Agenda 2030 Reiches radikale Reformpläne für Kündigungsschutz und Wirtschaftswachstum

Agenda 2030 Reiches radikale Reformpläne für Kündigungsschutz und Wirtschaftswachstum

Deutsch­land befin­det sich nach Ansicht füh­ren­der Wirt­schafts­exper­ten und der Bun­des­re­gie­rung in einer Pha­se struk­tu­rel­ler Sta­gna­ti­on. Vor die­sem Hin­ter­grund hat Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rin Kathe­ri­na Rei­che eine weit­rei­chen­de Initia­ti­ve ins Leben geru­fen: die „Agen­da 2030“. Die­ser Plan bean­sprucht, nicht weni­ger als einen radi­ka­len Neu­start der deut­schen Wirt­schafts­po­li­tik zu voll­zie­hen und Deutsch­land wie­der auf einen nach­hal­ti­gen Wachs­tums­kurs zu füh­ren. Im Zen­trum der Kon­tro­ver­se ste­hen dabei die For­de­run­gen nach sub­stan­zi­el­len Ein­grif­fen in den Kün­di­gungs­schutz und die Sozi­al­sys­te­me. Der Arti­kel beleuch­tet die Kern­punk­te die­ser Agen­da, ana­ly­siert das dahin­ter­ste­hen­de Kon­zept für Wirt­schafts­wachs­tum und dis­ku­tiert die poten­zi­el­len tief­grei­fen­den Aus­wir­kun­gen, ins­be­son­de­re auf Arbeit­neh­mer und die betrieb­li­che Mit­be­stim­mung. Die geplan­ten Struk­tur­re­for­men tan­gie­ren fun­da­men­ta­le Berei­che des deut­schen Arbeits­rechts.

Die Notwendigkeit der „Agenda 2030“: Diagnose der deutschen Wirtschaft

Die Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rin Kathe­ri­na Rei­che stützt ihre For­de­rung nach der Agen­da 2030 auf eine kri­ti­sche Dia­gno­se der aktu­el­len wirt­schaft­li­chen Ver­fas­sung Deutsch­lands. Die zen­tra­len Argu­men­te fokus­sie­ren auf eine anhal­ten­de Sta­gna­ti­on der Pro­duk­ti­vi­tät und des Brut­to­in­lands­pro­dukts, die seit Jah­ren zu beob­ach­ten sei. Rei­che argu­men­tiert, dass die deut­sche Wirt­schaft unter einer Über­las­tung durch hohe Regu­lie­rung und exzes­si­ve Büro­kra­tie lei­det, wel­che die Inno­va­ti­ons­fä­hig­keit und Inves­ti­ti­ons­be­reit­schaft von Unter­neh­men lähmt.

Die Minis­te­rin betont, dass die Bun­des­re­pu­blik im inter­na­tio­na­len Stand­ort­wett­be­werb zuneh­mend ins Hin­ter­tref­fen gerät. Hohe Ener­gie­prei­se, kom­ple­xe Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren und die star­re Aus­ge­stal­tung des Arbeits­mark­tes wür­den die Pro­duk­ti­ons­kos­ten signi­fi­kant erhö­hen und inter­na­tio­na­le Kon­zer­ne zur Abwan­de­rung bewe­gen.

Die zen­tra­le The­se der „Agen­da 2030“ lau­tet, dass ohne tief­grei­fen­de Struk­tur­re­for­men kein nach­hal­ti­ges Wirt­schafts­wachs­tum mög­lich sei. Die aktu­el­len Pro­ble­me sei­en nicht zykli­scher, son­dern sys­te­mi­scher Natur. Ziel sei es daher, die Wett­be­werbs­fä­hig­keit Deutsch­lands durch eine fun­da­men­ta­le Ent­las­tung der Unter­neh­men wie­der­her­zu­stel­len. Dies erfor­de­re muti­ge Ent­schei­dun­gen, die über kos­me­ti­sche Anpas­sun­gen hin­aus­ge­hen. Nur eine Reduk­ti­on staat­li­cher Ein­grif­fe und eine Fle­xi­bi­li­sie­rung des Fak­tors Arbeit könn­ten die not­wen­di­gen Impul­se für eine wirt­schaft­li­che Erho­lung lie­fern.

Radikale Vorschläge zur Arbeitsmarktflexibilisierung und Kündigungsschutz

Die weit­rei­chends­ten und kon­tro­ver­ses­ten Vor­schlä­ge der Agen­da 2030 betref­fen die Dere­gu­lie­rung des Arbeits­mark­tes und die sub­stan­ti­el­le Locke­rung des Kün­di­gungs­schut­zes. Die­se Maß­nah­men zie­len dar­auf ab, die Ein­stel­lung von Per­so­nal für Unter­neh­men kal­ku­lier­ba­rer zu machen und damit die Ein­stel­lungs­be­reit­schaft zu erhö­hen.

Geplante Eingriffe in den Kündigungsschutz

Im Fokus steht die Reform des Kün­di­gungs­schutz­ge­set­zes (KSchG). Der­zeit gel­ten die Bestim­mun­gen des KSchG zur sozia­len Recht­fer­ti­gung einer Kün­di­gung in Betrie­ben mit in der Regel mehr als zehn Arbeit­neh­mern (§ 23 KSchG). Die Minis­te­rin schlägt vor, die Anwend­bar­keit des all­ge­mei­nen Kün­di­gungs­schut­zes zu redu­zie­ren. Dis­ku­tiert wird die Anhe­bung die­ser Schwel­len­wer­te für die Betriebs­grö­ße. Eine Erhö­hung auf bei­spiels­wei­se 20 oder 25 Mit­ar­bei­ter wür­de eine signi­fi­kant grö­ße­re Anzahl klei­ner und mitt­le­rer Unter­neh­men von den stren­gen Anfor­de­run­gen des KSchG befrei­en.

Zusätz­lich sol­len die Hür­den für betriebs­be­ding­te Kün­di­gun­gen gesenkt wer­den. Die Reform­plä­ne sehen vor, die gericht­li­che Über­prü­fung der drin­gen­den betrieb­li­chen Erfor­der­nis­se zu ver­ein­fa­chen, was Unter­neh­men mehr Spiel­raum bei Restruk­tu­rie­run­gen geben wür­de. Dies hät­te direk­te Aus­wir­kun­gen auf die betrieb­li­che Mit­be­stim­mung, da die Mög­lich­kei­ten der Betriebs­rä­te, Kün­di­gun­gen anzu­fech­ten oder Sozi­al­plä­ne zu ver­han­deln, ein­ge­schränkt wer­den könn­ten.

Kürzung der Lohnfortzahlung

Ein wei­te­rer zen­tra­ler Vor­schlag, der Arbeit­neh­mer direkt betrifft, ist die Kür­zung der Lohn­fort­zah­lung im Krank­heits­fall. Nach gel­ten­dem Recht (§ 3 Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz, EntgFG) sind Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, Arbeit­neh­mern im Krank­heits­fall für die Dau­er von bis zu sechs Wochen das vol­le Gehalt wei­ter­zu­zah­len. Rei­che kri­ti­siert dies als unnö­tig hohe Belas­tung für Unter­neh­men, ins­be­son­de­re für den Mit­tel­stand.

Die Agen­da 2030 sieht eine Redu­zie­rung die­ser Frist vor. Bei­spiels­wei­se wird eine Kür­zung auf ledig­lich vier Wochen oder eine Betei­li­gung des Arbeit­neh­mers an den Kos­ten ab einer bestimm­ten Krank­heits­dau­er dis­ku­tiert. Die Begrün­dung lau­tet, dass die­se Kos­ten­sen­kung die Liqui­di­tät der Unter­neh­men ver­bes­se­re und damit Inves­ti­tio­nen för­de­re. Kri­ti­ker sehen dar­in jedoch eine mas­si­ve Belas­tung der Arbeit­neh­mer und einen Ein­schnitt in eta­blier­te sozia­le Siche­run­gen.

Die­se Maß­nah­men zur Arbeits­markt­fle­xi­bi­li­sie­rung sol­len laut Minis­te­ri­um einen spür­ba­ren Effekt auf die Beschäf­ti­gungs­dy­na­mik haben, indem das Risi­ko von Fehl­in­ves­ti­tio­nen in Per­so­nal redu­ziert wird.

Strategie für Wirtschaftswachstum: Weniger Staat, mehr Markt

Die „Agen­da 2030“ geht in ihren For­de­run­gen weit über das Arbeits­recht hin­aus und prä­sen­tiert ein umfas­sen­des Kon­zept zur Stei­ge­rung des Wirt­schafts­wachs­tums durch eine Ver­schie­bung hin zur Ange­bots­öko­no­mie. Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rin Rei­che stellt die Not­wen­dig­keit eines radi­ka­len Neu­starts der Wirt­schafts­po­li­tik in den Vor­der­grund, basie­rend auf der Prä­mis­se: Weni­ger staat­li­che Inter­ven­ti­on führt zu mehr Wett­be­werbs­fä­hig­keit.

Zen­tra­les Ele­ment ist die For­de­rung nach mas­si­ver Dere­gu­lie­rung. Die Minis­te­rin sieht über­bor­den­de Berichts­pflich­ten und kom­ple­xe Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren als Haupt­brem­se für Inves­ti­tio­nen in Deutsch­land. Die Agen­da zielt dar­auf ab, den Büro­kra­tie­ab­bau auf allen Ebe­nen zu beschleu­ni­gen, um die not­wen­di­ge Geschwin­dig­keit für Inno­va­tio­nen und Inves­ti­tio­nen zu schaf­fen. Dies betrifft ins­be­son­de­re Bau- und Pla­nungs­rechts­ver­fah­ren, die oft­mals Jah­re in Anspruch neh­men.

Dar­über hin­aus beinhal­tet die Stra­te­gie die kri­ti­sche Über­prü­fung und Kür­zung von staat­li­chen Sub­ven­tio­nen. Die The­se lau­tet, dass staat­li­che Bei­hil­fen inef­fi­zi­en­te Struk­tu­ren kon­ser­vie­ren und den gesun­den Wett­be­werb ver­zer­ren. Der Staat soll sich nach die­sem Kon­zept auf sei­ne Kern­auf­ga­ben kon­zen­trie­ren, dar­un­ter die För­de­rung der Infra­struk­tur, die digi­ta­le Trans­for­ma­ti­on und das Bil­dungs­we­sen. Durch die Redu­zie­rung der regu­la­to­ri­schen und finan­zi­el­len Las­ten auf Unter­neh­men soll die Ein­stel­lungs­be­reit­schaft stei­gen und die deut­sche Wirt­schaft wie­der in die Lage ver­setzt wer­den, im glo­ba­len Stand­ort­wett­be­werb zu bestehen.

Die Ver­fech­ter die­ser Stra­te­gie argu­men­tie­ren, dass nur eine kon­se­quen­te Stär­kung der Unter­neh­mens­ba­sis und die Schaf­fung güns­ti­ger Rah­men­be­din­gun­gen für Inves­ti­tio­nen ein nach­hal­ti­ges wirt­schaft­li­ches Come­back bewir­ken kön­nen.

Die Reaktionen der Sozialpartner und politische Kontroverse

Die Vor­schlä­ge der Agen­da 2030, ins­be­son­de­re jene, die eine direk­te Schwä­chung des Arbeit­neh­mer­schut­zes zum Ziel haben, führ­ten zu erwart­ba­ren, hef­ti­gen Reak­tio­nen der Sozi­al­part­ner und einer inten­si­ven poli­ti­schen Kon­tro­ver­se.

Gewerk­schaf­ten und Arbeit­neh­mer­ver­bän­de lehn­ten die Plä­ne geschlos­sen ab. Der Deut­sche Gewerk­schafts­bund (DGB) warn­te davor, dass eine Locke­rung des Kün­di­gungs­schut­zes die Ver­un­si­che­rung der Beschäf­tig­ten mas­siv erhö­hen wür­de. Die Arbeit­neh­mer­sei­te argu­men­tiert, dass eine erhöh­te Fle­xi­bi­li­tät des Arbeits­mark­tes zu Las­ten des Bestands­schut­zes gehe und kein belast­ba­rer Beweis dafür exis­tie­re, dass sol­che Ein­grif­fe tat­säch­lich zu einem nach­hal­ti­gen Anstieg der Ein­stel­lungs­be­reit­schaft füh­ren. Kri­ti­siert wird die ein­sei­ti­ge Belas­tung der Arbeit­neh­mer, wäh­rend die Ursa­chen für die aktu­el­le Sta­gna­ti­on (etwa hohe Ener­gie­prei­se und Fach­kräf­te­man­gel) nur unzu­rei­chend adres­siert wür­den. Die Sozia­le Markt­wirt­schaft wer­de durch die­se Refor­men aus­ge­höhlt.

Die Debat­te um die Agen­da 2030 zieht unwei­ger­lich Par­al­le­len zur his­to­ri­schen Agen­da 2010 unter Bun­des­kanz­ler Ger­hard Schrö­der. Wäh­rend die Agen­da 2010 pri­mär das Sozi­al­ver­si­che­rungs­sys­tem und die Arbeits­lo­sen­hil­fe (Hartz-Refor­men) refor­mier­te, zie­len Rei­ches Vor­schlä­ge direk­ter auf das indi­vi­du­el­le Arbeits­ver­hält­nis und den Arbeits­ver­trag ab.

Die poli­ti­sche Akzep­tanz der Agen­da ist gering. Auch inner­halb der Regie­rungs­ko­ali­ti­on sto­ßen die radi­ka­len For­de­run­gen, wie die Dis­kus­si­on um die Kür­zung der Lohn­fort­zah­lung im Krank­heits­fall, auf erheb­li­chen Wider­stand. Beob­ach­ter sehen die Plä­ne als Start­punkt für eine grund­le­gen­de Debat­te, hal­ten aber die poli­ti­sche Umsetz­bar­keit der weit­rei­chends­ten Vor­schlä­ge im aktu­el­len poli­ti­schen Kli­ma für unwahr­schein­lich, da sie das Prin­zip der Sozi­al­part­ner­schaft mas­siv infra­ge stel­len. Eine erfolg­rei­che Imple­men­tie­rung wür­de eine brei­te gesell­schaft­li­che und poli­ti­sche Mehr­heit erfor­dern, die ange­sichts der kla­ren Fron­ten­stel­lung der Sozi­al­part­ner nicht in Sicht ist.

Auswirkungen der Reformen auf Betriebsräte und Personalplanung

Die poten­zi­el­len Aus­wir­kun­gen der Agen­da 2030 auf die betrieb­li­che Pra­xis, ins­be­son­de­re auf die Arbeit des Betriebs­rats und die Per­so­nal­pla­nung der Unter­neh­men, sind erheb­lich und wür­den weit­rei­chen­de Anpas­sun­gen erfor­dern.

Soll­ten die Vor­schlä­ge zur deut­li­chen Locke­rung des Kün­di­gungs­schut­zes (KSchG) in Kraft tre­ten, wür­de dies die Ver­hand­lungs­po­si­ti­on des Betriebs­rats bei Per­so­nel­len Ein­zel­maß­nah­men fun­da­men­tal ver­än­dern.

Konsequenzen für Kündigungsverfahren

Die Pflicht zur Anhö­rung des Betriebs­rats bei jeder Kün­di­gung nach § 102 BetrVG bleibt zwar bestehen. Aller­dings wür­de eine Redu­zie­rung der Anfor­de­run­gen an die sozia­le Recht­fer­ti­gung einer Kün­di­gung (nach § 1 KSchG) die Mög­lich­kei­ten des Betriebs­rats, erfolg­reich Wider­spruch ein­zu­le­gen oder Beden­ken vor­zu­brin­gen, signi­fi­kant ein­schrän­ken.

Im Fokus der Betriebs­rats­ar­beit stün­den dann ver­mehrt die kor­rek­te Ein­hal­tung der Form­vor­schrif­ten (z. B. Fris­ten, Voll­stän­dig­keit der Infor­ma­tio­nen) sowie die prä­ven­ti­ve Gestal­tung von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen. Betriebs­rä­te müss­ten ver­su­chen, den abneh­men­den gesetz­li­chen Schutz durch ver­trag­li­che Rege­lun­gen zu kom­pen­sie­ren, etwa durch die Fest­le­gung kla­rer und trans­pa­ren­ter Kri­te­ri­en für betriebs­be­ding­te Kün­di­gun­gen oder durch die Ein­füh­rung von Sozi­al­plä­nen bei Umstruk­tu­rie­run­gen, die über das gesetz­li­che Mini­mum hin­aus­ge­hen.

Auswirkungen auf die Personalplanung

Für die Per­so­nal­ab­tei­lung und das Manage­ment wür­de die Agen­da 2030 die Fle­xi­bi­li­tät bei der Per­so­nal­steue­rung erhö­hen. Die Ent­schei­dung zur Ein­stel­lung oder Ent­las­sung von Mit­ar­bei­tern wäre mit gerin­ge­rem Risi­ko behaf­tet, da die Gefahr lang­wie­ri­ger und kost­spie­li­ger Kün­di­gungs­schutz­pro­zes­se sinkt. Dies könn­te dazu füh­ren, dass Unter­neh­men schnel­ler auf Auf­trags­schwan­kun­gen reagie­ren und die stra­te­gi­sche Per­so­nal­pla­nung aggres­si­ver gestal­ten.

Gleich­zei­tig könn­te die Schwä­chung des Bestands­schut­zes die inter­ne Ver­trau­ens­kul­tur belas­ten. Die gestie­ge­ne Unsi­cher­heit unter den Beschäf­tig­ten kann zu einer gerin­ge­ren Mit­ar­bei­ter­bin­dung und höhe­ren Fluk­tua­ti­on füh­ren. Betriebs­rä­te könn­ten die ver­schlech­ter­te gesetz­li­che Lage als Anlass neh­men, ihre Mit­be­stim­mungs­rech­te in ande­ren Berei­chen, bei­spiels­wei­se bei der Ein­füh­rung von Per­for­mance-Manage­ment-Sys­te­men oder der Gestal­tung von Arbeits­zeit­mo­del­len, stär­ker gel­tend zu machen, um die sozia­le Sicher­heit der Beleg­schaft auf ande­rem Wege zu gewähr­leis­ten. Die Neu­aus­rich­tung des Arbeits­rechts erfor­dert somit von bei­den Sei­ten, Betriebs­rat und HR-Manage­ment, eine stra­te­gi­sche Neu­be­wer­tung ihrer Zusam­men­ar­beits­for­men und ihrer recht­li­chen Instru­men­te.

Auswirkungen der Reformen auf Betriebsräte und Personalplanung

Die vor­ge­schla­ge­nen Ände­run­gen zur Arbeits­markt­fle­xi­bi­li­sie­rung hät­ten direk­te und tief­grei­fen­de Kon­se­quen­zen für die betrieb­li­che Mit­be­stim­mung und die stra­te­gi­sche Per­so­nal­pla­nung. Soll­te der Kün­di­gungs­schutz sub­stan­zi­ell gelo­ckert wer­den, redu­ziert dies die recht­li­chen Hür­den für Arbeit­ge­ber­kün­di­gun­gen nach dem Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG).

Für Betriebs­rä­te erge­ben sich fol­gen­de zen­tra­le Her­aus­for­de­run­gen:

  1. Kün­di­gungs­ver­fah­ren: Die Anhö­rung des Betriebs­rats vor jeder Kün­di­gung nach § 102 BetrVG blie­be zwar for­mal bestehen. Sinkt jedoch die Anfor­de­rung an die sozia­le Recht­fer­ti­gung einer Kün­di­gung, erschwert dies dem Betriebs­rat die fun­dier­te Begrün­dung einer Zustim­mungs­ver­wei­ge­rung. Die Erfolgs­aus­sich­ten von Wider­sprü­chen nach § 102 Abs. 3 BetrVG wür­den abneh­men, da die Argu­men­ta­ti­ons­grund­la­ge der sozia­len Schutz­wür­dig­keit geschwächt wäre.
  2. Per­so­nel­le Ein­zel­maß­nah­men: Bei geplan­ten Ein­stel­lun­gen, Umgrup­pie­run­gen oder Ver­set­zun­gen (§ 99 BetrVG) könn­te eine gelo­cker­te Kün­di­gungs­mög­lich­keit die stra­te­gi­sche Bedeu­tung der Zustim­mungs­ver­wei­ge­rung durch den Betriebs­rat redu­zie­ren. Unter­neh­men könn­ten eher dazu nei­gen, unpas­sen­de Mit­ar­bei­ter schnell wie­der zu ent­las­sen, anstatt Pro­zes­se sorg­fäl­tig zu gestal­ten.
  3. Stra­te­gi­sche Pla­nung: Die Agen­da 2030 zielt auf höhe­re Fluk­tua­ti­on und kurz­fris­ti­ge Ein­stel­lungs­be­reit­schaft ab. Dies erfor­dert vom Betriebs­rat eine stär­ke­re Fokus­sie­rung auf die Per­so­nal­pla­nung gemäß § 92 BetrVG. Ange­sichts stei­gen­der Unsi­cher­heit müss­ten Betriebs­rä­te pro­ak­tiv auf Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­men und die Siche­rung lang­fris­ti­ger Beschäf­ti­gung durch Betriebs­ver­ein­ba­run­gen drän­gen.

Aus Sicht der Per­so­nal­ab­tei­lun­gen könn­ten die Refor­men die Per­so­nal­pla­nung fle­xi­bler gestal­ten, ber­gen aber das Risi­ko, die inter­ne Bin­dung und die Inves­ti­tio­nen in die Mit­ar­bei­ter­ent­wick­lung zu ver­nach­läs­si­gen. Eine hohe Unsi­cher­heit über den Bestand des Arbeits­plat­zes kann zu Moti­va­ti­ons­ver­lust und einem erhöh­ten Wech­sel zu attrak­ti­ve­ren Arbeit­ge­bern füh­ren, was die Wett­be­werbs­fä­hig­keit lang­fris­tig schwä­chen könn­te.

Fazit: Potenzial und Risiken der Agenda 2030

Die „Agen­da 2030“ von Minis­te­rin Kathe­ri­na Rei­che stellt einen radi­ka­len Ent­wurf dar, der Deutsch­lands Wirt­schaft durch eine Abkehr von hohen Regu­lie­rungs­dich­ten und sozia­len Schutz­stan­dards reak­ti­vie­ren soll. Das pos­tu­lier­te Poten­zi­al liegt in der Erhö­hung der Inves­ti­ti­ons­be­reit­schaft von Unter­neh­men durch mas­si­ven Büro­kra­tie­ab­bau und die Stei­ge­rung der Arbeits­markt­fle­xi­bi­li­tät. Die Befür­wor­ter erwar­ten eine Dyna­mi­sie­rung des Arbeits­mark­tes und somit neu­es Wirt­schafts­wachs­tum.

Die­sen erhoff­ten Wachs­tums­ef­fek­ten ste­hen jedoch erheb­li­che Risi­ken gegen­über, ins­be­son­de­re im sozia­len Bereich. Die Locke­rung des Kün­di­gungs­schut­zes und die poten­zi­el­len Ein­schnit­te bei der Lohn­fort­zah­lung im Krank­heits­fall wür­den die sozia­le Ver­un­si­che­rung der Beschäf­tig­ten mas­siv erhö­hen. Dies könn­te zu einem Ver­trau­ens­ver­lust in die Sozi­al­part­ner­schaft und einer Desta­bi­li­sie­rung des inner­be­trieb­li­chen Frie­dens füh­ren.

Die Umset­zung der Agen­da 2030 im vor­ge­schla­ge­nen Umfang erscheint poli­tisch nur schwer durch­setz­bar. Die not­wen­di­gen Ände­run­gen im Arbeits- und Sozi­al­recht erfor­dern brei­te gesell­schaft­li­che Akzep­tanz, die ange­sichts der aktu­el­len Reak­tio­nen von Gewerk­schaf­ten und Sozi­al­ver­bän­den kaum gege­ben ist. Wäh­rend die For­de­run­gen nach Dere­gu­lie­rung und Büro­kra­tie­ab­bau gene­rell unter­stützt wer­den, stößt die Redu­zie­rung von Arbeit­neh­mer­rech­ten auf mas­si­ven Wider­stand. Für Betriebs­rä­te und Arbeit­neh­mer bedeu­tet die Debat­te, die Ver­tei­di­gung bestehen­der Schutz­rech­te im Blick zu behal­ten und gleich­zei­tig kon­struk­ti­ve Lösungs­an­sät­ze zur Stär­kung des Stand­orts Deutsch­land zu for­dern, die nicht zulas­ten der sozia­len Sicher­heit gehen.

Weiterführende Quellen