Das Bundesarbeitsgericht (mit Sitz in Erfurt) hat am 31. Mai 2023 ein maßgebendes Urteil (Aktenzeichen: 5 AZR 143/19) gefällt, das sich auf Leiharbeit und Arbeitsentgelt bezieht. Nachfolgend fassen wir die wesentlichen Aspekte der Entscheidung für Sie zusammen:
Der Grundsatz des Equal Pay besagt, dass Leiharbeitnehmer während einer Überlassung das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammmitarbeiter des Entleihers erhalten sollten. Dieser Grundsatz kann jedoch durch einen Tarifvertrag nach unten abweichen. In diesem Fall muss der Verleiher dem Leiharbeitnehmer nur die niedrigere tarifliche Vergütung zahlen.
Ein entsprechendes Tarifwerk wurde vom Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) mit der Gewerkschaft Verdi geschlossen. Dieses Tarifwerk erfüllt die unionsrechtlichen Anforderungen des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 2008/104/EG (Leiharbeitsrichtlinie).
Die Klägerin, eine Leiharbeitnehmerin, verlangte eine Differenzvergütung, da sie behauptete, dass vergleichbare Stammmitarbeiter einen höheren Stundenlohn erhielten. Sie argumentierte, dass das Tarifwerk von iGZ und Verdi nicht mit der Leiharbeitsrichtlinie und dem dort verlangten Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer vereinbar sei.
Die Klage wurde jedoch abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass das Tarifwerk von iGZ und Verdi den Anforderungen der Leiharbeitsrichtlinie genügt, insbesondere in Verbindung mit den gesetzlichen Schutzvorschriften für Leiharbeitnehmer.
Ein möglicher Ausgleichsvorteil für Leiharbeitnehmer kann die Fortzahlung des Entgelts auch in verleihfreien Zeiten sein. Dies ist sowohl bei unbefristeten als auch befristeten Leiharbeitsverhältnissen möglich. Das Tarifwerk von iGZ und Verdi gewährleistet die Fortzahlung der Vergütung in verleihfreien Zeiten.
Zudem hat der deutsche Gesetzgeber mit § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) für den Bereich der Leiharbeit zwingend sichergestellt, dass Verleiher das Wirtschafts- und Betriebsrisiko für verleihfreie Zeiten uneingeschränkt tragen. Der Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung nach § 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der an sich abdingbar ist, kann im Leiharbeitsverhältnis nicht abbedungen werden.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass die tarifliche Vergütung von Leiharbeitnehmern staatlich festgesetzte Lohnuntergrenzen und den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten darf. Seit dem 1. April 2017 ist die Abweichung vom Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts nach § 8 Absatz 4 Satz 1 AÜG zeitlich grundsätzlich auf die ersten neun Monate des Leiharbeitsverhältnisses begrenzt.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts bestätigt somit, dass das Tarifwerk von iGZ und Verdi den unionsrechtlichen Anforderungen genügt und dass eine Abweichung vom Grundsatz des Equal Pay durch einen Tarifvertrag möglich ist. Es betont auch die Bedeutung des Gesamtschutzes für Leiharbeitnehmer, einschließlich der Fortzahlung des Entgelts in verleihfreien Zeiten und der Einhaltung von Lohnuntergrenzen und dem gesetzlichen Mindestlohn.
Das Urteil wurde am 31. Mai 2023 gefällt und trägt das Aktenzeichen 5 AZR 143/19. Die Vorinstanz war das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 7. März 2019, 5 Sa 230/18).
Dieses Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf die Praxis der Leiharbeit in Deutschland haben und die Rechte von Leiharbeitnehmern stärken. Es unterstreicht die Bedeutung von Tarifverträgen und die Rolle, die sie bei der Gewährleistung fairer Arbeitsbedingungen spielen können. Es betont auch die Bedeutung des Gesamtschutzes für Leiharbeitnehmer, einschließlich der Fortzahlung des Entgelts in verleihfreien Zeiten und der Einhaltung von Lohnuntergrenzen und dem gesetzlichen Mindestlohn.
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