Betriebs­rat und Qua­li­täts­ma­nage­ment: Eine not­wen­di­ge Sym­bio­se

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In der moder­nen Arbeits­welt ist Qua­li­täts­ma­nage­ment (QM) nicht mehr nur eine Opti­on, son­dern eine essen­zi­el­le Kom­po­nen­te für den Erfolg eines Unter­neh­mens. Es geht weit über die blo­ße Siche­rung der Pro­dukt- oder Dienst­leis­tungs­qua­li­tät hin­aus und berührt direkt die Arbeits­pro­zes­se und ‑bedin­gun­gen. Hier­bei spielt der Betriebs­rat eine Schlüs­sel­rol­le. Trotz der feh­len­den expli­zi­ten Vor­ga­ben in Nor­men wie der DIN EN ISO 9001 zur Betei­li­gung des Betriebs­rats, ist des­sen Ein­bin­dung in das QM-Sys­tem ent­schei­dend. Die Sym­bio­se zwi­schen Betriebs­rat und Qua­li­täts­ma­nage­ment för­dert nicht nur eine kon­ti­nu­ier­li­che Ver­bes­se­rung der Arbeits­pro­zes­se, son­dern gewähr­leis­tet auch die Berück­sich­ti­gung und den Schutz der Arbeit­neh­mer­inter­es­sen. Ein effek­ti­ves QM-Sys­tem, das den Betriebs­rat ein­be­zieht, stärkt somit die Unter­neh­mens­kul­tur und unter­stützt eine nach­hal­ti­ge Unter­neh­mens­ent­wick­lung.

His­to­ri­scher Hin­ter­grund und recht­li­che Grund­la­gen

Die Geschich­te der Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats in Deutsch­land ist tief in der sozia­len und poli­ti­schen Ent­wick­lung des Lan­des ver­wur­zelt. Begin­nend mit der Wei­ma­rer Repu­blik, wur­de mit dem Betriebs­rä­te­ge­setz von 1920 die Grund­la­ge für die betrieb­li­che Inter­es­sen­ver­tre­tung der Arbeit­neh­mer geschaf­fen. Die­ses Gesetz mar­kier­te einen Mei­len­stein in der deut­schen Arbeits­rechts­ge­schich­te, indem es erst­mals Betriebs­rä­ten offi­zi­el­le Rech­te bei der Mit­ge­stal­tung von Arbeits­be­din­gun­gen zuer­kann­te.

Nach dem Zwei­ten Welt­krieg und der Grün­dung der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land wur­de das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) 1952 ein­ge­führt und spä­ter, 1972, umfas­send refor­miert. Die­se Reform erwei­ter­te die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats erheb­lich und stell­te einen wei­te­ren ent­schei­den­den Schritt zur Stär­kung der Arbeit­neh­mer­rech­te in Deutsch­land dar. Das BetrVG regelt bis heu­te die Zusam­men­ar­beit zwi­schen Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern auf betrieb­li­cher Ebe­ne und defi­niert die Rech­te und Pflich­ten von Betriebs­rä­ten. Es umfasst drei wesent­li­che Berei­che: sozia­le, per­so­nel­le und wirt­schaft­li­che Ange­le­gen­hei­ten, in denen der Betriebs­rat Mit­be­stim­mungs- und Mit­wir­kungs­rech­te hat.

Die sozia­len Ange­le­gen­hei­ten beinhal­ten Aspek­te wie Arbeits­zeit­re­ge­lun­gen, Pau­sen, Urlaubs­plä­ne und Maß­nah­men zur Unfall­ver­hü­tung. Bei per­so­nel­len Ange­le­gen­hei­ten geht es um Ein­stel­lun­gen, Ver­set­zun­gen, Ent­las­sun­gen und die För­de­rung der beruf­li­chen Ent­wick­lung der Mit­ar­bei­ter. Die wirt­schaft­li­chen Ange­le­gen­hei­ten betref­fen grö­ße­re betrieb­li­che Ver­än­de­run­gen, wie Betriebs­än­de­run­gen, die wirt­schaft­li­che Lage des Unter­neh­mens und Umstruk­tu­rie­run­gen, die die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer berüh­ren kön­nen.

Die kon­ti­nu­ier­li­che Wei­ter­ent­wick­lung des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes zeigt die Anpas­sung an ver­än­der­te wirt­schaft­li­che und gesell­schaft­li­che Bedin­gun­gen und unter­streicht die Bedeu­tung des Betriebs­rats als zen­tra­le Säu­le der deut­schen Arbeits­kul­tur. Die Ein­bin­dung des Betriebs­rats in das Qua­li­täts­ma­nage­ment, obwohl nicht expli­zit in der DIN EN ISO 9001 gefor­dert, ergibt sich somit aus der all­ge­mei­nen Not­wen­dig­keit, Arbeit­neh­mer­inter­es­sen in alle Aspek­te der Unter­neh­mens­füh­rung ein­zu­be­zie­hen. Dies sichert nicht nur eine hohe Qua­li­tät der Arbeits­be­din­gun­gen, son­dern för­dert auch die Akzep­tanz und Effek­ti­vi­tät von Qua­li­täts­ma­nage­men­t­in­itia­ti­ven im Unter­neh­men.

Prak­ti­sche Umset­zung der Betei­li­gung

Die prak­ti­sche Umset­zung der Betei­li­gung des Betriebs­rats in Qua­li­täts­ma­nage­ment­sys­te­me (QMS) erfor­dert ein sys­te­ma­ti­sches Mit­be­stim­mungs­ma­nage­ment, das die gesetz­lich ver­an­ker­ten Betei­li­gungs­rech­te effek­tiv in die Unter­neh­mens­pro­zes­se inte­griert. Eine erfolg­rei­che Ein­bin­dung basiert auf trans­pa­ren­ter Kom­mu­ni­ka­ti­on, stra­te­gi­scher Pla­nung und der akti­ven Betei­li­gung des Betriebs­rats an der Gestal­tung und Über­wa­chung von QM-Pro­zes­sen.

Ers­ter Schritt: Infor­ma­ti­ons­aus­tausch und Früh­zei­ti­ge Ein­bin­dung Von ent­schei­den­der Bedeu­tung ist die früh­zei­ti­ge Ein­bin­dung des Betriebs­rats in die Pla­nungs­pha­se von QM-Maß­nah­men. Durch recht­zei­ti­ge Infor­ma­ti­on und Kon­sul­ta­ti­on kön­nen Beden­ken und Vor­schlä­ge des Betriebs­rats bereits im Vor­feld berück­sich­tigt wer­den, was die Akzep­tanz und Effek­ti­vi­tät der Maß­nah­men erhöht.

Zwei­ter Schritt: Gemein­sa­me Ziel­set­zung Die Ent­wick­lung einer gemein­sa­men Ziel­set­zung für die QM-Pro­zes­se stärkt die Koope­ra­ti­on zwi­schen Betriebs­rat und Manage­ment. Durch die Betei­li­gung an der Ziel­de­fi­ni­ti­on fühlt sich der Betriebs­rat nicht nur wert­ge­schätzt, son­dern wird auch zu einem akti­ven För­de­rer des QMS im Unter­neh­men.

Drit­ter Schritt: Schu­lung und Kom­pe­tenz­ent­wick­lung Die Schu­lung des Betriebs­rats in QM-Grund­la­gen und ‑Werk­zeu­gen ist essen­ti­ell, um eine qua­li­fi­zier­te Mit­wir­kung zu ermög­li­chen. Kom­pe­ten­zen im Bereich Qua­li­täts­ma­nage­ment befä­hi­gen den Betriebs­rat, kon­struk­tiv an der Ent­wick­lung und Bewer­tung von QM-Pro­zes­sen teil­zu­neh­men.

Vier­ter Schritt: Regel­mä­ßi­ge Reviews und Anpas­sun­gen Die Ein­rich­tung eines Mecha­nis­mus für regel­mä­ßi­ge Reviews der QM-Pro­zes­se mit Betei­li­gung des Betriebs­rats ermög­licht eine kon­ti­nu­ier­li­che Ver­bes­se­rung und Anpas­sung an ver­än­der­te Bedin­gun­gen. Die­se Reviews bie­ten eine Platt­form für Feed­back und ermög­li­chen es, die QM-Pro­zes­se dyna­misch wei­ter­zu­ent­wi­ckeln.

Fünf­ter Schritt: Kon­flikt­ma­nage­ment und Eini­gungs­stel­len Für den Fall von Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten soll­ten kla­re Ver­fah­ren für das Kon­flikt­ma­nage­ment eta­bliert sein. Die Mög­lich­keit, eine Eini­gungs­stel­le anzu­ru­fen, ist ein gesetz­lich ver­an­ker­tes Instru­ment, das hilft, Unstim­mig­kei­ten kon­struk­tiv zu lösen und die Kon­ti­nui­tät der QM-Pro­zes­se zu sichern.

Abschlie­ßend ist die akti­ve Betei­li­gung des Betriebs­rats in QM-Pro­zes­sen nicht nur eine gesetz­li­che Not­wen­dig­keit, son­dern auch ein stra­te­gi­scher Vor­teil. Sie för­dert nicht nur die Qua­li­tät der Arbeits­pro­zes­se und ‑bedin­gun­gen, son­dern stärkt auch das Ver­trau­ens­ver­hält­nis zwi­schen Arbeit­neh­mern und Manage­ment, was letzt­lich zur Gesamt­per­for­mance des Unter­neh­mens bei­trägt.

Mit­ar­bei­ter­mo­ti­va­ti­on und ‑betei­li­gung

Für die Moti­va­ti­on und Betei­li­gung der Mit­ar­bei­ter im Qua­li­täts­ma­nage­ment (QM) ist ein umfas­sen­des Ver­ständ­nis dar­über not­wen­dig, wie indi­vi­du­el­le Anrei­ze und ein inklu­si­ves Arbeits­um­feld die Mit­ar­bei­ter­en­ga­ge­ment und den kon­ti­nu­ier­li­chen Ver­bes­se­rungs­pro­zess för­dern kön­nen. Durch geziel­te Metho­den lässt sich nicht nur die Moti­va­ti­on der Mit­ar­bei­ter stei­gern, son­dern auch ihre akti­ve Teil­nah­me am QM nach­hal­tig sichern.

Aner­ken­nung und Wert­schät­zung Zen­tral für die Mit­ar­bei­ter­mo­ti­va­ti­on ist die Aner­ken­nung ihrer Leis­tun­gen. Regel­mä­ßi­ges Feed­back, das sowohl Leis­tung als auch Ver­bes­se­rungs­vor­schlä­ge posi­tiv her­vor­hebt, bestärkt Mit­ar­bei­ter in ihrem Enga­ge­ment und ihrer Krea­ti­vi­tät. Die Eta­blie­rung eines Beloh­nungs­sys­tems für beson­de­re Bei­trä­ge zum QM kann zusätz­lich moti­vie­ren.

Betei­li­gung an Ent­schei­dungs­pro­zes­sen Die akti­ve Ein­bin­dung der Mit­ar­bei­ter in Ent­schei­dungs­pro­zes­se ver­mit­telt ihnen ein Gefühl der Wich­tig­keit und des Dazu­ge­hö­rens. Wenn Mit­ar­bei­ter sehen, dass ihre Ideen und Vor­schlä­ge ernst genom­men wer­den, steigt ihr Enga­ge­ment für das QM-Sys­tem und des­sen Zie­le.

Schu­lun­gen und Wei­ter­bil­dung Inves­ti­tio­nen in die Wei­ter­bil­dung der Mit­ar­bei­ter sind essen­zi­ell, um ihr Inter­es­se am kon­ti­nu­ier­li­chen Ver­bes­se­rungs­pro­zess zu wecken und zu erhal­ten. Schu­lun­gen, die auf die Bedürf­nis­se und Inter­es­sen der Mit­ar­bei­ter zuge­schnit­ten sind, för­dern das Ver­ständ­nis für QM-Prin­zi­pi­en und ‑Werk­zeu­ge und ermög­li­chen es den Mit­ar­bei­tern, aktiv an der Ver­bes­se­rung von Pro­zes­sen teil­zu­neh­men.

Trans­pa­ren­te Kom­mu­ni­ka­ti­on Eine trans­pa­ren­te und offe­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on über Zie­le, Fort­schrit­te und Her­aus­for­de­run­gen im QM stärkt das Ver­trau­en der Mit­ar­bei­ter in das Manage­ment und das Sys­tem. Mit­ar­bei­ter, die über den Kon­text ihrer Arbeit und die über­ge­ord­ne­ten Unter­neh­mens­zie­le infor­miert sind, kön­nen ihre Auf­ga­ben bes­ser ein­ord­nen und sich stär­ker mit die­sen iden­ti­fi­zie­ren.

Empower­ment und Auto­no­mie Die Gewäh­rung von mehr Auto­no­mie bei der Arbeit ermög­licht es den Mit­ar­bei­tern, eige­ne Wege zur Errei­chung der Qua­li­täts­zie­le zu fin­den und umzu­set­zen. Ein erhöh­tes Maß an Selbst­ver­ant­wor­tung för­dert das Enga­ge­ment und die Zufrie­den­heit am Arbeits­platz.

Team­ar­beit und kol­la­bo­ra­ti­ve Pro­jek­te Die För­de­rung von Team­ar­beit durch kol­la­bo­ra­ti­ve Pro­jek­te und Arbeits­grup­pen stärkt den Zusam­men­halt und för­dert den Aus­tausch von Wis­sen und Erfah­run­gen. Gemein­sa­me Zie­le ver­bin­den und moti­vie­ren Teams, sich gegen­sei­tig zu unter­stüt­zen und gemein­sam Her­aus­for­de­run­gen zu meis­tern.

Feed­back-Schlei­fen und kon­ti­nu­ier­li­ches Ler­nen Die Imple­men­tie­rung regel­mä­ßi­ger Feed­back-Schlei­fen, in denen Mit­ar­bei­ter Rück­mel­dun­gen zu ihren Ideen und Vor­schlä­gen erhal­ten, unter­stützt den kon­ti­nu­ier­li­chen Lern­pro­zess und die per­sön­li­che Ent­wick­lung. Dies för­dert eine Kul­tur der stän­di­gen Ver­bes­se­rung und Inno­va­ti­on.

Durch die Umset­zung die­ser Metho­den zur Moti­va­ti­on und Betei­li­gung der Mit­ar­bei­ter kann ein Unter­neh­men eine star­ke und enga­gier­te Beleg­schaft auf­bau­en, die aktiv zum Erfolg des Qua­li­täts­ma­nage­ments bei­trägt.

Qua­li­täts­ma­nage­ment (QM) ist ein inte­gra­ler Bestand­teil vie­ler Orga­ni­sa­tio­nen und Unter­neh­men, da es dazu bei­trägt, die Qua­li­tät von Pro­duk­ten oder Dienst­leis­tun­gen zu sichern und ste­tig zu ver­bes­sern. Doch wie ver­hält es sich mit der Ein­bin­dung des Betriebs­rats in die­sen Pro­zess? Die DIN EN ISO 9001, eine inter­na­tio­nal aner­kann­te Norm für Qua­li­täts­ma­nage­ment­sys­te­me, gibt kei­ne expli­zi­ten Vor­ga­ben zur Betei­li­gung des Betriebs­rats im QM. Dies kann in Unter­neh­men zu Unsi­cher­hei­ten füh­ren. Doch Vor­sicht: Das Feh­len spe­zi­fi­scher Anwei­sun­gen bedeu­tet nicht, dass der Betriebs­rat außen vor bleibt.

Die Bedeu­tung der Mit­be­stim­mung im Qua­li­täts­ma­nage­ment

Es ist wich­tig zu ver­ste­hen, dass es zahl­rei­che Berei­che im Qua­li­täts­ma­nage­ment gibt, in denen der Betriebs­rat ein Mit­be­stim­mungs­recht hat und daher unbe­dingt ein­ge­bun­den wer­den muss.

Bei der Gestal­tung der Qua­li­täts­po­li­tik und der Pla­nung des Qua­li­täts­ma­nage­ment­sys­tems ist der Betriebs­rat gemäß § 87 Abs. 1, Nr. 1 BetrVG zu betei­li­gen, wenn dar­in Fra­gen der Ord­nung des Betriebs und des Ver­hal­tens der Arbeit­neh­mer gere­gelt wer­den.

Auch bei der Fest­le­gung von Qua­li­täts­zie­len ist der Betriebs­rat zu betei­li­gen. Wenn die Ziel­er­rei­chung mit der betrieb­li­chen Lohn­ge­stal­tung ver­knüpft ist, greift § 87 Abs. 1, Nr. 10 und 11 BetrVG.

Die Ver­ant­wor­tung und Befug­nis im Qua­li­täts­ma­nage­ment betrifft eben­falls den Betriebs­rat. Wenn mit der Fest­le­gung von Ver­ant­wort­lich­kei­ten und Befug­nis­sen Ein­stel­lun­gen, Ein­grup­pie­run­gen, Umgrup­pie­run­gen oder Ver­set­zun­gen ver­bun­den sind, ist der Betriebs­rat gemäß § 99 BetrVG zu betei­li­gen.

Die Per­so­nal­pla­nung und Durch­füh­rung betrieb­li­cher Bil­dungs­maß­nah­men im Rah­men des QM erfor­dert eben­falls die Betei­li­gung des Betriebs­rats, ent­spre­chend § 92, § 99 BetrVG, §§ 96, 97 BetrVG.

Bei der Umge­stal­tung von Arbeits­plät­zen, Arbeits­ab­läu­fen und der Arbeits­um­ge­bung im Rah­men der Ein­füh­rung und Umset­zung des Qua­li­täts­ma­nage­ment­sys­tems ist der Betriebs­rat gemäß § 90, § 91 BetrVG zu betei­li­gen.

Die Erstel­lung von Verfahrens‑, Arbeits- oder Prüf­an­wei­sun­gen, die Arbeits­ver­fah­ren und Arbeits­ab­läu­fe betref­fen, erfor­dert die Betei­li­gung des Betriebs­rats gemäß § 90, § 91 BetrVG.

Bei der Durch­füh­rung von inter­nen Audits, wenn die Audit­check­lis­ten Fra­gen beinhal­ten, die einem Per­so­nal­fra­ge­bo­gen ähneln, ist der Betriebs­rat gemäß § 94 BetrVG zu betei­li­gen.

Die Über­wa­chung und Mes­sung von Pro­zes­sen bzw. Pro­duk­ten, wenn dabei tech­ni­sche Ein­rich­tun­gen ver­wen­det wer­den, die das Ver­hal­ten oder die Leis­tung der Arbeit­neh­mer mes­sen oder über­wa­chen, erfor­dert die Betei­li­gung des Betriebs­rats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Schließ­lich sind bei der Durch­füh­rung von stän­di­gen Ver­bes­se­run­gen, Kor­rek­tur- und Vor­beu­gungs­maß­nah­men, die die Grund­sät­ze des betrieb­li­chen Vor­schlags­we­sens defi­nie­ren, oder wenn eine Grup­pe von Arbeit­neh­mern Ver­bes­se­rungs­ak­ti­vi­tä­ten eigen­ver­ant­wort­lich durch­führt, die Bestim­mun­gen des § 87 Abs. 1 Nr. 12 und Nr. 13 BetrVG zu beach­ten.

Die Rol­le des Betriebs­rats im Qua­li­täts­ma­nage­ment ist also unver­zicht­bar und soll­te dem­nach nicht unter­schätzt wer­den. Unter­neh­men soll­ten daher sicher­stel­len, dass sie die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats berück­sich­ti­gen und ihn in alle rele­van­ten Pro­zes­se des Qua­li­täts­ma­nage­ments ein­be­zie­hen. Nur so kann ein effek­ti­ves und ganz­heit­li­ches Qua­li­täts­ma­nage­ment gewähr­leis­tet wer­den, das sowohl die Qua­li­tät der Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen als auch die Arbeits­be­din­gun­gen und die Zufrie­den­heit der Mit­ar­bei­ter berück­sich­tigt.


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