Inklusionsbeauftragter

Der Inklu­si­ons­be­auf­trag­te: Ein umfas­sen­der Leit­fa­den zu Rech­ten und Pflich­ten

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In der heu­ti­gen Arbeits­welt ist die Inte­gra­ti­on und Inklu­si­on von Men­schen mit Behin­de­run­gen ein zen­tra­les Anlie­gen. Unter­neh­men und öffent­li­che Ein­rich­tun­gen sind mehr denn je gefor­dert, inklu­si­ve Arbeits­um­ge­bun­gen zu schaf­fen, in denen alle Mit­ar­bei­ter glei­che Chan­cen und Mög­lich­kei­ten haben. Ein Schlüs­sel­ak­teur in die­sem Pro­zess ist der Inklu­si­ons­be­auf­trag­te. Als gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Posi­ti­on spielt er eine ent­schei­den­de Rol­le bei der Sicher­stel­lung, dass die Rech­te und Inter­es­sen von Men­schen mit Behin­de­run­gen im Arbeits­kon­text gewahrt und geför­dert wer­den. Die­ser Arti­kel bie­tet einen umfas­sen­den Über­blick über die Rol­le, die Rech­te und Pflich­ten sowie die recht­li­chen Grund­la­gen des Inklu­si­ons­be­auf­trag­ten.

Gesetz­li­che Grund­la­ge und Pflicht zur Bestel­lung

Das Schwer­be­hin­der­ten­recht, ein inte­gra­ler Bestand­teil des Sozi­al­rechts, legt die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen für die Inte­gra­ti­on schwer­be­hin­der­ter Men­schen in den Arbeits­markt fest. Ein zen­tra­les Ele­ment die­ses Rechts­be­reichs ist der § 181 SGB IX, der die Bestel­lung eines Inklu­si­ons­be­auf­trag­ten vor­schreibt.

Gemäß § 181 SGB IX ist jeder Arbeit­ge­ber dazu ver­pflich­tet, einen Inklu­si­ons­be­auf­trag­ten zu bestel­len, der ihn in Ange­le­gen­hei­ten der (schwer-)behinderten Men­schen ver­ant­wort­lich ver­tritt. Inter­es­sant ist, dass die­se Pflicht zur Bestel­lung unab­hän­gig davon besteht, ob der Arbeit­ge­ber nach § 154 SGB IX beschäf­ti­gungs­pflich­tig ist. Das ein­zi­ge Kri­te­ri­um für die Bestel­lung eines Inklu­si­ons­be­auf­trag­ten ist die Beschäf­ti­gung eines gleich­ge­stell­ten oder (schwer-)behinderten Men­schen im Unter­neh­men.

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Aspekt, der bei der Bestel­lung eines Inklu­si­ons­be­auf­trag­ten berück­sich­tigt wer­den soll­te, ist die Emp­feh­lung, dass die­ser nach Mög­lich­keit selbst schwer­be­hin­dert sein soll­te. Dies stellt sicher, dass der Beauf­trag­te ein tie­fes Ver­ständ­nis und Empa­thie für die Belan­ge und Her­aus­for­de­run­gen von Men­schen mit Behin­de­run­gen hat und somit effek­ti­ver in sei­ner Rol­le agie­ren kann.

Anzahl der Beauf­trag­ten und Aus­wahl­kri­te­ri­en

Die Bestel­lung eines Inklu­si­ons­be­auf­trag­ten ist für Arbeit­ge­ber nicht nur eine gesetz­li­che Ver­pflich­tung, son­dern auch ein Zei­chen für sozia­le Ver­ant­wor­tung und Enga­ge­ment für die Inklu­si­on von Men­schen mit Behin­de­run­gen am Arbeits­platz.

Gesetz­li­che Ver­pflich­tung

Gemäß § 181 SGB IX ist jeder Arbeit­ge­ber, unab­hän­gig von sei­ner Grö­ße, dazu ver­pflich­tet, einen Inklu­si­ons­be­auf­trag­ten zu bestel­len. Die­se Rege­lung gilt sowohl für pri­va­te Unter­neh­men als auch für öffent­li­che Arbeit­ge­ber. Es ist nicht erfor­der­lich, dass der Arbeit­ge­ber eine bestimm­te Anzahl von schwer­be­hin­der­ten Men­schen beschäf­tigt; die ein­zi­ge Vor­aus­set­zung ist, dass min­des­tens ein (schwer-)behinderter oder gleich­ge­stell­ter Mensch im Unter­neh­men tätig ist.

Aus­wahl­kri­te­ri­en

Bei der Aus­wahl eines Inklu­si­ons­be­auf­trag­ten soll­ten Arbeit­ge­ber ver­schie­de­ne Kri­te­ri­en berück­sich­ti­gen:

  1. Erfah­rung und Kennt­nis­se: Der idea­le Inklu­si­ons­be­auf­trag­te soll­te Erfah­rung in der Arbeit mit Men­schen mit Behin­de­run­gen haben und mit den recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen ver­traut sein.
  2. Empa­thie und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­fä­hig­keit: Da der Inklu­si­ons­be­auf­trag­te als Ver­mitt­ler zwi­schen Arbeit­ge­bern, schwer­be­hin­der­ten Mit­ar­bei­tern und exter­nen Insti­tu­tio­nen fun­giert, sind star­ke Kom­mu­ni­ka­ti­ons­fä­hig­kei­ten und Empa­thie uner­läss­lich.
  3. Selbst schwer­be­hin­dert: Es wird emp­foh­len, dass der Inklu­si­ons­be­auf­trag­te nach Mög­lich­keit selbst schwer­be­hin­dert ist. Dies bie­tet nicht nur eine Per­spek­ti­ve aus ers­ter Hand, son­dern kann auch das Ver­trau­en und die Akzep­tanz unter den Mit­ar­bei­tern stär­ken.

Auf­ga­ben und Ver­ant­wort­lich­kei­ten des Inklu­si­ons­be­auf­trag­ten

Der Inklu­si­ons­be­auf­trag­te spielt eine ent­schei­den­de Rol­le bei der Schaf­fung eines inklu­si­ven Arbeits­um­felds und der Sicher­stel­lung, dass die Rech­te von Men­schen mit Behin­de­run­gen gewahrt und geför­dert wer­den. Hier sind die Haupt­auf­ga­ben und Ver­ant­wort­lich­kei­ten eines Inklu­si­ons­be­auf­trag­ten:

  1. Inter­es­sen­ver­tre­tung: Der Inklu­si­ons­be­auf­trag­te ver­tritt die Inter­es­sen von (schwer-)behinderten und gleich­ge­stell­ten Mit­ar­bei­tern gegen­über dem Arbeit­ge­ber und ande­ren betrieb­li­chen Gre­mi­en.
  2. Bera­tung und Unter­stüt­zung: Er bie­tet Bera­tung und Unter­stüt­zung für Men­schen mit Behin­de­run­gen im Unter­neh­men, hilft bei der Lösung von Pro­ble­men und beant­wor­tet Fra­gen im Zusam­men­hang mit ihrer Beschäf­ti­gung.
  3. Zusam­men­ar­beit mit exter­nen Insti­tu­tio­nen: Der Inklu­si­ons­be­auf­trag­te arbei­tet eng mit exter­nen Insti­tu­tio­nen wie dem Inte­gra­ti­ons­amt und der Bun­des­agen­tur für Arbeit zusam­men, um sicher­zu­stel­len, dass die Rech­te von Men­schen mit Behin­de­run­gen gewahrt wer­den.
  4. För­de­rung der Inklu­si­on: Er setzt sich aktiv für die Schaf­fung eines inklu­si­ven Arbeits­um­felds ein, indem er Sen­si­bi­li­sie­rungs­maß­nah­men durch­führt, Schu­lun­gen anbie­tet und Best Prac­ti­ces für die Inklu­si­on för­dert.
  5. Über­wa­chung der Ein­hal­tung gesetz­li­cher Vor­schrif­ten: Der Inklu­si­ons­be­auf­trag­te über­wacht die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten im Zusam­men­hang mit der Beschäf­ti­gung von Men­schen mit Behin­de­run­gen und stellt sicher, dass das Unter­neh­men alle not­wen­di­gen Maß­nah­men ergreift, um Dis­kri­mi­nie­rung zu ver­hin­dern.
  6. Bericht­erstat­tung: Er erstellt regel­mä­ßi­ge Berich­te über den Stand der Inklu­si­on im Unter­neh­men, iden­ti­fi­ziert Berei­che, die Ver­bes­se­run­gen benö­ti­gen, und macht Vor­schlä­ge für zukünf­ti­ge Maß­nah­men.

Durch­füh­rung der Bestel­lung

Die Bestel­lung eines Inklu­si­ons­be­auf­trag­ten ist ein for­ma­ler Pro­zess, der sicher­stel­len soll, dass die rich­ti­ge Per­son für die­se wich­ti­ge Rol­le aus­ge­wählt wird. Hier sind die Schrit­te und Über­le­gun­gen, die bei der Durch­füh­rung der Bestel­lung zu beach­ten sind:

  1. Bekannt­ma­chung der Posi­ti­on: Der Arbeit­ge­ber soll­te die Posi­ti­on des Inklu­si­ons­be­auf­trag­ten intern bekannt machen, um poten­zi­el­le Kan­di­da­ten zu infor­mie­ren und ihnen die Mög­lich­keit zu geben, sich zu bewer­ben.
  2. Aus­wahl­ver­fah­ren: Ein struk­tu­rier­tes Aus­wahl­ver­fah­ren soll­te durch­ge­führt wer­den, um sicher­zu­stel­len, dass der bes­te Kan­di­dat für die Posi­ti­on aus­ge­wählt wird. Dies kann Inter­views, Prü­fun­gen und ande­re Bewer­tungs­me­tho­den umfas­sen.
  3. Berück­sich­ti­gung der Emp­feh­lun­gen: Wie bereits erwähnt, wird emp­foh­len, dass der Inklu­si­ons­be­auf­trag­te nach Mög­lich­keit selbst schwer­be­hin­dert ist. Dies soll­te bei der Aus­wahl berück­sich­tigt wer­den.
  4. For­ma­le Bestel­lung: Nach der Aus­wahl des geeig­ne­ten Kan­di­da­ten soll­te eine for­ma­le Bestel­lung erfol­gen, die die Rol­le, die Ver­ant­wort­lich­kei­ten und die Erwar­tun­gen an den Inklu­si­ons­be­auf­trag­ten klar defi­niert.
  5. Benach­rich­ti­gung rele­van­ter Insti­tu­tio­nen: Gemäß § 163 Abs. 8 SGB IX soll­te der Arbeit­ge­ber den ört­li­chen Inte­gra­ti­ons­äm­tern und der ört­li­chen Agen­tur für Arbeit unver­züg­lich über die Bestel­lung des Inklu­si­ons­be­auf­trag­ten infor­mie­ren.
  6. Schu­lung und Ein­ar­bei­tung: Nach der Bestel­lung soll­te der Inklu­si­ons­be­auf­trag­te eine ange­mes­se­ne Schu­lung und Ein­ar­bei­tung erhal­ten, um sicher­zu­stel­len, dass er oder sie effek­tiv in der Rol­le agie­ren kann.

Abbe­ru­fung

Die Rol­le des Inklu­si­ons­be­auf­trag­ten ist von ent­schei­den­der Bedeu­tung für die Schaf­fung eines inklu­si­ven Arbeits­um­felds. Es kann jedoch Situa­tio­nen geben, in denen eine Abbe­ru­fung des Inklu­si­ons­be­auf­trag­ten not­wen­dig wird. Hier sind die wich­tigs­ten Punk­te zur Abbe­ru­fung:

  1. Grün­de für die Abbe­ru­fung: Es gibt ver­schie­de­ne Grün­de, die zur Abbe­ru­fung eines Inklu­si­ons­be­auf­trag­ten füh­ren kön­nen. Dazu gehö­ren man­geln­de Leis­tung, Ver­stö­ße gegen die Unter­neh­mens­richt­li­ni­en oder das Gesetz, oder ande­re schwer­wie­gen­de Grün­de, die das Ver­trau­en in den Beauf­trag­ten unter­gra­ben.
  2. For­ma­ler Pro­zess: Die Abbe­ru­fung soll­te ein for­ma­ler Pro­zess sein, der klar defi­nier­te Schrit­te und Kri­te­ri­en beinhal­tet. Dies stellt sicher, dass die Ent­schei­dung fair und trans­pa­rent ist.
  3. Anhö­rung: Vor der Abbe­ru­fung soll­te dem Inklu­si­ons­be­auf­trag­ten die Mög­lich­keit gege­ben wer­den, sich zu den gegen ihn vor­ge­brach­ten Vor­wür­fen zu äußern. Dies gibt ihm die Chan­ce, sei­ne Sicht­wei­se dar­zu­le­gen und mög­li­che Miss­ver­ständ­nis­se aus­zu­räu­men.
  4. Ent­schei­dung: Nach der Anhö­rung trifft der Arbeit­ge­ber eine end­gül­ti­ge Ent­schei­dung über die Abbe­ru­fung. Die­se Ent­schei­dung soll­te schrift­lich fest­ge­hal­ten und dem Inklu­si­ons­be­auf­trag­ten mit­ge­teilt wer­den.
  5. Nach­fol­ge: Bei einer Abbe­ru­fung soll­te der Arbeit­ge­ber schnell han­deln, um einen neu­en Inklu­si­ons­be­auf­trag­ten zu ernen­nen. Dies stellt sicher, dass die Belan­ge von Men­schen mit Behin­de­run­gen wei­ter­hin ange­mes­sen ver­tre­ten wer­den.

Schluss­fol­ge­rung

Der Inklu­si­ons­be­auf­trag­te spielt eine ent­schei­den­de Rol­le bei der Schaf­fung eines inklu­si­ven Arbeits­um­felds und der Sicher­stel­lung der Rech­te von Men­schen mit Behin­de­run­gen am Arbeits­platz. Sei­ne Auf­ga­ben sind viel­fäl­tig und rei­chen von der Bera­tung und Unter­stüt­zung von Mit­ar­bei­tern mit Behin­de­run­gen über die Zusam­men­ar­beit mit exter­nen Insti­tu­tio­nen bis hin zur Über­wa­chung der Ein­hal­tung gesetz­li­cher Vor­schrif­ten.

Die Bestel­lung und gege­be­nen­falls Abbe­ru­fung eines Inklu­si­ons­be­auf­trag­ten soll­te sorg­fäl­tig und unter Berück­sich­ti­gung der spe­zi­fi­schen Bedürf­nis­se des Unter­neh­mens und sei­ner Mit­ar­bei­ter erfol­gen. Es ist wich­tig, dass Arbeit­ge­ber die Bedeu­tung die­ser Rol­le erken­nen und sicher­stel­len, dass der Inklu­si­ons­be­auf­trag­te über die not­wen­di­gen Res­sour­cen, Schu­lun­gen und Unter­stüt­zung ver­fügt, um sei­ne Auf­ga­ben effek­tiv zu erfül­len.

Die Schaf­fung eines inklu­si­ven Arbeits­um­felds ist nicht nur eine gesetz­li­che Ver­pflich­tung, son­dern auch ein Zei­chen für sozia­le Ver­ant­wor­tung und ein Beweis dafür, dass das Unter­neh­men den Wert und die Bei­trä­ge aller sei­ner Mit­ar­bei­ter aner­kennt und schätzt.

ara­graph, der die Bestel­lung eines Inklu­si­ons­be­auf­trag­ten vor­schreibt, ist § 181 SGB IX. Hier­nach muss jedes Unter­neh­men und jeder öffent­li­che Arbeit­ge­ber einen Inklu­si­ons­be­auf­trag­ten bestel­len.

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Para­graph ist § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB IX. Hier wird die Rol­le des Inklu­si­ons­be­auf­trag­ten als Ver­bin­dungs­per­son zur Bun­des­agen­tur für Arbeit und zum Inte­gra­ti­ons­amt her­vor­ge­ho­ben. Dies unter­streicht die zen­tra­le Posi­ti­on des Inklu­si­ons­be­auf­trag­ten im Netz­werk der Insti­tu­tio­nen, die sich mit der Inte­gra­ti­on schwer­be­hin­der­ter Men­schen in den Arbeits­markt befas­sen.

Es ist auch wich­tig zu beach­ten, dass der Inklu­si­ons­be­auf­trag­te bei Pflicht­wid­rig­kei­ten haft­bar gemacht wer­den kann. Dies zeigt, wie wich­tig es ist, dass er stets auf dem neu­es­ten Stand der recht­li­chen Ent­wick­lun­gen ist und sicher­stellt, dass der Arbeit­ge­ber sei­ne Pflich­ten aus dem Schwer­be­hin­der­ten­recht erfüllt.

FAQ-Bereich: Inklu­si­ons­be­auf­trag­ter

  1. Was ist ein Inklu­si­ons­be­auf­trag­ter?
    • Ein Inklu­si­ons­be­auf­trag­ter ist eine Per­son, die vom Arbeit­ge­ber bestellt wird, um die Inter­es­sen von (schwer-)behinderten und gleich­ge­stell­ten Mit­ar­bei­tern zu ver­tre­ten und sicher­zu­stel­len, dass ihre Rech­te am Arbeits­platz gewahrt wer­den.
  2. Ist die Bestel­lung eines Inklu­si­ons­be­auf­trag­ten gesetz­lich vor­ge­schrie­ben?
    • Ja, gemäß § 181 SGB IX ist jeder Arbeit­ge­ber dazu ver­pflich­tet, einen Inklu­si­ons­be­auf­trag­ten zu bestel­len, unab­hän­gig von der Grö­ße des Unter­neh­mens.
  3. Muss der Inklu­si­ons­be­auf­trag­te selbst eine Behin­de­rung haben?
    • Es wird emp­foh­len, dass der Inklu­si­ons­be­auf­trag­te nach Mög­lich­keit selbst schwer­be­hin­dert ist, aber dies ist kei­ne gesetz­li­che Vor­aus­set­zung.
  4. Wel­che Auf­ga­ben hat ein Inklu­si­ons­be­auf­trag­ter?
    • Zu den Haupt­auf­ga­ben gehö­ren die Bera­tung und Unter­stüt­zung von Men­schen mit Behin­de­run­gen, die Zusam­men­ar­beit mit exter­nen Insti­tu­tio­nen, die Über­wa­chung der Ein­hal­tung gesetz­li­cher Vor­schrif­ten und die För­de­rung eines inklu­si­ven Arbeits­um­felds.
  5. Kann ein Inklu­si­ons­be­auf­trag­ter abbe­ru­fen wer­den?
    • Ja, ein Inklu­si­ons­be­auf­trag­ter kann aus ver­schie­de­nen Grün­den abbe­ru­fen wer­den, z. B. auf­grund man­geln­der Leis­tung oder Ver­stö­ßen gegen Unter­neh­mens­richt­li­ni­en. Der Pro­zess soll­te jedoch for­mal und trans­pa­rent sein.
  6. Wie wird man Inklu­si­ons­be­auf­trag­ter?
    • Die Bestel­lung erfolgt durch den Arbeit­ge­ber, der die Posi­ti­on intern bekannt macht und poten­zi­el­le Kan­di­da­ten zur Bewer­bung auf­for­dert. Nach einem Aus­wahl­ver­fah­ren wird der geeig­ne­te Kan­di­dat for­mell bestellt.


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