Nachhaltigkeitsberichterstattung und CSRD: Was Betriebsräte zur Mitbestimmung wissen müssen

Die Cor­po­ra­te Sus­taina­bi­li­ty Report­ing Direc­ti­ve (CSRD) trans­for­miert das The­ma Nach­hal­tig­keit von einer frei­wil­li­gen Mar­ke­ting-Maß­nah­me zu einer har­ten Com­pli­ance-Anfor­de­rung für euro­päi­sche Unter­neh­men. Für Betriebs­rä­te mar­kiert die­se Ent­wick­lung einen Wen­de­punkt: Erst­mals müs­sen Unter­neh­men detail­lier­te und prüf­pflich­ti­ge Daten zu Sozi­al­stan­dards, Arbeits­be­din­gun­gen und der Zusam­men­set­zung der Beleg­schaft nach dem Stan­dard ESRS S1 offen­le­gen. Dies schafft eine neue Trans­pa­renz, die weit über bis­he­ri­ge Geschäfts­be­rich­te hin­aus­geht. Die Her­aus­for­de­rung für Arbeit­neh­mer­ver­tre­ter liegt dar­in, die Flut an tech­ni­schen Infor­ma­tio­nen stra­te­gisch zu bewer­ten und die dar­in ent­hal­te­nen Chan­cen für die Mit­be­stim­mung zu nut­zen. Ohne eine früh­zei­ti­ge Posi­tio­nie­rung droht der Betriebs­rat, bei der Defi­ni­ti­on wesent­li­cher Nach­hal­tig­keits­the­men über­gan­gen zu wer­den. Die­ser Arti­kel skiz­ziert den recht­li­chen Rah­men, die spe­zi­fi­schen Betei­li­gungs­rech­te und zeigt auf, wie das Gre­mi­um die Nach­hal­tig­keits­stra­te­gie aktiv im Sin­ne der Beschäf­tig­ten mit­ge­stal­ten kann.

Der rechtliche Rahmen: CSRD und die neue Transparenzpflicht

Mit der Ver­ab­schie­dung der EU-Richt­li­nie 2022/2464 (CSRD) hat der euro­päi­sche Gesetz­ge­ber die Rechen­schafts­pflicht von Unter­neh­men fun­da­men­tal neu geord­net. Ziel ist es, Nach­hal­tig­keits­aspek­te auf die glei­che Stu­fe mit der finan­zi­el­len Bericht­erstat­tung zu stel­len. Im Kern bedeu­tet dies: Die bis­he­ri­ge „Nicht-finan­zi­el­le Erklä­rung“ wird durch einen inte­grier­ten, voll­wer­ti­gen Lage­be­richt gemäß § 289b HGB (in der Fas­sung des CSRD-Umset­zungs­ge­set­zes) ersetzt.

Ein ent­schei­den­der Fak­tor für die Betriebs­rats­ar­beit ist die Ver­bind­lich­keit der Euro­pean Sus­taina­bi­li­ty Report­ing Stan­dards (ESRS). Die­se dele­gier­ten Rechts­ak­te der EU-Kom­mis­si­on legen prä­zi­se fest, wel­che Kenn­zah­len und qua­li­ta­ti­ven Infor­ma­tio­nen zu lie­fern sind. Damit endet die Ära des „Cher­ry-Pickings“, bei dem sich Unter­neh­men ledig­lich posi­ti­ve Leucht­turm­pro­jek­te für ihre Berich­te aus­such­ten. Die Berichts­pflicht erfolgt zeit­lich gestaf­felt: Seit dem Geschäfts­jahr 2024 sind bereits gro­ße kapi­tal­markt­ori­en­tier­te Unter­neh­men betrof­fen; ab 2025 fol­gen alle ande­ren gro­ßen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die zwei der drei Merk­ma­le (Bilanz­sum­me > 25 Mio. €, Umsatz­er­lö­se > 50 Mio. €, > 250 Mit­ar­bei­ter) erfül­len.

Beson­ders rele­vant für die Über­wa­chungs­auf­ga­be des Betriebs­rats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist die neue Prüf­pflicht. Die Nach­hal­tig­keits­an­ga­ben müs­sen durch einen exter­nen Prü­fer mit „begrenz­ter Sicher­heit“ tes­tiert wer­den. Dies erhöht die Ver­läss­lich­keit der Daten mas­siv und macht sie zu einer vali­den Ver­hand­lungs­grund­la­ge für das Gre­mi­um.

Die „Doppelte Wesentlichkeit“: Ein strategischer Ankerpunkt

Das Herz­stück der CSRD-Bericht­erstat­tung bil­det das Prin­zip der dop­pel­ten Wesent­lich­keit (Dou­ble Mate­ria­li­ty). Unter­neh­men müs­sen ihre Bericht­erstat­tung nicht mehr nach Gut­dün­ken gestal­ten, son­dern auf Basis einer sys­te­ma­ti­schen Ana­ly­se jener The­men, die ent­we­der für den Geschäfts­er­folg oder für Umwelt und Gesell­schaft wesent­lich sind. Hier­bei wer­den zwei Per­spek­ti­ven unter­schie­den:

  1. Impact Mate­ria­li­ty (Insi­de-Out-Per­spek­ti­ve): Wel­che tat­säch­li­chen oder poten­zi­el­len Aus­wir­kun­gen hat die Geschäfts­tä­tig­keit des Unter­neh­mens auf Mensch und Umwelt? Hier­un­ter fal­len bei­spiels­wei­se Arbeits­be­din­gun­gen in der Lie­fer­ket­te oder CO2-Emis­sio­nen.
  2. Finan­cial Mate­ria­li­ty (Out­side-In-Per­spek­ti­ve): Wel­che Nach­hal­tig­keits­aspek­te berüh­ren die Finanz­la­ge, die Per­for­mance oder die Ent­wick­lung des Unter­neh­mens als Risi­ko oder Chan­ce? Ein Bei­spiel wäre der Fach­kräf­te­man­gel, der die ope­ra­ti­ve Leis­tungs­fä­hig­keit gefähr­det.

Für den Betriebs­rat bie­tet die Wesent­lich­keits­ana­ly­se einen stra­te­gi­schen Hebel. Bevor der Bericht ver­fasst wird, muss das Unter­neh­men einen Stake­hol­der-Dia­log füh­ren. Als gewähl­te Inter­es­sen­ver­tre­tung der Beleg­schaft ist der Betriebs­rat der legi­ti­me Spre­cher einer der wich­tigs­ten Stake­hol­der-Grup­pen. Das Gre­mi­um soll­te dar­auf bestehen, bereits in die­sem frü­hen Sta­di­um ein­ge­bun­den zu wer­den, um sicher­zu­stel­len, dass arbeit­neh­mer­re­le­van­te The­men – wie etwa Wei­ter­bil­dung im digi­ta­len Wan­del oder psy­chi­sche Belas­tun­gen am Arbeits­platz – als „wesent­lich“ ein­ge­stuft wer­den.

Wird ein The­ma als wesent­lich iden­ti­fi­ziert, löst dies umfang­rei­che Offen­le­gungs­pflich­ten aus. Damit fun­giert die Wesent­lich­keits­ana­ly­se als Wei­chen­stel­ler für die spä­te­re Daten­trans­pa­renz. Um die­se Trans­pa­renz effek­tiv zu nut­zen, muss der Blick des Betriebs­rats jedoch über die öko­lo­gi­sche Dimen­si­on hin­aus auf die sozia­len Stan­dards gerich­tet wer­den, die ins­be­son­de­re im Stan­dard ESRS S1 kon­kre­ti­siert sind.

Fokus auf ESRS S1: Die eigene Belegschaft im Blick

Wäh­rend öko­lo­gi­sche Aspek­te oft die media­le Auf­merk­sam­keit domi­nie­ren, liegt der für die Betriebs­rats­ar­beit ent­schei­den­de Hebel im Stan­dard ESRS S1 („Eige­ne Beleg­schaft“). Die­ser Stan­dard ver­pflich­tet Unter­neh­men dazu, tief­ge­hen­de Infor­ma­tio­nen über die Arbeits­be­din­gun­gen, die Gleich­be­hand­lung und die Betei­li­gungs­rech­te der eige­nen Arbeit­neh­mer offen­zu­le­gen. Für das Gre­mi­um bedeu­tet dies einen Quan­ten­sprung in der Infor­ma­ti­ons­qua­li­tät: Die CSRD macht Schluss mit vagen Absichts­er­klä­run­gen und for­dert har­te Sozi­al­in­di­ka­to­ren.

Unter ESRS S1 müs­sen Unter­neh­men unter ande­rem detail­liert zu fol­gen­den Berei­chen berich­ten:

  • Arbeits­be­din­gun­gen: Hier­zu zäh­len Anga­ben zur Arbeits­zeit­ge­stal­tung, zur Ange­mes­sen­heit der Ent­loh­nung (exis­tenz­si­chern­de Löh­ne) und zur Ver­ein­bar­keit von Beruf und Pri­vat­le­ben.
  • Ent­gelt­trans­pa­renz: Das Unter­neh­men muss das Lohn­ver­hält­nis zwi­schen der höchst­be­zahl­ten Per­son und dem Medi­an der Beleg­schaft sowie den Gen­der Pay Gap offen­le­gen. Die­se Daten sind eine exzel­len­te Argu­men­ta­ti­ons­hil­fe für künf­ti­ge Ver­hand­lun­gen zur Ent­gelt­struk­tur.
  • Qua­li­fi­zie­rung und Ent­wick­lung: Die Bericht­erstat­tung über durch­schnitt­li­che Fort­bil­dungs­stun­den pro Mit­ar­bei­ter und Jahr gibt Auf­schluss dar­über, wie ernst das Unter­neh­men die Fach­kräf­te­si­che­rung im Zuge der digi­ta­len und öko­lo­gi­schen Trans­for­ma­ti­on tat­säch­lich nimmt.
  • Arbeits­si­cher­heit und Gesund­heits­schutz: Über die blo­ße Unfall­sta­tis­tik hin­aus müs­sen Unter­neh­men über die Abde­ckung des Manage­ment­sys­tems für Sicher­heit und Gesund­heit berich­ten.

Für den Betriebs­rat bie­tet die­ser Daten­kranz eine objek­ti­ve Basis, um die eige­nen Schwer­punk­te zu vali­die­ren. Zeigt der Bericht bei­spiels­wei­se Defi­zi­te bei der Wei­ter­bil­dungs­quo­te in bestimm­ten Abtei­lun­gen auf, kann der Betriebs­rat dies direkt in die Bera­tun­gen zur Per­so­nal­pla­nung ein­flie­ßen las­sen. Zudem dient der Stan­dard als Bench­mark: Da die Berich­te öffent­lich zugäng­lich sind, las­sen sich die Sozi­al­stan­dards des eige­nen Unter­neh­mens direkt mit denen der Wett­be­wer­ber ver­glei­chen. Die­se Trans­pa­renz stärkt die Ver­hand­lungs­po­si­ti­on des Betriebs­rats erheb­lich, da Miss­stän­de nicht mehr intern „weg­mo­de­riert“ wer­den kön­nen, son­dern im offi­zi­el­len Lage­be­richt doku­men­tiert wer­den müs­sen.

Mitbestimmungsrechte nach dem BetrVG effektiv nutzen

Die CSRD schafft zwar neue Berichts­pflich­ten, die Durch­set­zung der dar­aus resul­tie­ren­den Erkennt­nis­se erfolgt jedoch über die bewähr­ten Instru­men­te des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG). Um die Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung nicht pas­siv über sich erge­hen zu las­sen, muss das Gre­mi­um die Schnitt­stel­len zwi­schen CSR-Report­ing und Mit­be­stim­mung aktiv beset­zen.

Der ers­te Anknüp­fungs­punkt ist der Wirt­schafts­aus­schuss (§ 106 BetrVG). Da die Nach­hal­tig­keits­an­ga­ben nun inte­gra­ler Bestand­teil des geprüf­ten Lage­be­richts sind, unter­lie­gen sie unein­ge­schränkt dem Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Wirt­schafts­aus­schus­ses. Die Unter­neh­mens­lei­tung ist ver­pflich­tet, den Aus­schuss über die Aus­wir­kun­gen der Nach­hal­tig­keits­stra­te­gie auf die wirt­schaft­li­che Lage und die Per­so­nal­pla­nung recht­zei­tig und umfas­send zu infor­mie­ren. Hier­bei soll­te der Fokus ins­be­son­de­re auf den finan­zi­el­len Risi­ken lie­gen, die sich aus man­geln­der Nach­hal­tig­keit erge­ben (Out­side-In-Per­spek­ti­ve).

Dar­über hin­aus grei­fen die all­ge­mei­nen Auf­ga­ben des Betriebs­rats nach § 80 Abs. 1 BetrVG. Hier­zu gehört die Über­wa­chung der Ein­hal­tung gel­ten­den Rechts – wozu nun auch die CSRD-Berichts­pflich­ten und die dar­in gemach­ten Zusa­gen gehö­ren. Wenn das Unter­neh­men im Bericht bestimm­te Sozi­al­stan­dards ver­spricht, kann der Betriebs­rat die Ein­hal­tung die­ser Selbst­ver­pflich­tun­gen ein­for­dern.

Ein beson­de­res Augen­merk ver­dient die Per­so­nal­pla­nung (§ 92 BetrVG). Die im ESRS S1 gefor­der­ten Anga­ben zur Beleg­schafts­struk­tur und zu künf­ti­gen Kom­pe­tenz­be­dar­fen sind deckungs­gleich mit den The­men der stra­te­gi­schen Per­so­nal­pla­nung. Der Betriebs­rat kann ver­lan­gen, dass die für den CSRD-Bericht erho­be­nen Daten auch für die gemein­sa­me Bera­tung über den Per­so­nal­be­darf und die Berufs­bil­dung genutzt wer­den. Nicht zuletzt bie­tet § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG (För­de­rung des Umwelt­schut­zes) die gesetz­li­che Basis, um öko­lo­gi­sche Nach­hal­tig­keits­zie­le des Unter­neh­mens kon­struk­tiv-kri­tisch zu beglei­ten und mit sozia­len Belan­gen zu ver­knüp­fen.

Praxis-Leitfaden: Vom Berichtsempfänger zum Mitgestalter

Damit die CSRD nicht als rei­nes „Report­ing-Mons­ter“ in der Ver­wal­tung ver­san­det, muss der Betriebs­rat früh­zei­tig eine eige­ne Infra­struk­tur für die­ses The­ma schaf­fen. Ein pro­ak­ti­ves Vor­ge­hen stellt sicher, dass die Arbeit­neh­mer­inter­es­sen in die DNA der Nach­hal­tig­keits­stra­te­gie ein­flie­ßen.

Schritt 1: Exper­ti­se auf­bau­en und Struk­tu­ren schaf­fen
Nach­hal­tig­keit ist ein Quer­schnitts­the­ma. Es emp­fiehlt sich die Bil­dung einer Arbeits­grup­pe Nachhaltigkeit/CSR oder die Nut­zung des Aus­schus­ses für wirt­schaft­li­che Ange­le­gen­hei­ten. Gemäß § 28a BetrVG kann das Gre­mi­um spe­zi­fi­sche Auf­ga­ben auf Arbeits­grup­pen über­tra­gen. Zudem soll­te geprüft wer­den, ob für die Ana­ly­se der kom­ple­xen ESRS-Daten die Hin­zu­zie­hung eines Sach­ver­stän­di­gen nach § 80 Abs. 3 BetrVG erfor­der­lich ist.

Schritt 2: Akti­ve Teil­nah­me am Stake­hol­der-Dia­log
Unter­neh­men sind ver­pflich­tet, im Rah­men der Wesent­lich­keits­ana­ly­se Stake­hol­der ein­zu­bin­den. Der Betriebs­rat soll­te hier nicht dar­auf war­ten, ein­ge­la­den zu wer­den, son­dern pro­ak­tiv sein Betei­li­gungs­recht als Pri­mär-Stake­hol­der ein­for­dern. Ziel muss es sein, dass The­men wie psy­chi­sche Belas­tung, Arbeits­platz­si­cher­heit oder Mit­be­stim­mungs­kul­tur als wesent­li­che The­men in den Bericht auf­ge­nom­men wer­den.

Schritt 3: Daten­va­li­die­rung und stra­te­gi­sche Nut­zung
Sobald der Ent­wurf des Nach­hal­tig­keits­be­richts vor­liegt, soll­te das Gre­mi­um die Daten mit der betrieb­li­chen Rea­li­tät abglei­chen. Sind die Anga­ben zur Fluk­tua­ti­on oder zum Kran­ken­stand plau­si­bel? Spie­gelt der Bericht die tat­säch­li­chen Belas­tun­gen wider? Dif­fe­ren­zen zwi­schen Bericht und Rea­li­tät sind ein mäch­ti­ger Hebel für die nächs­te Betriebs­ver­samm­lung oder Ver­hand­lun­gen über Betriebs­ver­ein­ba­run­gen.

Schritt 4: Ver­an­ke­rung in Betriebs­ver­ein­ba­run­gen
Die im Bericht iden­ti­fi­zier­ten Zie­le soll­ten in kon­kre­te Betriebs­ver­ein­ba­run­gen über­führt wer­den. Wenn das Unter­neh­men bei­spiels­wei­se CO2-Neu­tra­li­tät durch eine ver­än­der­te Mobi­li­täts­po­li­tik anstrebt, muss der Betriebs­rat bei der Gestal­tung (z. B. Job­rad-Lea­sing, E‑Ladestationen, Home­of­fice-Rege­lun­gen) über die Mit­be­stim­mung bei der Arbeits­zeit oder der Ord­nung des Betrie­bes aktiv mit­ge­stal­ten. So wird aus einem abs­trak­ten Bericht ein kon­kre­ter Vor­teil für die Beleg­schaft.

Fazit: Nachhaltigkeit als Kernaufgabe moderner Betriebsratsarbeit

Die Cor­po­ra­te Sus­taina­bi­li­ty Report­ing Direc­ti­ve (CSRD) ist weit mehr als eine büro­kra­ti­sche Doku­men­ta­ti­ons­pflicht; sie stellt das schärfs­te Infor­ma­ti­ons­schwert dar, das dem Betriebs­rat seit der letz­ten Reform des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes in die Hand gege­ben wur­de. Durch die Ver­knüp­fung öko­lo­gi­scher Trans­for­ma­ti­ons­zie­le mit har­ten Sozi­al­in­di­ka­to­ren nach dem Stan­dard ESRS S1 ver­liert das The­ma Nach­hal­tig­keit end­gül­tig den Ruf eines unver­bind­li­chen „Green­wa­shings“.

Für die Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung bedeu­tet die­se Ent­wick­lung eine stra­te­gi­sche Man­dats­er­wei­te­rung. Wer die neue Trans­pa­renz der Bericht­erstat­tung pro­ak­tiv nutzt, kann den Wan­del im Unter­neh­men aktiv steu­ern, statt ledig­lich auf des­sen sozia­le Ver­wer­fun­gen zu reagie­ren. Die Zukunfts­fä­hig­keit eines Stand­orts wird künf­tig untrenn­bar davon abhän­gen, wie glaub­wür­dig öko­lo­gi­sche und sozia­le Nach­hal­tig­keit gelebt wer­den. Der Betriebs­rat fun­giert hier­bei als ent­schei­den­der Kor­rek­tiv-Fak­tor und Garant dafür, dass die sozia­le Dimen­si­on der Trans­for­ma­ti­on (Social) nicht hin­ter öko­lo­gi­schen oder rein ren­di­te­ori­en­tier­ten Zie­len zurück­fällt. Ein fun­dier­ter sozia­ler Dia­log auf Basis vali­der CSRD-Daten ist somit kein optio­na­les Zusatz­an­ge­bot, son­dern die Kern­auf­ga­be einer moder­nen, zukunfts­ori­en­tier­ten Inter­es­sen­ver­tre­tung.
Betriebs­rä­te.