Datenschutz, Überwachung, Privatspäre

Balan­ce­akt zwi­schen Über­wa­chung und Pri­vat­sphä­re: Der Ein­fluss der Digi­ta­li­sie­rung am Arbeits­platz

Die Arbeits­welt befin­det sich im stän­di­gen Wan­del, vor­an­ge­trie­ben durch Digi­ta­li­sie­rung und tech­no­lo­gi­schen Fort­schritt. Unter­neh­men ste­hen vor der Her­aus­for­de­rung, ihre Inter­es­sen und die Sicher­heit des Betriebs zu wah­ren, wäh­rend gleich­zei­tig die Pri­vat­sphä­re und die Per­sön­lich­keits­rech­te ihrer Mit­ar­bei­ter geschützt wer­den müs­sen. Die Ein­füh­rung von Über­wa­chungs­tech­no­lo­gien – von Video­über­wa­chung bis E‑Mail- und Inter­net­kon­trol­len – hat eine Debat­te über die Gren­zen und ethi­schen Beden­ken sol­cher Maß­nah­men ent­facht. Die­se Dis­kus­si­on umfasst nicht nur die Fra­ge der Recht­mä­ßig­keit und Com­pli­ance mit Vor­schrif­ten wie dem Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz, der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) und dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG), son­dern berührt auch die Fra­ge, wie ein Gleich­ge­wicht zwi­schen Sicher­heit und Frei­heit in einer zuneh­mend digi­ta­li­sier­ten Berufs­welt erreicht wer­den kann. Dabei ist es essen­zi­ell, dass Unter­neh­men einen offe­nen Dia­log mit ihren Mit­ar­bei­tern füh­ren und Trans­pa­renz, Ver­hält­nis­mä­ßig­keit sowie die frei­wil­li­ge Ein­wil­li­gung der Betrof­fe­nen in den Mit­tel­punkt ihrer Über­wa­chungs­stra­te­gien stel­len.

Recht­li­cher Rah­men und ethi­sche Über­le­gun­gen

Der recht­li­che Rah­men und die ethi­schen Über­le­gun­gen rund um die Über­wa­chung am Arbeits­platz sind ein kom­ple­xes Geflecht aus Geset­zen, Vor­schrif­ten und mora­li­schen Grund­sät­zen. Unter­neh­men müs­sen die­se sorg­fäl­tig navi­gie­ren, um ihre Inter­es­sen zu wah­ren, ohne dabei die Rech­te ihrer Mit­ar­bei­ter zu ver­let­zen. Daten­schutz, Per­sön­lich­keits­rech­te und die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen sind Schlüs­sel­kom­po­nen­ten, die jede Form der Über­wa­chung am Arbeits­platz beein­flus­sen.

Das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) stellt einen grund­le­gen­den recht­li­chen Rah­men in Deutsch­land dar, der die Mit­be­stim­mungs­rech­te der Arbeit­neh­mer und ihrer Ver­tre­tun­gen, ins­be­son­de­re des Betriebs­rats, in Fra­gen der Arbeits­platz­über­wa­chung regelt. Es schreibt vor, dass bestimm­te Über­wa­chungs­maß­nah­men, wie die Ein­füh­rung und Anwen­dung von tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen, die dazu bestimmt sind, das Ver­hal­ten oder die Leis­tung der Arbeit­neh­mer zu über­wa­chen, der Zustim­mung des Betriebs­rats bedür­fen. Die­se Rege­lung soll sicher­stel­len, dass die Über­wa­chung am Arbeits­platz nicht will­kür­lich erfolgt und dass die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer gewahrt blei­ben.

Die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) und das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) sind wei­te­re zen­tra­le Rechts­in­stru­men­te, die den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten am Arbeits­platz regeln. Die DSGVO, die in der gesam­ten Euro­päi­schen Uni­on gilt, legt stren­ge Anfor­de­run­gen an die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten fest, ein­schließ­lich jener, die im Kon­text der Arbeits­platz­über­wa­chung erho­ben wer­den. Zu den Kern­prin­zi­pi­en gehö­ren die Recht­mä­ßig­keit, Trans­pa­renz, Daten­mi­ni­mie­rung, Zweck­bin­dung und die Sicher­heit der Daten­ver­ar­bei­tung. Unter­neh­men müs­sen sicher­stel­len, dass jede Form der Über­wa­chung, die per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­tet, die­sen Grund­sät­zen ent­spricht und dass die betrof­fe­nen Mit­ar­bei­ter dar­über infor­miert wer­den und, wo erfor­der­lich, ihre frei­wil­li­ge Ein­wil­li­gung geben.

Die ethi­schen Über­le­gun­gen rund um die Über­wa­chung am Arbeits­platz betref­fen vor allem die Ach­tung der Pri­vat­sphä­re und der Per­sön­lich­keits­rech­te der Mit­ar­bei­ter. Es gilt, ein Gleich­ge­wicht zu fin­den zwi­schen dem legi­ti­men Inter­es­se des Unter­neh­mens an Sicher­heit und Pro­duk­ti­vi­tät und dem Recht der Mit­ar­bei­ter auf Schutz ihrer per­sön­li­chen Daten und ihrer Pri­vat­sphä­re. Trans­pa­renz und Ver­hält­nis­mä­ßig­keit sind dabei ent­schei­den­de Fak­to­ren. Über­wa­chungs­maß­nah­men müs­sen klar kom­mu­ni­ziert, in ihrem Umfang begrenzt und auf das not­wen­di­ge Maß beschränkt wer­den, um die gesetz­ten Zie­le zu errei­chen.

In der Pra­xis bedeu­tet dies, dass Unter­neh­men eine sorg­fäl­ti­ge Bedarfs­ana­ly­se durch­füh­ren müs­sen, bevor Über­wa­chungs­tech­no­lo­gien imple­men­tiert wer­den. Sie müs­sen bewer­ten, wel­che For­men der Über­wa­chung tat­säch­lich erfor­der­lich sind, und alter­na­ti­ve Maß­nah­men in Betracht zie­hen, die mög­li­cher­wei­se weni­ger inva­siv sind. Dar­über hin­aus ist die Ein­ho­lung der Zustim­mung des Betriebs­rats und gege­be­nen­falls der betrof­fe­nen Mit­ar­bei­ter ein wesent­li­cher Schritt, um die Recht­mä­ßig­keit der Über­wa­chungs­maß­nah­men sicher­zu­stel­len und das Ver­trau­en inner­halb des Unter­neh­mens zu wah­ren.

Tech­no­lo­gien zur Über­wa­chung und ihre Aus­wir­kun­gen

Die Welt der Arbeit hat sich durch den Ein­satz von Über­wa­chungs­tech­no­lo­gien dras­tisch ver­än­dert. Unter­neh­men set­zen eine Viel­zahl sol­cher Tech­no­lo­gien ein, um ihre Inter­es­sen zu schüt­zen, die Sicher­heit zu erhö­hen und die Pro­duk­ti­vi­tät zu stei­gern. Zu den gän­gigs­ten Metho­den gehö­ren Video­über­wa­chung, E‑Mail- und Inter­net­kon­trol­le sowie fort­schritt­li­che Sys­te­me, die Künst­li­che Intel­li­genz (KI) nut­zen. Wäh­rend die­se Tech­no­lo­gien zwei­fel­los Vor­tei­le für Arbeit­ge­ber bie­ten, wer­fen sie auch wich­ti­ge Fra­gen bezüg­lich der Pri­vat­sphä­re der Mit­ar­bei­ter auf und haben tief­grei­fen­de Aus­wir­kun­gen auf das Ver­hält­nis zwi­schen Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern.

Video­über­wa­chung

Die Video­über­wa­chung ist viel­leicht die sicht­bars­te Form der Über­wa­chung am Arbeits­platz. Sie wird oft zu Sicher­heits­zwe­cken ein­ge­setzt, etwa um Dieb­stahl zu ver­hin­dern oder die Ein­hal­tung von Sicher­heits­vor­schrif­ten zu über­wa­chen. Wäh­rend ihr Nut­zen in Bezug auf die Sicher­heit unbe­strit­ten ist, kann eine omni­prä­sen­te Video­über­wa­chung bei Mit­ar­bei­tern das Gefühl erzeu­gen, stän­dig beob­ach­tet zu wer­den, was sich nega­tiv auf das Arbeits­kli­ma und die Mit­ar­bei­ter­mo­ral aus­wir­ken kann. Zudem ist es ent­schei­dend, dass sol­che Maß­nah­men den recht­li­chen Anfor­de­run­gen, ins­be­son­de­re der DSGVO, ent­spre­chen, wel­che die Wah­rung der Per­sön­lich­keits­rech­te und den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten for­dert.

E‑Mail- und Inter­net­kon­trol­le

Die Über­wa­chung von E‑Mail-Ver­kehr und Inter­net­nut­zung am Arbeits­platz ist eine wei­te­re gän­gi­ge Pra­xis. Sie soll nicht nur die Ein­hal­tung von Unter­neh­mens­richt­li­ni­en sicher­stel­len, son­dern auch ver­hin­dern, dass Unter­neh­mens­netz­wer­ke für unan­ge­mes­se­ne oder rechts­wid­ri­ge Akti­vi­tä­ten genutzt wer­den. Aller­dings berührt die Über­wa­chung der elek­tro­ni­schen Kom­mu­ni­ka­ti­on direkt die Pri­vat­sphä­re der Mit­ar­bei­ter und erfor­dert eine sorg­fäl­ti­ge Abwä­gung zwi­schen dem Inter­es­se des Unter­neh­mens an Schutz und Sicher­heit und dem Recht des Mit­ar­bei­ters auf Ver­trau­lich­keit sei­ner per­sön­li­chen Kom­mu­ni­ka­ti­on. Auch hier sind Trans­pa­renz und Ver­hält­nis­mä­ßig­keit – das heißt, die Beschrän­kung der Über­wa­chung auf das für die Errei­chung des legi­ti­men Ziels not­wen­di­ge Maß – von ent­schei­den­der Bedeu­tung.

Künst­li­che Intel­li­genz in der Über­wa­chung

Der Ein­satz von Künst­li­cher Intel­li­genz (KI) stellt die neu­es­te Ent­wick­lung in der Über­wa­chung am Arbeits­platz dar. KI-Sys­te­me kön­nen gro­ße Daten­men­gen ana­ly­sie­ren und Mus­ter erken­nen, die für das mensch­li­che Auge unsicht­bar sind. Sie kön­nen zur Über­wa­chung der Pro­duk­ti­vi­tät ein­ge­setzt wer­den, indem sie bei­spiels­wei­se die Arbeits­zeit, die Effi­zi­enz oder sogar die emo­tio­na­le Stim­mung der Mit­ar­bei­ter über­wa­chen. Wäh­rend KI das Poten­zi­al hat, die Arbeits­platz­si­cher­heit und ‑effi­zi­enz zu revo­lu­tio­nie­ren, birgt sie auch Risi­ken in Bezug auf Daten­schutz und die Auto­no­mie der Mit­ar­bei­ter. Die Nut­zung von KI zur Über­wa­chung erfor­dert eine noch sorg­fäl­ti­ge­re Abwä­gung ethi­scher Erwä­gun­gen und eine noch stren­ge­re Ein­hal­tung von Daten­schutz­ge­set­zen.

Aus­wir­kun­gen auf die Pri­vat­sphä­re und Unter­neh­mens­si­cher­heit

Die Aus­wir­kun­gen die­ser Über­wa­chungs­tech­no­lo­gien auf die Pri­vat­sphä­re der Mit­ar­bei­ter und die Unter­neh­mens­si­cher­heit sind viel­schich­tig. Einer­seits kön­nen sie dazu bei­tra­gen, die Sicher­heit am Arbeits­platz zu erhö­hen, Betrug zu ver­hin­dern und die Com­pli­ance mit Unter­neh­mens­richt­li­ni­en sicher­zu­stel­len. Ande­rer­seits kön­nen sie das Ver­trau­en zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mern unter­gra­ben, zu einer Ver­schlech­te­rung des Arbeits­kli­mas füh­ren und, wenn sie unsach­ge­mäß ein­ge­setzt wer­den, recht­li­che und ethi­sche Fra­gen auf­wer­fen.

Ein ver­ant­wor­tungs­be­wuss­ter Umgang mit Über­wa­chungs­tech­no­lo­gien erfor­dert von Unter­neh­men nicht nur die strik­te Ein­hal­tung recht­li­cher Rah­men­be­din­gun­gen, son­dern auch eine offe­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on mit den Mit­ar­bei­tern über den Umfang und Zweck der Über­wa­chung. Dar­über hin­aus müs­sen Unter­neh­men sicher­stel­len, dass ihre Über­wa­chungs­prak­ti­ken ver­hält­nis­mä­ßig sind, die Min­dest­stan­dards des Daten­schut­zes erfül­len und die per­sön­li­che Wür­de der Mit­ar­bei­ter respek­tie­ren.

Mit­be­stim­mung und Ein­wil­li­gung: Die Rol­le des Betriebs­rats

Die Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats bei der Ein­füh­rung von Über­wa­chungs­maß­nah­men am Arbeits­platz ist ein zen­tra­ler Aspekt des deut­schen Arbeits­rechts, der die Rech­te der Arbeit­neh­mer schützt und gleich­zei­tig für einen fai­ren Aus­gleich zwi­schen den Inter­es­sen der Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer sorgt. Der Betriebs­rat spielt dabei eine Schlüs­sel­rol­le, indem er die Inter­es­sen der Beleg­schaft ver­tritt und sicher­stellt, dass Über­wa­chungs­maß­nah­men im Ein­klang mit den gesetz­li­chen Vor­ga­ben und unter Wah­rung der Per­sön­lich­keits­rech­te der Mit­ar­bei­ter ein­ge­führt wer­den.

Die recht­li­che Grund­la­ge der Mit­be­stim­mung

Die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats sind im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) ver­an­kert, das dem Betriebs­rat das Recht ein­räumt, bei der Gestal­tung von Arbeits­be­din­gun­gen, ein­schließ­lich der Ein­füh­rung und Anwen­dung von Über­wa­chungs­tech­no­lo­gien, mit­zu­be­stim­men. Dies bedeu­tet, dass Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet sind, den Betriebs­rat über geplan­te Über­wa­chungs­maß­nah­men zu infor­mie­ren und des­sen Zustim­mung ein­zu­ho­len. Die Ein­wil­li­gung des Betriebs­rats ist somit eine wesent­li­che Vor­aus­set­zung für die Legi­ti­mi­tät sol­cher Maß­nah­men.

Die Rol­le von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen

Betriebs­ver­ein­ba­run­gen sind das bevor­zug­te Instru­ment, um die Details der Über­wa­chungs­maß­nah­men fest­zu­le­gen. Sie sind ver­bind­li­che Ver­trä­ge zwi­schen dem Arbeit­ge­ber und dem Betriebs­rat, die spe­zi­fi­sche Rege­lun­gen zur Anwen­dung von Über­wa­chungs­tech­no­lo­gien am Arbeits­platz ent­hal­ten kön­nen. Durch Betriebs­ver­ein­ba­run­gen wer­den die Moda­li­tä­ten der Über­wa­chung klar defi­niert, ein­schließ­lich des Zwecks, des Umfangs, der Dau­er und der Ver­ar­bei­tung der erho­be­nen Daten. Sie tra­gen dazu bei, Trans­pa­renz zu schaf­fen und sicher­zu­stel­len, dass die Über­wa­chung in einer Wei­se erfolgt, die die Pri­vat­sphä­re der Mit­ar­bei­ter respek­tiert und die Grund­sät­ze der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit und der mini­ma­len Daten­er­fas­sung beach­tet.

Eini­gungs­stel­le als Kon­flikt­lö­sungs­me­cha­nis­mus

Kommt es zwi­schen dem Betriebs­rat und dem Arbeit­ge­ber zu kei­ner Eini­gung über die Ein­füh­rung von Über­wa­chungs­maß­nah­men, kann die Eini­gungs­stel­le ange­ru­fen wer­den. Die­se neu­tra­le Schlich­tungs­in­stanz trifft eine ver­bind­li­che Ent­schei­dung, die bei­de Par­tei­en akzep­tie­ren müs­sen. Die Eini­gungs­stel­le gewähr­leis­tet, dass die Inter­es­sen bei­der Sei­ten fair berück­sich­tigt wer­den und dass Lösun­gen im Ein­klang mit dem gel­ten­den Recht gefun­den wer­den.

Die Bedeu­tung der frei­wil­li­gen Ein­wil­li­gung

Neben der Mit­be­stim­mung durch den Betriebs­rat ist die frei­wil­li­ge Ein­wil­li­gung der Mit­ar­bei­ter in bestimm­te Über­wa­chungs­maß­nah­men ein wei­te­rer wich­ti­ger Aspekt. Beson­ders in Fäl­len, in denen per­sön­li­che Daten ver­ar­bei­tet wer­den, ist es wich­tig, dass Mit­ar­bei­ter nicht nur über die Über­wa­chung infor­miert wer­den, son­dern die­ser auch aktiv zustim­men. Dies stärkt das Ver­trau­ens­ver­hält­nis zwi­schen Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern und för­dert eine Kul­tur der Offen­heit und Trans­pa­renz.

Fall­stu­di­en und Best Prac­ti­ces

Die Imple­men­tie­rung von Über­wa­chungs­tech­no­lo­gien am Arbeits­platz wirft kom­ple­xe Fra­gen hin­sicht­lich Daten­schutz, ethi­scher Grund­sät­ze und der Balan­ce zwi­schen Sicher­heit und Mit­ar­bei­ter­pri­vat­sphä­re auf. Best Prac­ti­ces und Fall­stu­di­en zei­gen jedoch, wie Unter­neh­men die­se Her­aus­for­de­run­gen erfolg­reich meis­tern kön­nen, indem sie einen ethi­schen Rah­men und trans­pa­ren­te Pro­zes­se eta­blie­ren.

Ein Schlüs­sel­aspekt bei der Imple­men­tie­rung von Über­wa­chungs­tech­no­lo­gien ist die ethi­sche Ver­ant­wor­tung und Trans­pa­renz. Unter­neh­men, die in ethi­sche Über­wa­chungs­prak­ti­ken inves­tie­ren, erle­ben eine Stär­kung des Ver­trau­ens und der Loya­li­tät ihrer Mit­ar­bei­ter. Dies führt zu einer höhe­ren Mit­ar­bei­ter­bin­dung, redu­zier­ten Kos­ten für Rekru­tie­rung und Ein­ar­bei­tung neu­er Mit­ar­bei­ter sowie einer gestei­ger­ten Pro­duk­ti­vi­tät. Ein ethi­scher Rah­men und trans­pa­ren­te Pro­zes­se hel­fen dabei, Fehl­ent­schei­dun­gen und Miss­brauch von Über­wa­chungs­tech­no­lo­gien zu mini­mie­ren und för­dern eine offe­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on und Feed­back­kul­tur. Dies schützt nicht nur das Unter­neh­men vor recht­li­chen und repu­ta­ti­ven Risi­ken, son­dern eta­bliert auch ein respekt­vol­les und pro­duk­ti­ves Arbeitsverhältnis​ (Shift­ba­se)​.

Ver­schie­de­ne Grün­de kön­nen Unter­neh­men zur Über­wa­chung ihrer Mit­ar­bei­ter moti­vie­ren, dar­un­ter die Sicher­heit des Unter­neh­mens und sei­ner Mit­ar­bei­ter, die Ver­hin­de­rung von Daten­dieb­stahl, Qua­li­täts­kon­trol­le, Pro­duk­ti­vi­täts­stei­ge­rung und die Ver­wal­tung von Remo­te-Arbeit. Jede Über­wa­chungs­maß­nah­me soll­te jedoch sorg­fäl­tig abge­wo­gen wer­den, um sicher­zu­stel­len, dass sie im Ein­klang mit ethi­schen Grund­sät­zen und recht­li­chen Vor­ga­ben steht. Wich­tig ist, dass Über­wa­chung nicht als rei­nes Kon­troll­in­stru­ment, son­dern als Mit­tel zur För­de­rung eines siche­ren und pro­duk­ti­ven Arbeits­um­felds ver­stan­den wird​ (Shift­ba­se)​.

Best Prac­ti­ces für Arbeit­ge­ber umfas­sen die umfas­sen­de Infor­ma­ti­on der Mit­ar­bei­ter vor Ein­füh­rung von Über­wa­chungs­maß­nah­men, die Wahl mini­mal-inva­si­ver Metho­den, die strik­te Ein­hal­tung gesetz­li­cher Rah­men­be­din­gun­gen, die kon­ti­nu­ier­li­che Eva­lu­ie­rung der Über­wa­chungs­me­tho­den und die Ein­bin­dung von Feed­back-Schlei­fen. Die­se Prak­ti­ken gewähr­leis­ten, dass Über­wa­chung im bes­ten Inter­es­se des Unter­neh­mens und sei­ner Mit­ar­bei­ter durch­ge­führt wird​ (Shift­ba­se)​.

Dar­über hin­aus zei­gen Fall­stu­di­en, wie Unter­neh­men durch intel­li­gen­tes Men­to­ring und KI-gestütz­te Emp­feh­lun­gen Viel­falt und Inklu­si­on för­dern und zugleich die Mit­ar­bei­ter­bin­dung stär­ken kön­nen. Stra­te­gien, die Trans­pa­renz und ethi­sche Über­le­gun­gen prio­ri­sie­ren, hel­fen, das Mit­ar­bei­ter­erleb­nis zu ver­bes­sern und för­dern ein inklu­si­ves Arbeits­um­feld, das alle Mit­ar­bei­ter will­kom­men heißt und unterstützt​ (SAP)​.

Fazit

Die erfolg­rei­che Ein­füh­rung von Über­wa­chungs­tech­no­lo­gien am Arbeits­platz erfor­dert ein sorg­fäl­ti­ges Gleich­ge­wicht zwi­schen Sicher­heits­be­dürf­nis­sen und dem Schutz der Mit­ar­bei­ter­pri­vat­sphä­re. Ethik, Trans­pa­renz und Com­pli­ance sind hier­bei Schlüs­sel­wör­ter, die Unter­neh­men berück­sich­ti­gen müs­sen, um die­ses Ziel zu errei­chen. Best Prac­ti­ces zei­gen, dass die umfas­sen­de Infor­ma­ti­on und Ein­bin­dung der Mit­ar­bei­ter vor der Imple­men­tie­rung von Über­wa­chungs­maß­nah­men essen­ti­ell sind, um Ver­trau­en zu för­dern und eine posi­ti­ve Arbeits­kul­tur zu erhal­ten. Dar­über hin­aus ist die Ein­hal­tung gesetz­li­cher Rah­men­be­din­gun­gen – ins­be­son­de­re der DSGVO und des BDSG – nicht nur eine recht­li­che Not­wen­dig­keit, son­dern stärkt auch das gegen­sei­ti­ge Respekt­ver­hält­nis zwi­schen Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern. Unter­neh­men, die mini­mal-inva­si­ve Über­wa­chungs­me­tho­den wäh­len und regel­mä­ßig ihre Prak­ti­ken eva­lu­ie­ren, demons­trie­ren nicht nur ein hohes Maß an Ver­ant­wor­tungs­be­wusst­sein, son­dern schaf­fen auch eine Basis für nach­hal­ti­ge Mit­ar­bei­ter­bin­dung und Pro­duk­ti­vi­tät. Kurz gesagt, die ver­ant­wor­tungs­be­wuss­te Nut­zung von Über­wa­chungs­tech­no­lo­gien kann zur Stär­kung der Unter­neh­mens­kul­tur bei­tra­gen, indem sie Sicher­heit und Effi­zi­enz mit Respekt für indi­vi­du­el­le Rech­te ver­eint.


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