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Duschen am Arbeits­platz: Die Ver­gü­tungs­pflicht im Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts

In einem weg­wei­sen­den Urteil hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ent­schie­den, dass Duschen unter bestimm­ten Bedin­gun­gen als Teil der Arbeits­zeit gilt. Dies betrifft ins­be­son­de­re Arbeit­neh­mer, die bei ihrer Arbeit so stark ver­schmut­zen, dass sie sich umzie­hen und rei­ni­gen müs­sen, bevor sie den Betrieb ver­las­sen kön­nen. Die­ses Urteil hat weit­rei­chen­de Impli­ka­tio­nen sowohl für Arbeit­ge­ber als auch für Arbeit­neh­mer und wirft grund­le­gen­de Fra­gen zur Ver­gü­tung von Arbeits­zei­ten auf. Die Rele­vanz die­ses The­mas ist hoch: Die Rech­te der Arbeit­neh­mer sowie die Ver­ant­wor­tung der Arbeit­ge­ber wer­den neu defi­niert.

Rele­van­te Urtei­le des Bun­des­ar­beits­ge­richts

Das jüngs­te Urteil des BAG bezieht sich auf einen Con­tai­ner­me­cha­ni­ker, der gegen sei­nen Arbeit­ge­ber klag­te, weil er für die Zeit, die er für das Duschen und Umzie­hen benö­tig­te, eine Ver­gü­tung ver­lang­te. Der Fall war ent­schei­dend, da das Gericht fest­stell­te, dass Kör­per­rei­ni­gungs­zei­ten dann zur ver­gü­tungs­pflich­ti­gen Arbeits­zeit zäh­len, wenn sich der Arbeit­neh­mer wäh­rend sei­ner Arbeit der­art ver­schmutzt, dass es ihm nicht zuzu­mu­ten ist, die Arbeits­klei­dung zu tra­gen, wäh­rend er nach Hau­se geht. Das Gericht beton­te, dass ledig­lich das Abwa­schen von Schweiß und übli­cher Ver­schmut­zung nicht aus­reicht, um eine Ver­gü­tung zu recht­fer­ti­gen. Nur bei einer erheb­li­chen Ver­schmut­zung, die über das nor­ma­le Maß hin­aus­geht, wird eine Ver­gü­tungs­pflicht aner­kannt. Wei­te­re Details zu die­sem Urteil fin­den sich auf der Sei­te von DER SPIEGEL.

Vor­aus­set­zun­gen für die Ver­gü­tungs­pflicht

Um zu bestim­men, ob Duschen als ver­gü­tungs­pflich­ti­ge Arbeits­zeit gilt, müs­sen bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein. Eine wesent­li­che Bedin­gung ist der Grad der Ver­schmut­zung, den der Arbeit­neh­mer wäh­rend sei­ner Arbeit erlei­det. Laut der Ent­schei­dung des LAG Nürn­berg müs­sen die Tätig­kei­ten in einem unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang mit der Arbeits­leis­tung ste­hen. Bei­spiels­wei­se ist es für Beru­fe üblich, in denen mit gesund­heits­ge­fähr­den­den Stof­fen gear­bei­tet wird, dass Rei­ni­gung und Kör­per­pfle­ge vor dem Ver­las­sen des Betriebs erfor­der­lich sind. In sol­chen Fäl­len kön­nen die Zei­ten für das Duschen oder Waschen als Arbeits­zeit betrach­tet wer­den, wenn der Arbeit­neh­mer dies aus gesund­heit­li­chen Grün­den oder auf­grund arbeits­recht­li­cher Hygie­ne­vor­schrif­ten tun muss. Eine umfas­sen­de­re Ana­ly­se der Bedin­gun­gen für die Ver­gü­tungs­pflicht und ihrer Aus­le­gung fin­dest du auf Hau­fe.

Bedeu­tung für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer

Die Ent­schei­dun­gen des BAG und des LAG Nürn­berg haben sowohl für Arbeit­ge­ber als auch für Arbeit­neh­mer weit­rei­chen­de Kon­se­quen­zen. Arbeit­ge­ber sind nun gefor­dert, ihre Richt­li­ni­en zu über­prü­fen und gege­be­nen­falls anzu­pas­sen, um den neu­en recht­li­chen Anfor­de­run­gen zu ent­spre­chen. Ins­be­son­de­re in Bran­chen, in denen inten­si­ve kör­per­li­che Arbeit an der Tages­ord­nung ist, müs­sen Unter­neh­men sicher­stel­len, dass sie die ent­spre­chen­den Arbeits­zei­ten kor­rekt erfas­sen und die Ver­gü­tungs­an­sprü­che ihrer Mit­ar­bei­ter berück­sich­ti­gen. Arbeit­neh­mer müs­sen sich ihrer Rech­te bewusst sein und kön­nen Ansprü­che auf Ver­gü­tung für Umklei­de- und Dusch­zei­ten gel­tend machen. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu den Aus­wir­kun­gen die­ser Urtei­le fin­dest du eben­falls bei DER SPIEGEL.

Fazit und Aus­blick

Zusam­men­fas­send zeigt das Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts, dass Duschen und Kör­per­rei­ni­gung unter bestimm­ten Umstän­den als Teil der Arbeits­zeit ange­se­hen wer­den kön­nen. Dies stellt einen wich­ti­gen Fort­schritt für die Rech­te der Arbeit­neh­mer dar. Für die Zukunft ist zu erwar­ten, dass wei­te­re Ent­schei­dun­gen in ähn­li­chen Fäl­len erge­hen wer­den, die mög­li­cher­wei­se die Rah­men­be­din­gun­gen für Kör­per­pfle­ge am Arbeits­platz wei­ter prä­zi­sie­ren. Arbeit­ge­ber soll­ten proac­ti­ve Maß­nah­men ergrei­fen, um die Inter­es­sen ihrer Mit­ar­bei­ter zu schüt­zen und recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen zu ver­mei­den. Eine kla­re Kom­mu­ni­ka­ti­on und trans­pa­ren­te Rege­lun­gen sind der Schlüs­sel zu einem fai­ren Arbeits­um­feld.

Arbeit­neh­mer soll­ten sich über ihre Rech­te infor­mie­ren und gege­be­nen­falls recht­li­che Unter­stüt­zung in Anspruch neh­men, um sicher­zu­stel­len, dass ihre Ansprü­che gewahrt blei­ben.


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