe­tenz im Umgang mit digi­ta­len Werk­zeu­gen auf­bau­en. Online-Semi­na­re und Wei­ter­bil­dun­gen spie­len eine wich­ti­ge Rol­le, um Betriebs­rä­te im Umgang mit digi­ta­len Tools, KI-Anwen­dun­gen und den recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen zu schu­len.

Herausforderungen meistern

Die Digi­ta­li­sie­rung bringt jedoch auch Her­aus­for­de­run­gen mit sich. Dazu gehö­ren die Ver­än­de­rung von Arbeits­plät­zen, poten­zi­el­le Arbeits­platz­ver­lus­te und neue Anfor­de­run­gen an die Fähig­kei­ten der Mit­ar­bei­ter. Betriebs­rä­te müs­sen sich aktiv dafür ein­set­zen, dass Mit­ar­bei­ter gezielt auf neue Anfor­de­run­gen vor­be­rei­tet wer­den und Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­men früh­zei­tig digi­ta­le Kom­pe­ten­zen auf­bau­en. Ein wei­te­res Pro­blem ist, dass die digi­ta­le Betriebs­rats­ar­beit oft noch hin­ter den Mög­lich­kei­ten zurück­bleibt, da das BetrVG teil­wei­se an sei­ne Gren­zen stößt und wei­ter­hin phy­si­sche Anwe­sen­heit vor­schreibt. Es bedarf einer pro­ak­ti­ven Gestal­tung, um die Poten­zia­le der Digi­ta­li­sie­rung voll aus­zu­schöp­fen und die Inter­es­sen der Beleg­schaft nach­hal­tig zu sichern.

Fazit

Die digi­ta­le Trans­for­ma­ti­on stellt Betriebs­rä­te vor eine kom­ple­xe, aber auch span­nen­de Auf­ga­be. Um die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer in einer zuneh­mend digi­ta­li­sier­ten Arbeits­welt wirk­sam zu ver­tre­ten, ist es uner­läss­lich, dass Betriebs­rä­te sich aktiv mit den Mög­lich­kei­ten und Risi­ken von Digi­ta­li­sie­rung, Künst­li­cher Intel­li­genz, Daten­schutz und Cyber­si­cher­heit aus­ein­an­der­set­zen. Durch die Nut­zung digi­ta­ler Tools, die Anpas­sung ihrer Arbeits­wei­se an vir­tu­el­le For­ma­te und die pro­ak­ti­ve Gestal­tung von IT-Betriebs­ver­ein­ba­run­gen kön­nen Betriebs­rä­te nicht nur ihre eige­ne Effi­zi­enz stei­gern, son­dern vor allem die Wei­chen für eine men­schen­ge­rech­te und zukunfts­fä­hi­ge Arbeits­ge­stal­tung im Unter­neh­men stel­len. Die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen sind vor­han­den, aber ihre kon­kre­te Aus­ge­stal­tung erfor­dert Wach­sam­keit, Fach­kennt­nis und eine kon­se­quen­te Ver­tre­tung der Arbeit­neh­mer­inter­es­sen.

Weiterführende Links

https://www.dgb-bildungswerk.de/sites/default/files/media/product/files/AiB_2022-04_Altun%20Jenner_Betriebsratssitzung%20in%20digitalen%20Zeiten.pdf

https://www.elblaw.de/anforderungen-an-die-virtuelle-betriebsratssitzung/

https://www.arbeitswelt-portal.de/tarifpartnerschaft-betriebliche-mitbestimmung/artikel/mitbestimmung-und-digitalisierung

https://humbee.de/loesungen/branchen/software-fur-betriebsraete/

https://brdigital.de/

https://www.interpartner.com/iP/produkte/br-digital/

https://www.stackfield.com/de/sicheres-kommunikationsmittel-fuer-betriebsraete