Career-Catfishing: Warum die Gen Z Jobzusagen platzen lässt

Career-Catfishing: Warum die Gen Z Jobzusagen platzen lässt

Der Fach­kräf­te­man­gel zwingt Unter­neh­men zu immer schnel­le­ren Recrui­ting-Pro­zes­sen, um im Wett­be­werb um Talen­te nicht den Kür­ze­ren zu zie­hen. Doch eine neue Ent­wick­lung alar­miert Per­so­nal­ab­tei­lun­gen und Betriebs­rä­te glei­cher­ma­ßen: das soge­nann­te Care­er-Cat­fi­shing. Dabei unter­schrei­ben Bewer­ber – häu­fig aus der Gene­ra­ti­on Z – einen rechts­si­che­ren Arbeits­ver­trag, erschei­nen jedoch am ers­ten Arbeits­tag nicht, ohne vor­her abzu­sa­gen. Für die Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung ist dies ein kri­ti­sches The­ma, da unbe­setz­te Stel­len die Arbeits­last der bestehen­den Beleg­schaft mas­siv erhö­hen und die Per­so­nal­pla­nung gemäß § 92 BetrVG ad absur­dum füh­ren. Wenn Rekru­tie­rungs­pro­zes­se trotz unter­schrie­be­ner Ver­trä­ge schei­tern, lei­den die betrieb­li­che Effi­zi­enz und das Betriebs­kli­ma unter der per­ma­nen­ten Unter­be­set­zung. Die­ser Arti­kel ana­ly­siert die Ursa­chen die­ses Ghos­ting-Phä­no­mens, beleuch­tet die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen und zeigt auf, wie Betriebs­rä­te gemein­sam mit dem Arbeit­ge­ber Stra­te­gien ent­wi­ckeln kön­nen, um die Ver­bind­lich­keit im Bewer­bungs­pro­zess zu erhö­hen und die Inte­gra­ti­on neu­er Kol­le­gen nach­hal­tig zu sichern.

Phänomenologie: Was hinter Career-Catfishing und Ghosting steckt

In der moder­nen Arbeits­welt beschreibt der Begriff Ghos­ting den plötz­li­chen Abbruch jeg­li­cher Kom­mu­ni­ka­ti­on ohne Vor­war­nung. Wäh­rend dies frü­her eher Arbeit­ge­bern gegen­über abge­lehn­ten Bewer­bern vor­ge­wor­fen wur­de, hat sich das Blatt auf dem heu­ti­gen Arbeit­neh­mer­markt gewen­det. Das Care­er-Cat­fi­shing stellt dabei eine Stei­ge­rungs­form dar: Hier wird nicht nur im Pro­zess geschwie­gen, son­dern eine akti­ve Täu­schung über die tat­säch­li­che Absicht, das Arbeits­ver­hält­nis anzu­tre­ten, auf­recht­erhal­ten.

Die psy­cho­lo­gi­schen Moti­ve, ins­be­son­de­re bei der Gene­ra­ti­on Z, sind viel­schich­tig. Wir befin­den uns in einer Ära der Mul­ti-Optio­na­li­tät. Bewer­ber füh­ren oft zahl­rei­che Ver­fah­ren gleich­zei­tig und hal­ten sich bis zur letz­ten Sekun­de alle Türen offen. Die Arbeits­markt-Psy­cho­lo­gie ver­deut­licht, dass die digi­ta­le Anony­mi­tät der Recrui­ting-Platt­for­men die Hemm­schwel­le für einen ein­sei­ti­gen Kon­takt­ab­bruch sin­ken lässt. Oft steckt hin­ter dem Aus­blei­ben der Absa­ge schlicht die Angst vor einer unan­ge­neh­men Kon­fron­ta­ti­on oder die Annah­me, dass ein ein­zel­ner „No-Show“ in einem gro­ßen Unter­neh­men kei­ne spür­ba­ren Kon­se­quen­zen hat. Die Ver­bind­lich­keit gegen­über poten­zi­el­len Arbeit­ge­bern sinkt pro­por­tio­nal zur Geschwin­dig­keit, mit der neue Ange­bo­te per Maus­klick ver­füg­bar sind. Für den Betriebs­rat bedeu­tet dies, dass er sich mit einer neu­en Form der Unver­bind­lich­keit aus­ein­an­der­set­zen muss, die weit über klas­si­sches Des­in­ter­es­se hin­aus­geht.

Die betrieblichen Auswirkungen: Mehrbelastung und Planungsunsicherheit

Das Aus­blei­ben eines fest ein­ge­plan­ten neu­en Mit­ar­bei­ters ist für das betrof­fe­ne Team weit mehr als nur ein admi­nis­tra­ti­ves Ärger­nis. Die betrieb­li­chen Aus­wir­kun­gen sind unmit­tel­bar spür­bar: Die Arbeit, die bereits auf die neue Stel­le ver­teilt wur­de, muss wei­ter­hin von der Stamm­be­leg­schaft auf­ge­fan­gen wer­den. Dies führt unwei­ger­lich zu Mehr­ar­beit und der Anord­nung von Über­stun­den, was die psy­chi­sche Belas­tung in den Abtei­lun­gen mas­siv erhöht.

Beson­ders kri­tisch ist die Pla­nungs­un­si­cher­heit. Wenn Stel­len über Mona­te vakant blei­ben, obwohl sie for­mal als „besetzt“ gal­ten, gera­ten Pro­jek­te in Ver­zug und die Arbeits­qua­li­tät sinkt. In der Beleg­schaft macht sich Frus­tra­ti­on breit, wenn die erhoff­te Ent­las­tung am Tag X ein­fach nicht erscheint. Dies gefähr­det nicht nur das Betriebs­kli­ma, son­dern führt auch zu einer sin­ken­den Akzep­tanz gegen­über dem Recrui­ting-Pro­zess des Arbeit­ge­bers. Der Betriebs­rat muss hier sei­ne Rol­le als Wäch­ter über den Gesund­heits­schutz wahr­neh­men, da chro­ni­sche Unter­be­set­zung durch geplatz­te Ein­stel­lun­gen die phy­si­sche und psy­chi­sche Inte­gri­tät der Kol­le­gen gefähr­det. Die Per­so­nal­pla­nung wird in einem sol­chen Umfeld zu einem rei­nen Reak­ti­v­in­stru­ment, das eine vor­aus­schau­en­de Gestal­tung der Arbeits­be­din­gun­gen nahe­zu unmög­lich macht. Die­se Insta­bi­li­tät im Per­so­nal­kör­per erfor­dert eine genaue Betrach­tung der recht­li­chen Mit­tel, um die Ver­bind­lich­keit wie­der­her­zu­stel­len.

Rechtliche Leitplanken: Sanktionsmöglichkeiten und der Rahmen des BetrVG

Rein recht­lich betrach­tet ist die Situa­ti­on ein­deu­tig: Mit der Unter­zeich­nung des Arbeits­ver­tra­ges gehen bei­de Par­tei­en eine bin­den­de Ver­pflich­tung ein. Tritt der Bewer­ber die Stel­le ohne Kün­di­gung oder Absa­ge nicht an, liegt ein Ver­trags­bruch vor. Doch die Durch­set­zung von Ansprü­chen gestal­tet sich in der Pra­xis oft schwie­rig. Da in Deutsch­land das Prin­zip der Zwangs­ar­beit (Art. 12 GG) unter­sagt ist, kann ein Arbeit­neh­mer nicht phy­sisch zur Arbeits­auf­nah­me gezwun­gen wer­den.

Um die Ver­bind­lich­keit zu erhö­hen, grei­fen vie­le Unter­neh­men auf Ver­trags­stra­fen zurück. Damit die­se rechts­si­cher sind, müs­sen sie den Anfor­de­run­gen der Inhalts­kon­trol­le gemäß §§ 305 ff. BGB stand­hal­ten. Eine Klau­sel, die eine Stra­fe für den Nicht­an­tritt vor­sieht, darf den Bewer­ber nicht unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen. Üblich und gericht­lich wei­test­ge­hend aner­kannt ist eine Höhe von einem Brut­to­mo­nats­ge­halt oder der Betrag, der wäh­rend der fik­ti­ven Kün­di­gungs­frist in der Pro­be­zeit ange­fal­len wäre. Der Betriebs­rat hat hier­bei zwar kein direk­tes Mit­be­stim­mungs­recht bei der indi­vi­du­el­len Ver­trags­ge­stal­tung, kann aber im Rah­men sei­ner Über­wa­chungs­funk­ti­on nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dar­auf hin­wir­ken, dass sol­che Klau­seln trans­pa­rent und fair gestal­tet sind, um den Ruf des Unter­neh­mens als fai­ren Arbeit­ge­ber zu wah­ren.

Hin­sicht­lich des Ein­stel­lungs­ver­fah­rens gemäß § 99 BetrVG ent­steht durch Care­er-Cat­fi­shing eine para­do­xe Situa­ti­on. Der Betriebs­rat stimmt einer Ein­stel­lung zu, die fak­tisch nie voll­zo­gen wird. Dies führt zu einer Ver­zer­rung der Per­so­nal­sta­tis­tik und unnö­ti­gem admi­nis­tra­ti­vem Auf­wand für das Gre­mi­um. Recht­lich pro­ble­ma­tisch ist zudem die Nach­ver­fol­gung der „Ghos­ting-Kan­di­da­ten“. Im Rah­men der DSGVO ist die Spei­che­rung von Bewer­ber­da­ten streng zweck­ge­bun­den. Ein „Pran­ger“ oder inter­ne „Schwar­ze Lis­ten“ über unzu­ver­läs­si­ge Bewer­ber sind daten­schutz­recht­lich unzu­läs­sig. Die Spei­che­rung über den Abschluss des erfolg­lo­sen Pro­zes­ses hin­aus bedarf einer expli­zi­ten Ein­wil­li­gung, was die recht­li­che Hand­ha­be gegen Wie­der­ho­lungs­tä­ter mas­siv ein­schränkt.

Prävention durch den Betriebsrat: Mitgestaltung von Pre-Boarding-Prozessen

Um das Risi­ko von No-Shows zu mini­mie­ren, rückt die Pha­se zwi­schen Ver­trags­un­ter­zeich­nung und dem ers­ten Arbeits­tag in den Fokus. Hier kann der Betriebs­rat aktiv die Ein­füh­rung von Pre-Boar­ding-Maß­nah­men for­cie­ren. Ziel ist es, die emo­tio­na­le Bin­dung zum neu­en Arbeits­platz bereits vor dem eigent­li­chen Start so zu fes­ti­gen, dass die Hemm­schwel­le für ein ein­fa­ches Unter­tau­chen steigt.

Die Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung kann auf Basis ihres Initia­tiv­rechts zur Per­so­nal­pla­nung gemäß § 92 BetrVG vor­schla­gen, stan­dar­di­sier­te Pro­zes­se zu eta­blie­ren. Dazu gehö­ren etwa die Ein­la­dung zu Team­e­vents vor dem Start, der früh­zei­ti­ge Ver­sand von Infor­ma­ti­ons­ma­te­ria­li­en oder die Zuwei­sung eines Men­tors (Bud­dy-Sys­tem). Durch die früh­zei­ti­ge Ein­bin­dung in die sozia­le Struk­tur des Betriebs wird der anony­me Ver­trags­part­ner zum künf­ti­gen Kol­le­gen.

Zudem bie­tet § 95 BetrVG einen Hebel: Bei der Auf­stel­lung von Richt­li­ni­en über die per­so­nel­le Aus­wahl kann der Betriebs­rat dar­auf hin­wir­ken, dass Kri­te­ri­en zur sozia­len Kom­pe­tenz und Zuver­läs­sig­keit stär­ker gewich­tet wer­den. Eine authen­ti­sche Will­kom­mens­kul­tur, die vom Betriebs­rat mit­ge­tra­gen wird, signa­li­siert dem Bewer­ber Wert­schät­zung. Wenn neue Mit­ar­bei­ter bereits vor dem ers­ten Tag spü­ren, dass ihre Ankunft vor­be­rei­tet ist und sie erwar­tet wer­den, sinkt die Wahr­schein­lich­keit, dass sie sich im letz­ten Moment für ein ande­res, ver­meint­lich attrak­ti­ve­res Ange­bot ent­schei­den. Ver­bind­lich­keit ent­steht nicht durch recht­li­chen Druck, son­dern durch eine geleb­te Inte­gra­ti­on.

Employer Branding als Hebel gegen die Unverbindlichkeit

Ein wesent­li­cher Grund für Care­er-Cat­fi­shing liegt oft in einer Dis­kre­panz zwi­schen dem im Recrui­ting ver­mit­tel­ten Bild und der betrieb­li­chen Rea­li­tät. Wenn Unter­neh­men im Kampf um Talen­te „das Blaue vom Him­mel“ ver­spre­chen, füh­len sich Bewer­ber der Gene­ra­ti­on Z oft nicht mora­lisch an ihre Zusa­ge gebun­den, wenn sie ein authen­ti­sche­res Ange­bot erhal­ten. Hier fun­giert der Betriebs­rat als wich­ti­ges Kor­rek­tiv für ein glaub­wür­di­ges Employ­er Bran­ding.

Der Betriebs­rat kennt den Arbeits­all­tag, die Belas­tungs­si­tua­tio­nen und die tat­säch­li­che Unter­neh­mens­kul­tur bes­ser als jede exter­ne Mar­ke­ting­agen­tur. Er soll­te dar­auf ach­ten, dass Stel­len­aus­schrei­bun­gen und Image­kam­pa­gnen die Rea­li­tät wider­spie­geln. Ein geschön­tes Arbeit­ge­ber­image zieht zwar kurz­fris­tig Bewer­ber an, führt aber lang­fris­tig zu einer hohen Fluk­tua­ti­ons­ra­te oder eben zum Phä­no­men des Ghos­tings, wenn die Bewer­ber die Inkon­sis­tenz im Pro­zess bemer­ken.

Ein authen­ti­sches Auf­tre­ten nach außen schützt die bestehen­de Beleg­schaft. Je bes­ser der „Cul­tu­ral Fit“ zwi­schen Bewer­ber und Unter­neh­men ist, des­to nach­hal­ti­ger ist die Beset­zung der Stel­le. Der Betriebs­rat kann hier­bei bera­tend unter­stüt­zen, indem er Feed­back aus der Beleg­schaft in die Per­so­nal­mar­ke­ting­stra­te­gie ein­flie­ßen lässt. Nur wenn die Arbeit­ge­ber­mar­ke auf einem soli­den Fun­da­ment aus Trans­pa­renz und Ver­läss­lich­keit steht, lässt sich die Spi­ra­le der Unver­bind­lich­keit durch­bre­chen und eine lang­fris­ti­ge Per­so­nal­sta­bi­li­tät gewähr­leis­ten.

Fazit: Eine neue Kultur der Verbindlichkeit schaffen

Care­er-Cat­fi­shing ist weit mehr als eine blo­ße Unhöf­lich­keit im digi­ta­len Zeit­al­ter – es ist das Sym­ptom eines tief­grei­fen­den Wan­dels auf dem Arbeits­markt. Für den Betriebs­rat ergibt sich dar­aus eine neue stra­te­gi­sche Rol­le: Er muss über die rein for­ma­le Über­wa­chung von Ein­stel­lungs­ver­fah­ren hin­aus­ge­hen und als Mit­ge­stal­ter einer moder­nen Ver­trau­ens­kul­tur agie­ren. Recht­li­che Instru­men­te wie Ver­trags­stra­fen kön­nen zwar eine abschre­cken­de Wir­kung ent­fal­ten und den finan­zi­el­len Scha­den begren­zen, doch die nach­hal­ti­ge Lösung liegt in der Stär­kung der mensch­li­chen Kom­po­nen­te im Recrui­ting-Pro­zess.

Eine enge Zusam­men­ar­beit zwi­schen HR und Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung ist essen­zi­ell, um die HR-Stra­te­gie von einer rein pro­zes­sua­len Abwick­lung hin zu einer ech­ten Bezie­hungs­pfle­ge zu trans­for­mie­ren. Ein posi­ti­ver Aus­blick für das Unter­neh­men ergibt sich nur dann, wenn Trans­pa­renz und authen­ti­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on wie­der zum Stan­dard wer­den. Nur wenn Bewer­ber bereits vor dem ers­ten Arbeits­tag eine spür­ba­re Wert­schät­zung erfah­ren und sozi­al in den Betrieb inte­griert wer­den, lässt sich die Ver­bind­lich­keit zurück­ge­win­nen. Am Ende pro­fi­tie­ren davon alle Betei­lig­ten: Die neu­en Kol­le­gen fin­den einen Platz, an dem sie wirk­lich ankom­men möch­ten, und die bestehen­de Beleg­schaft wird nach­hal­tig vor den nega­ti­ven Fol­gen einer per­ma­nen­ten Unter­be­set­zung geschützt. Eine zukunfts­fä­hi­ge Per­so­nal­pla­nung gelingt nur dort, wo Zusa­gen wie­der als gegen­sei­ti­ges Ver­spre­chen ver­stan­den wer­den.

Weiterführende Quellen