KI-Systeme im Unternehmen einführen: Checkliste für Arbeitgeber und Betriebsrat zur Mitbestimmung

KI-Systeme im Unternehmen einführen: Checkliste für Arbeitgeber und Betriebsrat zur Mitbestimmung

Die Ein­füh­rung von Sys­te­men der Künst­li­chen Intel­li­genz (KI) mar­kiert einen tief­grei­fen­den tech­no­lo­gi­schen Wan­del in der moder­nen Arbeits­welt. Wäh­rend Arbeit­ge­ber auf Effi­zi­enz­stei­ge­run­gen, Pro­zess­au­to­ma­ti­sie­rung und inno­va­ti­ve Lösun­gen set­zen, steht der Betriebs­rat vor der ver­ant­wor­tungs­vol­len Auf­ga­be, die Per­sön­lich­keits­rech­te sowie die Arbeits­be­din­gun­gen der Beschäf­tig­ten nach­hal­tig zu wah­ren. Die zen­tra­le Pro­blem­stel­lung liegt dabei in der hohen Kom­ple­xi­tät der Mit­be­stim­mungs­rech­te nach dem Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG), die nun durch die neu­en Anfor­de­run­gen des euro­päi­schen AI Act (KI-Ver­ord­nung) ergänzt wer­den.

Ohne eine struk­tu­rier­te Her­an­ge­hens­wei­se ris­kie­ren Unter­neh­men lang­wie­ri­ge Rechts­strei­tig­kei­ten, Ver­zö­ge­run­gen bei der Imple­men­tie­rung und eine man­geln­de Akzep­tanz inner­halb der Beleg­schaft. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die recht­li­chen Leit­plan­ken und bie­tet eine pra­xis­na­he Ori­en­tie­rung für eine rechts­si­che­re Gestal­tung des tech­no­lo­gi­schen Fort­schritts. Eine früh­zei­ti­ge Ein­bin­dung der Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung und kla­re Trans­pa­renz­re­geln sind hier­bei die ent­schei­den­den Erfolgs­fak­to­ren für eine part­ner­schaft­li­che Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men im Betrieb.

Rechtliche Grundlagen: BetrVG und der europäische AI Act

Die recht­li­che Land­schaft für den Ein­satz von KI in Deutsch­land ist zwei­ge­teilt: Sie besteht aus dem natio­na­len Kol­lek­tiv­ar­beits­recht und dem neu­en euro­päi­schen Rechts­rah­men. Wäh­rend das BetrVG die inter­ne Zusam­men­ar­beit der Betriebs­par­tei­en regelt, setzt der AI Act (Ver­ord­nung (EU) 2024/1689) pro­dukt­be­zo­ge­ne und sicher­heits­tech­ni­sche Stan­dards, die auch Aus­wir­kun­gen auf den Arbeits­platz haben.

Der AI Act ver­folgt einen risi­ko­ba­sier­ten Ansatz. KI-Sys­te­me wer­den in ver­schie­de­ne Klas­sen unter­teilt:

  • Unan­nehm­ba­res Risi­ko: Die­se Sys­te­me (z. B. Social Scoring) sind in der EU ver­bo­ten.
  • Hoch­ri­si­ko-Sys­te­me: Hier­un­ter fal­len vie­le Anwen­dun­gen im Per­so­nal­we­sen, etwa KI-basier­te Soft­ware zur Bewer­ber­aus­wahl, zur Leis­tungs­be­ur­tei­lung oder zur Been­di­gung von Arbeits­ver­hält­nis­sen. Die­se unter­lie­gen stren­gen Trans­pa­renz- und Qua­li­täts­an­for­de­run­gen.
  • Gerin­ges oder mini­ma­les Risi­ko: Hier­zu zäh­len etwa ein­fa­che Chat­bots oder Spam-Fil­ter.

Für den Betriebs­rat ist der AI Act des­halb so rele­vant, weil er Infor­ma­ti­ons­pflich­ten des Arbeit­ge­bers gegen­über den Beschäf­tig­ten ver­schärft. Gemäß Arti­kel 26 der Ver­ord­nung müs­sen Nut­zer (Arbeit­ge­ber) von Hoch­ri­si­ko-KI-Sys­te­men die Arbeit­neh­mer­ver­tre­ter infor­mie­ren, bevor das Sys­tem in Betrieb genom­men wird. Dies ergänzt die bestehen­den Unter­rich­tungs­rech­te aus dem AI-Act: Was Sie als Betriebs­rat über das neue KI-Gesetz wis­sen müs­sen.

Par­al­lel dazu bleibt das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz der ent­schei­den­de Anker­punkt für die Mit­be­stim­mung. Mit dem Betriebs­rä­te­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz wur­de bereits 2021 klar­ge­stellt, dass die Rech­te des Betriebs­ra­tes auch dann gel­ten, wenn die Ent­schei­dung über den Ein­satz einer Tech­no­lo­gie durch eine KI vor­be­rei­tet oder getrof­fen wird. Ins­be­son­de­re die Defi­ni­ti­on von KI als „Tech­no­lo­gie, die auf der Grund­la­ge von Daten Model­le erstellt, um Vor­her­sa­gen, Emp­feh­lun­gen oder Ent­schei­dun­gen zu tref­fen“, ist für die recht­li­che Ein­ord­nung ent­schei­dend. Die Ver­zah­nung von EU-Recht und natio­na­lem Recht bedeu­tet in der Pra­xis: Der AI Act lie­fert die tech­ni­schen und ethi­schen Min­dest­stan­dards, wäh­rend das BetrVG regelt, wie die­se im kon­kre­ten Arbeits­ver­hält­nis ange­wen­det wer­den.

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei KI-Systemen

Bei der Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men ver­fügt der Betriebs­rat über weit­rei­chen­de Betei­li­gungs­rech­te, die von blo­ßen Infor­ma­ti­ons­rech­ten bis hin zur erzwing­ba­ren Mit­be­stim­mung rei­chen.

1. Über­wa­chung der Arbeit­neh­mer (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
Das stärks­te Mit­be­stim­mungs­recht ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Danach hat der Betriebs­rat mit­zu­be­stim­men bei der Ein­füh­rung und Anwen­dung von tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen, die dazu bestimmt sind, das Ver­hal­ten oder die Leis­tung der Arbeit­neh­mer zu über­wa­chen. Da KI-Sys­te­me in der Regel gro­ße Men­gen an Ver­hal­tens- und Leis­tungs­da­ten ver­ar­bei­ten (z. B. Log-Files, Bear­bei­tungs­zei­ten, Feh­ler­quo­ten), ist die­ser Tat­be­stand fast immer erfüllt. Es genügt bereits die blo­ße Eig­nung zur Über­wa­chung; eine tat­säch­li­che Über­wa­chungs­ab­sicht des Arbeit­ge­bers ist nicht erfor­der­lich.

2. Infor­ma­ti­ons- und Bera­tungs­rech­te (§ 90 BetrVG)
Der Arbeit­ge­ber muss den Betriebs­rat über die Pla­nung von tech­ni­schen Anla­gen sowie von Arbeits­ver­fah­ren und Arbeits­ab­läu­fen recht­zei­tig unter­rich­ten. Dies umfasst ins­be­son­de­re die Aus­wir­kun­gen der KI auf die Art der Arbeit und die Anfor­de­run­gen an die Beschäf­tig­ten. Die Unter­la­gen müs­sen so auf­be­rei­tet sein, dass der Betriebs­rat die Funk­ti­ons­wei­se der KI im Kern ver­ste­hen kann (Trans­pa­renz­ge­bot).

3. Hin­zu­zie­hung von Sach­ver­stän­di­gen (§ 80 Abs. 3 BetrVG)
Da KI-Tech­no­lo­gien oft hoch­kom­plex sind, hat der Gesetz­ge­ber die Hin­zu­zie­hung von exter­nem Sach­ver­stand erleich­tert. Nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Hin­zu­zie­hung eines Sach­ver­stän­di­gen für den Betriebs­rat als erfor­der­lich, wenn es um die Ein­füh­rung oder Anwen­dung von KI geht. Der Betriebs­rat muss also nicht mehr müh­sam begrün­den, war­um er exter­ne Hil­fe benö­tigt – die Kom­ple­xi­tät der Mate­rie wird gesetz­lich unter­stellt.

4. Mit­be­stim­mung bei der Per­so­nal­pla­nung und Aus­wahl­richt­li­ni­en (§§ 92, 95 BetrVG)
Wird KI ein­ge­setzt, um Per­so­nal­be­darf zu ermit­teln oder Bewer­ber zu fil­tern, grei­fen die §§ 92 und 95 BetrVG. Wenn eine KI etwa Pro­fi­le von Bewer­bern matcht oder die Beför­de­rungs­wür­dig­keit ana­ly­siert, han­delt es sich um eine Aus­wahl­richt­li­nie. Die­se bedarf der Zustim­mung des Betriebs­rats.

Ein aktu­el­les Bei­spiel aus der Recht­spre­chung ver­deut­licht die Rele­vanz: Das Arbeits­ge­richt Ham­burg (Beschluss vom 16.01.2024 – 24 BVGa 1/24) befass­te sich mit der Fra­ge, ob die rei­ne Ver­öf­fent­li­chung von Richt­li­ni­en zur Nut­zung von KI (wie ChatGPT) bereits mit­be­stim­mungs­pflich­tig ist. Wäh­rend die blo­ße Ver­hal­tens­an­wei­sung („Gui­de­lines“) unter Umstän­den mit­be­stim­mungs­frei sein kann, ist die Bereit­stel­lung des Tools über Unter­neh­mens­kon­ten zwin­gend mit­be­stim­mungs­pflich­tig, sofern eine Leis­tungs- oder Ver­hal­tens­kon­trol­le mög­lich ist. Details dazu fin­den sich in der Ana­ly­se von activeMind.legal zum Urteil zur Mit­be­stim­mung bei KI-Richt­li­ni­en.

Zusam­men­fas­send lässt sich fest­hal­ten: Die Mit­be­stim­mung ist kein Hin­der­nis, son­dern eine not­wen­di­ge Qua­li­täts­si­che­rung. Der Betriebs­rat fun­giert hier als Kor­rek­tiv, um sicher­zu­stel­len, dass die algo­rith­mi­sche Steue­rung fair, dis­kri­mi­nie­rungs­frei und trans­pa­rent erfolgt.

Die Checkliste: Schritte zur erfolgreichen Einführung von KI-Systemen

Um den tech­no­lo­gi­schen Wan­del rechts­si­cher und effi­zi­ent zu gestal­ten, emp­fiehlt sich ein struk­tu­rier­tes Vor­ge­hen in meh­re­ren Pha­sen. Eine fun­dier­te Pro­jekt­pla­nung redu­ziert das Risi­ko von Rei­bungs­ver­lus­ten zwi­schen den Betriebs­par­tei­en und stellt sicher, dass sowohl die Anfor­de­run­gen des AI Act als auch die des BetrVG erfüllt wer­den. Die fol­gen­de Check­lis­te dient als Leit­fa­den für die prak­ti­sche Umset­zung:

1. Bedarfs­ana­ly­se und Zweck­be­stim­mung
Bevor ein Sys­tem imple­men­tiert wird, muss der Arbeit­ge­ber den kon­kre­ten Ein­satz­zweck defi­nie­ren. Han­delt es sich um ein Assis­tenz­sys­tem (z. B. Schreib­hil­fe) oder um ein Sys­tem zur Steue­rung von Arbeits­ab­läu­fen? Hier­bei ist bereits die Ein­stu­fung nach den Risi­koklas­sen des AI Act vor­zu­neh­men, um die regu­la­to­ri­schen Anfor­de­run­gen (z. B. für Hoch­ri­si­ko-Sys­te­me) früh­zei­tig zu iden­ti­fi­zie­ren.

2. Recht­zei­ti­ge und umfas­sen­de Unter­rich­tung (§ 80 Abs. 2, § 90 BetrVG)
Die Infor­ma­ti­on des Betriebs­rats muss erfol­gen, solan­ge die Pla­nung noch beein­fluss­bar ist. Der Arbeit­ge­ber soll­te eine schrift­li­che Erläu­te­rung vor­le­gen, die fol­gen­de Fra­gen beant­wor­tet:

  • Wel­che Daten wer­den ver­ar­bei­tet (Input)?
  • Nach wel­cher Logik trifft das Sys­tem Vor­her­sa­gen oder Ent­schei­dun­gen (Algo­rith­mus)?
  • Wel­che Aus­wir­kun­gen hat der Ein­satz auf die Arbeits­plät­ze und die Qua­li­fi­ka­ti­ons­an­for­de­run­gen?

3. Ein­be­zie­hung von Sach­ver­stand
Ange­sichts der tech­ni­schen Kom­ple­xi­tät soll­te der Betriebs­rat früh­zei­tig prü­fen, ob die Hin­zu­zie­hung eines exter­nen Sach­ver­stän­di­gen gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG not­wen­dig ist. Dies ist bei KI-Sys­te­men gesetz­lich indi­ziert und dient der Waf­fen­gleich­heit in der fach­li­chen Bewer­tung.

4. Durch­füh­rung einer Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung (DSFA)
Da KI-Sys­te­me oft eine umfang­rei­che Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten beinhal­ten, ist nach Art. 35 DSGVO in der Regel eine DSFA erfor­der­lich. Der Betriebs­rat ist hier­bei im Rah­men sei­ner Über­wa­chungs­auf­ga­be ein­zu­bin­den.

5. Ver­hand­lungs­pha­se: Erar­bei­tung einer Betriebs­ver­ein­ba­rung
In die­ser Pha­se wer­den die Leit­plan­ken für den Betrieb fest­ge­legt. Hier­zu gehö­ren Rege­lun­gen zur Daten­nut­zung, zum Schutz vor Leis­tungs­über­wa­chung und zur Trans­pa­renz der algo­rith­mi­schen Ent­schei­dungs­fin­dung.

6. Pilot­pha­se und Eva­lu­ie­rung
Es emp­fiehlt sich, KI-Sys­te­me zunächst in einem begrenz­ten Test­be­trieb zu erpro­ben. Wäh­rend die­ser Pha­se wer­den Feh­ler­quel­len (Bias) und Aus­wir­kun­gen auf die Arbeits­be­las­tung doku­men­tiert und gege­be­nen­falls nach­ge­steu­ert.

7. Schu­lung der Beschäf­tig­ten (§§ 96–98 BetrVG)
Die Ein­füh­rung neu­er Tech­no­lo­gien erfor­dert ent­spre­chen­de Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­men. Der Arbeit­ge­ber muss sicher­stel­len, dass die Beschäf­tig­ten im Umgang mit der KI geschult wer­den, um Fehl­be­die­nun­gen und Ängs­te abzu­bau­en.

Die­se struk­tu­rier­te Her­an­ge­hens­wei­se, wie sie auch in der Fach­li­te­ra­tur zur Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men mit­tels Check­lis­ten emp­foh­len wird, schafft die not­wen­di­ge Trans­pa­renz und Akzep­tanz bei allen Betei­lig­ten.

Betriebsvereinbarungen und Rahmenregelungen zur Künstlichen Intelligenz

Die Gestal­tung von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen (BV) ist das wich­tigs­te Instru­ment, um den Ein­satz von KI dau­er­haft auf ein rechts­si­che­res Fun­da­ment zu stel­len. Ange­sichts der Dyna­mik tech­no­lo­gi­scher Ent­wick­lun­gen grei­fen vie­le Unter­neh­men und Betriebs­rä­te zu soge­nann­ten Rah­men-Betriebs­ver­ein­ba­run­gen. Die­se legen all­ge­mei­ne Grund­sät­ze fest, wäh­rend spe­zi­fi­sche KI-Anwen­dun­gen in ergän­zen­den Ein­zel­ver­ein­ba­run­gen oder IT-Pro­to­kol­len gere­gelt wer­den.

Zen­tra­le Rege­lungs­schwer­punk­te einer KI-Betriebs­ver­ein­ba­rung soll­ten sein:

  • Zweck­bin­dung und Ver­bot der Ver­hal­tens- und Leis­tungs­kon­trol­le: Es muss klar defi­niert sein, wofür die Daten genutzt wer­den dür­fen. Der Ein­satz der KI zur indi­vi­du­el­len Über­wa­chung oder zur Erstel­lung von Per­sön­lich­keits­pro­fi­len soll­te expli­zit aus­ge­schlos­sen oder an stren­ge Vor­aus­set­zun­gen geknüpft wer­den.
  • Trans­pa­renz und Erklär­bar­keit: Die Beschäf­tig­ten haben ein Recht dar­auf zu erfah­ren, wenn sie mit einer KI inter­agie­ren oder wenn eine KI ihre Arbeits­pro­zes­se beein­flusst. Die Logik hin­ter den Ent­schei­dun­gen muss in einer für Men­schen nach­voll­zieh­ba­ren Form dar­ge­legt wer­den.
  • Human-in-the-loop-Prin­zip: Es muss sicher­ge­stellt sein, dass wesent­li­che Per­so­nal­ent­schei­dun­gen (Kün­di­gung, Ver­set­zung, Beur­tei­lung) nie­mals aus­schließ­lich durch ein Sys­tem getrof­fen wer­den. Eine mensch­li­che Letzt­ent­schei­dung und Über­prü­fung muss garan­tiert sein.
  • Dis­kri­mi­nie­rungs­schutz: Da KI-Sys­te­me durch vor­ein­ge­nom­me­ne Trai­nings­da­ten Vor­ur­tei­le repro­du­zie­ren kön­nen, müs­sen regel­mä­ßi­ge Audits zur Über­prü­fung der algo­rith­mi­schen Fair­ness ver­ein­bart wer­den.
  • Beschäf­ti­gungs­si­che­rung: Vie­le Arbeit­neh­mer befürch­ten durch KI den Ver­lust ihres Arbeits­plat­zes. Eine gute Betriebs­ver­ein­ba­rung sieht daher Rege­lun­gen zur Stand­ort­si­che­rung oder Umschu­lungs­maß­nah­men vor, falls sich Auf­ga­ben­pro­fi­le mas­siv ver­än­dern.

Pra­xis­na­he Unter­stüt­zung bie­ten hier­bei Mus­ter­tex­te für Betriebs­ver­ein­ba­run­gen, die modu­lar auf­ge­baut sind und auf ver­schie­de­ne Sys­tem­ty­pen (z. B. gene­ra­ti­ve KI vs. ana­ly­ti­sche KI) ange­passt wer­den kön­nen. Eine soli­de Rah­men­re­ge­lung ver­hin­dert, dass bei jeder neu­en Soft­ware-Update-Run­de das gesam­te Mit­be­stim­mungs­ver­fah­ren von vorn begin­nen muss, und bie­tet gleich­zei­tig den not­wen­di­gen Schutz­raum für die Beleg­schaft.

Datenschutz, Ethik und Diskriminierungsschutz

Die Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men berührt zwangs­läu­fig sen­si­ble Berei­che des Daten­schut­zes und der ethi­schen Arbeits­platz­ge­stal­tung. Da KI-Model­le auf mas­si­ven Daten­men­gen basie­ren, ist die Ein­hal­tung der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) sowie des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG) von zen­tra­ler Bedeu­tung.

Ein kri­ti­scher Aspekt ist die Durch­füh­rung einer Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung (DSFA) nach Art. 35 DSGVO. Da der Ein­satz von KI oft eine „sys­te­ma­ti­sche und umfas­sen­de Bewer­tung per­sön­li­cher Aspek­te“ dar­stellt, die auf auto­ma­ti­sier­ter Ver­ar­bei­tung beruht, ist die DSFA in den meis­ten Fäl­len gesetz­lich ver­pflich­tend. Der Betriebs­rat hat hier­bei ein Über­wa­chungs­recht und soll­te dar­auf bestehen, dass die Risi­ken für die Rech­te und Frei­hei­ten der Beschäf­tig­ten bereits vor der Imple­men­tie­rung mini­miert wer­den.

Neben dem Daten­schutz rückt der Schutz vor algo­rith­mi­scher Dis­kri­mi­nie­rung in den Fokus. KI-Sys­te­me sind nicht neu­tral; sie spie­geln die Vor­ur­tei­le („Bias“) ihrer Trai­nings­da­ten wider. Wenn ein Sys­tem bei­spiels­wei­se bei der Vor­auswahl von Bewer­bern oder der Leis­tungs­be­wer­tung bestimm­te Per­so­nen­grup­pen benach­tei­ligt, ver­stößt dies gegen das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG). Der Betriebs­rat muss in die­sem Zusam­men­hang sein Mit­be­stim­mungs­recht bei Aus­wahl­richt­li­ni­en (§ 95 BetrVG) nut­zen, um sicher­zu­stel­len, dass die ver­wen­de­ten Algo­rith­men regel­mä­ßig auf Fair­ness und Objek­ti­vi­tät geprüft wer­den.

Ergän­zend emp­fiehlt sich die Eta­blie­rung von Ethik-Richt­li­ni­en. Die­se soll­ten fest­le­gen, dass die Letzt­ent­schei­dung bei per­so­nal­re­le­van­ten Maß­nah­men stets beim Men­schen ver­bleibt („Human-in-the-loop“). Nur so kann ver­hin­dert wer­den, dass Beschäf­tig­te zum blo­ßen Objekt tech­ni­scher Berech­nun­gen wer­den.

Fazit

Die Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men im Unter­neh­men ist weit mehr als ein tech­ni­sches IT-Pro­jekt; sie ist eine fun­da­men­ta­le Ver­än­de­rung der betrieb­li­chen Zusam­men­ar­beit. Für eine rechts­si­che­re Umset­zung ist die Ver­zah­nung von natio­na­lem Mit­be­stim­mungs­recht nach dem BetrVG und den neu­en euro­päi­schen Vor­ga­ben des AI Act uner­läss­lich.

Die Pra­xis zeigt: Je frü­her der Betriebs­rat in den Pla­nungs­pro­zess ein­ge­bun­den wird, des­to rei­bungs­lo­ser ver­läuft die Imple­men­tie­rung. Eine struk­tu­rier­te Her­an­ge­hens­wei­se mit­tels Check­lis­ten und der Abschluss von zukunfts­of­fe­nen Rah­men-Betriebs­ver­ein­ba­run­gen schaf­fen die not­wen­di­ge Trans­pa­renz und Rechts­si­cher­heit.

Letzt­lich bie­tet die KI auch für die Betriebs­rats­ar­beit selbst Chan­cen. Durch eine pro­ak­ti­ve Gestal­tung der Digi­ta­li­sie­rung kann die Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung sicher­stel­len, dass tech­no­lo­gi­sche Inno­va­tio­nen nicht zu einer Ent­wer­tung von Arbeit füh­ren, son­dern die Beschäf­tig­ten ent­las­ten und ihre Qua­li­fi­ka­tio­nen för­dern. Der Schlüs­sel zum Erfolg liegt in einer part­ner­schaft­li­chen Koope­ra­ti­on der Betriebs­par­tei­en, die den Men­schen ins Zen­trum des tech­no­lo­gi­schen Wan­dels stellt.

Weiterführende Quellen