Orange Day 2025 | Orange the World: Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen und Mädchen

Orange Day 2025 | Orange the World: Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen und Mädchen

Am 25. Novem­ber 2025 beginnt mit dem Inter­na­tio­na­len Tag zur Besei­ti­gung von Gewalt gegen Frau­en die jähr­li­che Kam­pa­gne Oran­ge the World. Die­se Initia­ti­ve, initi­iert von UN Women, mar­kiert den Start der 16 Tage gegen Gewalt an Frau­en und Mäd­chen, die bis zum 10. Dezem­ber andau­ern. Trotz jahr­zehn­te­lan­ger Bemü­hun­gen bleibt geschlechts­spe­zi­fi­sche Gewalt eine der weit­ver­brei­tets­ten Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen welt­weit – auch in Deutsch­land. Sta­tis­ti­ken zei­gen, dass ein signi­fi­kan­ter Anteil von Frau­en in ihrem Leben kör­per­li­che oder sexu­el­le Gewalt erfah­ren hat. Die Kam­pa­gne Oran­ge Day 2025 dient dazu, das Bewusst­sein zu schär­fen und gesell­schaft­li­che Ver­ant­wor­tung ein­zu­for­dern. Es stellt sich die zen­tra­le Fra­ge: Wie kön­nen Betrie­be und die Zivil­ge­sell­schaft gemein­sam gegen Gewalt wir­ken, um die­se tief ver­wur­zel­te Pro­ble­ma­tik nach­hal­tig zu bekämp­fen und Opfern effek­ti­ve Unter­stüt­zung zu bie­ten?

Orange the World: Bedeutung, Kampagnenziele und Historie

Die Inter­na­tio­na­le Kam­pa­gne Oran­ge the World wird welt­weit von UN Women koor­di­niert. Sie nutzt die Zeit­span­ne zwi­schen zwei bedeu­ten­den Gedenk­ta­gen, um maxi­ma­le Auf­merk­sam­keit zu gene­rie­ren: Sie beginnt am 25. Novem­ber, dem Inter­na­tio­na­len Tag zur Besei­ti­gung von Gewalt gegen Frau­en, und endet am 10. Dezem­ber, dem Inter­na­tio­na­len Tag der Men­schen­rech­te. Die­se 16 Tage gegen Gewalt unter­strei­chen den direk­ten Zusam­men­hang zwi­schen dem Schutz vor geschlechts­spe­zi­fi­scher Gewalt und der Ein­hal­tung grund­le­gen­der Men­schen­rech­te.

Die Wahl des 25. Novem­bers geht auf ein his­to­ri­sches Ereig­nis zurück: die Ermor­dung der drei Schwes­tern Mira­bal in der Domi­ni­ka­ni­schen Repu­blik im Jahr 1960, die auf­grund ihres poli­ti­schen Wider­stands getö­tet wur­den. Seit 1999 wird die­ser Tag offi­zi­ell von den Ver­ein­ten Natio­nen aner­kannt und genutzt, um das öffent­li­che Bewusst­sein zu stär­ken.

Zen­tra­les visu­el­les Ele­ment des Oran­ge Day ist die Far­be Oran­ge. Sie wur­de bewusst als Sym­bol­far­be gewählt, da sie für eine hel­le­re, gewalt­freie Zukunft steht und Opti­mis­mus signa­li­siert. Durch die Beleuch­tung pro­mi­nen­ter Gebäu­de in Oran­ge soll die Sicht­bar­keit der For­de­rung nach einem Ende der Gewalt erhöht wer­den. Die Kam­pa­gnen­zie­le umfas­sen die poli­ti­sche For­de­rung nach stär­ke­ren Geset­zen, die Bereit­stel­lung von Res­sour­cen für Opfer­hil­fen sowie die akti­ve Mobi­li­sie­rung der Zivil­ge­sell­schaft und der Wirt­schaft gegen die­se tief ver­wur­zel­te Dis­kri­mi­nie­rung.

Das Ausmaß der Gewalt an Frauen und Mädchen in Deutschland

Geschlechts­spe­zi­fi­sche Gewalt ist in Deutsch­land eine Rea­li­tät, die tief in alle gesell­schaft­li­chen Schich­ten hin­ein­reicht. Die aktu­el­len Daten der poli­zei­li­chen Kri­mi­nal­sta­tis­tik (PKS) des Bun­des­kri­mi­nal­am­tes (BKA) bele­gen die mas­si­ve Ver­brei­tung von Gewalt in Part­ner­schaf­ten, die als häus­li­che Gewalt defi­niert wird. Die Opfer sind in der über­wie­gen­den Mehr­heit Frau­en.

Die regis­trier­ten Straf­ta­ten umfas­sen Kör­per­ver­let­zung, Bedro­hung, Stal­king, Frei­heits­be­rau­bung und vor allem sexu­el­le Nöti­gung und Ver­ge­wal­ti­gung. Beson­ders erschre­ckend ist die Täter-Opfer-Sta­tis­tik bei Tötungs­de­lik­ten im fami­liä­ren Umfeld. Hier­bei wer­den Frau­en oft Opfer von Femi­zi­den oder ver­such­ten Femi­zi­den – Tötun­gen aus Hass, Ver­ach­tung oder Besitz­an­sprü­chen auf­grund des Geschlechts. Sta­tis­tisch wird bei­na­he täg­lich in Deutsch­land ein Tötungs­ver­such an einer Frau durch ihren Part­ner oder Ex-Part­ner ver­zeich­net.

Neben den erfass­ten Zah­len besteht eine hohe Dun­kel­zif­fer. Opfer von psy­chi­scher Gewalt, Dro­hun­gen oder digi­ta­ler Gewalt wen­den sich häu­fig nicht an Behör­den. Reprä­sen­ta­ti­ve Stu­di­en zei­gen, dass etwa jede drit­te Frau in Deutsch­land min­des­tens ein­mal in ihrem Leben von kör­per­li­cher und/oder sexu­el­ler Gewalt betrof­fen war.

Die Fol­gen die­ser Gewalt enden nicht an der Woh­nungs­tür, son­dern wir­ken direkt in die Arbeits­welt hin­ein. Betrof­fe­ne lei­den unter Trau­ma­ta, Kon­zen­tra­ti­ons­stö­run­gen und erhöh­ten Fehl­zei­ten. Die­se gesund­heit­li­chen Aus­wir­kun­gen füh­ren zu Leis­tungs­ein­bu­ßen und stel­len eine erheb­li­che Belas­tung für die Betrie­be dar. Zudem kann die Gewalt des Täters in den Arbeits­be­reich vor­drin­gen, etwa durch Stal­king am Arbeits­platz oder im Extrem­fall durch Über­grif­fe in den Geschäfts­räu­men. Dies macht die Prä­ven­ti­on von Gewalt zu einer rele­van­ten Auf­ga­be des betrieb­li­chen Arbeits­schut­zes und der Für­sor­ge­pflicht des Arbeit­ge­bers. Betrie­be müs­sen sich der gesell­schaft­li­chen Rea­li­tät stel­len und erken­nen, dass sie eine unmit­tel­ba­re Ver­ant­wor­tung für die Sicher­heit und Gesund­heit der Beleg­schaft tra­gen.

Präventionspflicht: Arbeitsrechtliche und ethische Verantwortung von Betrieben

Die Bekämp­fung von Gewalt an Frau­en und Mäd­chen ist für Betrie­be nicht nur eine ethi­sche, son­dern auch eine kla­re arbeits­recht­li­che Pflicht. Arbeit­ge­ber tra­gen gemäß § 618 BGB eine umfas­sen­de Für­sor­ge­pflicht für die Gesund­heit und das Wohl­be­fin­den ihrer Beschäf­tig­ten. Die­se Pflicht erstreckt sich auch auf die Fol­gen von Gewalt, selbst wenn die­se pri­mär im pri­va­ten Umfeld statt­fin­det, da die Aus­wir­kun­gen (Fehl­zei­ten, psy­chi­sche Belas­tung, Leis­tungs­ab­fall) direkt das Arbeits­ver­hält­nis betref­fen.

Das Arbeits­schutz­ge­setz (ArbSchG) ver­pflich­tet Arbeit­ge­ber, Gefähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen durch­zu­füh­ren. Psy­chi­sche Belas­tun­gen, die durch häus­li­che Gewalt oder die Angst davor ent­ste­hen, müs­sen hier­bei berück­sich­tigt wer­den.

Zen­tral ist das All­ge­mei­nes Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG). Obwohl das AGG pri­mär die Dis­kri­mi­nie­rung am Arbeits­platz regelt, fällt geschlechts­spe­zi­fi­sche Gewalt in den Kern­be­reich der Geschlech­ter­dis­kri­mi­nie­rung. Der Schutz vor Beläs­ti­gung am Arbeits­platz (§ 3 Abs. 3 AGG) ist zwin­gend. Arbeit­ge­ber müs­sen prä­ven­tiv han­deln und geeig­ne­te Schutz­maß­nah­men ergrei­fen, um Gewalt zu ver­hin­dern oder die Fol­gen zu min­dern.

Auf inter­na­tio­na­ler Ebe­ne ver­stärkt die Istan­bul-Kon­ven­ti­on die Pflich­ten Deutsch­lands. Sie ver­langt von Ver­trags­staa­ten, Maß­nah­men zur Ver­hü­tung und Bekämp­fung von Gewalt in allen Lebens­be­rei­chen zu ergrei­fen. Betriebs­rä­te spie­len bei der Umset­zung die­ser Prä­ven­ti­ons­pflich­ten eine ent­schei­den­de Rol­le. Sie haben umfas­sen­de Mit­be­stim­mungs­rech­te im Bereich des betrieb­li­chen Gesund­heits­schut­zes (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) und kön­nen auf die Ein­hal­tung und Erwei­te­rung der Schutz­maß­nah­men aktiv hin­wir­ken.

Gemeinsam gegen Gewalt: Konkrete Handlungsfelder für den Betrieb

Die Sen­si­bi­li­sie­rung und die Schaf­fung siche­rer Struk­tu­ren sind die wich­tigs­ten ope­ra­ti­ven Auf­ga­ben für Per­so­nal­ver­ant­wort­li­che und Betriebs­rä­te. Ein reak­ti­ver Ansatz greift hier zu kurz. Not­wen­dig sind pro­ak­ti­ve Prä­ven­ti­ons­stra­te­gien.

Ein ers­ter Schritt ist die Eta­blie­rung ver­trau­li­cher Anlauf­stel­len. Betrof­fe­ne benö­ti­gen nied­rig­schwel­li­gen Zugang zu geschul­ten Ansprech­part­nern, wie der Gleich­stel­lungs­be­auf­trag­ten, Ver­trau­ens­per­so­nen oder dem Betriebs­rat. Abso­lu­te Ver­trau­lich­keit ist hier­bei zwin­gend erfor­der­lich, um das Ver­trau­en der Opfer zu gewin­nen.

Beson­de­re Bedeu­tung haben Awa­re­ness-Schu­lun­gen. Die­se Schu­lun­gen müs­sen über die rei­ne Rechts­la­ge hin­aus­ge­hen. Sie sol­len Füh­rungs­kräf­te und HR-Mit­ar­bei­ter befä­hi­gen, Anzei­chen von Gewalt zu erken­nen (z. B. unent­schul­dig­te Fehl­zei­ten, unkla­re Ver­let­zun­gen, Iso­la­ti­on) und sen­si­bel zu reagie­ren, ohne Druck aus­zu­üben. Die Schu­lun­gen soll­ten klar die Kom­mu­ni­ka­ti­ons­we­ge zu exter­nen Hilfs­an­ge­bo­ten (wie dem Hil­fe­te­le­fon) auf­zei­gen.

Ein Höchst­maß an Ver­bind­lich­keit erreicht der Betrieb durch eine Betriebs­ver­ein­ba­rung zur Unter­stüt­zung von Gewalt­be­trof­fe­nen. Die­se kann kon­kre­te Maß­nah­men regeln:

  1. Gewäh­rung von bezahl­tem Son­der­ur­laub für The­ra­pie- oder Behör­den­gän­ge.
  2. Inter­ne Unter­stüt­zung bei der Adress­än­de­rung oder dem Wech­sel von Kon­takt­da­ten zum Schutz vor dem Täter.
  3. Ange­bo­te zur psy­cho­lo­gi­schen Erst­be­ra­tung.

Die trans­pa­ren­te Kom­mu­ni­ka­ti­on die­ser Maß­nah­men in den Com­pli­ance-Richt­li­ni­en und der inter­nen Kom­mu­ni­ka­ti­on signa­li­siert, dass der Arbeit­ge­ber die Ver­ant­wor­tung ernst nimmt. Die Koope­ra­ti­on mit exter­nen Fach­be­ra­tungs­stel­len gewähr­leis­tet zudem die pro­fes­sio­nel­le Beglei­tung.

Orange Day 2025: Die zivilgesellschaftliche Dimension

Die Kam­pa­gne Oran­ge the World nutzt die Far­be Oran­ge als Signal der Hoff­nung und einer gewalt­frei­en Zukunft. Für Unter­neh­men bedeu­tet die Teil­nah­me am Oran­ge Day 2025, über die inter­nen Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men hin­aus­zu­ge­hen und Soli­da­ri­tät öffent­lich zu zei­gen.

Die breit ange­leg­te zivil­ge­sell­schaft­li­che Mobi­li­sie­rung wäh­rend der 16 Tage gegen Gewalt bie­tet Betrie­ben die Mög­lich­keit, ihre Hal­tung sicht­bar zu machen. Bei­spie­le hier­für sind:

  • Die oran­ge­far­be­ne Beleuch­tung von Betriebs­ge­bäu­den oder Filia­len (Cor­po­ra­te Iden­ti­ty als Zei­chen der Sicht­bar­keit).
  • Die Ver­wen­dung des offi­zi­el­len Kam­pa­gnen­lo­gos in der exter­nen Unter­neh­mens­kom­mu­ni­ka­ti­on (Web­sei­te, Social Media).
  • Die Orga­ni­sa­ti­on oder Betei­li­gung an loka­len Aktio­nen und Ver­an­stal­tun­gen, wie sie oft in Koope­ra­ti­on mit Kom­mu­nen und zivil­ge­sell­schaft­li­chen Orga­ni­sa­tio­nen durch­ge­führt wer­den.

Die­ses öffent­li­che Enga­ge­ment ist Teil der gesell­schaft­li­chen Ver­ant­wor­tung (Cor­po­ra­te Social Respon­si­bi­li­ty). Es stärkt nicht nur die exter­ne Wahr­neh­mung des Unter­neh­mens als ethi­scher Akteur. Es sen­det auch eine wich­ti­ge Bot­schaft an die eige­ne Beleg­schaft: Das Unter­neh­men steht unein­ge­schränkt hin­ter dem Kampf gegen geschlechts­spe­zi­fi­sche Gewalt.

Die brei­te zivil­ge­sell­schaft­li­che Dimen­si­on der Kam­pa­gne zielt dar­auf ab, das The­ma aus der Tabu­zo­ne zu holen und die not­wen­di­gen Res­sour­cen für Hilfs­an­ge­bo­te zu mobi­li­sie­ren. Unter­neh­men, die sich aktiv betei­li­gen, tra­gen dazu bei, dass die Bot­schaft des Oran­ge Day 2025 über die 16 Akti­ons­ta­ge hin­aus Rele­vanz behält und die Prä­ven­ti­ons­ar­beit nach­hal­tig geför­dert wird.

Fazit: Nachhaltige Verankerung der Prävention im Alltag

Die Kam­pa­gne Oran­ge the World macht jähr­lich die erschre­cken­de Rea­li­tät der Gewalt an Frau­en und Mäd­chen sicht­bar. Die 16 Akti­ons­ta­ge die­nen als wich­ti­ger Impuls­ge­ber, dür­fen jedoch nicht das Ende der Ver­ant­wor­tung mar­kie­ren. Für Betrie­be bedeu­tet dies, die Prä­ven­ti­ons­stra­te­gie nach­hal­tig im Arbeits­all­tag zu ver­an­kern. Die Für­sor­ge­pflicht des Arbeit­ge­bers, flan­kiert durch die Über­wa­chungs- und Schutz­funk­ti­on des Betriebs­rats, muss eine kon­ti­nu­ier­li­che Ver­pflich­tung zur akti­ven Gewalt­prä­ven­ti­on dar­stel­len. Dazu gehö­ren regel­mä­ßi­ge Schu­lun­gen, die Eta­blie­rung leicht zugäng­li­cher, ver­trau­li­cher Anlauf­stel­len und die kla­re Kom­mu­ni­ka­ti­on, dass Gewalt in jeder Form am Arbeits­platz und im Pri­vat­le­ben nicht tole­riert wird. Nur durch die­se Kon­ti­nui­tät – weit über den Oran­ge Day 2025 hin­aus – kann eine Unter­neh­mens­kul­tur geschaf­fen wer­den, die Opfern Schutz bie­tet und zur gesamt­ge­sell­schaft­li­chen Bekämp­fung die­ser Men­schen­rechts­ver­let­zung bei­trägt.

Weiterführende Quellen