Die Einführung von Systemen der Künstlichen Intelligenz (KI) markiert einen tiefgreifenden technologischen Wandel in der modernen Arbeitswelt. Während Arbeitgeber auf Effizienzsteigerungen, Prozessautomatisierung und innovative Lösungen setzen, steht der Betriebsrat vor der verantwortungsvollen Aufgabe, die Persönlichkeitsrechte sowie die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten nachhaltig zu wahren. Die zentrale Problemstellung liegt dabei in der hohen Komplexität der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), die nun durch die neuen Anforderungen des europäischen AI Act (KI-Verordnung) ergänzt werden.
Ohne eine strukturierte Herangehensweise riskieren Unternehmen langwierige Rechtsstreitigkeiten, Verzögerungen bei der Implementierung und eine mangelnde Akzeptanz innerhalb der Belegschaft. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Leitplanken und bietet eine praxisnahe Orientierung für eine rechtssichere Gestaltung des technologischen Fortschritts. Eine frühzeitige Einbindung der Arbeitnehmervertretung und klare Transparenzregeln sind hierbei die entscheidenden Erfolgsfaktoren für eine partnerschaftliche Einführung von KI-Systemen im Betrieb.
Rechtliche Grundlagen: BetrVG und der europäische AI Act
Die rechtliche Landschaft für den Einsatz von KI in Deutschland ist zweigeteilt: Sie besteht aus dem nationalen Kollektivarbeitsrecht und dem neuen europäischen Rechtsrahmen. Während das BetrVG die interne Zusammenarbeit der Betriebsparteien regelt, setzt der AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) produktbezogene und sicherheitstechnische Standards, die auch Auswirkungen auf den Arbeitsplatz haben.
Der AI Act verfolgt einen risikobasierten Ansatz. KI-Systeme werden in verschiedene Klassen unterteilt:
- Unannehmbares Risiko: Diese Systeme (z. B. Social Scoring) sind in der EU verboten.
- Hochrisiko-Systeme: Hierunter fallen viele Anwendungen im Personalwesen, etwa KI-basierte Software zur Bewerberauswahl, zur Leistungsbeurteilung oder zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Diese unterliegen strengen Transparenz- und Qualitätsanforderungen.
- Geringes oder minimales Risiko: Hierzu zählen etwa einfache Chatbots oder Spam-Filter.
Für den Betriebsrat ist der AI Act deshalb so relevant, weil er Informationspflichten des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten verschärft. Gemäß Artikel 26 der Verordnung müssen Nutzer (Arbeitgeber) von Hochrisiko-KI-Systemen die Arbeitnehmervertreter informieren, bevor das System in Betrieb genommen wird. Dies ergänzt die bestehenden Unterrichtungsrechte aus dem AI-Act: Was Sie als Betriebsrat über das neue KI-Gesetz wissen müssen.
Parallel dazu bleibt das Betriebsverfassungsgesetz der entscheidende Ankerpunkt für die Mitbestimmung. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde bereits 2021 klargestellt, dass die Rechte des Betriebsrates auch dann gelten, wenn die Entscheidung über den Einsatz einer Technologie durch eine KI vorbereitet oder getroffen wird. Insbesondere die Definition von KI als „Technologie, die auf der Grundlage von Daten Modelle erstellt, um Vorhersagen, Empfehlungen oder Entscheidungen zu treffen“, ist für die rechtliche Einordnung entscheidend. Die Verzahnung von EU-Recht und nationalem Recht bedeutet in der Praxis: Der AI Act liefert die technischen und ethischen Mindeststandards, während das BetrVG regelt, wie diese im konkreten Arbeitsverhältnis angewendet werden.
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei KI-Systemen
Bei der Einführung von KI-Systemen verfügt der Betriebsrat über weitreichende Beteiligungsrechte, die von bloßen Informationsrechten bis hin zur erzwingbaren Mitbestimmung reichen.
1. Überwachung der Arbeitnehmer (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
Das stärkste Mitbestimmungsrecht ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Da KI-Systeme in der Regel große Mengen an Verhaltens- und Leistungsdaten verarbeiten (z. B. Log-Files, Bearbeitungszeiten, Fehlerquoten), ist dieser Tatbestand fast immer erfüllt. Es genügt bereits die bloße Eignung zur Überwachung; eine tatsächliche Überwachungsabsicht des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
2. Informations- und Beratungsrechte (§ 90 BetrVG)
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über die Planung von technischen Anlagen sowie von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen rechtzeitig unterrichten. Dies umfasst insbesondere die Auswirkungen der KI auf die Art der Arbeit und die Anforderungen an die Beschäftigten. Die Unterlagen müssen so aufbereitet sein, dass der Betriebsrat die Funktionsweise der KI im Kern verstehen kann (Transparenzgebot).
3. Hinzuziehung von Sachverständigen (§ 80 Abs. 3 BetrVG)
Da KI-Technologien oft hochkomplex sind, hat der Gesetzgeber die Hinzuziehung von externem Sachverstand erleichtert. Nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen für den Betriebsrat als erforderlich, wenn es um die Einführung oder Anwendung von KI geht. Der Betriebsrat muss also nicht mehr mühsam begründen, warum er externe Hilfe benötigt – die Komplexität der Materie wird gesetzlich unterstellt.
4. Mitbestimmung bei der Personalplanung und Auswahlrichtlinien (§§ 92, 95 BetrVG)
Wird KI eingesetzt, um Personalbedarf zu ermitteln oder Bewerber zu filtern, greifen die §§ 92 und 95 BetrVG. Wenn eine KI etwa Profile von Bewerbern matcht oder die Beförderungswürdigkeit analysiert, handelt es sich um eine Auswahlrichtlinie. Diese bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
Ein aktuelles Beispiel aus der Rechtsprechung verdeutlicht die Relevanz: Das Arbeitsgericht Hamburg (Beschluss vom 16.01.2024 – 24 BVGa 1/24) befasste sich mit der Frage, ob die reine Veröffentlichung von Richtlinien zur Nutzung von KI (wie ChatGPT) bereits mitbestimmungspflichtig ist. Während die bloße Verhaltensanweisung („Guidelines“) unter Umständen mitbestimmungsfrei sein kann, ist die Bereitstellung des Tools über Unternehmenskonten zwingend mitbestimmungspflichtig, sofern eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle möglich ist. Details dazu finden sich in der Analyse von activeMind.legal zum Urteil zur Mitbestimmung bei KI-Richtlinien.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die Mitbestimmung ist kein Hindernis, sondern eine notwendige Qualitätssicherung. Der Betriebsrat fungiert hier als Korrektiv, um sicherzustellen, dass die algorithmische Steuerung fair, diskriminierungsfrei und transparent erfolgt.
Die Checkliste: Schritte zur erfolgreichen Einführung von KI-Systemen
Um den technologischen Wandel rechtssicher und effizient zu gestalten, empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen in mehreren Phasen. Eine fundierte Projektplanung reduziert das Risiko von Reibungsverlusten zwischen den Betriebsparteien und stellt sicher, dass sowohl die Anforderungen des AI Act als auch die des BetrVG erfüllt werden. Die folgende Checkliste dient als Leitfaden für die praktische Umsetzung:
1. Bedarfsanalyse und Zweckbestimmung
Bevor ein System implementiert wird, muss der Arbeitgeber den konkreten Einsatzzweck definieren. Handelt es sich um ein Assistenzsystem (z. B. Schreibhilfe) oder um ein System zur Steuerung von Arbeitsabläufen? Hierbei ist bereits die Einstufung nach den Risikoklassen des AI Act vorzunehmen, um die regulatorischen Anforderungen (z. B. für Hochrisiko-Systeme) frühzeitig zu identifizieren.
2. Rechtzeitige und umfassende Unterrichtung (§ 80 Abs. 2, § 90 BetrVG)
Die Information des Betriebsrats muss erfolgen, solange die Planung noch beeinflussbar ist. Der Arbeitgeber sollte eine schriftliche Erläuterung vorlegen, die folgende Fragen beantwortet:
- Welche Daten werden verarbeitet (Input)?
- Nach welcher Logik trifft das System Vorhersagen oder Entscheidungen (Algorithmus)?
- Welche Auswirkungen hat der Einsatz auf die Arbeitsplätze und die Qualifikationsanforderungen?
3. Einbeziehung von Sachverstand
Angesichts der technischen Komplexität sollte der Betriebsrat frühzeitig prüfen, ob die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG notwendig ist. Dies ist bei KI-Systemen gesetzlich indiziert und dient der Waffengleichheit in der fachlichen Bewertung.
4. Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)
Da KI-Systeme oft eine umfangreiche Verarbeitung personenbezogener Daten beinhalten, ist nach Art. 35 DSGVO in der Regel eine DSFA erforderlich. Der Betriebsrat ist hierbei im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe einzubinden.
5. Verhandlungsphase: Erarbeitung einer Betriebsvereinbarung
In dieser Phase werden die Leitplanken für den Betrieb festgelegt. Hierzu gehören Regelungen zur Datennutzung, zum Schutz vor Leistungsüberwachung und zur Transparenz der algorithmischen Entscheidungsfindung.
6. Pilotphase und Evaluierung
Es empfiehlt sich, KI-Systeme zunächst in einem begrenzten Testbetrieb zu erproben. Während dieser Phase werden Fehlerquellen (Bias) und Auswirkungen auf die Arbeitsbelastung dokumentiert und gegebenenfalls nachgesteuert.
7. Schulung der Beschäftigten (§§ 96–98 BetrVG)
Die Einführung neuer Technologien erfordert entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beschäftigten im Umgang mit der KI geschult werden, um Fehlbedienungen und Ängste abzubauen.
Diese strukturierte Herangehensweise, wie sie auch in der Fachliteratur zur Einführung von KI-Systemen mittels Checklisten empfohlen wird, schafft die notwendige Transparenz und Akzeptanz bei allen Beteiligten.
Betriebsvereinbarungen und Rahmenregelungen zur Künstlichen Intelligenz
Die Gestaltung von Betriebsvereinbarungen (BV) ist das wichtigste Instrument, um den Einsatz von KI dauerhaft auf ein rechtssicheres Fundament zu stellen. Angesichts der Dynamik technologischer Entwicklungen greifen viele Unternehmen und Betriebsräte zu sogenannten Rahmen-Betriebsvereinbarungen. Diese legen allgemeine Grundsätze fest, während spezifische KI-Anwendungen in ergänzenden Einzelvereinbarungen oder IT-Protokollen geregelt werden.
Zentrale Regelungsschwerpunkte einer KI-Betriebsvereinbarung sollten sein:
- Zweckbindung und Verbot der Verhaltens- und Leistungskontrolle: Es muss klar definiert sein, wofür die Daten genutzt werden dürfen. Der Einsatz der KI zur individuellen Überwachung oder zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen sollte explizit ausgeschlossen oder an strenge Voraussetzungen geknüpft werden.
- Transparenz und Erklärbarkeit: Die Beschäftigten haben ein Recht darauf zu erfahren, wenn sie mit einer KI interagieren oder wenn eine KI ihre Arbeitsprozesse beeinflusst. Die Logik hinter den Entscheidungen muss in einer für Menschen nachvollziehbaren Form dargelegt werden.
- Human-in-the-loop-Prinzip: Es muss sichergestellt sein, dass wesentliche Personalentscheidungen (Kündigung, Versetzung, Beurteilung) niemals ausschließlich durch ein System getroffen werden. Eine menschliche Letztentscheidung und Überprüfung muss garantiert sein.
- Diskriminierungsschutz: Da KI-Systeme durch voreingenommene Trainingsdaten Vorurteile reproduzieren können, müssen regelmäßige Audits zur Überprüfung der algorithmischen Fairness vereinbart werden.
- Beschäftigungssicherung: Viele Arbeitnehmer befürchten durch KI den Verlust ihres Arbeitsplatzes. Eine gute Betriebsvereinbarung sieht daher Regelungen zur Standortsicherung oder Umschulungsmaßnahmen vor, falls sich Aufgabenprofile massiv verändern.
Praxisnahe Unterstützung bieten hierbei Mustertexte für Betriebsvereinbarungen, die modular aufgebaut sind und auf verschiedene Systemtypen (z. B. generative KI vs. analytische KI) angepasst werden können. Eine solide Rahmenregelung verhindert, dass bei jeder neuen Software-Update-Runde das gesamte Mitbestimmungsverfahren von vorn beginnen muss, und bietet gleichzeitig den notwendigen Schutzraum für die Belegschaft.
Datenschutz, Ethik und Diskriminierungsschutz
Die Einführung von KI-Systemen berührt zwangsläufig sensible Bereiche des Datenschutzes und der ethischen Arbeitsplatzgestaltung. Da KI-Modelle auf massiven Datenmengen basieren, ist die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) von zentraler Bedeutung.
Ein kritischer Aspekt ist die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 35 DSGVO. Da der Einsatz von KI oft eine „systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte“ darstellt, die auf automatisierter Verarbeitung beruht, ist die DSFA in den meisten Fällen gesetzlich verpflichtend. Der Betriebsrat hat hierbei ein Überwachungsrecht und sollte darauf bestehen, dass die Risiken für die Rechte und Freiheiten der Beschäftigten bereits vor der Implementierung minimiert werden.
Neben dem Datenschutz rückt der Schutz vor algorithmischer Diskriminierung in den Fokus. KI-Systeme sind nicht neutral; sie spiegeln die Vorurteile („Bias“) ihrer Trainingsdaten wider. Wenn ein System beispielsweise bei der Vorauswahl von Bewerbern oder der Leistungsbewertung bestimmte Personengruppen benachteiligt, verstößt dies gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Betriebsrat muss in diesem Zusammenhang sein Mitbestimmungsrecht bei Auswahlrichtlinien (§ 95 BetrVG) nutzen, um sicherzustellen, dass die verwendeten Algorithmen regelmäßig auf Fairness und Objektivität geprüft werden.
Ergänzend empfiehlt sich die Etablierung von Ethik-Richtlinien. Diese sollten festlegen, dass die Letztentscheidung bei personalrelevanten Maßnahmen stets beim Menschen verbleibt („Human-in-the-loop“). Nur so kann verhindert werden, dass Beschäftigte zum bloßen Objekt technischer Berechnungen werden.
Fazit
Die Einführung von KI-Systemen im Unternehmen ist weit mehr als ein technisches IT-Projekt; sie ist eine fundamentale Veränderung der betrieblichen Zusammenarbeit. Für eine rechtssichere Umsetzung ist die Verzahnung von nationalem Mitbestimmungsrecht nach dem BetrVG und den neuen europäischen Vorgaben des AI Act unerlässlich.
Die Praxis zeigt: Je früher der Betriebsrat in den Planungsprozess eingebunden wird, desto reibungsloser verläuft die Implementierung. Eine strukturierte Herangehensweise mittels Checklisten und der Abschluss von zukunftsoffenen Rahmen-Betriebsvereinbarungen schaffen die notwendige Transparenz und Rechtssicherheit.
Letztlich bietet die KI auch für die Betriebsratsarbeit selbst Chancen. Durch eine proaktive Gestaltung der Digitalisierung kann die Arbeitnehmervertretung sicherstellen, dass technologische Innovationen nicht zu einer Entwertung von Arbeit führen, sondern die Beschäftigten entlasten und ihre Qualifikationen fördern. Der Schlüssel zum Erfolg liegt in einer partnerschaftlichen Kooperation der Betriebsparteien, die den Menschen ins Zentrum des technologischen Wandels stellt.
Weiterführende Quellen
- AI-Act: Was Sie als Betriebsrat über das neue KI-Gesetz wissen müssen
- Urteil zur Mitbestimmung bei KI-Richtlinien (activeMind.legal)
- Einführung von KI-Systemen mittels Checklisten (RDP Rechtsanwälte)
- Mustertexte für Betriebsvereinbarungen (IG Metall)
- I.M.U. Mitbestimmungspraxis: Künstliche Intelligenz im Betrieb (Hans-Böckler-Stiftung)
- Leitfaden: Generative KI im Unternehmen (Bitkom e.V.)





