LAG Urteil: Gossensprache gegenüber Vorgesetzten ist nicht zwingend Kündigungsgrund

LAG Urteil: Gossensprache gegenüber Vorgesetzten ist nicht zwingend Kündigungsgrund

Die ver­ba­le Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen Arbeit­neh­mern und Vor­ge­setz­ten ist ein klas­si­sches Kon­flikt­the­ma im Arbeits­recht. Wäh­rend gro­be Belei­di­gun­gen grund­sätz­lich eine frist­lo­se Kün­di­gung recht­fer­ti­gen kön­nen, stellt sich in der Pra­xis oft die Fra­ge nach der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit – ins­be­son­de­re wenn die Kri­tik im Eifer des Gefechts und unter Ver­wen­dung vul­gä­rer Spra­che geäu­ßert wird. Das jüngs­te LAG Urteil des Lan­des­ar­beits­ge­richts Düs­sel­dorf (Az.: 3 SLa 699/24) sorg­te für Auf­se­hen, indem es fest­stell­te, dass die Anwen­dung von Gos­sen­spra­che oder vul­gä­rer Kri­tik gegen­über Vor­ge­setz­ten nicht zwin­gend Kün­di­gungs­grund ist. Die­se Ent­schei­dung beleuch­tet die Gren­zen der arbeits­recht­li­chen Sank­ti­ons­mög­lich­kei­ten und unter­streicht die Not­wen­dig­keit einer dif­fe­ren­zier­ten Inter­es­sen­ab­wä­gung im Ein­zel­fall. Der Arti­kel ana­ly­siert die Hin­ter­grün­de die­ser Ent­schei­dung und deren Impli­ka­tio­nen für Betriebs­rä­te und Per­so­nal­ver­ant­wort­li­che.

Der konkrete Fall: Vulgäre Kritik und die gerichtliche Tatsachenfeststellung

Dem Urteil des LAG Düs­sel­dorf liegt ein klas­si­scher Kün­di­gungs­fall auf­grund ver­ba­ler Ent­glei­sung zugrun­de. Ein Arbeit­neh­mer geriet in eine Aus­ein­an­der­set­zung mit sei­ner Schicht­füh­re­rin. Die Ursa­che des Kon­flikts lag in einer betrieb­li­chen Anwei­sung oder einer orga­ni­sa­to­ri­schen Bean­stan­dung. Im Ver­lauf des Streits äußer­te der Mit­ar­bei­ter vul­gä­re Kri­tik und ver­wen­de­te dras­ti­sche, ehr­ver­let­zen­de Gos­sen­spra­che gegen­über der Vor­ge­setz­ten. Die genau­en Wort­lau­te, die das Gericht im Rah­men der Tat­sa­chen­fest­stel­lung zu ermit­teln hat­te, waren ent­schei­dend. Sie reich­ten von vul­gä­ren Schimpf­wör­tern bis hin zu Äuße­run­gen, die die Kom­pe­tenz und Per­son der Schicht­füh­re­rin mas­siv her­ab­setz­ten.

Der Arbeit­ge­ber sah in die­sem Ver­hal­ten einen schwe­ren Ver­stoß gegen die arbeits­ver­trag­li­che Rück­sicht­nah­me­pflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB und das Gebot der Ach­tung der betrieb­li­chen Hier­ar­chie. Er reagier­te auf die Schwe­re der Belei­di­gung und die Stö­rung des Betriebs­frie­dens mit einer frist­lo­sen Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses. Der Arbeit­ge­ber argu­men­tier­te, dass das Ver­trau­ens­ver­hält­nis zu einer Füh­rungs­kraft durch der­ar­ti­ge ver­ba­le Aggres­si­on unwie­der­bring­lich zer­stört sei.

In den gericht­li­chen Instan­zen muss­te detail­liert geprüft wer­den, ob die Äuße­run­gen eine geziel­te, ver­nich­ten­de Belei­di­gung dar­stell­ten oder ob sie Aus­fluss einer hit­zi­gen, situa­tiv beding­ten Erre­gung waren. Die­se genaue juris­ti­sche Ein­ord­nung des tat­säch­li­chen Gesche­hens war aus­schlag­ge­bend für die anschlie­ßen­de Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­prü­fung durch das LAG Düs­sel­dorf.

Die arbeitsrechtliche Einordnung von Beleidigungen

Grund­sätz­lich gilt die Belei­di­gung oder Ver­leum­dung von Vor­ge­setz­ten oder Kol­le­gen als erheb­li­che Pflicht­ver­let­zung. Sie kann im Wie­der­ho­lungs­fall oder bei beson­de­rer Schwe­re eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung recht­fer­ti­gen. Die recht­li­che Grund­la­ge hier­für bil­det § 626 Abs. 1 BGB. Die­ser Para­graf erlaubt die sofor­ti­ge Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses, wenn Tat­sa­chen vor­lie­gen, auf­grund derer dem Kün­di­gen­den die Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nis­ses bis zum Ablauf der Kün­di­gungs­frist nicht zuge­mu­tet wer­den kann.

Die juris­ti­sche Schwel­le zur Frist­lo­sig­keit ist hoch: Die Belei­di­gung muss der­art schwer­wie­gend sein, dass sie das Ver­trau­en zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en unwie­der­bring­lich zer­stört. Eine Belei­di­gung liegt vor, wenn die Ehre Ver­let­zung des Betrof­fe­nen durch eine her­ab­set­zen­de Wert­ur­teils­äu­ße­rung erfolgt. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) beur­teilt die Schwe­re der Pflicht­ver­let­zung stets nach den Umstän­den des Ein­zel­falls.

Wäh­rend wört­li­che, unge­fil­ter­te Angrif­fe auf die per­sön­li­che Inte­gri­tät eines Vor­ge­setz­ten („Du Idi­ot“, „kor­rup­ter Chef“) oft als aus­rei­chen­der Kün­di­gungs­grund betrach­tet wer­den, ist der Gebrauch von Gos­sen­spra­che oder vul­gä­rer Spra­che nicht immer gleich­zu­set­zen mit einer geziel­ten Schmäh­kri­tik. Das Arbeits­recht muss hier abwä­gen, ob die Äuße­rung pri­mär der Ent­la­dung situa­ti­ver Frus­tra­ti­on dien­te oder ob sie die Funk­ti­on hat­te, die ande­re Per­son vor­sätz­lich und nach­hal­tig zu demü­ti­gen. Erst wenn die Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nis­ses objek­tiv unzu­mut­bar ist, über­schrei­tet die ver­ba­le Ent­glei­sung die Schwel­le zur frist­lo­sen Kün­di­gung.

Schlüsselkriterium: Die Verhältnismäßigkeitsprüfung durch das LAG Urteil

Die juris­ti­sche Haupt­aus­ein­an­der­set­zung in Fäl­len ver­ba­ler Ent­glei­sun­gen dreht sich stets um die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit der Sank­ti­on. Auch wenn die Ver­wen­dung von Gos­sen­spra­che oder vul­gä­rer Kri­tik gegen­über Vor­ge­setz­ten unzwei­fel­haft eine schwe­re Pflicht­ver­let­zung dar­stellt, ist sie nach der Recht­spre­chung des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Düs­sel­dorf (Az.: 3 SLa 699/24) nicht auto­ma­tisch ein Kün­di­gungs­grund.

Das Gericht wand­te den Grund­satz der Inter­es­sen­ab­wä­gung gemäß § 626 Abs. 1 BGB an. Hier­bei wer­den die Schwe­re der Pflicht­ver­let­zung durch den Arbeit­neh­mer gegen das Inter­es­se des Arbeit­ge­bers an der sofor­ti­gen Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses und die sozia­len Fol­gen für den Arbeit­neh­mer abge­wo­gen. Das LAG Düs­sel­dorf beton­te, dass in dem kon­kre­ten Fall ver­schie­de­ne mil­dern­de Umstän­de berück­sich­tigt wer­den muss­ten.

Ent­schei­dend war oft der situa­ti­ve Kon­text der Äuße­rung. Hat die vul­gä­re Kri­tik ihren Ursprung in einer hit­zi­gen, mög­li­cher­wei­se sogar emo­tio­nal auf­ge­heiz­ten Aus­ein­an­der­set­zung, die durch eine vor­he­ri­ge Pro­vo­ka­ti­on des Vor­ge­setz­ten oder durch Stress im Arbeits­all­tag aus­ge­löst wur­de, wird die Hand­lung anders bewer­tet. Eine Äuße­rung, die im Eifer des Gefechts und unter situa­ti­ver Erre­gung fällt, wiegt in der Regel weni­ger schwer als eine kal­ku­lier­te, ehr­ver­let­zen­de Belei­di­gung, die ziel­ge­rich­tet außer­halb eines Kon­flikts geäu­ßert wird.

Das LAG prüf­te zudem das Ulti­ma-Ratio-Prin­zip: War eine frist­lo­se Kün­di­gung das ein­zig mög­li­che Mit­tel? Hät­te eine Abmah­nung aus­ge­reicht, um den Arbeit­neh­mer zukünf­tig zu einem pflicht­ge­mä­ßen Ver­hal­ten anzu­hal­ten? Wenn es sich um eine erst­ma­li­ge Ver­feh­lung han­delt und die Äuße­rung nicht die unwie­der­bring­li­che Zer­stö­rung des Ver­trau­ens­ver­hält­nis­ses bewirkt, ist die Kün­di­gung unver­hält­nis­mä­ßig. Das Urteil ver­deut­licht, dass selbst vul­gä­re Kri­tik im Arbeits­kampf – ins­be­son­de­re wenn sie nicht auf die Per­son, son­dern auf die Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on zielt – eine dif­fe­ren­zier­te Betrach­tung erfor­dert. Die Dau­er der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit und die bis­he­ri­ge tadel­lo­se Füh­rung des Arbeit­neh­mers ver­stär­ken in sol­chen Abwä­gun­gen die Not­wen­dig­keit, mil­de­re Mit­tel ein­zu­set­zen.

Die Rolle des Betriebsrats bei Kündigungen wegen Gossensprache

Der Betriebs­rat (BR) spielt eine zen­tra­le Rol­le, wenn der Arbeit­ge­ber die Kün­di­gung eines Arbeit­neh­mers wegen ver­ba­ler Ent­glei­sun­gen beab­sich­tigt. Die Anhö­rung des Betriebs­rats nach § 102 BetrVG muss vor jeder Kün­di­gung erfol­gen. In die­ser Pha­se ist es die Auf­ga­be des BR, die Recht­mä­ßig­keit und vor allem die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit der beab­sich­tig­ten Sank­ti­on kri­tisch zu prü­fen.

Der Betriebs­rat soll­te detail­liert prü­fen, ob der Arbeit­ge­ber alle rele­van­ten Tat­sa­chen zur Tat­sa­chen­fest­stel­lung her­an­ge­zo­gen hat. Wich­ti­ge Argu­men­ta­ti­ons­hil­fen für den BR sind dabei:

  1. Situa­ti­ons­ana­ly­se: Lag eine Pro­vo­ka­ti­on oder eine beson­de­re Stress­si­tua­ti­on vor? War die vul­gä­re Äuße­rung eine Reak­ti­on auf ein feh­ler­haf­tes Ver­hal­ten des Vor­ge­setz­ten oder auf eine unkla­re Anwei­sung?
  2. Ein­zel­fall­prü­fung: War dies eine ein­ma­li­ge Ent­glei­sung oder Teil eines Mus­ter betrieb­li­cher Kom­mu­ni­ka­ti­ons­kul­tur?
  3. Mil­de­re Mit­tel: Hat der Arbeit­ge­ber Alter­na­ti­ven zur Kün­di­gung, ins­be­son­de­re die Abmah­nung, aus­rei­chend geprüft? Bei einer erst­ma­li­gen Pflicht­ver­let­zung, die auf situa­ti­ver Erre­gung beruht, ist die Abmah­nung oft das gebo­te­ne Mit­tel.
  4. Dau­er des Arbeits­ver­hält­nis­ses: Die lang­jäh­ri­ge Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit des Arbeit­neh­mers erhöht die Anfor­de­run­gen an die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit einer sofor­ti­gen Been­di­gung.

Stellt der Betriebs­rat fest, dass die Kün­di­gung unver­hält­nis­mä­ßig ist oder dass mil­de­re Mit­tel zur Ver­fü­gung ste­hen, muss er der Kün­di­gung inner­halb der Fris­ten des § 102 Abs. 2 BetrVG wider­spre­chen. Ein for­mal kor­rek­ter Wider­spruch des Betriebs­rats stärkt die Posi­ti­on des Arbeit­neh­mers in einer nach­fol­gen­den Kün­di­gungs­schutz­kla­ge erheb­lich. Er zwingt das Arbeits­ge­richt, die Ein­wän­de des BR – ins­be­son­de­re hin­sicht­lich der man­geln­den Ver­hält­nis­mä­ßig­keit – umfas­send zu wür­di­gen.

Präventive Maßnahmen: Kommunikation und Konfliktmanagement

Die arbeits­recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen über Gos­sen­spra­che las­sen sich in vie­len Fäl­len durch prä­ven­ti­ve Maß­nah­men ver­mei­den, die auf eine Ver­bes­se­rung der betrieb­li­chen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­kul­tur abzie­len. Arbeit­ge­ber und Betriebs­rä­te tra­gen hier eine gemein­sa­me Ver­ant­wor­tung.

Die Eta­blie­rung kla­rer Kom­mu­ni­ka­ti­ons­leit­li­ni­en ist eine grund­le­gen­de prä­ven­ti­ve Maß­nah­me. Die­se kön­nen, oft in Form einer Betriebs­ver­ein­ba­rung, fest­le­gen, wel­che Umgangs­for­men am Arbeits­platz erwar­tet wer­den und wel­che Kon­se­quen­zen ver­ba­le Ent­glei­sun­gen nach sich zie­hen. Sol­che Leit­li­ni­en schaf­fen Klar­heit und tra­gen zur Rechts­si­cher­heit bei.

Zen­tral sind auch geziel­te Schu­lun­gen. Füh­rungs­kräf­te­schu­lun­gen soll­ten sich nicht nur auf die fach­li­che Füh­rung kon­zen­trie­ren, son­dern ins­be­son­de­re auf Kon­flikt­ma­nage­ment und Dees­ka­la­ti­on. Vor­ge­setz­te müs­sen ler­nen, wie sie auf hit­zi­ge oder vul­gä­re Kri­tik nicht mit Eska­la­ti­on, son­dern mit pro­fes­sio­nel­ler Distanz reagie­ren, um die Situa­ti­on zu ent­schär­fen, bevor es zu einer arbeits­recht­lich rele­van­ten Ver­feh­lung kommt.

Auch für die Beleg­schaft sind Trai­nings sinn­voll, die den Umgang mit Stress und Frus­tra­ti­on am Arbeits­platz adres­sie­ren. Früh­zei­ti­ge Kon­flikt­prä­ven­ti­on durch offe­ne Gesprächs­for­ma­te oder die Ein­rich­tung einer neu­tra­len Schlich­tungs­stel­le (z. B. durch eine Eini­gungs­stel­le) kann ver­hin­dern, dass unter­schwel­li­ge Pro­ble­me in ver­ba­len Aus­brü­chen mün­den.

Indem Unter­neh­men und Betriebs­rä­te gemein­sam auf ein respekt­vol­les und gleich­zei­tig lösungs­ori­en­tier­tes Betriebs­kli­ma hin­ar­bei­ten, wird die Wahr­schein­lich­keit redu­ziert, dass Gos­sen­spra­che als Ven­til dient und somit arbeits­recht­li­che Kon­se­quen­zen dro­hen. Der Fokus auf eine kla­re und respekt­vol­le Kom­mu­ni­ka­ti­on ist der wirk­sams­te Schutz vor Kün­di­gun­gen, die ledig­lich auf situa­ti­ven Affekt­hand­lun­gen beru­hen.

Präventive Maßnahmen: Kommunikation und Konfliktmanagement

Um ver­ba­le Eska­la­tio­nen und die Anwen­dung von Gos­sen­spra­che am Arbeits­platz vor­zu­beu­gen, sind prä­ven­ti­ve Maß­nah­men uner­läss­lich. Arbeit­ge­ber und Betriebs­rä­te tra­gen gemein­sam die Ver­ant­wor­tung für die Eta­blie­rung einer funk­tio­nie­ren­den Kom­mu­ni­ka­ti­ons­kul­tur. Ziel ist es, Kon­flik­te früh­zei­tig zu erken­nen und zu dees­ka­lie­ren, bevor die Schwel­le zur gro­ben Belei­di­gung über­schrit­ten wird.

Ein wesent­li­ches Ele­ment ist die Schaf­fung kla­rer Kom­mu­ni­ka­ti­ons­leit­li­ni­en. Die­se soll­ten defi­nie­ren, wel­che Spra­che und wel­cher Umgangs­ton akzep­ta­bel sind und wel­che Sank­tio­nen bei Ver­stö­ßen dro­hen. Sol­che Leit­li­ni­en müs­sen allen Mit­ar­bei­tern, ein­schließ­lich der Füh­rungs­kräf­te, bekannt sein und kon­se­quent ange­wandt wer­den.

Für Füh­rungs­kräf­te ist eine geziel­te Dees­ka­la­ti­ons­trai­nings not­wen­dig. Vor­ge­setz­te müs­sen ler­nen, in hit­zi­gen Situa­tio­nen ruhig zu blei­ben, Pro­vo­ka­tio­nen nicht zu erwi­dern und den Kon­flikt auf die Sach­ebe­ne zurück­zu­füh­ren. Eine Eska­la­ti­on durch den Vor­ge­setz­ten selbst kann, wie das LAG Düs­sel­dorf gezeigt hat, als mil­dern­der Umstand zuguns­ten des Arbeit­neh­mers gewer­tet wer­den. Die Schu­lung soll­te ins­be­son­de­re das akti­ve Zuhö­ren und die Anwen­dung kla­rer, nicht-kon­fron­ta­ti­ver Spra­che umfas­sen.

Auch für Mit­ar­bei­ter kön­nen Trai­nings im Bereich Kon­flikt­prä­ven­ti­on oder Stress­ma­nage­ment sinn­voll sein. Der Betriebs­rat (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) kann die Ein­hal­tung und Imple­men­tie­rung die­ser prä­ven­ti­ven Maß­nah­men über die betrieb­li­che Ord­nung mit­be­stim­men. Effek­ti­ve Prä­ven­ti­on redu­ziert das Risi­ko kost­spie­li­ger und lang­wie­ri­ger Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren und för­dert ein sta­bi­les Betriebs­kli­ma.

Fazit

Das Urteil des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Düs­sel­dorf vom Okto­ber 2024 (Az.: 3 SLa 699/24) ver­deut­licht erneut die zen­tra­le Bedeu­tung der Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­prü­fung im deut­schen Kün­di­gungs­schutz­recht. Es stellt klar, dass selbst vul­gä­re Äuße­run­gen und Gos­sen­spra­che gegen­über Vor­ge­setz­ten kei­ne auto­ma­ti­sche Recht­fer­ti­gung für eine frist­lo­se Kün­di­gung nach § 626 BGB dar­stel­len.

Das Gericht betont die Not­wen­dig­keit einer dif­fe­ren­zier­ten Inter­es­sen­ab­wä­gung, wel­che die situa­ti­ven Umstän­de, eine mög­li­che Pro­vo­ka­ti­on, die Vor­ge­schich­te sowie die Dau­er des Arbeits­ver­hält­nis­ses ein­schließt. Die Ent­schei­dung stärkt die Posi­ti­on der Arbeit­neh­mer, deren ver­ba­le Ent­glei­sun­gen unter situa­ti­ver Erre­gung statt­fan­den, und mahnt Arbeit­ge­ber zu größ­ter Sorg­falt.

Für Betriebs­rä­te lei­tet sich dar­aus die Pflicht ab, bei der Anhö­rung nach § 102 BetrVG stets die voll­stän­di­gen Umstän­de zu ermit­teln. Sie soll­ten argu­men­tie­ren, ob eine Abmah­nung als mil­de­res Mit­tel aus­rei­chend gewe­sen wäre, um das Ver­trau­ens­ver­hält­nis wie­der­her­zu­stel­len. Die arbeits­recht­li­che Pra­xis zeigt, dass die Zer­stö­rung des Ver­trau­ens­ver­hält­nis­ses durch Belei­di­gung nur dann unwie­der­bring­lich ist, wenn kei­ne Aus­sicht auf eine künf­ti­ge stö­rungs­freie Zusam­men­ar­beit besteht.

Weiterführende Quellen

LAG: Gos­sen­spra­che nicht zwin­gend Grund für eine Kün­di­gung
https://www.betriebsratspraxis24.de/arbeitsrecht/lag-gossensprache-gegenueber-schichtfuehrerin-ist-nicht-zwingend-grund-fuer-eine-kuendigung-18652/
Ana­ly­se des Urteils des LAG Düs­sel­dorf, das die Unver­hält­nis­mä­ßig­keit der Kün­di­gung im kon­kre­ten Fall begrün­det.

Ver­öf­fent­li­chun­gen auf dejure.org
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LAG%20D%FCsseldorf&Datum=18.11.2025&Aktenzeichen=3%20SLa%20699%2F24