Die digitale Transformation der Arbeitswelt stellt das Betriebsverfassungsrecht vor erhebliche Herausforderungen. Besonders in der Plattformökonomie, in der Lieferdienste ihre Kurierfahrer primär über Algorithmen und mobile Applikationen steuern, verschwimmen die Grenzen klassischer Organisationsformen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun mit seinem wegweisenden Beschluss vom 28. Januar 2026 (Az. 7 ABR 23/24) für Klarheit gesorgt. Im Zentrum steht die fundamentale Frage: Reicht ein rein geografisch definiertes Liefergebiet aus, um einen eigenen Betriebsrat zu wählen? Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine bloße räumliche Einheit ohne hinreichende organisatorische Eigenständigkeit und personelle Leitungsmacht keinen „Betrieb“ im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) darstellt. Für Betriebsräte und Beschäftigte in der Gig-Economy bedeutet dies eine Rückbesinnung auf klassische Strukturmerkmale, während rein digitale Steuerungsmechanismen rechtlich an ihre Grenzen stoßen. Dieser Artikel analysiert die Tragweite der Entscheidung und zeigt auf, welche Voraussetzungen für eine wirksame Mitbestimmung erfüllt sein müssen.
Der klassische Betriebsbegriff im Fokus der Digitalisierung
Die Grundlage jeder betrieblichen Mitbestimmung ist die Existenz eines Betriebs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Kommentierung zu § 1 BetrVG wird der Betrieb als eine organisatorische Einheit definiert, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Mitarbeitern unter Einsatz von sachlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.
Dieser institutionelle Betriebsbegriff erfordert zwingend einen Kern an organisatorischer Selbstständigkeit. Ein Betrieb entsteht nicht allein dadurch, dass eine Anzahl von Arbeitnehmern an einem gemeinsamen Ort oder in einem gemeinsamen Gebiet tätig ist. Entscheidend ist die Bündelung von Leitungsmacht. Das bedeutet, es muss ein Leitungsapparat existieren, der wesentliche Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten eigenverantwortlich treffen kann. Dazu gehören beispielsweise:
- Die Einstellung und Entlassung von Personal,
- die Regelung der Arbeitszeit und Urlaubsplanung,
- die Ausübung des fachlichen und disziplinarischen Weisungsrechts.
In der modernen Arbeitswelt, insbesondere bei Remote-Work oder mobiler Arbeit, stellt sich oft die Frage, ob räumlich getrennte Einheiten als Betriebsteile oder eigenständige Betriebe gelten. Ein Betriebsteil nach § 4 BetrVG muss zwar eine gewisse organisatorische Unabhängigkeit besitzen, bleibt aber dem Hauptbetrieb zugeordnet. Fehlt es jedoch gänzlich an einer lokalen Leitungsebene, die über die bloße Ausführung von Anweisungen hinausgeht, verneint die Rechtsprechung die Betriebsratsfähigkeit dieser Einheit. Das Vorliegen einer bloßen „Arbeitsgemeinschaft“ ohne institutionellen Rahmen reicht nicht aus, um die Wahl eines Betriebsrats zu legitimieren.
Analyse des BAG-Urteils zur Plattformarbeit: Der Fall 7 ABR 23/24
In dem aktuell entschiedenen Fall setzten sich die Richter des 7. Senats des BAG intensiv mit den Strukturen eines überregional tätigen Lieferdienstes auseinander. Das Unternehmen organisierte seine Tätigkeit in sogenannten „Hub-Cities“ und „Remote-Cities“. Während in den Hub-Cities physische Standorte mit Verwaltungsstrukturen, lokalen Managern und Ansprechpartnern existierten, beschränkte sich die Präsenz in den Remote-Cities fast ausschließlich auf die Kurierfahrer selbst, die ihre Aufträge via App erhielten.
Das BAG stellte in seiner Entscheidung 7 ABR 23/24 klar, dass ein geografisches Liefergebiet (Remote-City) für sich genommen keinen Betrieb darstellt, wenn dort keine lokale Leitungsmacht institutionalisiert ist.
Die wesentlichen Entscheidungsgründe lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Fehlende Infrastruktur: In den betroffenen Liefergebieten gab es weder Büros noch stationäre Einrichtungen des Arbeitgebers. Die Kuriere starteten ihre Schichten von beliebigen Punkten im Stadtgebiet.
- Zentralisierte Verwaltung: Alle relevanten Personalentscheidungen sowie die Einsatzplanung wurden zentral in einer anderen Stadt (der Hub-City) getroffen. Die dort ansässige Leitung steuerte die Abläufe digital über die Plattform.
- Zuordnung zum Hauptbetrieb: Da die Remote-Cities keine eigene Organisationseinheit bildeten, sind sie rechtlich dem Betrieb zuzuordnen, von dem aus sie gesteuert werden. Die dort tätigen Arbeitnehmer sind somit im Hauptbetrieb wahlberechtigt und müssen dort ihre Mitbestimmungsrechte ausüben.
Das Gericht wies darauf hin, dass die bloße Tatsache, dass Arbeitnehmer in einem bestimmten Stadtgebiet tätig sind, keine „organisatorische Einheit“ begründet. Das Urteil setzt damit ein deutliches Zeichen gegen die Zersplitterung von Belegschaften in Kleinstbetriebe, die faktisch keine eigenständige Entscheidungsgewalt besitzen. Für die Praxis bedeutet dies: Ein Liefergebiet ohne physische Präsenz und Management vor Ort ist kein eigenständiger Wahlbetrieb. Dies sichert einerseits die Effektivität der Mitbestimmung im Hauptbetrieb, erschwert jedoch andererseits die lokale Organisierung von Beschäftigten in entlegenen Regionen.
Algorithmen vs. Personelle Leitung: Die Grenzen der App-Steuerung
Die Entscheidung des BAG rührt an den Kern der digitalen Arbeitsorganisation: Kann Software die Funktion eines menschlichen Betriebsleiters übernehmen? In der modernen Plattformökonomie erfolgt die Steuerung der Kurierfahrer fast ausschließlich über algorithmisches Management. Die App weist Routen zu, kontrolliert Lieferzeiten und bewertet die Performance der Beschäftigten. Aus rein technischer Sicht wird die Arbeit somit „vor Ort“ gesteuert.
Das BAG erteilt der Auffassung, eine App-Steuerung könne einen physischen Leitungsapparat ersetzen, jedoch eine deutliche Absage. Für die Konstituierung eines Betriebs oder Betriebsteils ist das disziplinarische Weisungsrecht entscheidend. Ein Algorithmus kann zwar arbeitstechnische Anweisungen geben, er verfügt jedoch nicht über die notwendige personelle Leitungsmacht. Diese umfasst substantielle Entscheidungen wie Abmahnungen, Kündigungen oder die Klärung komplexer Konflikte im Arbeitsverhältnis.
Solange diese Entscheidungsbefugnisse zentralisiert in einer fernen Hauptverwaltung (der „Hub-City“) gebündelt sind, fehlt es in den dezentralen Liefergebieten an der notwendigen institutionellen Verfestigung. Das Gericht unterstreicht damit, dass ein Leitungsapparat im Sinne des Betriebsverfassungsrechts stets eine menschliche Komponente und eine organisatorische Rückbindung erfordert. Eine rein digitale Weisungsstruktur ohne lokale Ansprechpartner mit Entscheidungskompetenz führt dazu, dass die betroffenen Arbeitnehmer rechtlich dem Standort zugeordnet bleiben, von dem aus die übergeordneten personellen Maßnahmen gesteuert werden. Die App fungiert somit lediglich als verlängerter Arm der zentralen Leitung, nicht als eigenständige lokale Führung.
Konsequenzen für die Mitbestimmung in der Gig-Economy
Die Tragweite dieses Beschlusses für die Mitbestimmung in der Gig-Economy ist immens. Für Gewerkschaften und engagierte Beschäftigte stellt das Urteil eine erhebliche Hürde bei der Organisierung dezentraler Belegschaften dar. Da viele Plattformbetreiber bewusst auf eine lokale Infrastruktur verzichten, wird es zunehmend schwieriger, für räumlich entfernte Liefergebiete eigenständige Arbeitnehmervertretungen zu etablieren.
Eine wesentliche Konsequenz ist die erhöhte Gefahr der Wahlanfechtung. Wenn ein Wahlvorstand fälschlicherweise davon ausgeht, ein Liefergebiet sei ein eigenständiger Betriebsteil nach § 4 BetrVG, und dort Wahlen einleitet, riskieren die Beteiligten die Unwirksamkeit des gesamten Prozesses. Arbeitgeber können sich nun verstärkt darauf berufen, dass die für eine Wahl erforderliche organisatorische Selbstständigkeit fehlt.
Gleichzeitig verschärft das Urteil das Problem der Prekarisierung der Mitbestimmung. Kurierfahrer, die hunderte Kilometer vom Hauptbetrieb entfernt tätig sind, müssen ihre Rechte nun dort geltend machen. Dies führt zu praktischen Barrieren:
- Die Teilnahme an Betriebsversammlungen wird durch weite Anfahrtswege erschwert.
- Die lokale Präsenz des Betriebsrats für die Belange der Fahrer in der „Remote-City“ ist faktisch kaum umsetzbar.
- Die Identifikation der Beschäftigten mit einem fernen Gremium sinkt, was die demokratische Legitimation schwächen kann.
Für die Plattformbranche bedeutet dies einen Trend zur Zentralisierung der Mitbestimmung. Während dies einerseits eine Zersplitterung in Kleinst-Gremien verhindert, erfordert es von bestehenden Betriebsräten in den Hub-Cities neue Konzepte, um die mobile Belegschaft effektiv zu integrieren und digitale Kommunikationswege für die Betriebsratsarbeit rechtssicher zu nutzen.
Praxistipps: Rechtssichere Strukturen für Betriebsratswahlen schaffen
Die Entscheidung des BAG verdeutlicht, dass die Einleitung einer Betriebsratswahl in der Plattformökonomie eine sorgfältige Vorabprüfung der betrieblichen Strukturen erfordert. Wahlvorstände und Initiatoren stehen vor der Herausforderung, die rechtliche Angreifbarkeit der Wahl zu minimieren. Um eine Anfechtung der Betriebsratswahl wegen Verkennung des Betriebsbegriffs zu vermeiden, sollten folgende Kriterien geprüft werden:
- Analyse der lokalen Leitungsmacht: Es muss zweifelsfrei geklärt werden, ob vor Ort Personen mit Entscheidungskompetenz in personellen und sozialen Angelegenheiten tätig sind. Bloße „Teamleiter“ ohne disziplinarische Befugnisse reichen nicht aus. Entscheidend ist, wer Abmahnungen ausspricht oder Einstellungen vornimmt.
- Prüfung der organisatorischen Verselbstständigung (§ 4 BetrVG): Ein Betriebsteil ist nur dann wahlfähig, wenn er über eine gewisse Eigenständigkeit verfügt. Fehlt ein lokaler Leitungsapparat, bleibt nur die Zuordnung zum Hauptbetrieb. Wahlvorstände sollten dokumentieren, inwieweit die Steuerung tatsächlich dezentral erfolgt oder ob die App lediglich als Kommunikationskanal einer zentralen Verwaltung dient.
- Räumliche Trennung und Infrastruktur: Die Existenz eines physischen Anlaufpunktes (Büro, Sozialraum) ist ein starkes Indiz für einen Betrieb oder Betriebsteil. Fehlt diese Infrastruktur komplett, wie in den vom BAG bewerteten „Remote-Cities“, ist die Annahme einer eigenständigen Einheit rechtlich riskant.
- Einbeziehung des Hauptbetriebsrats: Besteht bereits ein Betriebsrat am Hauptstandort (Hub-City), sollte dieser die Beschäftigten in den Remote-Cities aktiv in seine Arbeit integrieren. Dies kann durch digitale Sprechstunden oder gezielte Besuche in den Liefergebieten geschehen, um die Repräsentanz sicherzustellen, solange keine eigene Betriebsratsfähigkeit gegeben ist.
Eine fehlerhafte Einschätzung der Betriebsratsfähigkeit führt zur Unwirksamkeit der Wahl. Im Zweifel ist eine gerichtliche Klärung im Vorfeld über ein Beschlussverfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG ratsam, um Rechtsklarheit über die Zuordnung der Arbeitnehmer zu erlangen.
Fazit
Das BAG-Urteil zum Aktenzeichen 7 ABR 23/24 markiert eine Zäsur für die Mitbestimmung in der digitalen Arbeitswelt. Es hält am klassischen, personenzentrierten Betriebsbegriff fest und erteilt der Fiktion einer rein algorithmischen Leitungsebene eine Absage. Für die Plattformökonomie bedeutet dies: Ohne physische Infrastruktur und menschliche Entscheidungsträger vor Ort gibt es keine lokalen Betriebsräte.
Während die Entscheidung für Rechtssicherheit sorgt und eine Zersplitterung der Mitbestimmungslandschaft verhindert, verschärft sie gleichzeitig das Repräsentationsdefizit mobiler Arbeitnehmer. Die räumliche Distanz zwischen dem Ort der Arbeitsleistung und dem Sitz des Betriebsrats erschwert die effektive Interessenvertretung. Langfristig ist hier auch der Gesetzgeber gefragt. Es bleibt abzuwarten, ob im Rahmen geplanter Reformen des Betriebsverfassungsgesetzes moderne Kriterien für die Betriebsratsfähigkeit geschaffen werden, die der Realität ortsunabhängiger, app-gesteuerter Arbeit besser gerecht werden. Bis dahin bleibt der organisatorische Leitungsapparat das Nadelöhr der betrieblichen Mitbestimmung.
Weiterführende Quellen
- Lieferdienste: Kein Betriebsrat für reine Auslieferungsstandorte
- Betriebsrat per App? – BAG sagt nein. – Taylor Wessing
- Anfechtung einer Betriebsratswahl – Betrieb(steil)
- Kein Betriebsrat ohne Betrieb – Gericht lässt Liefergebiet nicht gelten
- Betriebsrat und Plattformarbeit – Lexology
- Anfechtung Betriebsratswahl: Verkennung Betriebsbegriffs





