„Betriebsrat als Standortrisiko“ — Warum die Arbeitgeber jetzt angreifen und was Betriebsräte wissen müssen

In einem Inter­view mit dem Han­dels­blatt hat Rai­ner Dul­ger, Prä­si­dent der Bun­des­ver­ei­ni­gung der Deut­schen Arbeit­ge­ber­ver­bän­de (BDA), einen Angriff auf das deut­sche Mit­be­stim­mungs­sys­tem gestar­tet, der in der Brei­te der Öffent­lich­keit kaum Beach­tung gefun­den hat — obwohl er weit­rei­chen­de Fol­gen haben könn­te. „Der Betriebs­rat bremst den Struk­tur­wan­del“, so Dul­ger. „Ver­zö­ge­run­gen im betrieb­li­chen Ablauf ver­hin­dern Inno­va­ti­on.“

Die For­de­rung ist klar: Weni­ger Mit­be­stim­mung bei „drin­gen­den Ent­schei­dun­gen“. Doch was bedeu­tet das in der Pra­xis? Und wie soll­ten Betriebs­rä­te dar­auf reagie­ren?

Die Sprache der Angriffe

Bevor wir auf die Inhal­te ein­ge­hen, ein Wort zur Spra­che. Der Begriff „Stand­ort­ri­si­ko“ ist kei­ne neu­tra­le Beschrei­bung — er ist eine bewuss­te Poli­ti­sie­rung. Wenn Arbeit­ge­ber einen Betriebs­rat als „Risi­ko“ bezeich­nen, wird impli­zit der eige­ne Gewinn über die Inter­es­sen der Beschäf­tig­ten gestellt. Das ist kei­ne sach­li­che Ana­ly­se — das ist poli­ti­sches Framing.

Dul­ger argu­men­tiert, dass „Soft­ware-Updates bis hin zur Umstel­lung der Pro­duk­ti­on“ der Betriebs­rat mit­be­stim­men müs­se. Das ist kor­rekt — aber es ist genau das, was das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) vor­sieht. Die Fra­ge ist nicht, ob der Betriebs­rat mit­be­stim­men darf, son­dern ob Arbeit­ge­ber bereit sind, die gesetz­li­chen Pflich­ten zu erfül­len.

Was Dulger übersieht

1. Betriebsräte beschleunigen Transformation

Die Erfah­rung zeigt: Gute Mit­be­stim­mung beschleu­nigt Ver­än­de­rungs­pro­zes­se, statt sie zu brem­sen. Ein Betriebs­rat, der früh­zei­tig ein­be­zo­gen wird, kann Ängs­te neh­men, Akzep­tanz schaf­fen und prak­ti­sche Lösun­gen ent­wi­ckeln, die die Geschäfts­füh­rung allein nicht fin­det.

Bei­spiel Thys­sen­krupp: Der Betriebs­rat hat sich erfolg­reich für den Stand­ort Mann­heim ein­ge­setzt, als das Unter­neh­men eine grü­ne Stahl­pro­duk­ti­on plan­te. Das Ergeb­nis: Eine Inves­ti­ti­on von Mil­li­ar­den Euro, die den Stand­ort sicher­te — und das nur dank des Enga­ge­ments der Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung.

2. Mitbestimmung ist kein Selbstzweck

§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ver­pflich­tet den Betriebs­rat zur Über­wa­chung der Geset­zes ein­ge­hal­tung und kol­lek­tiv­recht­li­cher Ver­ein­ba­run­gen. Wenn Arbeit­ge­ber behaup­ten, Mit­be­stim­mung sei ein „Stand­ort­ri­si­ko“, dann zei­gen sie oft nur, dass sie sich nicht an die bestehen­den Regeln hal­ten wol­len.

3. Internationale Wettbewerbsfähigkeit

Deutsch­land ist nicht der ein­zi­ge Indus­trie­stand­ort der Welt. Was unse­re Unter­neh­men wett­be­werbs­fä­hig macht, ist nicht nur Tech­no­lo­gie — son­dern auch Qua­li­fi­ka­ti­on, Zuver­läs­sig­keit und Sozi­al­frie­den. Betrie­be mit star­ken Betriebs­rä­ten haben nach­weis­lich höhe­re Pro­duk­ti­vi­tät und gerin­ge­re Fluk­tua­ti­on.

Die rechtliche Lage

Das BetrVG lässt keinen Spielraum

Die For­de­run­gen der Arbeit­ge­ber­ver­bän­de zie­len dar­auf ab, das BetrVG zu ändern — ins­be­son­de­re § 80 Abs. 1 (Auf­ga­ben des Betriebs­rats), § 87 (Mit­be­stim­mung bei Arbeits­zeit, Ent­gelt, Ord­nung des Betriebs) und § 111 (Betriebs­än­de­run­gen, Inter­es­sen­aus­gleich und Sozi­al­plan).

Das Pro­blem: Eine sol­che Reform wür­de nicht nur die Rech­te der Betriebs­rä­te beschnei­den — sie wür­de das gesam­te Sys­tem der sozia­len Markt­wirt­schaft anfas­sen. Denn der Betriebs­rat ist kei­ne „Fir­ma inner­halb der Fir­ma“, son­dern eine demo­kra­tisch legi­ti­mier­te Ver­tre­tung der Beschäf­tig­ten.

§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG — Die Pflicht zur Überwachung

Der Betriebs­rat hat über die Ein­hal­tung der Geset­ze, Vor­schrif­ten, Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten sowie kol­lek­tiv­recht­li­cher Ver­ein­ba­run­gen zu wachen. Die­se Pflicht kann nicht durch Arbeit­ge­ber­for­de­run­gen aus­ge­he­belt wer­den.

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG — Mitbestimmung bei Digitalisierung

Die Ein­füh­rung elek­tro­ni­scher Arbeits­zeit­sys­te­me, algo­rith­mi­scher Steue­rung und KI-basier­ter Bewer­tungs­sys­te­me unter­liegt dem Mit­be­stim­mungs­recht. Hier sieht die Arbeit­ge­ber­sei­te beson­ders „Brems­ef­fek­te“ — dabei geht es um den Schutz der Beschäf­tig­ten vor will­kür­li­cher Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten.

Ein wich­ti­ges Instru­ment ist dabei die Eini­gungs­stel­le nach § 76 BetrVG: Bei einer Nicht­ein­sich­tig­keit kann der Betriebs­rat bei Arbeits­ge­rich­ten die Ein­set­zung einer Eini­gungs­stel­le bean­tra­gen — eine kos­ten­güns­ti­ge Alter­na­ti­ve zum lan­gen Rechts­streit. Zudem ermög­li­chen Rah­men­be­triebs­ver­ein­ba­run­gen (z.B. zu IT-Nut­zung oder Soft­ware-Ein­füh­rung) eine schnel­le, ver­bind­li­che Rege­lung ohne lang­wie­ri­ge Ein­zel­ver­hand­lun­gen.

Was bedeutet das für Betriebsräte?

Checkliste: So reagieren Sie richtig

Kern­aus­sa­ge: Betriebs­rä­te soll­ten die aktu­el­le Debat­te nicht pas­siv hin­neh­men, son­dern pro­ak­tiv ver­net­zen, doku­men­tie­ren und mit kla­rer Argu­men­ta­ti­on gegen­steu­ern. Die gesetz­li­che Grund­la­ge des BetrVG bie­tet dabei suf­fi­ci­ent Spiel­raum — die Fra­ge ist nicht das Recht, son­dern der Mut zur Durch­set­zung.

  • Infor­miert blei­ben: Fol­gen Sie den Debat­ten in Fach­me­di­en (Arbeits­recht im Betrieb, Betriebs­rat Aktu­ell, IG Metall Maga­zin).
  • Ver­net­zen: Tau­schen Sie sich mit ande­ren Betriebs­rä­ten aus — sei es über loka­le Netz­wer­ke, Fach­ta­gun­gen oder digi­ta­le Platt­for­men.
  • Doku­men­tie­ren: Hal­ten Sie fest, wo und wie Mit­be­stim­mung in Ihrem Betrieb erfolg­reich war. Das ist Ihr Argu­men­ta­ti­ons­ma­te­ri­al.
  • Schu­lun­gen nut­zen: Bean­tra­gen Sie nach § 37 Abs. 6 BetrVG Schu­lun­gen zu aktu­el­len arbeits­recht­li­chen The­men.
  • Öffent­lich­keit her­stel­len: Wenn Arbeit­ge­ber öffent­lich angrei­fen, soll­ten Betriebs­rä­te sicht­bar wer­den — in Betrie­ben, in der Pres­se, in der Poli­tik.
  • Recht­li­che Unter­stüt­zung: Zie­hen Sie bei Bedro­hung Ihrer Rech­te jeder­zeit einen Fach­an­walt für Arbeits­recht hin­zu.

Die politische Dimension

Die Debat­te über eine „Moder­ni­sie­rung“ des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes ist nicht neu — aber sie hat an Schub­kraft gewon­nen, seit­dem die Auto­mo­bil­kri­se bei VW öffent­lich gewor­den ist. Arbeit­ge­ber suchen Sün­den­bö­cke, und der Betriebs­rat ist ein con­ve­ni­ent tar­get.

Die Rea­li­tät: Wer­ke wie Emden, Han­no­ver, Zwi­ckau und Neckar­sulm ste­hen nicht wegen zu star­ker Mit­be­stim­mung auf der Kip­pe — son­dern wegen stra­te­gi­scher Fehl­ent­schei­dun­gen, ver­pass­ter Tech­no­lo­gie­wen­de und glo­ba­ler Markt­ver­än­de­run­gen.

Fazit

Die For­de­rung nach weni­ger Mit­be­stim­mung ist kei­ne sach­li­che Kri­tik — sie ist ein Angriff auf die sozia­le Part­ner­schaft, die Deutsch­land seit Jahr­zehn­ten sta­bi­li­siert hat. Betriebs­rä­te soll­ten die­se Atta­cken nicht ruhig hin­neh­men, son­dern aktiv Gegen­steu­er geben.

Das BetrVG ist kein Hin­der­nis auf dem Weg in die Zukunft — es ist die Vor­aus­set­zung dafür, dass Ver­än­de­rung sozi­al ver­träg­lich und demo­kra­tisch legi­ti­miert erfolgt. Wer das bestrei­ten will, muss an der Grund­la­ge unse­rer sozia­len Markt­wirt­schaft rüt­teln.

Für Betriebs­rä­te heißt das: Jetzt erst recht aktiv wer­den. Nicht defen­siv, nicht abwar­tend — son­dern mit kla­rer Argu­men­ta­ti­on und stra­te­gi­scher Ver­net­zung.


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Quel­len:
- Han­dels­blatt (03.09.2026): „Betriebs­rat als Stand­ort­ri­si­ko – Arbeit­ge­ber for­dern Reform“
- BDA Posi­ti­ons­pa­pier zur Moder­ni­sie­rung des BetrVG
- IG Metall wider­spricht BDA-Reform­plä­nen ent­schie­den

Hin­weis: Die­ser Arti­kel stellt kei­ne Rechts­be­ra­tung dar. Für kon­kre­te recht­li­che Fra­gen wen­den Sie sich bit­te an einen Rechts­an­walt oder Ihren Betriebs­rechts­be­ra­ter.

Autor: Die­ser Arti­kel wur­de von der Redak­ti­on des ibp.Magazins erstellt. Für fach­li­che Rück­fra­gen wen­den Sie sich bit­te an unse­re Redak­ti­ons­lei­tung.