Betriebsänderung bei ebm-papst: Der 7‑Schritte-Leitfaden für Betriebsräte

Der größte Industriesale 2026 — Was bedeutet er für den Betriebsrat?

Am 17. August 2026 gab Madi­son Air Solu­ti­ons den Kauf von ebm-papst für 5,4 Mil­li­ar­den US-Dol­lar bekannt. Der Welt­markt­füh­rer für Ven­ti­la­to­ren und Lüf­tungs­tech­nik mit Sitz in Mul­fin­gen geht an einen US-Kon­zern — ein Fall, der die betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Regeln auf die Pro­be stellt. Für Betriebs­rä­te ist dies kein abs­trac­tes Bei­spiel, son­dern ein pra­xis­na­her Leit­fa­den für den Umgang mit ein­schnei­den­den Unter­neh­mens­ver­käu­fen.

Rechtlicher Rahmen: § 613a BGB und die Mitbestimmungsrechte

Bei einem Unter­neh­mens­ver­kauf greift § 613a BGB: Arbeits­ver­hält­nis­se gehen grund­sätz­lich mit ihren bestehen­den Rech­ten und Pflich­ten auf den neu­en Inha­ber über. Das bedeu­tet für die Beleg­schaft: Der Wech­sel des Arbeit­ge­bers ändert nichts an den bestehen­den Tarif­ver­trä­gen, Betriebs­ver­ein­ba­run­gen und indi­vi­du­el­len Ver­trags­be­din­gun­gen. Doch wäh­rend die recht­li­che Con­ti­nui­ty gesi­chert ist, ent­steht oft Unsi­cher­heit — und genau hier kommt der Betriebs­rat ins Spiel.

Par­al­lel zu § 613a BGB gel­ten die Vor­schrif­ten der §§ 111, 112 BetrVG zum Inter­es­sen­aus­gleich und Sozi­al­plan. Bei einem Ver­kauf, der mit Struk­tur­ver­än­de­run­gen ein­her­geht, muss der Arbeit­ge­ber den Betriebs­rat früh­zei­tig und umfas­send unter­rich­ten. Das Infor­ma­ti­ons­recht nach § 80 Abs. 2 BetrVG gibt dem Gre­mi­um Anspruch auf alle Infor­ma­tio­nen, die zur Wahr­neh­mung sei­ner Auf­ga­ben not­wen­dig sind.

Der 7‑Schritte-Leitfaden für Betriebsräte

Schritt 1: Sofort informieren — Fakten von Gerüchten trennen

Bei einem Ver­kauf wie bei ebm-papst schie­ßen Gerüch­te inner­halb Stun­den ins Kraut. Der Betriebs­rat muss hier klar posi­tio­nie­ren, was gesi­chert ist und was nicht. Eine ers­te Stel­lung­nah­me soll­te drei Din­ge ent­hal­ten:

  • Fest steht: Der Stand­ort bleibt bestehen (oder nicht), der Käu­fer ist XYZ, der Ver­kauf steht unter Auf­la­gen der Kar­tell­be­hör­de.
  • Offen ist: Wel­che Inves­ti­tio­nen für das kom­men­de Jahr geplant sind, ob es Umstruk­tu­rie­run­gen geben wird, wie die Füh­rung besetzt wird.
  • For­de­run­gen des Betriebs­rats: Kon­kre­te Punk­te, die ver­han­delt wer­den müs­sen.

Durch die­se kla­re Tren­nung neh­men Sie der Beleg­schaft den Wind aus den Segeln — Unsi­cher­heit ist der Nähr­bo­den für Angst, und Angst macht Men­schen unbe­re­chen­bar.

Schritt 2: § 613a BGB aktiv kommunizieren

Die meis­ten Beschäf­tig­ten haben von § 613a BGB noch nie gehört. Erklä­ren Sie in ein­fa­chen Wor­ten: „Ihr Arbeits­ver­trag geht auf den neu­en Eigen­tü­mer über — alle Ihre Rech­te blei­ben bestehen. Ihr Kün­di­gungs­schutz gilt wei­ter, Ihre betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung bleibt, Ihre ten­ure zählt unver­än­dert wei­ter.“

Die­se Klar­heit nimmt der Panik den Nähr­bo­den. Gleich­zei­tig soll­ten Sie aber auch rea­lis­tisch blei­ben: § 613a BGB schützt vor Kün­di­gung aus dem Grund des Wech­sels, nicht vor jeder belie­bi­gen Kün­di­gung in der Zukunft.

Schritt 3: Eine konkrete Verhandlungsliste erstellen

„Wir kämp­fen für Arbeits­plät­ze“ klingt gut, hat aber wenig Sub­stanz. Ein Betriebs­rat braucht eine Lis­te, die ver­han­del­bar ist. Bei einem Ver­kauf wie ebm-papst könn­ten fol­gen­de For­de­run­gen im Raum ste­hen:

  • Stand­ort­ga­ran­tie bis zu einem kon­kre­ten Datum (z.B. 31.12.2029)
  • Aus­schluss betriebs­be­ding­ter Kün­di­gun­gen für einen fest­ge­leg­ten Zeit­raum (z.B. drei Jah­re)
  • Ver­bind­li­ches Inves­ti­ti­ons­vo­lu­men für den Stand­ort
  • Qua­li­fi­zie­rung vor Per­so­nal­ab­bau — Umqua­li­fi­zie­rung statt Ent­las­sung
  • Vor­rang inter­ner Ver­set­zun­gen bei Neu­be­set­zun­gen
  • Rege­lun­gen für freie Stel­len in ande­ren Betrie­ben der Grup­pe

Jeder die­ser Punk­te ist ver­han­del­bar — und jeder ver­dient kon­kre­te Zah­len, kei­ne vagen Ver­spre­chen.

Schritt 4: § 111 BetrVG nutzten — Informationsanspruch durchsetzen

Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, den Betriebs­rat bei geplan­ten Betriebs­än­de­run­gen recht­zei­tig und umfas­send zu unter­rich­ten (§ 111 Satz 1 BetrVG). Dazu gehö­ren auch Infor­ma­tio­nen über:

  • Den Zeit­punkt des Ver­kaufs­ab­schlus­ses
  • Die Plä­ne des neu­en Eigen­tü­mers für den Stand­ort
  • Geplan­te Inves­ti­tio­nen oder Still­le­gun­gen
  • Per­so­nal­pla­nung und ggf. Stel­len­ab­bau
  • Die Inte­gra­ti­on in die Kon­zern­struk­tur

Wenn der Arbeit­ge­ber mit die­sen Infor­ma­tio­nen zurück­hal­tet, kann der Betriebs­rat das Eini­gungs­stel­le nach § 76 BetrVG anru­fen — die Kos­ten trägt der Arbeit­ge­ber.

Schritt 5: Die Betriebsversammlung einberufen

Bei so ein­schnei­den­den Ver­än­de­run­gen wie einem Eigen­tü­mer­wech­sel soll­te der Betriebs­rat die Beleg­schaft direkt anspre­chen. Eine Betriebs­ver­samm­lung mit dem neu­en Eigen­tü­mer — oder zumin­dest mit des­sen Ver­tre­ter — gibt der Beleg­schaft die Chan­ce, Fra­gen aus ers­ter Hand zu stel­len.

Dabei gilt: Je kon­kre­ter die Fra­gen, des­to schwe­rer fällt dem Manage­ment das Aus­wei­chen. Sam­meln Sie die Fra­gen der Beschäf­tig­ten vor der Ver­samm­lung, berei­ten Sie sie struk­tu­riert auf und las­sen Sie sich schrift­li­che Ant­wor­ten geben.

Schritt 6: Interessenausgleich und Sozialplan verhandeln

Sobald der Arbeit­ge­ber einen Betriebs­än­de­rungs­plan vor­legt, beginnt die Pha­se der §§ 111, 112 BetrVG. Der Inter­es­sen­aus­gleich regelt die Nach­tei­le, die den Beschäf­tig­ten durch die Ver­än­de­rung ent­ste­hen. Der Sozi­al­plan mil­dert die­se Nach­tei­le ab — oft durch Abfin­dun­gen, Vor­ru­he­stands­re­ge­lun­gen oder Umschu­lungs­maß­nah­men.

Wich­tig: Der Sozi­al­plan ist ein Ver­hand­lungs­in­stru­ment, kein Auto­ma­tis­mus. Je bes­ser der Betriebs­rat vor­be­rei­tet ist, des­to stär­ker kann er die Inter­es­sen der Beleg­schaft durch­set­zen. Hier lohnt sich die Hin­zu­zie­hung eines Sach­ver­stän­di­gen nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG — die Kos­ten kann der Arbeit­ge­ber tra­gen.

Schritt 7: Den nächsten Schritt immer bekanntgeben

Am Ende jeder Infor­ma­ti­on oder Ver­samm­lung steht die Fra­ge: Und was pas­siert jetzt? Ein Betriebs­rat, der hier Trans­pa­renz schafft, gewinnt Ver­trau­en. For­meln wie:

  • „Am Diens­tag erhal­ten wir die Per­so­nal­pla­nung.“
  • „Am Don­ners­tag begin­nen die Ver­hand­lun­gen.“
  • „Am 15. Okto­ber infor­mie­ren wir über den Zwi­schen­stand.“
  • „Bis dahin kön­nen Sie Ihre Fra­gen an [Kon­takt] sen­den.“

sor­gen dafür, dass die Beleg­schaft das Gefühl hat: Der Pro­zess bewegt sich, und der Betriebs­rat arbei­tet sicht­bar dar­an.

Fazit: Hoffnung durch Handlungsperspektive

Bei einem Ver­kauf wie ebm-papst kön­nen Betriebs­rä­te kei­nen Ein­fluss auf die unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung selbst neh­men — der Ver­kauf steht außer Fra­ge. Was sie aber sehr wohl beein­flus­sen kön­nen, ist das Wie: Wie wer­den die Beschäf­tig­ten infor­miert? Wie wer­den ihre Inter­es­sen ver­tre­ten? Wel­che sozia­len Absi­che­run­gen wer­den aus­ge­han­delt?

Die Bot­schaft an die Beleg­schaft lau­tet: „Wir kön­nen Ihnen heu­te noch kein End­ergeb­nis ver­spre­chen. Aber wir kön­nen Ihnen sagen, was fest­steht, wel­che Fra­gen offen sind, wel­che For­de­run­gen wir stel­len und wann Sie von uns die nächs­ten Ant­wor­ten bekom­men.“

In einer Zeit, in der Gerüch­te schnel­ler kur­sie­ren als Fak­ten, ist das der größ­te Mehr­wert, den ein enga­gier­ter Betriebs­rat bie­ten kann.

Quellen und weiterführende Links