Betriebsratsmitglieder und Beschäftigte im Gespräch am Werktisch in einer Industriearbeit

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Leiharbeit und Zeitarbeit: Rechte, Grenzen und Grundlagen

Der Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern ist in vie­len Unter­neh­men zum Stan­dard­in­stru­ment fle­xi­bler Per­so­nal­pla­nung gewor­den: Die Zahl der Beschäf­tig­ten schwankt, die Auf­trags­la­ge wech­selt, und statt eige­ner Kräf­te grei­fen Betrie­be auf kurz­fris­tig über­las­se­ne Arbeits­kräf­te zurück. Für den Betriebs­rat ent­steht dar­aus eine dop­pel­te Auf­ga­be. Einer­seits muss er sei­ne Mit­be­stim­mungs­rech­te bei per­so­nel­len Ein­zel­maß­nah­men nach § 99 BetrVG und bei sozia­len Ange­le­gen­hei­ten nach § 87 BetrVG gel­tend machen – und zwar gegen­über dem Ent­lei­her, bei dem die Leu­te tat­säch­lich arbei­ten. Ande­rer­seits hält die Recht­spre­chung den Mit­be­stim­mungs­an­spruch auch dann auf­recht, wenn nur eine sehr kur­ze oder eine noch nicht erlaub­te Über­las­sung vor­liegt.

Genau dar­in liegt die Schwie­rig­keit. Die Kurz­fris­tig­keit eines Ein­sat­zes ent­zieht dem Betriebs­rat das Mit­be­stim­mungs­recht nicht – sie ver­la­gert es. Und nicht jede als Leih­ar­beit bezeich­ne­te Beschäf­ti­gung ist eine Über­las­sung: Wird ein Ver­trag als Werk­ver­trag bezeich­net, obwohl die Arbeit­neh­mer wei­sungs­ge­bun­den in den Betrieb ein­ge­glie­dert sind, ändert das an den Mit­be­stim­mungs­rech­ten nichts. Die­ser Bei­trag ord­net des­halb zunächst, wor­an sich Leih­ar­beit recht­lich fest­ma­chen lässt und wo die Abgren­zung zum Werk­ver­trag trägt. Er zeigt danach, wel­che Ver­wei­ge­rungs­grün­de das Gesetz kennt – und wel­che es gera­de nicht kennt – und wel­che Wege der Betriebs­rat hat, wenn der Arbeit­ge­ber eine Ein­glie­de­rung ohne Zustim­mung durch­setzt. Am Ende steht, was Betriebs­rä­te in einer Rah­men­be­triebs­ver­ein­ba­rung Leih­ar­beit ver­bind­lich regeln kön­nen.

Woran sich Leiharbeit festmachen lässt: Abgrenzung zum Werkvertrag

Bei der Bewer­tung ist Vor­sicht gebo­ten: Die Bereit­stel­lung von Arbeits­mit­teln ist kein tra­gen­des Unter­schei­dungs­merk­mal, weil sie bei bei­den Ver­trags­ar­ten typisch ist. Ent­schei­dend sind Wei­sungs­ge­bun­den­heit und Ein­glie­de­rung.

Rechts­fol­ge ist, dass die Über­las­sung sich allein nach dem AÜG rich­tet; der Schein­werk­ver­trag kann die Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats nicht aus­schlie­ßen. Zustim­mungs­maß­geb­lich ist jede tat­säch­li­che Ein­glie­de­rung – unab­hän­gig davon, wie der Ver­trag benannt ist. Der Ent­lei­her ist dabei Arbeit­ge­ber im Sin­ne des BetrVG.

Zusam­men­fas­send bil­det die prä­zi­se Abgren­zung zwi­schen Leih­ar­beit und Werk­ver­trag die Grund­la­ge dafür, ob der Betriebs­rat infor­miert und gehört wer­den muss. Eine feh­ler­haf­te Ein­ord­nung kann nicht nur recht­li­che Kon­se­quen­zen nach sich zie­hen, son­dern auch die effek­ti­ve Aus­übung der Mit­be­stim­mung ver­hin­dern. Des­halb muss der Betriebs­rat bei jedem Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern die vor­ge­nann­ten Kri­te­ri­en sys­te­ma­tisch prü­fen und, im Zwei­fel, recht­li­chen Rat ein­ho­len.

Das Zustimmungsrecht nach § 99 BetrVG und die Informationspflichten

Eine Ein­stel­lung im Sin­ne die­ser Vor­schrift liegt nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts vor, wenn Per­so­nen in den Betrieb ein­ge­glie­dert wer­den, um zusam­men mit den dort Beschäf­tig­ten des­sen arbeits­tech­ni­schen Zweck durch wei­sungs­ge­bun­de­ne Tätig­keit zu ver­wirk­li­chen; auf das Rechts­ver­hält­nis zum Betriebs­in­ha­ber kommt es nicht an. Fes­te Arbeits­zei­ten oder eine bestimm­te Ver­trags­dau­er sind dafür nicht erfor­der­lich. Recht­li­che Grund­la­ge der Betei­li­gung bei Leih­ar­beit ist § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG in Ver­bin­dung mit § 99 BetrVG. Der Ent­lei­her ist Arbeit­ge­ber im Sin­ne des BetrVG, weil er den Leih­ar­beit­neh­mer in sei­nen Betrieb ein­glie­dert und ihm Arbeits­an­wei­sun­gen erteilt.

Der Betriebs­rat kann der Ein­stel­lung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG zustim­men oder sie ver­wei­gern. Das Gesetz zählt sechs abschlie­ßen­de Ver­wei­ge­rungs­grün­de auf (§ 99 Abs. 2 Nr. 1–6 BetrVG); einen Auf­fang­tat­be­stand wie pau­scha­le Zwei­fel an Eig­nung oder Qua­li­fi­ka­ti­on kennt es nicht:

Neben der Zustim­mungs­pflicht ist der Arbeit­ge­ber gegen­über dem Betriebs­rat zur Infor­ma­ti­ons­pflicht gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ver­pflich­tet. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat die­se Pflicht in sei­nem Beschluss vom 9. März 2011 – 7 ABR 137/09 prä­zi­siert. Leit­satz: „Der Arbeit­ge­ber hat dem Betriebs­rat vor der Ein­stel­lung eines Leih­ar­beit­neh­mers des­sen Namen mit­zu­tei­len.“ Rechts­grund­la­ge ist § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG in Ver­bin­dung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG. Eine bloß anony­mi­sier­te Anga­be („ein Leih­ar­beit­neh­mer aus dem Pool…“) genügt die­ser Pflicht nicht. Ent­schei­dend ist der Name des­halb, weil nur dadurch eine Tat­sa­chen­la­ge prüf­bar wird, die einen Ver­wei­ge­rungs­grund tra­gen kann – das Gericht hebt hier ins­be­son­de­re auf den Ver­wei­ge­rungs­grund des § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG (Betriebs­frie­den) ab. Das Gericht stellt zugleich klar, dass die Pflicht auch dann besteht, wenn der Arbeit­ge­ber nach eige­ner Anga­be nur nach Qua­li­fi­ka­ti­ons­kri­te­ri­en bestellt und den Namen nicht selbst kennt; er hat ihn dann beim Ver­lei­her zu erfra­gen.

Die Pra­xis zeigt, dass Arbeit­ge­ber häu­fig ver­su­chen, die Infor­ma­ti­ons­pflicht zu umge­hen, indem sie ledig­lich die Qua­li­fi­ka­ti­ons­stu­fe oder den Ein­satz­be­reich nen­nen. Der Betriebs­rat soll­te dar­auf bestehen, dass die genann­ten Daten voll­stän­dig sind, und die Ver­wei­ge­rung nach § 99 Abs. 3 BetrVG inner­halb einer Woche schrift­lich und begrün­det mit­tei­len. Ein Antrag auf Ein­be­ru­fung der Eini­gungs­stel­le ist bei per­so­nel­len Ein­zel­maß­nah­men nicht vor­ge­se­hen. Eben­so wenig gibt § 80 Abs. 2 BetrVG dem Betriebs­rat die Befug­nis, Leih­ar­beit­neh­mer unmit­tel­bar anzu­hö­ren: Die Norm regelt die Unter­rich­tung des Betriebs­rats durch den Arbeit­ge­ber über Per­so­nen, mit denen kein Arbeits­ver­hält­nis besteht, ein­schließ­lich des zeit­li­chen Umfangs des Ein­sat­zes, des Ein­satz­orts und der Arbeits­auf­ga­ben (Satz 2). Sie ist damit gera­de eine Infor­ma­ti­ons­pflicht des Arbeit­ge­bers gegen­über dem Betriebs­rat.

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Aspekt ist die Unter­schei­dung zwi­schen einer ein­ma­li­gen Ein­stel­lung und der wie­der­hol­ten Beschäf­ti­gung des­sel­ben Leih­ar­beit­neh­mers über einen län­ge­ren Zeit­raum. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts ist jede noch so kur­ze tat­säch­li­che Beschäf­ti­gung mit­be­stim­mungs­pflich­tig: Erfol­gen nach­ein­an­der meh­re­re befris­te­te Ein­sät­ze, ist jeder von ihnen eine eigen­stän­di­ge zustim­mungs­pflich­ti­ge Ein­stel­lung. Das gilt auch bei einer zugrun­de lie­gen­den Rah­men­ver­ein­ba­rung zwi­schen Ver­lei­her und Ent­lei­her. Eine Aus­nah­me für kurz­fris­ti­ge Ein­sät­ze gibt es inso­weit nicht. Hin­zu kom­men die Anrech­nungs­re­geln des § 1b AÜG: Die Über­las­sung ist auf höchs­tens 18 Mona­te begrenzt, und Unter­bre­chun­gen von höchs­tens drei Mona­ten wer­den bei der Frist­be­rech­nung ange­rech­net.

Damit ist das recht­li­che Fun­da­ment für die Mit­be­stim­mung bei Leih­ar­beit hin­sicht­lich per­so­nel­ler Ein­zel­maß­nah­men gelegt: Der Betriebs­rat muss sowohl die stren­gen Infor­ma­ti­ons­an­sprü­che nach § 99 BetrVG als auch die mög­li­chen Ver­wei­ge­rungs­grün­de ken­nen und kon­se­quent gel­tend machen, um sei­ne Kon­troll­funk­ti­on wahr­zu­neh­men. Im nächs­ten Schritt wird die Bedeu­tung des kurz­fris­ti­gen Ein­sat­zes nach § 100 BetrVG beleuch­tet, der häu­fig als Umge­hungs­tat­be­stand dis­ku­tiert wird.

§ 100 BetrVG: vorläufige personelle Maßnahmen und ihre Grenzen

§ 100 BetrVG trägt die Über­schrift „Vor­läu­fi­ge per­so­nel­le Maß­nah­men“ und regelt kei­ne Aus­nah­me von der Zustim­mungs­pflicht, son­dern eine Durch­füh­rungs­be­fug­nis: Kann der Arbeit­ge­ber die per­so­nel­le Maß­nah­me nicht auf­schie­ben, weil sie aus sach­li­chen Grün­den drin­gend erfor­der­lich ist, darf er sie vor­läu­fig durch­füh­ren, bevor sich der Betriebs­rat geäu­ßert hat oder die Zustim­mung ver­wei­gert hat. Er hat den Arbeit­neh­mer über die Sach- und Rechts­la­ge auf­zu­klä­ren und den Betriebs­rat unver­züg­lich zu unter­rich­ten. Bestrei­tet der Betriebs­rat die drin­gen­de Erfor­der­lich­keit, darf die Maß­nah­me nur auf­recht­erhal­ten wer­den, wenn der Arbeit­ge­ber inner­halb von drei Tagen beim Arbeits­ge­richt die Erset­zung der Zustim­mung bean­tragt. Eine zeit­li­che Begren­zung auf drei Mona­te ent­hält die Vor­schrift nicht; eine sol­che Frist ergibt sich aus dem AÜG (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG zum Zweck der Zuläs­sig­keit der Über­las­sung). Mit­be­stim­mungs­recht ent­zo­gen wird durch § 100 BetrVG aus­drück­lich nicht.

In der Pra­xis ver­sucht der Arbeit­ge­ber häu­fig, durch auf­ein­an­der­fol­gen­de Kurz­frist­ver­trä­ge eine sol­che vor­läu­fi­ge Durch­füh­rung zu nut­zen – die sog. Ket­ten­kurz­fris­tig­keit. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat hier­zu nicht aus­drück­lich Stel­lung genom­men. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein hat die Fra­ge in sei­nem Beschluss vom 10. Mai 2016 – 1 TaBV 59/15 aller­dings ent­ge­gen der häu­fi­gen Erwar­tung ent­schie­den: Die Beschwer­de des Betriebs­rats wur­de zurück­ge­wie­sen. Das Gericht hält fest, dass die Arbeit­ge­be­rin zuläs­si­ger­wei­se von der vor­läu­fi­gen Beschäf­ti­gung nach § 100 Abs. 2 BetrVG Gebrauch machen durf­te und dass kein Unter­las­sungs­an­spruch des Betriebs­rats bestand. Das Gericht spricht aus­drück­lich von einer vom Gesetz gewoll­ten Schutz­lü­cke, die der Betriebs­rat hin­zu­neh­men hat; eine Begren­zung auf sechs Mona­te ent­hält das Urteil nicht. Im Ergeb­nis gilt: Der § 100-Beschleu­ni­gungs­weg kann die Mit­be­stim­mung bei kurz­fris­ti­gen Ein­sät­zen fak­tisch weit­ge­hend leer­lau­fen las­sen. Aus­rei­chen­der Schutz ent­steht des­halb nicht durch die Beru­fung auf einen angeb­li­chen Frei­brief, son­dern durch kon­se­quen­te Doku­men­ta­ti­on, eine Rah­men­be­triebs­ver­ein­ba­rung und die Wahr­neh­mung des Wahl­rechts ab drei Mona­ten Ein­satz­dau­er nach § 7 Satz 2 BetrVG.

Für den Betriebs­rat ergibt sich dar­aus ein kla­rer Hand­lungs­auf­trag: Er soll­te die kumu­lier­ten Ein­satz­zei­ten je Leih­ar­beit­neh­mer doku­men­tie­ren und die Fris­ten des § 1b AÜG im Blick behal­ten (Höchst­dau­er 18 Mona­te, Anrech­nung von Unter­bre­chun­gen bis zu drei Mona­ten). Bei Anzei­chen einer Ket­ten­kurz­fris­tig­keit – etwa glei­che Qua­li­fi­ka­ti­ons­stu­fe, wie­der­hol­ter Ein­satz in der­sel­ben Abtei­lung oder iden­ti­scher Ein­satz­ort – kann er die Anga­ben zum zeit­li­chen Umfang des Ein­sat­zes, zum Ein­satz­ort und zu den Arbeits­auf­ga­ben nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ver­lan­gen. Ver­wei­gert der Betriebs­rat die Zustim­mung, muss er dies inner­halb einer Woche schrift­lich und begrün­det mit­tei­len, sonst gilt die Zustim­mung als erteilt. Bleibt es bei der Ver­wei­ge­rung, kann der Arbeit­ge­ber beim Arbeits­ge­richt die Erset­zung der Zustim­mung bean­tra­gen (§ 99 Abs. 4 BetrVG). Wich­tig für die Erwar­tung: Einen all­ge­mei­nen Unter­las­sungs­an­spruch des Betriebs­rats, eine Ein­glie­de­rung ohne Zustim­mung zu ver­hin­dern, gibt es nicht; auch § 23 Abs. 3 BetrVG setzt einen gro­ben Ver­stoß vor­aus, der bei einer ver­tret­ba­ren Rechts­auf­fas­sung des Arbeit­ge­bers nicht vor­liegt.

Zusam­men­fas­send gilt: Der § 100 BetrVG ist kein Frei­brief, aber auch kei­ne Aus­nah­me von der Mit­be­stim­mung. Er ist ein eng begrenz­ter Not­hil­fe­weg für unauf­schieb­ba­re Fäl­le, gegen den sich der Betriebs­rat mit dem Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG weh­ren kann. Wirk­sa­mer Schutz gegen eine fak­ti­sche Aus­höh­lung ent­steht vor allem durch sorg­fäl­ti­ge Doku­men­ta­ti­on, eine Rah­men­be­triebs­ver­ein­ba­rung und die Aus­übung des akti­ven Wahl­rechts.

Soziale Mitbestimmung nach § 87 BetrVG im Dreiecksverhältnis

Die sozia­le Mit­be­stim­mung nach § 87 BetrVG umfasst ein brei­tes Spek­trum an The­men – Arbeits­zeit, Urlaubs­pla­nung, Kan­ti­nen­be­trieb, Arbeits­schutz, betrieb­li­che Ein­glie­de­rungs­maß­nah­men und vie­les mehr. Bei Leih­ar­beit ent­steht ein Drei­ecks­ver­hält­nis: Der Ent­lei­her ist für die täg­li­che Inte­gra­ti­on des Leih­ar­beit­neh­mers in den Betrieb ver­ant­wort­lich und nimmt damit die Stel­lung des Arbeit­ge­bers im Sin­ne des BetrVG für sozia­le Ange­le­gen­hei­ten ein. Der Ver­lei­her bleibt dem­ge­gen­über Arbeit­neh­mer des Leih­ar­beit­neh­mers im Sin­ne des AÜG (§ 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG) und trägt die Pflich­ten aus dem Ver­lei­her-Arbeits­ver­hält­nis; dem Leih­ar­beit­neh­mer gegen­über schul­det der Ent­lei­her das Ent­gelt aus eige­ner Ver­ant­wor­tung. Die vom Ent­lei­her gesetz­ten Bedin­gun­gen – Arbeits­zeit, Schutz­maß­nah­men, Kan­ti­nen – muss der Ver­lei­her nach § 8 AÜG gleich­stel­len.

Für den Betriebs­rat bedeu­tet dies, dass er beim Ent­lei­her die Mit­be­stim­mungs­pflicht nach § 87 BetrVG gel­tend machen kann, soweit die betref­fen­de Ange­le­gen­heit den betrieb­li­chen All­tag betrifft. Typi­sche Bei­spie­le sind:

  • Arbeits­zeit und Schicht­plä­ne (§ 87 Abs. 1 Nr. 2): Der Ent­lei­her muss dem Betriebs­rat vor Ein­füh­rung oder Ände­rung von Schicht­mo­del­len für Leih­ar­beit­neh­mer zustim­men las­sen.
  • Urlaubs­pla­nung (§ 87 Abs. 1 Nr. 5): Die zeit­li­che Lage des Urlaubs für ein­zel­ne Arbeit­neh­mer darf der Betriebs­rat nur fest­set­zen, wenn zwi­schen dem Arbeit­ge­ber und den betei­lig­ten Arbeit­neh­mern kei­ne Eini­gung zustan­de kommt. Nr. 3 betrifft dem­ge­gen­über die vor­über­ge­hen­de Ver­kür­zung oder Ver­län­ge­rung der betriebs­üb­li­chen Arbeits­zeit.
  • Kan­ti­nen­ver­pfle­gung (§ 87 Abs. 1 Nr. 8): Der Zugang zu Kan­ti­nen und Gemein­schafts­ein­rich­tun­gen rich­tet sich nach § 13b AÜG: Leih­ar­beit­neh­mer haben unter den­sel­ben Bedin­gun­gen Anspruch auf Zugang, soweit eine sach­lich gerecht­fer­tig­te Abwei­chung nicht vor­liegt. Des­halb darf der Ent­lei­her kei­ne unter­schied­li­chen Kan­ti­nen­prei­se fest­set­zen, ohne dass der Betriebs­rat nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG zuge­stimmt hat. Betriebs­ver­ein­ba­run­gen, die den Zugang beschrän­ken, sind nach § 9 Nr. 2 AÜG unwirk­sam. Die Preis­fest­set­zung selbst ist über § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG erfasst.
  • Arbeits­schutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7): Gefähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen, die Bereit­stel­lung von Schutz­klei­dung und die Orga­ni­sa­ti­on von Unter­wei­sun­gen fal­len eben­falls unter die sozia­le Mit­be­stim­mung. Der Ent­lei­her muss sicher­stel­len, dass Leih­ar­beit­neh­mer den­sel­ben Schutz wie die Stamm­be­leg­schaft genie­ßen.

Der Betriebs­rat des Ent­lei­her­be­triebs rich­tet sein Mit­be­stim­mungs­recht dage­gen nicht an den Ver­lei­her: Gegen­über einer Fremd­fir­ma besteht kein Betei­li­gungs­recht aus § 87 oder § 99 BetrVG. Die Abgren­zung ver­läuft viel­mehr inner­halb des Ent­lei­her­be­triebs. Soweit die prak­ti­sche Umset­zung von Bedin­gun­gen dem Ver­lei­her obliegt, wirkt der Gleich­stel­lungs­grund­satz des § 8 AÜG in das Ver­trags­ver­hält­nis zum Ver­lei­her hin­ein: Der Ver­lei­her muss die vom Ent­lei­her gesetz­ten Bedin­gun­gen gleich­stel­len und kann sich nicht auf eine stren­ge­re Rege­lung beru­fen.

Zusam­men­fas­send gilt: Der Betriebs­rat muss sowohl den Ent­lei­her als auch den Ver­lei­her im Blick behal­ten, um sicher­zu­stel­len, dass Leih­ar­beit­neh­mer in den Genuss der­sel­ben sozia­len Bedin­gun­gen wie die Stamm­be­leg­schaft kom­men. Dabei sind die Rege­lun­gen des § 87 BetrVG sowie das Gleich­be­hand­lungs­ge­bot des AÜG die recht­li­chen Leit­plan­ken.

Handlungsoptionen für den Betriebsrat

Wenn der Betriebs­rat einer Ein­stel­lung eines Leih­ar­beit­neh­mers nach § 99 BetrVG zustim­men muss, steht ihm ein struk­tu­rier­tes Vor­ge­hen zur Ver­fü­gung, um sei­ne Mit­be­stim­mungs­rech­te wirk­sam aus­zu­üben. Der ers­te Schritt besteht dar­in, die Infor­ma­ti­ons­an­sprü­che nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG gel­tend zu machen: Der Arbeit­ge­ber muss Name, Qua­li­fi­ka­ti­on, vor­ge­se­he­ne Ein­grup­pie­rung sowie – nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG – Ein­satz­ort, zeit­li­chen Umfang und Arbeits­auf­ga­ben offen­le­gen. Soll­te der Arbeit­ge­ber nur zusam­men­ge­fass­te Anga­ben (z. B. „ein Fach­ar­bei­ter aus dem Pool–Y“) machen, kann der Betriebs­rat die Namens­nen­nung ver­lan­gen; das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat die­se Pflicht im Beschluss vom 9. März 2011 – 7 ABR 137/09 bestä­tigt und klar­ge­stellt, dass sie auch dann besteht, wenn der Arbeit­ge­ber nach eige­ner Anga­be nur nach Qua­li­fi­ka­ti­ons­kri­te­ri­en bestellt.

Auf Basis die­ser Infor­ma­tio­nen prüft der Betriebs­rat die sechs gesetz­li­chen Ver­wei­ge­rungs­grün­de gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1–6 BetrVG. Beson­ders rele­vant bei Leih­ar­beit sind:

  • Ver­stoß gegen Gesetz, Ver­ord­nung, Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrift, Tarif­ver­trag oder Betriebs­ver­ein­ba­rung, gericht­li­che oder behörd­li­che Anord­nung (Nr. 1; ein­schließ­lich eines Ver­sto­ßes gegen das AÜG),
  • Ver­stoß gegen eine Richt­li­nie nach § 95 BetrVG (Nr. 2),
  • Besorg­nis, dass beschäf­tig­te Arbeit­neh­mer ohne berech­tig­ten Grund Nach­tei­le erlei­den (Nr. 3), sowie Benach­tei­li­gung des betrof­fe­nen Arbeit­neh­mers ohne sach­li­chen Grund (Nr. 4),
  • unter­blie­be­ne Aus­schrei­bung nach § 93 BetrVG (Nr. 5) sowie die Besorg­nis, dass die betref­fen­de Per­son den Betriebs­frie­den durch gesetz­wid­ri­ges Ver­hal­ten oder gro­be Ver­let­zung des § 75 Abs. 1 BetrVG stö­ren wer­de (Nr. 6). Pau­scha­le Zwei­fel an Eig­nung oder Qua­li­fi­ka­ti­on gehö­ren nicht dazu.

Liegt ein Ver­wei­ge­rungs­grund vor, kann der Betriebs­rat der Zustim­mung for­mell wider­spre­chen. Die Frist läuft dabei gegen den Betriebs­rat, nicht gegen den Arbeit­ge­ber: Er muss die Ver­wei­ge­rung inner­halb einer Woche nach der Unter­rich­tung schrift­lich und begrün­det mit­tei­len – andern­falls gilt die Zustim­mung als erteilt (§ 99 Abs. 3 BetrVG). Bleibt es bei der Ver­wei­ge­rung, kann der Arbeit­ge­ber beim Arbeits­ge­richt die Erset­zung der Zustim­mung bean­tra­gen (§ 99 Abs. 4 BetrVG). Eine Eini­gungs­stel­le ist bei per­so­nel­len Ein­zel­maß­nah­men nicht betei­ligt; der Spruch einer Eini­gungs­stel­le wäre nach § 96 BetrVG mit der Anfech­tungs­kla­ge anzu­fech­ten.

Par­al­lel kann der Betriebs­rat nach § 80 Abs. 2 BetrVG wei­te­re Anga­ben zum Ein­satz ver­lan­gen; die Norm ver­pflich­tet den Arbeit­ge­ber, den Betriebs­rat über Per­so­nen ohne Arbeits­ver­hält­nis zum Arbeit­ge­ber zu unter­rich­ten, ein­schließ­lich des zeit­li­chen Umfangs, des Ein­satz­orts und der Arbeits­auf­ga­ben. Ein Recht des Betriebs­rats, die Leih­ar­beit­neh­mer selbst anzu­hö­ren, folgt dar­aus nicht.

Ein wei­te­res stra­te­gi­sches Instru­ment ist die Ein­rich­tung einer Rah­men­be­triebs­ver­ein­ba­rung Leih­ar­beit. In sol­cher Ver­ein­ba­rung kön­nen Grund­sät­ze zum Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern fest­ge­schrie­ben wer­den – etwa Höchst­gren­zen für die Ein­satz­dau­er, Ver­fah­rens­re­geln für die Infor­ma­ti­ons­pflicht und kon­kre­te Kri­te­ri­en für die Zustim­mungs­ver­wei­ge­rung. Rah­men­ver­ein­ba­run­gen haben den Vor­teil, dass sie für zukünf­ti­ge Fäl­le gel­ten und somit wie­der­hol­te Ein­zel­fall­ver­fah­ren ver­mei­den.

Soll­te der Arbeit­ge­ber trotz vor­lie­gen­dem Mit­be­stim­mungs­recht die Ein­stel­lung durch­set­zen, ist die Rechts­la­ge nüch­tern zu sehen: Einen all­ge­mei­nen Unter­las­sungs­an­spruch, eine Ein­glie­de­rung ohne Zustim­mung zu ver­hin­dern, besitzt der Betriebs­rat nicht; das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat dies im Beschluss vom 9. März 2011 – 7 ABR 137/09 aus­drück­lich ver­neint. § 23 Abs. 3 BetrVG setzt zudem einen grob n Ver­stoß vor­aus, der bei einer ver­tret­ba­ren Rechts­auf­fas­sung des Arbeit­ge­bers nicht vor­liegt. Der prak­tisch gang­ba­re Weg ist des­halb nicht die einst­wei­li­ge Ver­fü­gung, son­dern die Ver­wei­ge­rung inner­halb der Wochen­frist, die Zustim­mungs­e­r­et­zung nach § 99 Abs. 4 BetrVG und die Fest­stel­lung des Anspruchs im gericht­li­chen Beschluss­ver­fah­ren.

Zusam­men­fas­send ermög­licht ein klar struk­tu­rier­tes Vor­ge­hen – voll­stän­di­ge Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung, prä­zi­se Prü­fung der Ver­wei­ge­rungs­grün­de, frist­ge­rech­te schrift­li­che Ver­wei­ge­rung, die Zustim­mungs­e­r­et­zung nach § 99 Abs. 4 BetrVG sowie der Abschluss von Rah­men­be­triebs­ver­ein­ba­run­gen – dem Betriebs­rat, sei­ne Mit­be­stim­mungs­rech­te bei Leih­ar­beit effek­tiv zu schüt­zen und die Per­so­nal­po­li­tik des Unter­neh­mens aktiv mit­zu­ge­stal­ten.

Fazit

Die Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats bei Leih­ar­beit ist kein frei­wil­li­ges Zusatz­in­stru­ment, son­dern ein gesetz­lich ver­an­ker­tes Mit­ge­stal­tungs­in­stru­ment gegen Pre­ka­ri­sie­rung und Beleg­schafts­spal­tung. Das Mit­be­stim­mungs­recht nach § 99 und 87 BetrVG folgt aus der tat­säch­li­chen Ein­glie­de­rung, nicht aus der Recht­mä­ßig­keit der Über­las­sung. Dabei sind die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten nach § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG streng aus­zu­le­gen – der Betriebs­rat hat Anspruch auf den Namen der ein­zu­stel­len­den Per­son, um Zustim­mungs­ver­wei­ge­rungs­grün­de wie die Betriebs­frie­dens­ge­fähr­dung nach § 99 Abs. 2 Nr. 6 sach­ge­recht prü­fen zu kön­nen.

Das vor­läu­fi­ge Durch­füh­rungs­ver­fah­ren nach § 100 BetrVG darf nicht als Umge­hungs­tat­be­stand genutzt wer­den; der Betriebs­rat soll­te kumu­la­tiv die Ein­satz­zei­ten doku­men­tie­ren, die Fris­ten des § 1b AÜG ver­fol­gen und bei Anzei­chen von Ket­ten­kurz­fris­tig­keit jeden ein­zel­nen Ein­satz zur Zustim­mung stel­len. In sozia­len Ange­le­gen­hei­ten gilt das Drei­ecks­ver­hält­nis: Der Ent­lei­her trägt die Mit­be­stim­mungs­pflicht für alle betrieb­li­chen All­tags­fra­gen, wäh­rend der Ver­lei­her aus­schließ­lich für arbeits­ver­trag­li­che Leis­tun­gen ver­ant­wort­lich ist.

Stra­te­gisch soll­ten Betriebs­rä­te Rah­men­be­triebs­ver­ein­ba­run­gen abschlie­ßen, die kla­re Höchst­gren­zen für Ein­satz­dau­er, trans­pa­ren­te Infor­ma­ti­ons­pflich­ten und kon­kre­te Ver­wei­ge­rungs­kri­te­ri­en fest­le­gen. Dadurch wer­den wie­der­hol­te Ein­zel­fall­ver­fah­ren ver­mie­den und die Mit­be­stim­mung wird pro­ak­tiv gestal­tet. Die Kom­bi­na­ti­on aus kon­se­quen­ter Infor­ma­ti­ons­durch­set­zung, der Zustim­mungs­e­r­et­zung nach § 99 Abs. 4 BetrVG sowie der Ver­an­ke­rung von Gleich­be­hand­lungs­grund­sät­zen im AÜG schafft die not­wen­di­ge Rechts­si­cher­heit, um Leih­ar­beit sozi­al ver­ant­wort­lich ein­zu­set­zen und die Inter­es­sen der gesam­ten Beleg­schaft zu wah­ren.

Weiterführende Quellen

  • Erheb­li­che Unter­schie­de zwi­schen Zeit­ar­beit und Werk­ver­trag als personaldienstleister.de
  • Mit­be­stim­mung bei Leih­ar­beit oder Zeit­ar­beit als die-betriebsratskanzlei.com
  • Betriebs­rat muss bei Leih­ar­beit die Namen aller Leih­ar­bei­ter ken­nen als hensche.de
  • Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats nicht nur bei Zeit­ar­beit, son­dern auch bei Werk- oder Dienst­ver­trag als anwalt.de
  • Wie der Betriebs­rat den Ein­satz von Leih­ar­bei­tern ver­hin­dern kann als kluge-recht.de
  • Kurz­fris­ti­ger Ein­satz von Leih­ar­beit bremst Mit­be­stim­mung aus als hensche.de
  • Unter­schied­li­che Kan­ti­nen­prei­se für Leih­ar­beit­neh­mer und Stamm­mit­ar­bei­ter als zeitarbeit-und-recht.de
  • Zeit­ar­beit als Betriebs­rats­auf­ga­be als boeckler.de
  • Leih­ar­beit & Zeit­ar­beit: Dei­ne Rech­te im Über­blick als dgb.de
  • Leih­ar­bei­ter: Kann der Betriebs­rat mit­be­stim­men? als poko.de